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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 9/92 Beschluss VerfGH Berlin: Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige Verfa

VerfGH Berlin: Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache - PKH-Ablehnung mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Orientierungssatz

  1. Der VerfGH ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den VerfGH entzogen. (Rn.4)
  2. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit der Verletzung eines in der Verfassung von Berlin (RIS: Verf BE) enthaltenen subjektiven Rechts ergibt, wie es § 49 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
  3. März 1992, Zs 19/92, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Kammergerichts, mit dem sein Antrag auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht vom
  4. Januar 1992 als unzulässig verworfen worden ist. Er begehrt ferner die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in dem vorliegenden Verfahren. Randnummer 2 Mit dem Bescheid dar Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht war die | Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin vom
  5. November 1991 zurückgewiesen worden. Mit diesem Bescheid hatte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht dem Antragsteller mitgeteilt, daß sie ein Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Justiz wegen Strafvereitelung im Amt eingestellt habe, das aufgrund einer Strafanzeige des Antragstellers eingeleitet worden war. Der Antragsteller hatte hierin verschiedene Vorwürfe gegen Bedienstete der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhoben. Randnummer 3 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar Rechte, die durch die angegriffene Gerichtsentscheidung verletzt sein sollen (vgl. § 50 VerfGHG ), doch ergibt sich aus seinem Sachvortrag auch unter Berücksichtigung der Akte des bezeichneten Verfahrens nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit der Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechts - hier: durch die Entscheidung des Kammergerichts -, wie es § 49 Abs. 1 VerfGHG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt. Randnummer 4 Der Verfassungsgerichtshof ist auch keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Randnummer 5 Der Anregung auf Aufklärung bezüglich einer ergänzenden Darlegung durch den Beschwerdeführer war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dem Verfassungsgerichtshof die vollständigen Akten der Ermittlungssache vorgelegen haben. Ein weiterer Aufklärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Randnummer 6 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 52 VerfGHG kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Rechtsverfolgung, wie dargelegt, keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. IS. 1 ZPO). Randnummer 7 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000249522

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