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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 55/04, 55 A/04 Beschluss VerfGH Berlin: Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprüng

VerfGH Berlin: Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, hier: im Bereich der Abschiebungshaft im A

Art. 15Abs. 1 der Verfassung von Berlin (Vv

B) durch die Beschlüsse vom

  1. Januar,
  2. Februar und
  3. März 2004 gerügt und gleichzeitig beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung dieser Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Randnummer 11 Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da der Rechtsweg mit der angefochtenen Entscheidung des Kammergerichts vom
  4. März 2004, die am
  5. März 2004 zugestellt worden sei, ausgeschöpft und die Verfassungsbeschwerde somit fristgemäß eingelegt worden sei. Diese sei auch begründet, da er durch die in nicht mehr vertretbarer Weise rechtsfehlerhaft angewandte Vorschrift des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG in seinen Grundrechten aus Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 VvB verletzt sei. Die angefochtenen Entscheidungen hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht im Mindesten stand, da bei der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung die Bedeutung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Freiheit verkannt worden sei. Das Landeseinwohneramt habe als Antragsteller weder im Haftantrag noch in der richterlichen Anhörung ein etwaiges Verhinderungsverhalten des Beschwerdeführers erwähnt. Ein solches sei auch nicht ersichtlich. Soweit in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe den Vertreter der ghanaischen Botschaft durch Übertreibung oder in sonstiger Weise durch unzulässiges Verhalten beeinflusst, entbehre diese Behauptung jeglicher Grundlage, da der Beschwerdeführer mit dem Botschaftsvertreter ein Gespräch unter vier Augen geführt habe und sich auch in den Berichten des Landeseinwohneramtes über die Botschaftsvorführungen keine Anhaltspunkte für die vom Landgericht aufgestellten Behauptungen befänden. Überdies habe das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 VvB verletzt, indem es seine Entscheidung überraschend auf den angeblichen Gesprächsinhalt mit dem Botschaftsangehörigen gestützt habe, obwohl der Beschwerdeführer mit einer solchen Erwägung des Gerichts nicht habe rechnen können und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich damit auseinanderzusetzen oder diese Erwägung durch eine Stellungnahme des Botschaftsangehörigen zu entkräften. In derselben Weise habe auch das Kammergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine ihm zurechenbare Verursachung der Nichtausstellung von Personalpapieren durch die Botschaft konstruiert habe. Ferner überspanne das Kammergericht die Anforderungen an die Pflichten eines in Abschiebehaft befindlichen Betroffenen in einer Weise, die der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person nicht gerecht werde. Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, um die Vollstreckung weiterer rechtswidriger Haft zu vermeiden. Randnummer 12 Mit am
  6. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  7. Mai 2004 hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens unter Hinweis auf die ihm durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom
  8. Mai 2004 bis zum
  9. Juni 2004 erteilte Duldung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, „die Kosten des Verfahrens dem Land Berlin aufzuerlegen”. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde hat er unter Hinweis auf seine erfolgte Haftentlassung den Rechtsstreit gleichfalls für erledigt erklärt und beantragt festzustellen, "dass die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen rechtswidrig waren". Für ihn bestehe ein Feststellungsinteresse, da er im Kernbereich seiner Grundrechte durch die rechtswidrige Freiheitsentziehung betroffen worden sei, die Gefahr einer Wiederholung bestehe und im Übrigen die Rechtsangelegenheit von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung sei. Ferner hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Randnummer 13 Den Beteiligten zu
  10. bis
  11. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beteiligte zu
  12. hat beantragt, dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig. Randnummer 15
  13. Die Verfassungsbeschwerde ist in der mit Schriftsatz vom
  14. Mai 2004 gestellten Form grundsätzlich zulässig. Randnummer 16 Zwar kann mit der Verfassungsbeschwerde nach § 14 Nr. 6 VerfGHG gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG lediglich die Verletzung in der Verfassung von Berlin enthaltener Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin gerügt werden, jedoch ist der Antrag auf Feststellung der "Rechtswidrigkeit" der Gerichtsentscheidungen vom
  15. Januar,
  16. Februar und
  17. März 2004 i. V. m. der ursprünglich mit Schriftsatz vom
  18. April 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde, in der die Verletzung konkret benannter Artikel der Verfassung von Berlin gerügt wurde, dahin auszulegen, nachträglich festzustellen, dass die genannten Entscheidungen verfassungswidrig in Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatten sich zudem die von ihm bemängelten Gerichtsentscheidungen bereits zum Zeitpunkt der Einlegung seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde erledigt, denn die zuvor durch die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse angeordnete Sicherungshaft war auf den Zeitraum bis zum Ablauf des
  19. März 2004 begrenzt und beruhte bereits bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr auf diesen, sondern auf dem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom
  20. März 2004, mit dem die Haftfortdauer bis zum
  21. Juni 2004 angeordnet worden war. Jedoch hat der Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1, 2 VerfGHG seine Verfassungsbeschwerde der tatsächlichen Verfahrenslage angepasst. Randnummer 17 Die bereits vor Anhängigkeit des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens erfolgte Erledigung der genannten Gerichtsentscheidungen durch Ablauf des in ihnen angeordneten Zeitraums der Sicherungshaft und die neue Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Zwar setzt diese u. a. voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder – in bestimmten Fällen jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 <143>; st. Rspr.; Beschluss vom
  22. Februar 1999 – VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296 ). In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe gebietet es jedoch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung auch des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 81, 138 <140>). Es obliegt dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>). Dies bedeutet indes nicht, dass nach vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlt, vielmehr besteht bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen auch bei Gewährleistung effektiven fachgerichtlichen (Grundrechts-)Schutzes ein Rechtsschutzbedürfnis fort, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; Beschlüsse vom
  23. März 2002 – VerfGH 115/01– und
  24. Januar 2003 – VerfGH 39/99 –). In Fällen der Erledigung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist, oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 98, 169 <198>; Beschluss vom
  25. Mai 2004 - VerfGH 81/02 – m. w. N.). In – wie vorliegend – Fällen längerfristig angeordneter Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 und 3 AuslG wird schwerwiegend in das dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechende Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB eingegriffen, da mit ihr – wie sich aus den in § 57 Abs. 2 AuslG angeführten Haftgründen ergibt – notwendig die an das zurechenbare Verhalten des Ausländers anknüpfende Feststellung verbunden ist, der Betroffene werde ohne die Inhaftierung seine Abschiebung wesentlich erschweren oder vereiteln oder er werde versuchen unterzutauchen. Implizit beinhaltet eine richterliche Haftanordnung damit den Vorhalt, der betroffene Ausländer habe sich in einer Weise gesetzwidrig verhalten – oder drohe sich so zu verhalten -, die seine Inhaftierung rechtfertige. Die Haftanordnung ist in diesen Fällen damit auch geeignet, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Daher ist in Fällen dieser Art von einem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen auszugehen, das auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung deren Rechtswidrigkeit begründet (vgl. BVerfGE 104, 220 <234 ff.>). Dass der Beschwerdeführer ein solches Rehabilitierungsinteresse im Rahmen seiner geänderten Verfassungsbeschwerde geltend macht, ist dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vorn
  26. Mai 2004 noch ausreichend zu entnehmen. Randnummer 18 Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass ihr Gegenstand Gerichtsentscheidungen sind, welche auf der Anwendung des Ausländergesetzes und damit von Bundesrecht beruhen. Denn der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (Beschlüsse vom
  27. Januar 1993 – VerfGH 55/92 – LVerfGE 1, 56 <62 f.> und vom
  28. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 <179 ff.>; st. Rspr.). Dies trifft für die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen der Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs.

Art. 15Abs. 1 Vv

B zu, die ihre Entsprechung in den Grundrechten der Art. 2 Abs.

2, Art. 3 Abs.

Art. 103Abs.

1 GG haben. Randnummer 19

  1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, da keine Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Entscheidung dargelegt werden, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wären. Denn gemäß § 3 Satz 2 FEVG, § 23 FGG tritt das Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der ersten Instanz, kann daher die sofortige Beschwerde ohne Beschränkung auf neue Tatsachen gestützt werden, gleichgültig ob vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden oder bekannt geworden, und können neue Beweismittel sowohl für die neuen als für die in erster Instanz verwerteten Tatsachen benannt werden (vgl. Keidel-Sternal, FGG,
  2. Aufl., § 23 Rdn. 3, 11). Randnummer 20 Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie eine Verletzung des in Art. 7 VvB enthaltenen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit rügt, weil sich aus dem mit ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen dieses Recht ergibt ( § 50 VerfGHG ). Da Art. 7 VvB ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist (vgl. Beschluss vom
  3. August 1996 — VerfGH 29/96 — LVerfGE 5, 10 <12>), kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in. Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift (vgl. Beschluss vom
  4. Mai 2002 — VerfGH 134/01 —). Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen jedoch die Grundrechte der Freiheit der Person, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 8 Abs.1 Satz 2 und 3, Art. 10 Abs.

Art. 15Abs. 1 Vv

B. Deshalb ist das Grundrecht aus Art. 7 VvB daneben nicht einschlägig. Randnummer 21 Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt, ist sie gleichfalls unzulässig, da sein Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Frist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung entspricht. § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts ergibt. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom

  1. August 2004 VerfGH 41/02 — und vom
  2. März 2001 — VerfGH 63/00 —; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 <20>; 13, 132 <145>). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde ist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom
  3. August 2004 — VerfGH 41/02 — und
  4. Dezember 1997 — VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 <53>). Randnummer 22 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie wendet sich im Rahmen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegen die im Beschluss des Landgerichts vom
  5. Februar 2004 auf der Grundlage der Vermerke des Landeseinwohneramtes Berlin vom
  6. August und
  7. Oktober 2003 getroffenen Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers während der an den genannten Tagen zwischen ihm und einem ghanaischen Botschaftsangehörigen geführten Gespräche. Insoweit trägt die Verfassungsbeschwerde lediglich vor, der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Vermerken auseinanderzusetzen und die Schlussfolgerungen des Landgerichts durch eine Stellungnahme des Botschaftsangehörigen zu entkräften. Was der Beschwerdeführer bei einer vorherigen Anhörung zu den Vermerken durch das Landgericht vorgetragen hätte und welchen Inhalt die von ihm beabsichtigte Vorlage einer Stellungnahme des Botschaftsangehörigen gehabt hätte, teilt die Begründung der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht mit. Randnummer 23 Überdies ist zu berücksichtigen, dass bereits das Amtgericht Schöneberg in seinem vom Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde zum Landgericht Berlin gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG; § 7 Abs. 1 FEVG angefochtenen Beschluss vom
  8. Januar 2004 in der Begründung ausdrücklich auf die zwei Gespräche des Beschwerdeführers mit dem ghanaischen Botschaftsangehörigen am
  9. August und
  10. Oktober 2003 hingewiesen und als Ergebnis dieser Gespräche festgestellt hat, der Botschaftsangehörige habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer krank sei, jeden zweiten Tag ins Krankenhaus müsse und daher nicht ausreisen könne bzw. kein Geld habe, um in Ghana zum Arzt zu gehen und sich Insulin zu besorgen. Damit hat bereits das Amtsgericht den vom Landgericht lediglich mit dem zusätzlichen Hinweis auf die entsprechenden Vermerke des Landeseinwohneramts versehenen Sachverhalt zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt. In Kenntnis dieses Umstandes hätte der Beschwerdeführer daher bereits im Rahmen seiner beim Landgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung Gelegenheit gehabt, „sich damit auseinanderzusetzen bzw. diese durch Stellungnahme des Botschaftsangehörigen ... zu entkräften." Randnummer 24
  11. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts der Freiheit der Person gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB durch eine die Bedeutung dieses Rechts verkennende Anwendung des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG — gemeint ist offensichtlich § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG, da dieser die Voraussetzungen für eine sechs Monate überschreitende Sicherungshaft regelt — durch Landgericht und Kammergericht rügt, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesem Recht ein besonderer Rang zukommt (vgl. Beschlüsse vom
  12. Februar 1998 — VerfGH 12 A/98 — LVerfGE 8, 56 <59> und
  13. Juni 2002 — VerfGH 63/01 —). Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <307> zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB begründet überdies auch besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass im Freiheitsgrundrecht (sowie auch in dem Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde) die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>). Hieraus ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung, die u. a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen. Es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom
  14. Dezember 1993 —VerfGH 89/93 — LVerfGE 1, 169 <189>). Andererseits ist dabei zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung der Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Freiheitsentziehung grundsätzlich allein Sache der zuständigen Fachgerichte ist und der Verfassungsgerichtshof insoweit nur korrigierend eingreifen kann, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. Beschlüsse vom
  15. Juni 1992 — VerfGH 9/92 — LVerfGE 1, 7 <8 f.> und
  16. Juni 2003 — VerfGH 65/03, 65 A/03 —). Randnummer 25 Diesen Anforderungen werden die Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts nicht gerecht. Denn Sicherungshaft kann über sechs Monate hinaus gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nur verlängert werden, wenn der Betroffene die Ausländerbehörde durch ein von ihm zu vertretendes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen daran gehindert hat, ihn innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten abzuschieben. Dabei muss das Unterbleiben der Abschiebung in dem genannten Zeitraum maßgeblich auf das zurechenbare pflichtwidrige Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein und das Verhinderungsverhalten des Betroffenen positiv festgestellt werden, da er bei verbleibenden Zweifeln nicht über sechs Monate hinaus in Haft gehalten werden darf (vgl. BayObLG München, Inf-AuslR 2002, 313; Kammergericht, FG-Prax, 1995, 128; Hailbronner, AusIR, § 57 AuslG, Rdn. 74 m. w. N.). Randnummer 26 Das Landgericht hat in seinem Beschluss zunächst zur Begründung seiner Entscheidung auf die nach seiner Auffassung nicht zu beanstandenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat das Verhinderungsverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG zum einen darin gesehen, dass er seinen Zuweisungsort verlassen und sich nach seiner Festnahme geweigert habe, einen Passantrag auszufüllen. Dass er 1992 seinen Zuweisungsort verlassen und nichts für eine Passbeschaffung unternommen hatte, weil er nicht nach Ghana zurückkehren wollte, hatte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am
  17. Juli 2003 eingeräumt. Darauf war in vorangegangenen Haftentscheidungen der für die Anordnung der Sicherungshaft gegen den Beschwerdeführer angeführte Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG gestützt worden, so etwa im Beschluss des Landgerichts Berlin vom
  18. August 2003 – 84 T 408/03 B – und in dem Beschluss des Kammergerichts vom
  19. September 2003 – 25 W 145/03 –. Dass diese vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Umstände darüber hinaus dafür ursächlich oder zumindest mitursächlich waren, dass seine Abschiebung innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht durchgeführt werden konnte, wird jedoch weder im Beschluss des Landgerichts noch in dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidungen zwölf Jahre zurückliegende Verlassen des Zuweisungsorts durch den Beschwerdeführer konnte von vornherein unter keinen Umständen als ursächliches Abschiebungshindernis in Betracht kommen. Aus den vom Landeseinwohneramt gefertigten Vermerken über die von ihm mit dem Vertreter der ghanaischen Botschaft am
  20. August,
  21. September und
  22. Oktober 2003 geführten Gespräche ergibt sich darüber hinaus eindeutig, dass die Weigerung der ghanaischen Botschaft, dem Beschwerdeführer einen Pass auszustellen, ausschließlich auf der der Botschaft bekannten Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers und den damit zusammenhängenden Problemen beruhte. Randnummer 27 Auch soweit das Landgericht seine Entscheidung darauf stützt, der Beschwerdeführer habe in seinem Gespräch mit dem ghanaischen Botschaftsangehörigen nicht nur auf seine zweifelsfrei vorliegende Diabetes-Erkrankung hingewiesen, sondern deren Intensität und Auswirkungen übertrieben, genügt seine Entscheidung nicht dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine der Bedeutung der Freiheitsgarantie entsprechende genügende Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat insoweit auf die vom Landeseinwohneramt gefertigten Vermerke vom
  23. August und
  24. Oktober 2003 über die Äußerungen des ghanaischen Botschaftsangehörigen nach Durchführung seiner Gespräche mit dem Beschwerdeführer abgestellt. Zwar ist die auf der Grundlage des Vermerks vom
  25. August 2003, nach dem der Botschaftsangehörige nach Abschluss des mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs mitteilte, dass der Beschwerdeführer krank sei, alle zwei Tage ins Krankenhaus müsse und daher nicht ausreisen könne, vom Landgericht getroffene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit dem Botschaftsangehörigen seinen Krankheitszustand übertrieben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Hinweise auf das Erfordernis, jeden zweiten Tag zur Behandlung ein Krankenhaus aufsuchen zu müssen, ergaben sich aus den in der Ausländerakte des Landeseinwohneramtes befindlichen ärztlichen Bescheinigungen und Begutachtungen des Beschwerdeführers nicht, so dass die diesbezügliche Annahme des Landgerichts sich im Rahmen richterlicher Tatsachenwürdigung hält, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Aus dem zweiten vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Vermerk des Landeseinwohneramtes vom
  26. Oktober 2003 ergibt sich jedoch, dass eine vorangegangene übertreibende Schilderung seines Krankheitszustands durch den Beschwerdeführer zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ursächlich für die Weigerung der ghanaischen Botschaft, ihm einen Pass auszustellen, war. Denn danach gab der Botschaftsangehörige für seine Entscheidung an, der Beschwerdeführer habe kein Geld, um in Ghana zum Arzt zu gehen und sich Insulin zu besorgen, und aus diesem Grunde wolle er ihm zunächst keinen Pass ausstellen. Dass diese Einschätzung des Botschaftsangehörigen gleichfalls durch eine wahrheitswidrige Schilderung des Beschwerdeführers verursacht worden wäre, wird durch das Landgericht nicht dargelegt. Dass der Beschwerdeführer über nennenswerte finanzielle Mittel verfügt, ist weder vom Landgericht noch vom Amtsgericht angenommen worden. Dass ein Durchschnittsverdiener in Ghana dauerhaft die Beträge für eine Insulinbehandlung nicht aufbringen kann, ist als Zusammenfassung in einer gutachterlichen Äußerung des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin vom
  27. September 2003 enthalten, die Teil der Ausländerakte des Einwohnermeldeamtes war, wobei dieses Gutachten in anderem Zusammenhang auch vom Landgericht zitiert wird. Unter diesen Umständen lässt die Einschätzung des Botschaftsangehörigen als solche keine Rückschlüsse auf eine für sie ursächliche wahrheitswidrige Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe in ihm zurechenbarer Weise seine Abschiebung innerhalb der ersten sechs Monate der Sicherungshaft verhindert, beruht daher auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie nicht entspricht. Randnummer 28 Auch die Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsrecht. Während das Landgericht als zweite Tatsacheninstanz über das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel zu befinden hatte, war die vom Kammergericht zu bescheidende sofortige weitere Beschwerde gemäß § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 FEVG, § 27 Abs. 1 FGG materiell eine Rechtsbeschwerde, denn die dritte Instanz im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend der Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG auf die §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet und daher nicht zur Nachprüfung von Tat- und Ermessensfragen eröffnet (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FGG,
  28. Aufl. 2003, Rn. 1; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, RpflG,
  29. Aufl. 2002, Rn. 10, 23; Bumiller/Winkler, FGG,
  30. Aufl. 1999, Rn. 3, 15, 17; jew. zu § 27 EGG). Das Kammergericht hat in seinem Beschluss entscheidend darauf abgestellt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, die ghanaische Botschaft von sich aus über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom
  31. Dezember 2003 und deren Begründung zu informieren. Eine solche Information habe sich jedoch aus seinem Vorbringen nicht ergeben und sei ursächlich für das Unterbleiben einer Passausstellung und damit der Unmöglichkeit seiner Abschiebung gewesen. Diese Begründung überspannt die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Ausländers im Rahmen seines Abschiebungsverfahrens in einer das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verletzenden Weise. Denn grundsätzlich ist es Pflicht der die Abschiebung betreibenden Ausländerbehörde, mit der gebotenen Beschleunigung alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passpapiere zu erlangen und damit den Vollzug von Haft nach § 57 AuslG auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom
  32. Juli 1996 – V ZB 14/96 – BGHZ 133, 235 <239>; BayOblG, Beschluss vom
  33. Februar 1998 – 3 Z BR 34/98 – InfAuslR 1998, 352; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  34. Februar 2000 – 11 Wx 5/00 – InfAusIR 2000, 235 <236>). Der Ausländerbehörde wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die ghanaische Botschaft auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinzuweisen, falls sie darin eine Möglichkeit gesehen hätte, die abwartende Haltung der Botschaft hinsichtlich einer Passausstellung zu ändern. Randnummer 29 Soweit das Kammergericht seine Entscheidung darüber hinaus auf eine „Gesamtschau des Verhaltens des Betroffenen” (S. 2 des Beschlusses) stützt, fehlen jegliche Ausführungen, welche Verhaltensweisen in diese Gesamtschau einbezogen worden sind. Randnummer 30 Darüber hinaus verletzt die Entscheidung des Kammergerichts den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Denn ein gerichtlicher Beschluss stellt sich als unzulässige Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung dieses Anspruchs dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. Beschlüsse vom
  35. August 1997 — VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 <22> und
  36. Juli 2003 – VerfGH 49/02 –). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 15 Abs.1 VvB den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daher kann es geboten sein, auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, auch wenn dabei zu beachten ist, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG NJW 1987, 1192). Randnummer 31 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Verfahrensverlauf und den von Amtsgericht und Landgericht zur Begründung ihrer Entscheidungen herangezogenen Gesichtspunkten nicht damit rechnen, dass das Kammergericht in seiner Entscheidung auf die von ihm angenommene und bezüglich dieser Annahme — wie dargelegt — bereits einen Verfassungsverstoß darstellende Informationspflicht gegenüber dem Botschaftsangehörigen abstellen würde. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 5 FEVG im Verfahren über die weitere Beschwerde eine formelle mündliche Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG nicht erforderlich. Davon unberührt bleiben jedoch die sich aus dem allgemeinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebenden Erfordernisse, die auch das Kammergericht gesehen hat. Unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB hat es dem Beschwerdeführer jedoch kein rechtliches Gehör gewährt und dies damit begründet (S. 3 des Beschlusses), "angesichts der hier getroffenen Entscheidung" könne „davon abgesehen werden, dem Antragsteller vorab rechtliches Gehör zu gewähren.” Der Beschwerdeführer hat insoweit auch in seiner Substantiierungspflicht genügenden Weise dargelegt, was er gegenüber dem Kammergericht bei ausreichender Gehörsgewährung hinsichtlich des rechtlichen Gesichtspunkts, auf den das Kammergericht seine Entscheidung gestützt hat, vorgetragen hätte, und es ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens anders entschieden hätte. Randnummer 32 Die Aufhebung der Entscheidung des Kammergerichts und die Zurückverweisung der Sache ist ungeachtet der Erledigung dieser Entscheidung angezeigt, damit das Kammergericht noch Gelegenheit hat, eine Entscheidung zur Kostenfrage zu treffen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 6, 386 <389>). Randnummer 33
  37. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und lediglich beantragt hat, die Kosten des Verfahrens dem Land Berlin aufzuerlegen, ist als Ziel seines Begehrens die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34 VerfGHG anzusehen, da das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach § 33 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei ist. Für eine solche Auslagenentscheidung war jedoch kein Raum, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Anfang an unzulässig war. Denn die vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffenen, die Sicherungshaft anordnenden bzw. ihre Anordnung bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Kammergerichts waren bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde - wie dargelegt - überholt. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Abwendung der Vollstreckung weiterer auf diesen Entscheidungen beruhender Haft war daher von vornherein kein Raum. Randnummer 34
  38. Im Übrigen beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Da die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zu drei Vierteln zu erstatten. Insoweit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen war er mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde gemäß § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen. Randnummer 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000383493

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