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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 19/93 Beschluss VerfGH Berlin: Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch

VerfGH Berlin: Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch die Verf BE - zum Anspruch eines Journalisten auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zum Interview eines in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten Orientierungssatz 1. Wenngleich die Berliner Verfassung kein gesondertes Grundrecht auf Pressefreiheit gewährleistet, kann die Lücke im Berliner Grundrechtskatalog nicht durch eine Zusammenschau anderer in der Verf BE ausdrücklich aufgenommener Grundrechte geschlossen werden. 2. Aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit in der Verf BE kann nicht geschlossen werden, daß eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereiches des GG Art 5 Abs 1 S 2 liegt, nach der Verfassung von Berlin von Verf BE Art 8 Abs 1 u Abs 2 keinen grundrechtlichen Schutz genösse. Die Presse hat vielmehr selbstverständlich teil an der verbürgten Meinungsäußerungs- und Unterrichtungsfreiheit. 3. Da ein möglicherweise aus Verf BE Art 8 Abs 2 (Grundrecht der Unterrichtungsfreiheit) abzuleitender Informationsanspruch Presseangehöriger nur und insoweit besteht, als seine Erfüllung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Presse in einer freiheitlich- demokratischen Staatsform notwendig ist, muß der Presse im Hinblick auf die einem Untersuchungshäftling offenstehende Möglichkeit, sich über seinen Anwalt an die Medien zu wenden, keine Gelegenheit zu einem direkten Gespräch eingeräumt werden. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 25. Januar 1993, 4 Ws 9/93 Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer ist Journalist bei der Berliner Tageszeitung "D. T.". Er hatte am 12. November 1992 bei dem Vorsitzenden der 27. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin eine Besuchserlaubnis für die Untersuchungshäftlinge - E. H. und H. K. beantragt. Durch Beschluß vom 28. November 1992 lehnte der Vorsitzende der Strafkammer es ab, eine Besuchserlaubnis zu erteilen. Hiergegen legt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kammergericht ein. Das Kammergericht verwarf diese Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Besuchserlaubnis für den Angeklagten K. richtete (der seinerzeitige Angeklagte H. war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Untersuchungshaft), durch Beschluß vom 25. Januar 1993 - 4 Ws 9/93 -. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Grundrecht der Pressefreiheit verletzt. Dieses Grundrecht sei durch Art. 8 Vvb im Umfang des auch von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vermittelten Schutzes gewährleistet. Das Kammergericht habe die Tragweite des Grundrechtsschutzes bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO verkannt. Dieses Grundrecht beinhalte auch die Freiheit der Informationsbeschaffung durch einen Journalisten unbeeinträchtigt von staatlichen Eingriffen. Zu der so geschützten Informationsbeschaffung gehört euch die Vorbereitung und Durchführung eines Interviews. Das gelte auch, wenn - wie hier - der zu Interviewende sich in Untersuchungshaft befinde und mit dem Interview einverstanden sei. Die Auffassung des Kammergerichts, durch die Publizierung eines derartigen Interviews werde die Gefahr begründet, daß insbesondere die Laienrichter in der Hauptverhandlung ihre Pflichten nicht mehr unvoreingenommen erfüllen könnten, sei nicht tragfähig begründet und trage insbesonders nicht der Aufgabe der Presse Rechnung, aber Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens - hierum handele es sich bei dem Angeklagten K. - zu berichten. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschlüsse des Vorsitzenden der Strafkammer sowie des Kammergerichts aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, sowie - hilfsweise - die Feststellung, daß die Beschlüsse ihn in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzten. Der Hilfsantrag werde vorsorglich für den Fall gestellt, daß der Angeklagte K. bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden sollte. Randnummer 4 II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 5 1. Art. 8 VvB gewährt in Abs. 1 das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit, verbürgt in Abs. 2 die Freiheit, sich über die Meinung anderer "durch die Presse" (und auch durch andere Nachrichtenmittel) zu unterrichten und verbietet in Abs. 3 die Zensur. Vergleicht man dies mit dem Bundesrecht, so nimmt die Verfassung von Berlin Art. 5 Abs. 1 S. 1, 3 GG, nicht aber dessen S. 2 auf. Es fehlt also an einer gesonderten Verbürgung der Pressefreiheit, wie auch der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Diese Lücke im Berliner Grundrechtskatalog kann nicht etwa durch eine Zusammenschau anderer, in die Verfassung von Berlin ausdrücklich aufgenommener Grundrechte geschlossen werden. Die Ableitung eines ungeschriebenen Grundrechts aus anderen, geschriebenen Grundrechten bedarf vielmehr konkreter normativer Anhaltspunkte, wie die der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1993 - 55/92 - (NJW 1999, 515) für den Menschenwürdeschutz angenommen hat. Daran fehlt es im vorliegenden Zusammenhang. Die Entscheidung der Berliner Verfassung, aus dem Normenbündel, das sich in Art. 5 Abs. 1 GG zusammengefaßt findet, nur einen Teil auch landesverfassungsrechtlich zu verbürgen (und dadurch den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz auch auf der Ebene des Landesrechts zu eröffnen), ist vom Rechtsanwender hinzunehmen. Eine derartige "Unvollkommenheit" grundrechtlichen Schutzes (im Ergebnis: landesverfassungsprozessualen Schutzes) darf nicht allein Anlaß sein, eine "Vervollkommnung" durch Interpretation vorzusehen (ebenso Pestalozza, NVwZ 1993, 340, 342). Randnummer 6 Auch die von dem Verfassungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung für die landesverfassungsrechtliche Geltung des Grundrechts auf Menschenwürde gegebene - weitere - Begründung, das Landesverfassungsrecht werde durch dasjenige des Bundes mitgeprägt, ist auf die Pressefreiheit nicht übertragbar. Das ergibt sich nicht etwa aus einem Vergleich der verfassungspolitischen Bedeutung beider Grundrechte; diese ist auch bei der Pressefreiheit unzweifelhaft besonders ausgeprägt. Die vorgenannte Begründung findet ihren Anhalt vielmehr in der in Rechtsprechung und Schrifttum allseits anerkannten, in Art. 79 Abs. 3 GG prägnant Ausdruck findenden hervorgehobenen und insoweit kraft normativer Entscheidung auch einzigartigen Bedeutung das Menschenwürdeschutzes. Während der Schutz der Menschenwürde im Kern das Anliegen aller landesverfassungsrechtlichen Grundrechte, in der Verfassung insgesamt ist (vgl. dazu auch Häberle, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 1, 1987, § 29, Rdn. 57, der die Menschenwürde als "Prämisse" von Einzelgrundrechten, Staatszielen und Staatsform beschreibt), stellt die Pressefreiheit - so gesehen - ein Einzelgrundrecht neben anderen dar. Randnummer 7 2. Aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin kann nicht der Schluß gezogen werden, daß eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG liegt (und demzufolge ihre Schranken nur in allgemeinen Gesetzen finden kann, Art. 5 Abs. 2 GG) nach der Verfassung von Berlin von Art. 8 Abs, 1,2 VvB keinen grundrechtlichen Schutz genösse. Die Presse hat vielmehr selbstverständlich teil an der verbürgten Meinungsäußerungs- und Unterrichtungsfreiheit. Randnummer 8

  1. a)Art. 8 Abs. 1 VvB verbürgt, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GG demgegenüber die Freiheit, eine Meinung "frei zu äußern und zu verbreiten". Das Berliner Recht bleibt - anders als das Bundesrecht - mit seiner Formulierung in der Tradition der Paulskirchenverfassung und der Weimarer Reichsverfassung, ohne daß sich aber hieraus ein Unterschied zum derzeit geltenden Bundesrecht ergäbe. Die Versuche, dort zwischen den beiden Tatbeständen zu differenzieren (vgl. Wendt, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Bd. 1, 4. Aufl., 1992, Art. 5 Rdn. 17) haben sich zu Recht nicht durchgesetzt. Der Grundrechtsschutz umfaßt hier wie dort die kommunikative Entfaltung desjenigen, der sich "äußern" will, das "Verbreiten" steht deshalb im Mittelpunkt (s. Schmidt-Jortzig, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 141 Rdn. 24). Die Freiheit, seine Meinung zu verbreiten (und ihre Kehrseite: die Meinung für sich zu behalten), gibt aber nicht den Anspruch auf Zugang zu Informationen, welche die eigene Meinungsbildung erst ermöglichen, um eine so gebildete Meinung sodann zu verbreiten. Aus diesem Grund bedarf es keiner Erörterung, ob zur Meinungsfreiheit auch das Recht zur Verbreitung von Tatsachen (solche wollte der Beschwerdeführer recherchieren) zu rechnen ist, wie es die überwiegende Meinung annimmt (vgl. etwa Degenhart, Bonner Kommentar, Art. 5 Rdn. 138; Schmitt Glaeser, in: AöR 113, 1988, 52, 75). Randnummer 9
  2. b)Die allgemeine Unterrichtungsfreiheit kann das Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls nicht tragen. Sie ist in Art. 8 Abs. 2 VvB gleichen Inhalts wie in Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GG verbürgt, stellt also ein Abwehrrecht der, das davor schützt, daß dem einzelnen der Zugang zu im übrigen allgemein zugänglichen Informationsquellen abgeschnitten wird. Soweit es - wie hier - um das Verlangen geht, eine bestimmte Information zu erhalten, kann die Unterrichtungsfreiheit möglicherweise etwa gegen öffentlich-rechtlich strukturierte Übermittler von Informationen, wie z.B. Rundfunkanstalten, gerichtet werden, wobei aber unklar ist, ob und ggfl. unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht (vgl. BVerwG, DÖV 1979, 102; Jarass/Pieroth, GG, 2. Aufl., 1992, Art. 5 Rdn. 17; Hoffmann-Riem, Alternativkommentar GG, 2. Aufl., 1989, Art. 5 Rdn. 98). Das ist hier schon deshalb nicht zu vertiefen, weil der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht gegen den Staat als Träger einer allgemein zugänglichen Quelle richtet. Randnummer 10
  3. c)Soweit der Meinungsfreiheit wie der Unterrichtungsfreiheit auch objektiv-rechtliche Gehalte zukommen, welche den Staat verpflichten, der Bedeutung beider Grundrechte für den (auch) von der Verfassung von Berlin vorausgesetzten freien Meinungsbildungsprozeß Rechnung zu tragen, ist dem vorliegend nicht nachzugehen, weil die Einhaltung objektiv-rechtlicher Verfassungsverbürgungen mit der (individualrechtlichen) Verfassungsbeschwerde ohnehin nicht eingefordert werden kann. Randnummer 11 3. Steht damit fest, daß der Beschwerdeführer - würde er sein Anliegen "als Bürger" verfolgen - nicht durchdringen könnte, so stellt sich die weitere Frage, ob - auch ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklich verbürgten Pressefreiheit in der Verfassung von Berlin - derjenige, der einen Presseberuf ausübt, einen qualifizierten grundrechtlichen Schutz innehat, soweit es um die hier für eine nähere Betrachtung allein infrage kommende Unterrichtungsfreiheit geht. Das ist deshalb nicht von vornherein von der Hand zu weisen, weil die Bedeutung der Presse für das Funktionieren eines freiheitlichen Gemeinwesens nicht nur faktisch offenkundig ist, sondern diesem Gesichtspunkt auch bei der Auslegung der Verfassung Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu statt vieler: BVerfGE 20, 162, 174). Randnummer 12 Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Landesverfassung - im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG - das Land Berlin als eine Demokratie des vom Grundgesetz vorgesehenen Typus konstituiert. Die Verfassung von Berlin ist damit vom demokratischen Prinzip getragen, wobei allerdings der normative Gehalt dieses Prinzips nur anhand der konkreten Ausgestaltung der Verfassung erschlossen werden kann (s. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl., 1991, Rdn. 127). Das mag hier in den Einzelheiten auf sich beruhen. Jedenfalls gebiete (auch) die Verfassung von Berlin eine Grundrechtsauslegung, die bei den hierfür in Betracht kommenden Grundrechten den demokratischen Charakter der staatlichen Ordnung berücksichtigt. Die grundgesetzliche und die von der Verfassung von Berlin geschaffene demokratische Struktur sind in ihrer Funktionsfähigkeit mitbedingt durch die Existenz einer freien, sich in für ihre Entfaltung zuträglichen Rahmenbedingungen entfaltenden Presse. Das kann - von weiteren Konsequenzen abgesehen - für die Auslegung insbesondere des Art. 8 VvB nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Auch ohne eine ausdrückliche Verbürgung der Pressefreiheit in der Verfassung von Berlin könnte deshalb die Unterrichtungsfreiheit des Art. 8 Abs. 2 VvB möglicherweise verfassungsrechtliche Informationsansprüche Presseangehöriger gegenüber dem Staat gewähren, deren Rechtsstellung insoweit über diejenige anderer Interessenten hinausginge. Randnummer 13 Aber auch dieser Gesichtspunkt verhilft der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Ein derartiger Anspruch kann nur dann und insoweit bestehen, als seine Erfüllung vorausgesetzt ist, um die Aufgabe wahrzunehmen, welche der Presse in einer freiheitlich-demokratischen Staatsform zukommt. Das Interview mit einem Angeklagten rechnet hierzu nicht. Es besteht nach Maßgabe der Rechtsordnung die Freiheit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren. Ein angeklagter Untersuchungshäftling kann sich unmittelbar oder über seine Rechtsvertreter an die Öffentlichkeit wenden, er kann - beispielsweise - der Presse Erklärungen zukommen lassen, über sie auch schriftlich kommunizieren, soweit dem insbesondere das Strafprozeßrecht nicht im Wege steht. Das verschafft der Presse Gelegenheit, ihrerseits die Öffentlichkeit in einer zur demokratischen Willensbildung beitragenden Weise über mit dem Strafprozeß zusammenhängende Tatsachen zu unterrichten. Daß die demokratische Aufgabe der Presse infrage gestellt wäre, wenn ihr das direkte Gespräch mit einem Untersuchungshäftling verweigert wird, ist selbst dann nicht ersichtlich, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Person handelt, deren politisches Wirken ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit gefunden hat. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 2 VvB ist also durch die angegriffenen Entscheidungen auch dann nicht verletzt, wenn er in das Licht des die Tätigkeit der Presse fördernden Demokratieprinzips gestellt wird. Randnummer 14 4. Wegen fehlender landesverfassungsrechtlicher Maßstäblichkeit ist es danach dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, in die Prüfung der von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen einzutreten, ob Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG den Zugang eines Journalisten zu einem Untersuchungshäftling gebieten kann, welche Konsequenzen dies für die Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO hat und ob der Vorsitzende der Strafkammer bzw. das Kammergericht diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt haben. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof kann sich die Frage nach dem Gehalt eines bundesgrundrechtlichen Grundrechts nur als Vorfrage stellen (vgl. dazu den Beschluß vom 23. Dezember 1992 - 38/92 -, NJW 1993, 513 ). Doch ist eine solche Vorfrage erst aufzuwerfen, wenn ein Bundesgrundrecht eine landesgrundrechtliche Entsprechung hat. Daran fehlt es hier. Randnummer 15 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 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