VerfGH Berlin: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung Leitsatz
- Der Rechtsweg ist nicht erschöpft im Sinne des § 49 Abs 2 VerfGHG - JURIS: VGHG BE -, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat. Orientierungssatz
- Da es den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Prozeßrechts entspricht, daß derjenige sein Recht verliert, der es verabsäumt, die ihm vom Gesetzgeber gestellten Fristen zu beachten, liegt eine Erschöpfung des Rechtsweges dann nicht vor, wenn der Rechtsweg - sei es auch aus Unkenntnis - nicht beschritten wurde oder die Entscheidung mangels rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels Rechtskraft erlangt (vgl BVerfG, 1951-10-12, 1 BvR 41/51, BVerfGE 1, 12).
- Hier: Verwerfung einer verfristeten Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung sowie anschließende Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlenden Vortrags zu möglichen Wiedereinsetzungsgründen. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,
- August 1991, 307 Ds 102/88 vorgehend LG Berlin,
- September 1991, 501 Qs 502/91 vorgehend KG Berlin,
- November 1991, 1 AR 1327/91 - 3 Ws 245/91 Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18 August 1968 - 307 Ds 102/88 - wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde Von der Anordnung einer Fahrerlaubnissperrfrist gemäß § 69 a StGB wurde abgesehen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Fahrerlaubnis zu erwerben. Randnummer 2 Am
- September 1990 und
- Februar 1991 wurden gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte, u.a. aber auch jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwei weitere Anklagen erhoben, die von dem erweiterten Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten in dem Verfahren 214 - 109/90 eröffnet wurden. Am 3.,
- und
- Mai 1991 fand in dieser Sache die Hauptverhandlung statt. Danach erkrankte der Beschwerdeführer, so daß das Verfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde. Randnummer 3 Aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft widerrief das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluß vom
- August 1991 die Strafaussetzung zur Bewährung unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung vom 3., und
- Mai 1991 gewonnenen Beweisergebnisse in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren 214 - 109/
- Das Gericht sah es nach Auswertung der Strafakten dieses Verfahrens als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am
- April 1990 und
- November 1991 erneut ein Kraftfahrzeug geführt hatte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Randnummer 4 Gegen den dem Verteidiger am
- September 1991 zugestellten Beschluß erhob der Beschwerdeführer am
- September 1991 Beschwerde, welche durch Beschluß des Landgerichts vom
- September 1991 wegen Verspätung als unzulässig verworfen wurde. Der Beschwerdeführer erhob auch hiergegen Beschwerde und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allerdings ohne weitere Begründung. Das Kammergericht verwarf die weitere Beschwerde durch Beschluß vom
- November 1991 unter Hinweis auf § 310 Abs. 2 StP0 ebenfalls als unzulässig. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer, der sich zur Zeit wegen dieser Sache in Strafhaft befindet, hat am
- März 1992 Verfassungsbeschwerde erhoben und am
- Juni 1992 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der er anstrebt, daß seine Haft bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Hauptsache aufgeschoben wird. Randnummer 6 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäß eine Verletzung von Art. 65 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. Er ist der Auffassung, daß ein Beschuldigter erst dann als Verurteilter gelten könne, wenn ein Gericht ihn tatsächlich für schuldig befunden habe, und daß ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein auf die Ermittlungsakten gestützt werden dürfe. II. Randnummer 7 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 8 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde erheben. Nach § 49 Abs. 2 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde, soweit gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, jedoch nur nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben worden. Randnummer 9 Gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten stand dem Beschwerdeführer gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht offen. Der Beschwerdeführer hat zwar Beschwerde erhoben, jedoch nach dem Beschluß des Landgerichts die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO versäumt. Die Beschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen. Von der in den §§ 44, 45 StPO vorgesehenen Möglichkeit, wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, hat der Beschwerdeführer nicht in der in § 45 StPO vorgesehenen Form Gebrauch gemacht. Zwar hat er gegen den Beschluß des Landgerichts Beschwerde beim Kammergericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, jedoch keinerlei Gründe vorgetragen, die hätten erkennen lassen, daß ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden traf. Randnummer 10 Eine Erschöpfung des Rechtsweges liegt nicht vor, wenn der Rechtsweg - sei es auch aus Unkenntnis - nicht beschritten wurde oder mangels rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels die Entscheidung Rechtskraft erhielt. Es entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Prozeßrechts, daß derjenige sein Recht verliert, der es verabsäumt, die ihm vom Gesetzgeber gestellten Fristen zu beachten(ebenso zur Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht BVerfGE 1, 12 ff; 5, 17 ff; 14, 54
(55); 16, 1
(3); 17, 86
(91). Randnummer 11 Da der Beschwerdeführer es versäumt hat, die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist einzulegen, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde wird daher gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG als unzulässig verworfen. Randnummer 12 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, daß nach einhelliger Rechtsprechung der Strafgerichte der Widerruf der Bewährung nach § 56 f. StGB eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr reicht es nach dieser Rechtsprechung aus, wenn das Gericht aufgrund zweifelsfreier Tatsachen die feste Überzeugung erlangt hat und erlangen durfte, daß der Verurteilte die neue Tat begangen hat (s. OLG Stuttgart, NJW 1978, 200 ff; OLG Celle, NJW 1971, 1665; OLG Hamm, NJW 1973, 911; OLG Karlsruhe, MDR 1972, 245; BGH, Beschluß vom 05.10.1973, 4 StE 1/67). Randnummer 13 Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 14 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000237028