Pflicht zur Führung eines Kleinfahrzeugkennzeichens Orientierungssatz 1. Die Regelungen, die im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten unter Gestellung eines Bootsführers verbieten, sind bei summarischer Prüfung von ihrer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (Rn.6) 2. Dass eine geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen nur mit bestimmten Schiffstypen erfolgen darf, verbietet die Vermietung von Sportbooten mit Gestellung eines Bootsführers durch den Vermieter. (Rn.24) 3. Sich in die Gefahr einer Sanktion aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zu begeben, ist nicht zumutbar. (Rn.45) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 26. März 2015, OVG 1 S 64.14, Beschluss Tenor Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens - nicht verpflichtet ist, das Sportboot „S.“, Kleinfahrzeugkennzeichen ..., Bootszeugnis Nr. ..., ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller betreibt eine Bootsvermietung in Berlin. Aktuell vermietet er allein das Sportboot „S.“, eine historische Hafenbarkasse, an geschlossene Gruppen und führt das Boot dabei selbst. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hat für das Schiff am 12. Februar 2014 ein Bootszeugnis ausgestellt, das bis zum 22. Juli 2019 gültig ist. Randnummer 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, Randnummer 3 im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass er vorläufig nicht verpflichtet ist, das Sportboot „S.“, Kleinfahrzeugkennzeichen ..., Bootszeugnis Nr. ..., ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten, Randnummer 4 hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg. Randnummer 5 Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 6 1. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass die vom Antragsteller beanstandeten Regelungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) (nachfolgend: Erste ÄndVO), die im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten unter Gestellung eines Bootsführers verbieten und denen das Unternehmen des Antragstellers unterfällt, bei summarischer Prüfung von ihrer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt (a.) und zur Erreichung des Gesetzeszwecks ungeeignet sind (b.). Randnummer 7 a. Mit Artikel 1 der Ersten ÄndVO wurde in die BinSchUO der § 4a „Beförderung von Fahrgästen“ eingefügt. Randnummer 8 Dessen Absatz 1 lautet wie folgt: Randnummer 9 „Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit Randnummer 10 1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a, 2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1, 3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01, 4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01 Randnummer 11 erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen sein.“ Randnummer 12 § 4a Abs. 4 S. 1 BinSchUO lautete zunächst wie folgt: Randnummer 13 „Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt.“ Randnummer 14 Mit der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013 erhielt § 4a Abs. 4 S. 1 BinSchUO – soweit hier erheblich – folgende Fassung: Randnummer 15 „Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1 Randnummer 16 1. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und 2. … Randnummer 17 Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. …“ Randnummer 18 Diese Regelung ist bis zum 31. Mai 2015 befristet. Randnummer 19 Mit der Ersten ÄndVO wurde auch die Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (BinSchSportbootVermV) geändert, die für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen gilt (vgl. § 1 BinSchSportbootVermV). Randnummer 20 Deren § 2 Abs. 1 Nr. 5 definierte den Begriff der „Vermietung“ zuvor als „gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts“. Nach der Neufassung ist „Vermietung“ Randnummer 21 „die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt“ Randnummer 22 (Hervorhebung nur hier). Randnummer 23 Ferner wurde § 8 Abs 5 BinSchSportbootVermV gestrichen. Dieser hatte vorgesehen, dass der Mieter, wenn er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das Befähigungszeugnis verfügt, einen Bootsführer benennen und das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen kann. Randnummer 24 § 4a Abs. 1 BinSchUO, wonach die geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen nur mit den dort genannten Schiffstypen im Sinne der Anhänge erfolgen darf, verbietet in Verbindung mit den dargestellten Änderungen der BinSchSportbootVermV im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten mit Gestellung eines Bootsführers durch den Vermieter. Das Unternehmen des Antragstellers unterfällt diesem Verbot, da das Bootszeugnis für sein Schiff erst im Jahr 2014 ausgestellt wurde und die Übergangsregelung in § 4a Abs. 4 BinSchUO somit für ihn nicht gilt. Randnummer 25 Dem Antragsteller ist es bei summarischer Prüfung gegenwärtig auch nicht zumutbar, diesem Verbot durch einen Umbau des Bootes in ein „Fahrgastschiff“ im Sinne der BinSchUO zu entgehen. Nach seinem unbestrittenen Vorbringen ist es technisch in aller Regel ausgeschlossen, ein Schiff zu einem „Fahrgastschiff“ im Sinne der BinSchUO umzurüsten, wenn es – wie die „S.“ - nicht ursprünglich als solches konstruiert ist. Randnummer 26 Die hier gegenständlichen Neuregelungen der BinSchUO und der BinSchSportbootVermV, die auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BinSchAufgG) beruhen, sind nach summarischer Prüfung von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Randnummer 27 § 3 Abs. 1 BinSchAufgG lautet wie folgt: Randnummer 28 „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über Randnummer 29 1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um Randnummer 30
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