Normenkontrolle eines Bebauungsplans für eine Windkraftanlage - Änderung des Bebauungsplanentwurfs nach Öffentlichkeitsbeteiligung Leitsatz 1. Die mit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan schließt es nicht aus, die Errichtung solcher Anlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung, z.B. durch Festlegung der Standorte für einzelne Anlagen zu unterziehen (wie BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 4 BN 61.03 - und vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -). (Rn.36) 2. Die durch den Flächennutzungsplan in diesen Fällen begründete Aussicht auf Übernahme entsprechender Darstellungen in den Bebauungsplan ist als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen, wenn die Flächen für die Windenergienutzung im Bebauungsplan eingeschränkt werden. (Rn.40) Tenor Der Bebauungsplan NAU 45/04 „Industriegebiet Schwanebecker Weg“ der Stadt Nauen vom 1. November 2006, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt Nauen vom 9. Februar 2007, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan NAU 45/04 „Industriegebiet Schwanebecker Weg“ der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gelegenen Grundstück Flur 2..., Flurstück 2... der Gemarkung Nauen, eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 149,30 m und einer Nennleistung von 2000 kW zu errichten und zu betreiben. Ihren hierfür unter dem 10. November 2006 gestellten Genehmigungsantrag lehnte das Landesumweltamt Brandenburg mit Bescheid vom 22. Juni 2007 unter Berufung auf die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans ab, da sich der geplante Standort in einem als eingeschränktes Industriegebiet ausgewiesenen Planbereich befinde, in dem nur Gewerbe- und Industriebetriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze des deponiebezogenen Gewerbes (d.h. Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie) zulässig seien. Diese Einschränkung treffe auf die geplante Windkraftanlage nicht zu, die allein der Stromerzeugung diene und keinen besonderen Deponiebezug habe. Über die von der Antragstellerin gegen die Genehmigungsversagung beim Verwaltungsgericht Potsdam – 5 K 1951/07 – erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Randnummer 3 Das etwa 50,14 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans liegt südwestlich von Nauen zwischen den Ortsteilen Neukammer und Schwanebeck an der Verbindungsstraße zwischen diesen Ortsteilen, dem Schwanebecker Weg. In dem Gebiet befinden sich u.a. die Hausmülldeponie des Landkreises Havelland mit einem abgeschlossenen Deponiealtkörper und einem gegenwärtig noch betriebenen Deponieabschnitt sowie südlich davon eine von der A... betriebene mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage. Im östlichen, zuvor durch den Bebauungsplan NAU 36/99 „Windpark Nauen II“ der Antragsgegnerin überplanten Teil des Plangebiets befinden sich drei durch diesen Bebauungsplan ausgewiesene Windkraftanlagen, die durch einen östlich an dem Deponiekörper vorbeiführenden Wirtschaftsweg erschlossen werden. Ziel der Planung war es nach der Begründung des Bebauungsplans, ein Abfallwirtschaftszentrum zu entwickeln, auf dem sich vor allem „die deponiebezogenen Gewerbebetriebe (mit Synergieeffekten zur Deponie)“ ansiedeln sollten. Randnummer 4 Das Plangebiet liegt in dem durch den Sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ des Regionalplanes Havelland-Fläming ausgewiesenen Eignungsgebiet für die Windenergienutzung „Nauener Platte“. Der Teilplan war von der Regionalversammlung am 2. September 2004 als Satzung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg vom 2. März 2005 (ABl. S. 318) bekannt gemacht worden. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 – OVG 10 A 2.06 – erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Plan wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers für unwirksam. Die Satzung vom 2. September 2004 und der Teilplan wurden hierauf im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. April 2008 (ABl. S. 1127) erneut bekanntgemacht. Randnummer 5 In dem parallel zu dem angegriffenen Bebauungsplan aufgestellten Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, dessen räumlich und sachlich eingeschränkte Genehmigung durch den Landkreis Havelland im Amtsblatt für die Stadt Nauen vom 22. Dezember 2006 (S. 4) bekannt gemacht wurde, wird das Gebiet des Bebauungsplans teils als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abfall“ und im Übrigen als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen. Ein das Bebauungsplangebiet mit umfassendes größeres Gebiet wird durch eine Randsignatur als „Sonderbaufläche für Windenergie“ gekennzeichnet, wobei im Wege einer textlichen Darstellung angeordnet wird, dass die Sonderbauflächen ein Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im übrigen Gemeindegebiet, das keine entsprechende Darstellung aufweist, begründen. In der Ausgangsfassung des Flächennutzungsplans war die Sonderbaufläche durch eine gepunktete Linie in zwei Bereiche geteilt und im westlichen Teil eine Höhenbeschränkung für bauliche Anlagen von 150 m angeordnet. Mit Beschluss vom 28. Januar 2008, dessen Genehmigung im Amtsblatt für die Stadt Nauen vom 7. Mai 2008 bekanntgegeben wurde, wurde diese Linie gestrichen und die Höhenbegrenzung auf die gesamte Sonderbaufläche für Windenergie ausgedehnt. Randnummer 6 Dem angegriffenen Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Randnummer 7 Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. August 2004 gefasst und im Amtsblatt für die Stadt Nauen vom 17. September 2004 bekannt gemacht. Mit dem Verfahren sollte das bereits begonnene Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans NAU 44/04 „Industriegebiet an der Deponie“ weitergeführt werden. Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie erster Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde der Planentwurf im Mai 2005 geändert und neben den drei bereits vorhandenen Windkraftanlagen des Windparks Nauen II an dem nunmehr auch von der Antragstellerin für ihre Anlage angestrebten Standort eine weitere Windkraftanlage ausgewiesen. Diese Fassung des Planentwurfs wurde vom Ausschuss für Bau, Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft der Antragsgegnerin am 23. Juni 2005 abgelehnt. In dem im Oktober 2005 nochmals überarbeiteten Planentwurf wurde auf die zusätzliche Windkraftanlage verzichtet. Der Entwurf wurde vom 5. Dezember 2005 bis zum 6. Januar 2006 öffentlich ausgelegt. Unter Berücksichtigung der hierauf eingegangenen Stellungnahmen, vor allem von Hinweisen des Landesumweltamtes zum Immissionsschutz, wurde er auf der Grundlage einer zur Festsetzung flächenbezogener Immissionskontingente erstellten Schallprognose erneut überarbeitet und vom 26. Juni 2006 bis zum 26. Juli 2006 ausgelegt. Nach der Auslegung gingen weitere Stellungnahmen ein, darunter ein Schreiben des Landkreises Havelland vom 4. Juli 2006 mit Anregungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde, vor allem zu den Anordnungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Aufgrund dieser Stellungnahme wurden der Plan einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung nochmals überarbeitet. Die Antragsgegnerin teilte den Betroffenen die Änderungen mit Schreiben vom 14. Juli 2006 unter Beifügung der mit der Verwaltung abgestimmten Abwägungsvorschläge mit. Am 1. November 2006 billigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Abwägungsvorschläge und fasste den Satzungsbeschluss, der am 9. Februar 2007 im Amtsblatt für die Stadt Nauen bekannt gemacht wurde. Randnummer 8 Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Randnummer 9 Für das Gelände der Deponie nebst Erweiterungsflächen wird eine Fläche „für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ festgesetzt. Ein im Westen des Plangebiets liegendes Areal, in dem sich eine ehemalige Fettrückstandsdeponie befindet, wird als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Daneben werden fünf eingeschränkte Industriegebiete (bezeichnet als GIe 1, 2, 3, 4-1 und 4-2) festgesetzt. Der von der Antragstellerin geplante Standort für die Errichtung der Windkraftanlage liegt in dem eingeschränkten Industriegebiet GIe 2, in dem sich auch die mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage befindet. Die von den bestehenden drei Windkraftanlagen beanspruchten Flächen werden als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergie ausgewiesen. Außerdem werden u.a. Flächen für Anpflanzungen festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen wird insbesondere die Art der Nutzung im Gewerbegebiet und in den eingeschränkten Industriegebieten näher bestimmt, wobei für beide eine Einschränkung auf „Gewerbe- und Industriebetriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze des deponiebezogenen Gewerbes (d.h. Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie)“ erfolgt (Ziff. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen). Ferner werden Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft angeordnet. Randnummer 10 Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 29. August 2007 gestellt. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend: Randnummer 11 Die nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotene erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach Änderung des Planentwurfs sei versäumt worden. Nach der letzten Auslegung des Entwurfs seien die Anordnungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft maßgeblich verändert worden. Die das eingeschränkte Industriegebiet GIe 2 betreffende Kompensationsregelung sei dabei nicht nur umformuliert worden, sondern weise auch neue inhaltliche Regelungen auf. Von der deshalb gebotenen erneuten Auslegung habe die Antragsgegnerin aber abgesehen. Daneben sei die textliche Festsetzung unter Ziff. 1.2 (Art der baulichen Nutzung in den eingeschränkten Industriegebieten) hinsichtlich der Einschränkung auf Betriebe des „deponiebezogenen Gewerbes“ zu unbestimmt. Dieser Begriff sei sowohl einer engen als auch einer weiten Auslegung zugänglich, ohne dass ein eindeutiges Auslegungsergebnis feststehe. Darüber hinaus seien die Einschränkungen zur Art der Nutzung in dem Gewerbegebiet und in den Industriegebieten unzulässig. Die allgemeine Zweckbestimmung dieser Gebiete sei nicht gewahrt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO für einen Ausschluss bestimmter Arten baulicher oder sonstiger Anlagen lägen nicht vor. Der Bebauungsplan verstoße bei der Auslegung, dass in dem eingeschränkten Industriegebiet Windenergieanlagen nicht zulässig seien, außerdem gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan enthalte für den fraglichen Bereich sich überlagernde Darstellungen. Daraus sei zu schließen, dass die Windenergienutzung auch außerhalb der drei im Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete zulässig sein sollte. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Antragsgegnerin die Ausweisung der Vorrangflächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan mit der Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgestattet habe. Eine nochmalige Reduzierung dieser Flächen entspreche nicht ihrem planerischen Willen. Im Übrigen zeige sich hier ein Abwägungsmangel, da eine Abwägung mit den herausgehobenen Belangen der Windenergienutzung nicht erfolgt sei. Jedenfalls wäre eine Abwägung über die Reduzierung der im Flächennutzungsplan und im Regionalplan vorgesehenen Windkraftflächen notwendig gewesen. Die Antragsgegnerin habe jedoch ohne jede Abwägung und Begründung die Windenergienutzung ausgeschlossen. Nach der Planbegründung seien die drei Sonderbaufelder für die Windenergienutzung nur deshalb in den Bebauungsplan aufgenommen worden, weil dies bereits ein alter Bebauungsplan vorgesehen habe. Eine Befassung mit den Darstellungen in dem Flächennutzungsplan zeige sich in keiner Weise. Schließlich sei § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht einschlägig, denn der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot beeinträchtige die geordnete städtebauliche Entwicklung. Außerdem verstoße der Bebauungsplan im Hinblick auf den Sachlichen Teilplan Windenergienutzung des Regionalplans Havelland-Fläming gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB. Im Rahmen der Aufstellung des Teilplans seien sämtliche Einwände bereits abgewogen worden, was zu einer Anpassung der Eignungsgebiete im Stadtgebiet der Antragsgegnerin geführt habe. Für eine weitere Reduzierung dieser bereits schlussabgewogenen Flächen sei kein Raum. Ein weiterer Mangel liege in der fehlenden Absicherung der zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehenen Ersatzmaßnahmen auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen E1 und E2. Bereits die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises habe in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der planexternen Kompensationsmaßnahmen vor dem Satzungsbeschluss abzusichern sei. Die Antragsgegnerin habe die Kompensationsmaßnahmen weder ausdrücklich festgesetzt noch hierüber einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen. Von der weiteren Möglichkeit nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, den Ausgleich durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen zu ermöglichen, habe sie ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. Soweit die Gemeinde, wie hier, nicht selbst Eigentümerin der betroffenen Flächen sei, müsse zumindest ein dingliches, durch eine Baulast oder durch ein Erbbaurecht gesichertes Nutzungsrecht bestehen. Daran fehle es hier aber. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 den Bebauungsplan NAU 45/04 „Industriegebiet Schwanebecker Weg“ der Antragsgegnerin vom 1. November 2006, bekanntgemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2007, für unwirksam zu erklären. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie führt aus, der gerügte Verfahrensfehler nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf den geringen Umfang der zuletzt vorgenommenen Änderungen im Planentwurf zulässigerweise von der Möglichkeit einer beschränkten erneuten Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB Gebrauch gemacht. Die Festsetzungen zur Art der Nutzung seien hinreichend bestimmt. Wie ausdrücklich erläutert werde, fielen unter das deponiebezogene Gewerbe auch Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie. Nach der Planbegründung habe die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Deponiestandort zu sichern und zu erweitern. Ziel sei ferner die Ansiedlung von Betrieben gewesen, die von den Synergieeffekten profitieren könnten. Die Möglichkeit einer weiten Auslegung ändere nichts an der Bestimmtheit der Festsetzung. Die Antragsgegnerin habe mit den Festsetzungen zur Art der Nutzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO zulässigerweise eine bestimmte Unterart von Nutzungen herausgegriffen. Der Begriff des deponiebezogenen Gewerbes stelle eine typisierbare Unterart der zulässigen Gewerbebetriebe dar. Durch die Festsetzung gehe auch nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets verloren, denn bei den zugelassenen Gewerbebetrieben handele es sich ausschließlich um störende Gewerbebetriebe, die typischerweise im Industriegebiet angesiedelt würden. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit dem Entwicklungsgebot. Es sei nicht richtig, dass der Flächennutzungsplan das von dem Bebauungsplan umfasste Gebiet „doppelt“ ausweise. Soweit das im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche sowie als Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abwasserbeseitigung und für Ablagerungen dargestellte Gebiet innerhalb einer als Sonderbaufläche für Windenergie ausgewiesenen Fläche liege, überlagere sich dies nicht. Der Plangeber habe die nebeneinander liegenden Nutzungen durch eine gepunktete Linie voneinander zeichnerisch getrennt. Zudem seien die Pläne gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren aufgestellt worden, da eine Abstimmung zwischen ihnen gewollt gewesen sei. Bereits nach der Begründung des Flächennutzungsplans habe das Gebiet für die Ansiedlung von deponiebezogenem Gewerbe ausgewiesen werden sollen. Es sei keine überlagernde Darstellung gewollt gewesen, die der im parallel aufgestellten Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung entgegenstehe. Aber auch wenn der Flächennutzungsplan an dieser Stelle zwei sich überlagernde Darstellungen enthielte, wäre das Entwicklungsgebot nicht verletzt, denn die planende Gemeinde dürfe sich auf der Ebene des Bebauungsplans für eine der beiden Nutzungen entscheiden. Voraussetzung sei lediglich, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Grundkonzeption planerisch fortentwickelt werde. Die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung gehe auch nicht über das übliche Maß an Konkretisierung hinaus. Weder sei das Sondergebiet Wind eingeschränkt, noch sei eine andere als die im Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzung festgesetzt worden. Es sei allein die schon im Flächennutzungsplan vorgesehene Abgrenzung der Nutzungstypen herausgearbeitet worden. Da eine Abweichung nicht vorliege, sei auch keine Abwägung darüber notwendig gewesen, ob die Sonderbauflächen für Windenergie reduziert werden sollten. Abgesehen davon wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden sei. Auch gegen die Wirksamkeit der Festsetzungen von Kompensationsmaßnahmen bestünden keine Bedenken. Hierfür sei nicht stets der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags erforderlich. Nur wenn sich die Gemeinde für die Sicherung von Kompensationsmaßnahmen ohne Festsetzung entscheide, müsse sie gewährleisten, dass durch eine vertragliche Vereinbarung der Erfolg ebenso sichergestellt werde, wie durch eine ansonsten mögliche bauplanerische Festsetzung. Hier seien sämtliche vorzunehmenden Kompensationsmaßnahmen in dem Bebauungsplan festgesetzt worden. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen sei hinreichend gesichert. Die Grundstücke für die außerhalb des Plangebiets vorzunehmenden Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 stünden im Eigentum des Landkreises Havelland. Dieser habe seine Zustimmung bereits im Planaufstellungsverfahren erklärt und mit Datum vom 12. Oktober 2006 beschlossen, dass die Grundstücke für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Zudem habe sich der Vorhabenträger, die A..., vertraglich zur Durchführung aller vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen und Übernahme der Kosten verpflichtet. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte, die beigezogenen Aufstellungsvorgänge des angegriffenen Bebauungsplans und die ebenfalls beigezogene Planzeichnung und Begründung zum Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sowie zu deren Bebauungsplan NAU 36/99 „Windpark Nauen II“ Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 19 I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte genügt es, dass sie, wie sie im Antragsschreiben vom 29. August 2007 dargelegt hat, im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage beabsichtigt und ihr Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen entgegenstehender Festsetzungen des Planes abgelehnt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 – 2 S 6.09 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, NVwZ 2004, 984, und Beschluss vom 18. Mai 1994 – 4 NB 27.93 –, NVwZ 1995, 264). Randnummer 20 II. Der Antrag ist auch begründet. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zwar, die Vorschrift des § 4 a Abs. 3 BauGB sei nicht beachtet worden, die Festsetzungen zur Beschränkung der Art der Nutzung auf das „deponiebezogene Gewerbe“ seien nicht hinreichend bestimmt sowie mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung unvereinbar, und ferner habe die Antragsgegnerin gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen (dazu nachfolgend unter 1. bis 4.). Der Plan leidet jedoch an einem Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie in dem von ihr parallel aufgestellten Flächennutzungsplan bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt hat (dazu unter 5.). Daneben ist die unzureichende Absicherung der angeordneten Maßnahmen zur Kompensation naturschutzrechtlich erheblicher Eingriffe auf planexternen Flächen zu beanstanden (vgl. nachfolgend unter 6.). Ob der Bebauungsplan im Hinblick auf die Festsetzungen des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung“ des Regionalplans Havelland-Fläming darüber hinaus gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Randnummer 21 1. Ein Verstoß gegen das Gebot, die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nach einer Änderung des Planentwurfs erneut zu beteiligen, ist nicht festzustellen. Wie sich übereinstimmend aus § 233 Abs. 1 BauGB und § 244 Abs. 1 BauGB ergibt, waren dem nach dem 20. Juli 2004 eingeleiteten Aufstellungsverfahren die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der seit diesem Tage geltenden Fassung durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414) zugrundezulegen. Nach der danach maßgeblichen Vorschrift des § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans grundsätzlich erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen, wenn der Entwurf nach der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) geändert oder ergänzt wird. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB kann von der erneuten Auslegung abgesehen werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; in diesen Fällen genügt es, der von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durch Anschreiben oder Erörterung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 91. Aufl. 2009, § 4 a Rn. 29). Randnummer 22 Hieran gemessen war zwar ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich, nachdem der Planentwurf im Anschluss an die zweite öffentliche Auslegung in mehreren Punkten geändert worden war. Die vorgenommenen Änderungen beruhten im Wesentlichen auf Anregungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Havelland in der Stellungnahme vom 4. Juli 2006 und betrafen in erster Linie die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 6 über „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“. Vor allem wurden die Anordnungen von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (Nr. 6.2 bis Nr. 6.7) umformuliert, indem die einzelnen Maßnahmen nunmehr jeweils bestimmten Eingriffsflächen zugeordnet wurden. Zusätzlich wurden durch die neue Bestimmung der Nr. 6.8 die Eigentümer der Fläche für Versorgungsanlagen und die Abfallentsorgung verpflichtet, den Deponiekörper nach Abschluss der Deponie mit Gras zu begrünen. Schließlich wurden die in der Begründung des Bebauungsplanes enthaltenen „Festlegungen“ von Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes umformuliert. Randnummer 23 Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung unberührt lassen, durfte sich die Antragsgegnerin auf ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren (§ 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB) beschränken. Sie hat dieses Verfahren auch beanstandungsfrei durchgeführt. Insbesondere hat sie die von den Änderungen betroffenen Personen und Träger öffentlicher Belange vollständig beteiligt. Betroffen waren neben den Eigentümern der jeweiligen Eingriffs- und Ausgleichsgrundstücke die für die Wahrung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zuständigen Behörden, die nach der in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Liste durch Anschreiben vom 14. Juli 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Die sodann aufgrund der Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 7. August 2006 sowie der A... vom 3. August 2006 nochmals vorgenommenen geringfügigen Änderungen der textlichen Festsetzungen Nr. 6.2 bis 6.4 und der in der Planbegründung genannten Flurstücksbezeichnung der Ersatzfläche 1 haben nur klarstellenden Charakter und erforderten deshalb keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit oder von Trägern öffentlicher Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2/87 –, NVwZ 1988, 822). Randnummer 24 2. Die in Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltene, sowohl das Gewerbegebiet (GE) als auch die in dem Bebauungsplan ausgewiesenen eingeschränkten Industriegebiete (GIe) betreffende Einschränkung zur Art der baulichen Nutzung, wonach dort „nur Gewerbe- und Industriebetriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze des deponiebezogenen Gewerbes (d.h. Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie)“ zulässig sind, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unwirksam. Der nähere Inhalt dieser Festsetzung lässt sich vielmehr im Wege der Auslegung aufgrund des Wortlauts und der Planbegründung hinreichend genau bestimmen. So wird der Begriff des deponiebezogenen Gewerbes im Wortlaut der textlichen Festsetzung dahingehend erläutert, dass Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie gemeint sind. Hiermit übereinstimmend ist der Planbegründung (S. 5) zu entnehmen, dass es Ziel der Planung war, am Standort der vorhandenen Hausmülldeponie ein Abfallwirtschaftszentrum des Kreises zu entwickeln, auf dem sich neben der vorhandenen Deponie vor allem die deponiebezogenen Gewerbebetriebe (mit Synergieeffekten zur Deponie) ansiedeln sollen. Einen derartigen Synergieeffekt nimmt die Antragsgegnerin (S. 12 der Planbegründung) für eine im Plangebiet bereits vorhandene, dem Lagern und Recyceln von Beton und Ziegeln, dem Lagern und Sieben von Mutterboden sowie dem Lagern und Shreddern von Baum- und Strauchwerk dienende Anlage an. Als weitere für die Auslegung der Festsetzung bedeutsame Beispiele nennt sie (S. 67) u.a. eine Biogasanlage und Recyclingunternehmen. Ferner wird der Synergieeffekt in der Planbegründung dahingehend erklärt (S. 67), dass kurze Wege unter den angesiedelten bzw. ansiedlungswilligen Betrieben geschaffen werden sollen, um einen rentablen Betrieb zu gewährleisten. Nach alledem ist der Begriff des deponiebezogenen Gewerbes so zu verstehen, dass es sich um Betriebe handeln muss, die z.B. als Unternehmen der Abfallwirtschaft, Recyclingunternehmen oder sonst weiterverarbeitende Betriebe einen spezifischen Bezug zur Deponie haben, indem sie betriebliche Vorteile aus der Nähe zur Deponie nutzen. Weitere, diese Auslegung stützende Hinweise ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus ihrer Vorgeschichte. Die Entscheidung, die Ansiedlung auf die genannten Unternehmen zu beschränken, wurde u.a. deshalb getroffen, um durch Nutzung eines bereits einschlägig vorbelasteten Standorts die Inanspruchnahme von Flächen an anderer Stelle zu vermeiden. Dies wird in der Planbegründung durch die Aussage (S. 6) zum Ausdruck gebracht, mit dem Festhalten an dem Standort der Deponie und der Absicht, dort Gewerbe und Industrie zu sichern bzw. Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie anzusiedeln, werde aus städtebaulicher Sicht einer vollständigen Neuausweisung von Bauland im Außenbereich auf der „grünen Wiese“ entgegengewirkt. Zum anderen war die Einschränkung auf deponiebezogenes Gewerbe durch den im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans eingeholten Bescheid der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 29. September 2003 veranlasst, die eine Zielabweichung von Festsetzungen des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) nur zur „Sicherung einer konzentrierten Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen (Recycling-, Sortier- und Verwertungsanlagen) sowie der Ansiedlung deponiebezogenen Gewerbes (z.B. Brecheranlagen)“ zugelassen hatte. Randnummer 25 3. Die einschränkenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind durch die in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO geregelten Befugnisse zur Modifizierung der in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehenen Baugebietstypen gedeckt. Randnummer 26 Für die in dem Bebauungsplan vorgenommene Beschränkung der Art der Nutzung in dem Gewerbegebiet und in den Industriegebieten auf Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze des deponiebezogenen Gewerbes konnte die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 9 BauNVO zurückgreifen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin knüpft die einschränkende Festsetzung an eine bestimmte Art baulicher oder sonstiger Anlagen an, die als Gegenstand einer differenzierenden Regelung in Betracht kommt. Während § 1 Abs. 5 BauNVO es gestattet, bestimmte Arten von Nutzungen auszuschließen, geht § 1 Abs. 9 BauGB darüber hinaus und erlaubt, innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen zu differenzieren und nur bestimmte Arten von Anlagen, d.h. Unterarten von Nutzungen, mit besonderen Festsetzungen zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 –, BVerwGE 77, 317). An eine solche Unterart von Nutzungen knüpft die hier streitige Regelung an, wobei unerheblich ist, ob es sich bei dem Begriff des deponiebezogenen Gewerbes um eine gängige Branchenbezeichnung handelt. Denn es wird damit weder eine Nutzungsform angesprochen, die es in der Realität nicht gibt, noch ist ersichtlich, dass mit der getroffenen Festsetzung konkrete Projekte verhindert oder ermöglicht werden sollten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31.98 –, NVwZ-RR 1999, 9). Randnummer 27 Die streitige Einschränkung der Art der Nutzung ist auch, wie von § 1 Abs. 9 BauNVO gefordert, durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, den vorhandenen Deponiestandort zu erhalten und zu sichern, rechtfertigt es, dort weitere, ebenfalls störungsintensive gewerbliche Einrichtungen anzusiedeln, um die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen besser auszunutzen und Nutzungskonflikte, die sonst an anderer Stelle zu erwarten wären, durch Bündelung störender Nutzungen an einem bereits vorbelasteten Standort zu vermeiden. Mit der Einschränkung der zulässigen Art der Nutzung auf das deponiebezogene Gewerbe und damit auf Betriebe und Einrichtungen mit Synergieeffekten zur Deponie, wird der städtebaulich sinnvolle Ansatz einer Bündelung verwandter Nutzungen weitergeführt, um Vorteile räumlicher Nähe für solche Betriebe nutzbar zu machen, für die sich dies aus betrieblichen Gründen anbietet. Randnummer 28 Die für Regelungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO und damit auch für weiter gehende Modifikationen nach § 1 Abs. 9 BauNVO geltende Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss, ist ebenfalls erfüllt. Entgegen der Absicht der Antragstellerin führt die Einschränkung der Art der Nutzung auf Betriebe bzw. Einrichtungen des deponiebezogenen Gewerbes nicht dazu, dass die in Industriegebieten nach § 9 Abs. 1 BauNVO vorgesehene Hauptnutzung nicht mehr überwiegend zulässig wäre. Vielmehr erfüllen die nach der getroffenen Festsetzung zulässigen Gewerbebetriebe durchaus die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Das Gleiche gilt für das in dem Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass nach den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1 dort neben Gewerbebetrieben auch Industriebetriebe zulässig sein sollen, denn das maximale Störpotential wird durch die gebietsbezogenen Festlegungen von Lärmimmissionswerten begrenzt. Für das Gewerbegebiet werden insoweit geringere Werte festgesetzt als für die eingeschränkten Industriegebiete. Randnummer 29 Angesichts der vorstehend dargestellten Sach- und Rechtslage war es – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht geboten, anstatt eines (modifizierten) Gewerbegebiets bzw. der eingeschränkten Industriegebiete sonstige Sondergebiete i.S.v. § 11 BauNVO festzusetzen. Randnummer 30 4. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), indem er Windenergieanlagen nur in den drei jeweils auf eine Anlage zugeschnittenen, bereits von den bestehenden Anlagen des Windparks Nauen II eingenommenen Sondergebieten im östlichen Plangebiet zulässt. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.