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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 9/93 Beschluss VerfGH Berlin: wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges unzulässige Verfassungsbeschwerde § 49 A

VerfGH Berlin: wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges unzulässige Verfassungsbeschwerde Orientierungssatz

  1. Steht einem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens (StPO §§ 359ff) die Entlassung aus der Strafhaft zu betreiben, so fehlt es an der für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens notwendigen Erschöpfung des Rechtsweges iSv VGHG BE § 49 Abs
  2. Gründe Randnummer 1 I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der von ihm gegenwärtig verbüßten Freiheitsstrafe und beanstandet verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit dem Strafvollzug. Randnummer 2 Das Stadtbezirksgericht Berlin-L. hatte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 30 Mai 1989 - 17 S 120 a/89 - wegen mehrfacher Vergewaltigung im schweren Fall sowie teils vollendeter und teils versuchter Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag wurde durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 31 Januar 1991 - 506 Kass 131/90 - als unbegründet verworfen. Randnummer 3 In seiner am 24 Januar 1993 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Menschenwürde durch die Strafvollstreckung. Diese sei insbesondere deshalb unzulässig, weil das Kassationsgericht bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Verschiedene Organe der DDR hätten ihn im Vorfelde seiner Verurteilung genötigt und mißhandelt. Die deswegen von dem Beschwerdeführer bereits im November 1990 erstatteten Anzeigen seien seither nicht bearbeitet worden. Im Strafvollzug seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, welche gleichfalls die Menschenwürde verletzten. Insbesondere Lockerungen des Strafvollzugs seien durchweg abgelehnt worden. Randnummer 4 Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Kassationsverfahrens wie auch des vorangegangenen Strafverfahrens beigezogen. Randnummer 5 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 6 Soweit die Kassationsentscheidung des Landgerichts vom
  3. Januar 1991 angegriffen wird, ist die am
  4. Februar 1993 eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben worden ( § 51 Abs. 1 VerfGHG ). Randnummer 7 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafhaft erreichen möchte, ist der Rechtsweg nicht erschöpft ( § 49 Abs. 2 VerfGHG ). Denn dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, die Wiederaufnahme seines Verfahrens gem. §§ 359 ff. StPO zu betreiben. In diesem Verfahren können insbesondere auch neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die geeignet sind, einen Freispruch oder in Ansehung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen. Derartige Tatsachen behauptet der Beschwerdeführer vorliegend. Soweit nach den Angaben des Beschwerdeführers über eine unsachgemäße Behandlung von ihm erstatteter Strafanzeigen, insbesondere das "Verschwinden" von Akten, sich für ihn Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung ergeben, ist ein Verfassungsverstoß nicht ersichtlich, zumal diese Beanstandungen inzwischen behoben sind. Randnummer 8 Soweit der Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Maßnahmen von Strafvollstreckungsorganen rügt, fehlt es gleichfalls an der erforderlichen Rechtswegerschöpfung. Dem Beschwerdeführer steht insoweit das Beschwerderecht nach § 108 des Strafvollzugsgesetzes wie auch gegebenenfalls das Recht zum Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 des Strafvollzugsgesetzes zu. Randnummer 9 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 10 Der Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000230430

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