VerfGH Berlin: Wegen nicht genügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde der Studentenschaft der FU Berlin gegen verwaltungsgerichtliche Untersagung von allgemeinpolitischen Äußerungen - Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen Leitsatz 1. Als Teilkörperschaft der Universität, die bezüglich der Freiheit von Forschung und Lehre Grundrechtsschutz genießt, ist auch die Studentenschaft insoweit Trägerin des Grundrechts aus Art 21 VvB. 2. Darüber hinaus ist sie auch Trägerin der verfahrensrechtlichen Grundrechte aus Art 15 Abs 1 und 4 VvB. Orientierungssatz 1a. Als Teilkörperschaft der FU Berlin gem HSchulG BE § 18 Abs 1 S 2 ist die Studentenschaft (Beschwerdeführerin) juristische Person des öffentlichen Rechts und damit grundsätzlich nicht Trägerin von materiellen Grundrechten. 1b. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen, wie dies für Universitäten hinsichtlich des Grundrechts der Freiheit von Forschung und Lehre iSv Verf BE Art 21 der Fall ist. - Die Studentenschaft der FU Berlin ist daher Träger des materiellen Grundrechts aus Verf BE Art 21 und der verfahrensrechtlichen Grundrechte aus Verf BE Art 15 Abs 1 und 4 und insoweit beschwerdebefugt. 2a. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist gem VGHG BE § 50 Voraussetzung, daß vom Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines von der Verf BE verbürgten Grundrechts hinreichend substantiiert dargetan wird (vgl VerfGH Berlin, 1993- 08-11, 64/93, LVerfGE 3, 3 <5>). 2b. Hier: Die Beschwerdeführerin hat zur Beeinträchtigung von Verf BE Art 21 nichts Substantielles vorgetragen. Aber auch eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist mit dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde zur verwaltungsgerichtlichen Untersagung von allgemeinpolitischen, nicht hochschulbezogenen Äußerungen nicht hinreichend substantiiert dargetan, da die Beschwerdeführerin sich allein gegen die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte wendet. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 29. August 2000, 8 L 25/99, Beschluss vorgehend VG Berlin, 11. März 1999, 2 A 133/98, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführerin wurde im Wege der einstweiligen Anordnung vom Verwaltungsgericht Berlin am 22. Januar 1998 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000 untersagt, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben. Die Zulassung der Beschwerde dagegen lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 25. Mai 1998 ab. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin der gerügten Grundrechte der Verfassung von Berlin sei. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 11. März 1999 setzte das Verwaltungsgericht Berlin wegen Verstoßes gegen das obengenannte Verbot, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben, ein Ordnungsgeld von DM 10.000 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des AStA der Freien Universität Berlin fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 29. August 2000 zurück. Randnummer 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2000 außerordentliche Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. Randnummer 4 Mit der am 31. Oktober 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, “in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 3, 7, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 2 und 4, 14 Abs. 1, 20, 21, 36 Verfassung von Berlin verletzt zu sein". Randnummer 5 Die Verfassungsbeschwerde ist zunächst vorsorglich erhoben worden, “um für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein sollte, dass es sich bei der außerordentlichen Beschwerde um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel handele, nicht durch Fristablauf von der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen zu sein". Die Beschwerdeführerin hat angeregt, das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhen zu lassen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 28. November 2000 hat sie mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. November 2000 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig verworfen hat, und um Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gebeten. Randnummer 7 Der Richter Dr. Mahlo ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. II. Randnummer 8 1. Vorweg sei darauf hingewiesen, daß kein Anlass bestanden hätte, der Anregung der Beschwerdeführerin zu folgen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhen zu lassen, da die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht vom Ergebnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhängt, und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig wäre, da es sich nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin handelt. Randnummer 9 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht Trägerin der von ihr als verletzt gerügten Grundrechte der Art. 7, 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 VvB ist, und die gerügte Verletzung der Grundrechte der Verfassung von Berlin, deren Trägerin sie ist, nämlich der Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie Art. 21, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist. Randnummer 10
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