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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 90/95, 87/95 Urteil 1. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlu

Obsah (5)§ 22Art. 54Art. 56§ 10Art. 57

Leitsatz 1. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin muß der Gesetzgeber das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen

den Prinzipien von Gemeindevertretungen arbeitenden Bezirksverordnetenversammlungen in Betracht. Nur die konkrete, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung kann ein Rechtfertigungsgrund für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der 5 v.H.-Klausel sein.

  1. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Lande Berlin wird die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen durch ein Wahlrecht ohne Sperrklausel nicht gefährdet.
  2. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit eine Einschätzungsprärogative. De Gesichtspunkte, die eine Prognose des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, die Sperrklausel sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen zwingend erforderlich, indes von vornherein derzeit nicht gegeben sind, ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG von dem Verfassungsgerichtshof zu treffen.
  3. Ungeachtet der festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG ist für eine Neuberechnung des Wahlergebnisses vom
  4. Oktober 1995 kein Raum. Der Gesetzgeber des Landes Berlin wird zu prüfen haben, ob und ggf. welche Anpassungen des Bezirksverwaltungsgesetzes geboten sind, um einer Situation Rechnung zu tragen, die möglicherweise in stärkerem Maße als bisher von einer Mitgliedschaft kleinerer Gruppierungen oder auch von Einzelbewerbern geprägt sein kann. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es, dem Gesetzgeber für die insoweit anzustellenden Überlegungen einen angemessenen Zeitraum bis zu den nächsten Wahlen einzuräumen. Außerdem würde eine Neuberechnung des Wahlergebnisses

Lage der Dinge "fiktiven" Charakter haben und den "wahren" Willen der Wähler mutmaßlich verfehlen. Denn bei der genannten Wahl wird das Wahlvolk in seiner Mehrheit vom verfassungsrechtlichen Bestand der Sperrklausel ausgegangen sein und sein Wahlverhalten hieran ausgerichtet haben. Tenor Die Einsprüche werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat den Einspruchsführern die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten. Im übrigen werden Auslagen nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Am

  1. Oktober 1995 fanden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen der 23 Berliner Bezirke gemäß dem Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom
  2. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juli 1995 (GVBl. S. 400) - LWahlG -, statt. Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 1 LWahlG

dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer), sind also eine reine Verhältniswahl auf der Grundlage von Bezirkswahlvorschlägen.

§ 22Abs. 2 LWahl

G entfallen auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als 5 v.H. der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze. Randnummer 2 Die Einspruchsführer kandidierten auf Bezirkswahlvorschlägen der Freien Demokratischen Partei (F.D.P.). Auf die Bezirkswahlvorschläge der F.D.P. entfielen bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen zwischen 0,8 % (Hohenschönhausen) und 3,8 % (Wilmersdorf) der Stimmen, im Durchschnitt etwa 1,8 %. Randnummer 3 Mit den am

  1. Dezember 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Einsprüchen rügen die Einspruchsführer, sie seien zu Unrecht nicht berufen worden, weil die Anwendung der Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG bei der Feststellung des Wahlergebnisses bzw. der Sitzverteilung gegen die Berliner Landesverfassung und das Grundgesetz verstoße. Ohne Anwendung des § 22 Abs. 2 LWahlG hätten sie Sitze in den jeweiligen Bezirksverordnetenversammlungen erhalten. § 22 Abs. 2 LWahlG verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Es sei bereits fraglich, ob eine Sperrklausel ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Verfassung überhaupt zulässig sei. Da der Berliner Landesverfassungsgeber allein für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine Sperrklausel in Art. 26 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom
  2. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juni 1995 (GVBl. S. 339) - VvB 1950 -, aufgenommen habe, könne man die Auffassung vertreten, § 22 Abs. 2 LWahlG sei bereits mangels verfassungsrechtlicher Ermächtigung nichtig. Diese Frage könne letztlich jedoch dahinstehen, weil es keine zwingenden Gründe gebe, die eine Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen rechtfertigten. Die Erforderlichkeit einer Sperrklausel sei an den konkreten Verhältnissen im Geltungsbereich der Regelung zu messen. Unter den konkreten Gegebenheiten der Berliner Bezirke sei nicht plausibel

zuvollziehen, daß ohne Sperrklausel die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen bedroht sein könne. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104, 111 ff.) zur Zulässigkeit einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen sei in mehrerer Hinsicht, insbesondere aus heutiger Sicht, angreifbar. Der kommunale Aufgabenzuschnitt unterscheide sich erheblich von dem einer Staatskörperschaft, denn Gemeinden erließen keine Gesetze. Sie seien ihnen vielmehr unterworfen und unterlägen auch im übrigen zahlreichen Bindungen. Noch stärker eingebunden als Gemeinden seien die Berliner Bezirke. Die ihnen eingeräumten Befugnisse blieben hinter der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Insbesondere seien die Bezirke nicht allzuständig für die örtlichen Angelegenheiten. Die Hauptverwaltung nehme eine Vielzahl von Aufgaben wahr und übe Fachaufsicht aus. Das auf die speziellen Verhältnisse des Ruhrgebiets bezogene "Homogenitätsargument", eine Aufspaltung auf Splitterparteien behindere die interkommunale Zusammenarbeit, greife nicht durch. Schließlich wichen die Bezirksverordnetenversammlungen auch in ihrer Größe erheblich von Landesparlamenten und vom Bundestag ab. Während dort große Fraktionen in einer überschaubaren Zahl vorausgesetzt seien, um Kommunikation und Entscheidungsfindung zu gewährleisten, könne hier ein eher persönlicher Austausch zwischen den Bezirksverordneten stattfinden. Auch unter diesem Blickwinkel sei ein "Lahmlegen" des Bezirks nicht zu befürchten. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen kennten seit Jahrzehnten keine kommunale Sperrklausel. Es sei aber nicht ersichtlich, daß die Gemeinden dieser Länder weniger arbeitsfähig seien als die anderer Länder. Unterschiede in den Gemeindeverfassungen und im Kommunalwahlrecht stünden einer Übertragung dieser positiven Erfahrungen grundsätzlich nicht entgegen. Randnummer 4 Die dargelegten Umstände ließen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 LWahlG als verfassungswidrig erscheinen. Ein möglicherweise bei Erlaß des Gesetzes bestehender Prognosespielraum sei gleichsam verbraucht, an seine Stelle sei eine Überprüfungs- und Änderungspflicht des Gesetzgebers getreten. Namentlich die Verhältnisse in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen hätten alle Prognosen über die Gefahren eines unbeschränkten kommunalen Verhältniswahlrechts widerlegt. Dementsprechend hätte der Berliner Landesgesetzgeber § 22 Abs. 2 LWahlG aufheben müssen, und zwar spätestens im Jahre 1991, als das Landeswahlgesetz auf ganz Berlin erstreckt worden sei. Da der Überprüfungsanlaß weit vor 1995 aufgetreten sei, habe der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Wahl seine Überprüfungspflicht und damit auch den Gleichheitssatz evident verletzt. Randnummer 5 Der Einspruchsführer zu 1) beantragt Randnummer 6 anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Steglitz berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirks- verordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 7 Der Einspruchsführer zu 2) beantragt Randnummer 8 anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirks- verordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 9 Die Einspruchsführerin zu 3) beantragt Randnummer 10 anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Mitte berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 11 Der Einspruchsführer zu 4) beantragt Randnummer 12 anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Weißensee berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 13 Die Einspruchsführerin zu 5) beantragt Randnummer 14 anzuordnen, daß sie in die Bezirksverordnetenversammlung Zehlendorf berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 15 Der Einspruchsführer zu 6) beantragt Randnummer 16 anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Wedding berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 17 Der Einspruchsführer zu 7) beantragt Randnummer 18 anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Zehlendorf berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 19 Die Einspruchsführerin zu 8) beantragt Randnummer 20 anzuordnen, daß sie in die Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 21 Der Einspruchsführer zu 9) beantragt Randnummer 22 anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Spandau berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Randnummer 23 Der Landeswahlleiter und die Senatsverwaltung für Inneres beantragen, Randnummer 24 die Einsprüche zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie führen aus, aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei von der prinzipiellen Zulässigkeit der 5 v.H.-Klausel auch bei der Wahl von Kommunalparlamenten auszugehen. Die Berücksichtigung von in anderen Bundesländern gemachten Erfahrungen sei dem Gesetzgeber im Rahmen seines Prognosespielraums vorbehalten. Deshalb habe der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen die entsprechende Regelung in dem dortigen Kommunalwahlgesetz nicht aufgehoben, sondern den Gesetzgeber zu einer Überprüfung der Frage verpflichtet (VerfGH NW, NVwZ 1995, 579 ff.). Zu beachten sei auch, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl der kommunalen Volksvertretungen nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Kommunalrecht geprüft werden müßten. In Berlin müßte bei einem Fortfall der 5 v.H.-Klausel für die BVV-Wahlen das Bezirksverwaltungsgesetz überprüft und möglicherweise in seiner Grundstruktur, mindestens aber in wesentlichen Detailregelungen geändert werden (Problem z. B.: "Ein-Mann-Fraktionen"). Auch bei der Bildung des Bezirksamtes könne eine größere Anzahl von "Kleinstfraktionen" zu Schwierigkeiten und problematischen Ergebnissen führen. Komme der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß gegen den Fortbestand der 5 v.H.-Klausel bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, so bedeute dies nicht, daß das festgestellte Wahlergebnis aufzuheben wäre, vielmehr sei es dann angebracht, den Gesetzgeber zur Überprüfung der Frage anhand bestimmter, vom Gericht festzusetzender Kriterien zu verpflichten. Denn dadurch werde dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, Auswirkungen auf die Gesamtstruktur der Bezirksverwaltung zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Randnummer 26 Der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ist dem Einspruch der Einspruchsführerin zu 8) entgegengetreten. Die Anwendung der 5 v.H.-Klausel verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Verfassung von Berlin. Die Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung sei ohne Sperrklausel nicht gewährleistet. Randnummer 27 Die Fraktionen der CDU in den Bezirksverordnetenversammlungen verschiedener Bezirke bringen vor, die Normierung einer 5 v.H.-Klausel im Bereich der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen sei zulässig. Der mit der Sperrklausel verbundene Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und in die Chancengleichheit der politischen Parteien bedeute eine zulässige Differenzierung des Erfolgswertes und stehe nicht unter dem Vorbehalt verfassungsrechtlicher Regelung, sondern obliege dem einfachen Gesetzgeber, dem grundsätzlich gestattet sei, die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung durch eine Sperrklausel zu sichern. Für die Beurteilung des Gefährdungspotentials der Arbeitsfähigkeit in einer Vertretungskörperschaft komme es nicht auf eine konkrete Betrachtung an; entscheidend seien vielmehr die abstrakten Gefährdungspotentiale. Deshalb genüge die Prognose des Gesetzgebers, der potentiellen Gefahr der Funktionsunfähigkeit der Vertretungskörperschaften aufgrund von Splitterparteien sei durch eine Sperrklausel entgegenzuwirken. Randnummer 28 Die SPD-Fraktionen bitten ebenfalls um Zurückweisung der Einsprüche. Die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen erfordere zwingend die in Rede stehende Ungleichbehandlung. Bei der Aufhebung der 5 v.H.-Klausel müßte die Struktur der Bezirksverordnetenversammlungen insbesondere im Hinblick auf die Ausschußarbeit überprüft werden. Um die möglichen "Kleinstfraktionen" an der Arbeit zu beteiligen, müßten Ausschüsse mit bis zu 21 Mitgliedern gebildet werden, die indes nicht effektiv und leistungsfähig wären. Randnummer 29 Dagegen haben die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Bezirksverordnetenversammlungen in der mündlichen Verhandlung die Einsprüche insoweit unterstützt, als sie die 5 v.H.-Klausel für die Bezirksverordnetenversammlungen für verfassungswidrig halten mit der Folge, daß sie für künftige Wahlen entfallen müsse. Randnummer 30 Im übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. II. Randnummer 31 Die Einsprüche sind gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG zulässig. Bei den Einspruchsführern handelt es sich um "betroffene Bewerber" i. S. des § 40 Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG . Sie machen geltend, zu Unrecht, nämlich infolge der von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG, nicht in Bezirksverordnetenversammlungen berufen worden zu sein. "Unrecht" im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Unrecht aus Verfassungsgründen. Randnummer 32 Die Einsprüche haben indes nicht den erstrebten Erfolg. Randnummer 33 Das in §§ 14 Nr. 2 und 3, 40 ff. VerfGHG geregelte Wahlprüfungsverfahren dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, somit der Gewährleistung der richtigen Zusammensetzung des Parlaments bzw. der Bezirksverordnetenversammlungen (vgl. Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus, OVGE 13, 244, 245). Im vorliegenden Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, ob die Einspruchsführer zu Unrecht nicht in die Bezirksverordnetenversammlungen der einzelnen Bezirke berufen worden sind (vgl. § 42 Nr. 5 VerfGHG ). Die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie die Sitzverteilung erfolgte in Anwendung des § 22 Abs. 2 LWahlG. Diese Vorschrift widerspricht zwar der Verfassung von Berlin (dazu unter 1.); gleichwohl sind die Einsprüche zurückzuweisen (dazu unter 2.). Randnummer 34 1.

Art. 54Abs. 2 Vv

B 1950 und § 22 Abs. 1 Satz 1 LWahlG besteht eine Bezirksverordnetenversammlung aus 45 Mitgliedern, die

dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden.

§ 22Abs. 2 LWahl

G entfallen auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als 5 vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze. Diese sogenannte 5-Prozent-Sperrklausel führt dazu, daß diejenigen Wählerstimmen, die für eine Partei abgegeben werden, welche weniger als 5 Prozent der Stimmen erreicht, keine Berücksichtigung finden. Randnummer 35

  1. a)Mit diesem Inhalt greift § 22 Abs. 2 LWahlG sowohl in die Wahlrechtsgleichheit als auch in die Chancengleichheit der politischen Parteien ein: Randnummer 36 Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aus Art. 54 Abs. 1 VvB 1950 (jetzt gleichlautend Art. 70 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 - GVBl. S. 779 -), wonach die Bezirksverordnetenversammlung in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, 21 ). Der Grundsatz der gleichen Wahl ist gekennzeichnet durch einen formalen Charakter: Er gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und daß die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl. BVerfGE 34, 81, 99 f. sowie BVerfGE 58, 177, 190 zu Art. 38 Abs. 1 GG). Folge der Formalisierung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit ist, daß der Gesetzgeber im Bereich der Gestaltung des Wahlrechts nur einen engen Spielraum innerhalb des sonst weiten Ermessens bei Anwendung des Gleichheitssatzes hat (Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus, Urteil vom 19. Januar 1979 - WPG 1/79 -). Entsprechendes ergibt sich aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, das Bestandteil der Landesverfassung ist. Es folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 GG und verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch einer Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (vgl. näher Beschluß vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 = NJ 1996, S. 140 ). Die Chancengleichheit erfordert im Verhältniswahlsystem grundsätzlich, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert beizumessen (vgl. BVerfGE 82, 322, 337; VerfGH NW, NVwZ 1995, 579, 581). Randnummer 37
  2. b)Die Verfassung von Berlin sieht eine ausdrückliche Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen nicht vor. Auch kann eine derartige Beschränkung nicht mit Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 begründet werden. Denn die dort erfolgte verfassungsrechtliche Festschreibung der 5 v.H.-Klausel bezieht sich ausschließlich auf die Wahlen zum Abgeordnetenhaus. Zudem belegt die Entstehungsgeschichte, daß der Verfassungsgeber für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen eine entsprechende Regelung in der Verfassung nicht schaffen wollte. Bestimmte Art. 54 Abs. 1 VvB in seiner ursprünglichen Fassung, daß die "Bezirksverordnetenversammlung...

den gleichen Grundsätzen... wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt" werden sollte und verwies damit auf Art. 26 VvB 1950, so wurde dieser Verweis mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 28. März 1958 (GVBl. S. 308) gestrichen. Statt dessen wurden unmittelbar in Art. 54 Abs. 1 VvB 1950 die für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen maßgeblichen Grundsätze geregelt. Eine Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 entsprechende Einschränkung wurde auf Verfassungsebene nicht vorgesehen, sondern lediglich in das gleichzeitig mit der Verfassungsänderung verabschiedete Landeswahlgesetz aufgenommen. Randnummer 38 Aus dem Fehlen einer verfassungsrechtlichen Regelung kann allerdings entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht nicht bereits auf die Unzulässigkeit der einfachgesetzlichen Sperrklausel auf Bezirksebene geschlossen werden (so aber Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1985, S. 207). Das Grundgesetz und die Verfassungen der Länder legen für Wahlen nur wenige Grundsätze fest. Sie überlassen Detailregelungen dem einfachen Gesetzgeber. Vor diesem Hintergrund kann ein Verfassungsvorbehalt für die Einführung einer Sperrklausel nicht angenommen werden. Randnummer 39 c) Eingriffe in die formale Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bedürfen zu ihrer Rechtfertigung aber eines zwingenden Grundes. Der Verfassungsgerichtshof folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einerseits von der Zulässigkeit einfachgesetzlicher Sperrklauseln auf verschiedenen Ebenen ausgeht (vgl. BVerfGE 1, 209, 256 ff. - Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein -; 6, 104 ff. - Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen; 34, 81, 98 - Landeswahlgesetz Rheinland- Pfalz; 47, 253, 277 - GO Nordrhein-Westfalen -; 51, 222, 235 ff. - Europawahlgesetz -; 82, 322, 338 - erste gesamtdeutsche Wahl des Bundestages), andererseits betont, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibe. Randnummer 40 Für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen kann - auch unter Berücksichtigung ihres Aufgabenkreises - insoweit kein anderer Maßstab angelegt werden. Die Verfassung von Berlin schreibt die Geltung der Wahlrechtsgrundsätze sowohl für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus (Art. 26 Abs. 1 VvB 1950) als auch für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen vor. Eine unterschiedliche Interpretation der Begriffe oder auch der Voraussetzungen für Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze verbietet sich. Da der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - wie bereits ausgeführt - durch seinen formalen Charakter geprägt ist, reicht nicht jeder sachliche Grund für eine Differenzierung des Erfolgswertes aus, vielmehr sind "zwingende Gründe" erforderlich (vgl. z. B. BVerfGE 82, 322, 338). Die Frage, ob "zwingende Gründe" vorliegen, kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden. Eine Wahlrechtsbestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht. Beim Erlaß und bei der Aufrechterhaltung einer Wahlrechtsbestimmung, hier der 5 v.H.-Klausel, sind die Verhältnisse des Landes, für die sie gelten soll, zu berücksichtigen (BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338). Randnummer 41 Als Rechtfertigungsgrund für den mit § 22 Abs. 2 LWahlG verbundenen Eingriff kommt danach nicht eine abstrakte, theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung von Gemeindevertretungen bzw.

deren Prinzipien arbeitenden Vertretungen in Betracht. Insofern ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der 5 v.H.-Klausel bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Land Berlin der Blick auf andere Bundesländer auch kaum hilfreich. Maßgebend sind die Verhältnisse im Lande Berlin. Nur die konkrete, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung kann ein Rechtfertigungsgrund für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der 5 v.H.-Klausel sein (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 93, 373, 378). Randnummer 42 d) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Lande Berlin wird die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen durch ein Wahlrecht ohne Sperrklausel nicht in Frage gestellt.

Art. 56Vv

B 1950 ist die Bezirksverordnetenversammlung zwar ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung. Auf der Grundlage früherer Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist indes festzuhalten, daß nur die Einheitsgemeinde Berlin, nicht aber ihre 23 Bezirke Träger des in Art. 28 GG enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung sind. Dementsprechend steht auch der Bezirksverordnetenversammlung als Organ des Bezirks ein originäres Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung nicht zu (Urteil vom

  1. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 - LVerfGE 1, 33 ). An dieser Rechtslage hat sich durch das
  2. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom
  3. Juli 1994 (GVBl. S. 217) nichts geändert. Zwar werden die Bezirksverwaltungen in Art. 3 Abs. 2 VvB 1950 ausdrücklich erwähnt und wird durch das Verwaltungsreformgesetz vom
  4. Juli 1994 (GVBl. S. 241) der Bereich ihrer Zuständigkeit erweitert und stärker als bisher

den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung gestaltet.

dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VvB 1950 nehmen aber "Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen" die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr. Die Bezirksverordnetenversammlungen sind damit Teil der Verwaltung Berlins (Urteil vom

  1. Mai 1995 - VerfGH 14/95 - LKV 1995, S. 366 ). Randnummer 43 Die wesentlichen Funktionen der Bezirksverordnetenversammlung bestehen darin, daß sie die Mitglieder des Bezirksamts wählt (Art. 53 Satz 2 VvB 1950), den Bezirkshaushaltsplan beschließt, die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks ausübt und in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet (Art. 56 VvB 1950). Zu diesen Angelegenheiten gehören die Normsetzungsbefugnisse bei der Beschlußfassung über einen Bebauungsplan gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom
  2. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom
  3. Juli 1994 (GVBl. S. 241) und bei der Beschlußfassung über einen Landschaftsplan

§ 10des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30.

Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241). Randnummer 44 Angesichts der dargestellten, im Verhältnis zur Allzuständigkeit der Gemeinden in anderen Bundesländern begrenzten Zuständigkeiten der Bezirksverordnetenversammlung ist nicht ersichtlich, daß das "Funktionieren" der Bezirksverordnetenversammlung durch das Auftreten von Einzelmitgliedern oder kleinen Fraktionen ernsthaft beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen werden könnte. Zwar mag - wie in anderen Gremien auch - eine Mehrheitsbildung und Beschlußfassung erleichtert werden, wenn nur wenige Fraktionen aufeinandertreffen. Doch reicht diese "Erleichterung" nicht aus, den Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit zu rechtfertigen, da die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung durch eine Beteiligung vieler Personen unterschiedlicher (partei-)politischer Prägung noch nicht in Frage steht. Vielmehr setzt Demokratie

gerade das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Positionen voraus. Die Aufgabenerfüllung durch die Bezirksverordnetenversammlungen wird auch bei schwierigen Mehrheitsverhältnissen nicht gefährdet. Randnummer 45 Die Verfassung enthält verschiedene die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlungen gewährleistende Bestimmungen. So wird die Wahl der Mitglieder des Bezirksamts bis zum Ende der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses aufgrund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem

dem Höchstzahlverfahren berechneten Stärkeverhältnis vorgenommen (Art. 87c Satz 1 VvB 1950). Die Wahl der Mitglieder des Bezirksamts steht danach der Bezirksverordnetenversammlung nicht frei, sondern sie kann die Mitglieder nur entsprechend einem vorgegebenen Vorschlagsrecht der Fraktionen wählen. Die Abberufung eines Mitglieds des Bezirksamts vor Beendigung der Amtszeit bedarf der 2/3-Mehrheit der Bezirksverordneten (Art. 60 VvB 1950). Ein "Zusammenbrechen" der Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung an der Verwaltung im Bezirk wird auch bereits dadurch verhütet, daß die Wahlperiode mit derjenigen des Abgeordnetenhauses verknüpft ist (Art. 55 VvB 1950). Randnummer 46 Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist auch nicht daraus herleitbar, daß sich die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlungen entsprechend Art. 57 Abs. 1 VvB 1950 wesentlich in Ausschüssen vollzieht. Schon mit der bisherigen Organisation eines Teils der Ausschüsse ist die Mitwirkung einzelner Mitglieder vereinbar. So können einzelne Bürger als Bürgerdeputierte mit Stimmrecht in Ausschüsse gewählt werden, dies zwar regelmäßig aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen, aber ausnahmsweise auch unabhängig davon (vgl. das Vorschlagsrecht im Bezirk wirkender anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 18. September 1972 <GVBl. S. 1990> in der Fassung vom 17. Oktober 1994 <GVBl. S. 428>). Die Mitwirkung von Einzelpersonen in Ausschüssen erscheint nicht als ein die Funktionsfähigkeit beeinträchtigender Faktor; vielmehr entspricht sie der Berliner Tradition. Der Hinweis der Senatsverwaltung für Inneres, bei Fortfall der Sperrklausel stelle sich

haltig die Frage der Änderung funktionssichernden Bezirksverwaltungsrechts, trifft zwar zu; dies ermöglicht aber keine Schlüsse auf die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG. Denn das einfache Recht rechtfertigt Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit nicht. Der Gesetzgeber kann seiner Verfassungspflicht, das Wahlrecht verfassungsmäßig einzurichten, nicht dadurch entgehen, daß er das Verfahrensrecht der Bezirksverordnetenversammlung derart ordnet, daß dieses nur bei Bestand einer Sperrklausel den Bezirksverordnetenversammlungen ein Funktionieren ermöglicht. Randnummer 47 Auch die Kontrollfunktion einer Bezirksverordnetenversammlung erfordert keine Sperrklausel. Von vornherein nicht gefährdet werden die laufende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung durch das Bezirksamt (§ 15 BezVerwG) sowie die Geltendmachung des Auskunftsrechts der Bezirksverordnetenversammlung, insbesondere durch einen Ausschuß gemäß § 17 Abs. 2 BezVerwG. Daneben sehen die Geschäftsordnungen vor, daß der Bezirksverordnetenversammlung zum Zwecke der Kontrolle des Bezirksamts Große Anfragen und Anfragen einzelner Bezirksverordneter zu beantworten sind. Alle diese Formen der Kontrolle, deren Ausgestaltung in der Geschäftsordnungsautonomie der Bezirksverordnetenversammlung liegen, werden durch das Eintreten von Einzelmitgliedern in die Bezirksverordnetenversammlung nicht berührt. Randnummer 48 Auch soweit jede Bezirksverordnetenversammlung den Bezirkshaushaltsplan beschließt, ist eine nennenswerte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bei Wegfall der 5 v.H.-Klausel nicht ersichtlich. Allenfalls denkbare Situationen wie Verzögerungen bei der Aufstellung des bezirklichen Haushaltsplans oder sogar dessen Nichtaufstellung für ein bestimmtes Haushaltsjahr bedeuten keine Besonderheit, die sich aus dem Fehlen einer Sperrklausel ergäbe. Derartige Schwierigkeiten der Entscheidungsfindung sind vielmehr typisch für ein Gremium, innerhalb dessen keine Fraktion über eine absolute Mehrheit verfügt. Gerade im Hinblick darauf enthält Art. 77 Satz 2 VvB 1950 Vorkehrungen bei im Zuge der Aufstellung eines Haushaltsplans auftretenden Schwierigkeiten, indem das Bezirksamt zu ergänzenden Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Haushaltsplans ermächtigt ist. Der einzelne Bezirk ist im übrigen weitgehend durch Vorgaben gebunden, insbesondere dadurch, daß gemäß Art. 73 Abs. 2 VvB 1950 jedem Bezirk eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Berliner Haushaltsgesetzes zugewiesen wird und seitens des Haushaltsgesetzgebers bei der Bemessung der Globalsummen für die Bezirkshaushaltspläne ein gerechter Ausgleich unter den Bezirken vorzunehmen ist. Randnummer 49 Im Hinblick auf die oben angesprochenen, ohnehin begrenzten bezirklichen Normsetzungsbefugnisse im Planungsbereich ist ebenfalls keine Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlungen aufgrund eines Wahlrechts mit Sperrklausel erforderlich. So kann ein Bezirk durch die zuständige Senatsverwaltung veranlaßt werden, einen Bebauungsplan anzupassen oder aufzustellen (§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Darüber hinaus wird bei Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung und bei Gebieten für Industrie- und Gewerbeansiedlungen durch § 4 c des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches dem Senat ermöglicht, die Aufgabe der Aufstellung durch die Hauptverwaltung wahrnehmen und den Bebauungsplan durch das Abgeordnetenhaus beschließen zu lassen. Ebenso kann bei Landschaftsplänen von gesamt- städtischer Bedeutung die zuständige Senatsverwaltung

§ 10

a des Berliner Naturschutzgesetzes das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes an sich ziehen. In diesen Fällen tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses an die Stelle der Beschlußfassung der Bezirksverordnetenversammlung. Randnummer 50 Der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom

  1. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104, 117) zur Rechtfertigung der 5 v. H.-Sperrklausel in Gemeinden herangezogene Gesichtspunkt, daß etwaige Störungen im Ablauf der Verwaltung auf der Gemeindeebene sich unmittelbar auf das Staatsganze auswirken können, greift bei den besonderen Berliner Verhältnissen nicht Platz. Denn die Bezirke sind - wie dargelegt - nicht die alleinigen Träger der örtlichen Verwaltung, sondern an der Verwaltung nur beteiligt. Randnummer 51 e) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG mangels Vorliegens zwingender Gründe für eine Sperrklausel ist vom Verfassungsgerichtshof selbst zu treffen. Zwar hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit eine Einschätzungsprärogative (zu den Grenzen insoweit BVerfGE 93, 373, 378). Die Entscheidung darüber, ob hinreichende Gründe für die Beibehaltung einer Sperrklausel bestehen, setzt gewiß eine Prognose unter Bewertung aller in Betracht kommender Umstände voraus (vgl. VerfGH NW NVwZ 1995, S. 579, 582). Da Gesichtspunkte, die eine Prognose des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, die Sperrklausel sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen zwingend erforderlich, indes von vornherein derzeit nicht gegeben sind, ist § 22 Abs. 2 LWahlG auch unter Berücksichtigung der genannten Einschätzungsprärogative verfassungswidrig. Randnummer 52 Insoweit ist die Entscheidung mit 5 zu 4 Stimmen ergangen. Randnummer 53
  2. Ungeachtet der festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG sind die Einsprüche zurückzuweisen. Die Anträge können deshalb keinen Erfolg haben, weil für eine dafür vorausgesetzte "Neuberechnung" des Wahlergebnisses - nunmehr unter Außerachtlassung der Sperrklausel - aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Raum ist. Randnummer 54 Allgemein gilt, daß aus der Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht notwendig die sofortige Aufhebung oder sonstige Korrektur einer solchen Vorschrift oder - wie hier erstrebt - die Feststellung auch der Ungültigkeit in Anwendung einer solchen Vorschrift ergangener Akte folgt. Vielmehr ist jeweils zu berücksichtigen, welche verfassungsrechtlichen Folgen sich ihrerseits aus einer solchen gerichtlichen Schlußfolgerung ergäben. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in den einfachgesetzlich geordneten Normenbestand bzw. - wie hier - die Korrektur von in Anwendung für verfassungsmäßig gehaltenen Rechts getroffener Entscheidungen muß hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ausmaßes berücksichtigen, ob hierdurch Konsequenzen herbeigeführt würden, welche im Ergebnis - ausnahmsweise - einen "verfassungsferneren" Gesamtzustand bewirkten, als er ohne einen solchen Eingriff bestünde (vgl. BVerfGE 33, 303, 347 f.; 92, 53, 73; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht,
  3. Aufl., 1991, § 20 Rdnrn. 123, 125). Randnummer 55 So führt - wegen des vorgenannten Grundsatzes - die verfassungsgerichtliche Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift jedenfalls dann zur (bloßen) Unvereinbarerklärung dieser Vorschrift mit der Verfassung, wenn der Gesetzgeber über mehrere Alternativen einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Rechtslage verfügt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es dann, dem Gesetzgeber zur Entscheidung über solche Alternativen einen den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessenen Zeitraum einzuräumen. Für diesen Zeitraum muß jedenfalls dann auch von der Verfassungsmäßigkeit aus der Anwendung des "an sich" verfassungswidrigen Gesetzes hervorgegangener Akte ausgegangen werden, wenn anderenfalls eine Gesamtsituation entstünde, die verfassungsrechtlich noch weniger hinnehmbar ist als die Fortwirkung einer als verfassungswidrig erkannten Vorschrift in einzelnen Akten, hier der Entscheidung, die Einspruchsführer nicht als Bezirksverordnete zu berufen. So liegen die Dinge hier. Der Gesetzgeber des Landes Berlin wird bis zu den nächsten Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Anpassungen des Bezirksverwaltungsgesetzes geboten sind, um einer Situation Rechnung zu tragen, die möglicherweise in stärkerem Maße als bisher von einer Mitgliedschaft kleinerer Gruppierungen oder auch von Einzelbewerbern geprägt sein kann. Der für die insoweit anzustellenden Überlegungen anzusetzende Zeitraum würde unangemessen verkürzt, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu einer Neuberechnung führen würde. Randnummer 56 Unabhängig von der Notwendigkeit der Einräumung eines angemessenen Zeitraums für etwaige Anpassungen des Bezirksverwaltungsrechts steht ein weiterer Gesichtspunkt der beantragten Umverteilung der Sitze in den Bezirksverordnetenversammlungen entgegen. Dies würde nämlich ein "Wahlergebnis" zur Folge haben, das den bei den Wahlen am
  4. Oktober 1995 ausgedrückten Willen der Wähler mutmaßlich in einem Ausmaß verfehlt, das aus dem Blickwinkel des Demokratieprinzips und des Art. 54 Abs. 1 VvB 1950 nicht hinnehmbar wäre. Denn bei der genannten Wahl wird das Wahlvolk in überwältigender Mehrheit vom verfassungsrechtlichen Bestand der Sperrklausel ausgegangen sein. Dieser Umstand kann dazu geführt haben, daß Kandidaten, deren Erfolg angesichts der Sperrklausel von vornherein höchst unwahrscheinlich erschien, weniger Stimmen erhalten haben, als bei einer Wahl ohne Sperrklausel. Andere Kandidaten werden indes möglicherweise allein deswegen gewählt worden sein, weil ihr Wahlerfolg als unwahrscheinlich erschien, dies im Sinne einer sogenannten Protestwahl. Angesichts dessen würde eine Neuberechnung des Wahlergebnisses ohne Berücksichtigung der Sperrklausel zu einem rein fiktiven, den "wahren" Willen der Wähler verfehlenden Ergebnis führen. Mag man auch nicht davon ausgehen können, daß ein ohne Berücksichtigung der Sperrklausel berechnetes Ergebnis der Vorgabe "gleicher" Wahlen näher oder ferner stünde als das unter Zugrundelegung der Sperrklausel erzielte Ergebnis; doch trüge ein aus den genannten Gründen fiktives Ergebnis den offensichtlichen Makel einer Anknüpfung an ein unter Zugrundelegung anderer rechtlicher Regelungen erfolgtes Abstimmungsverhalten. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Im Hinblick auf die festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG entspricht es der Billigkeit, die Hälfte der not wendigen Auslagen der Einspruchsführer dem Land Berlin aufzuerlegen ( § 34 Abs. 2 VerfGHG ). Randnummer 58 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 59 Sondervotum Randnummer 60 der Richter Prof. Dr. Finkelnburg und Prof. Dr. Driehaus und der Richterin Töpfer Randnummer 61 Entgegen der Annahme der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs (im folgenden: Mehrheit) ist § 22 Abs. 2 LWahlG nicht verfassungswidrig. Die Einsprüche hätten deshalb mit der Begründung zurückgewiesen werden müssen, die festgestellten Wahlergebnisse seien zutreffend unter Berücksichtigung der 5 v.H.-Sperrklausel ermittelt worden. Randnummer 62
  5. Die Mehrheit geht davon aus, der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, den Art. 54 Abs. 1 Satz 1 VvB für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aufstellt, sei im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wahlen zum Bundestag (Art. 38 GG) und zu den übrigen Volksvertretungen (Art. 28 GG) angenommenen streng "formalen" Wahlrechtsgleichheit zu verstehen. Das ist deshalb keineswegs unzweifelhaft, weil das Bundesverfassungsgericht seine gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz engere Rechtsprechung insbesondere mit Blick auf "Volksvertretungen" und wegen der Bedeutung des gleichen Wahlrechts "für die freiheitliche demokratische Grundordnung" entwickelt hat (vgl. zuletzt Beschluß vom
  6. Januar 1996 - 2 BvL 4/94 - BVerfGE 93, 373 <377>), im Stadtstaat Berlin aber einzig das Abgeordnetenhaus Volksvertretung ist. Doch mag das auf sich beruhen. Jedenfalls läßt die Mehrheit jede Auseinandersetzung mit der zum Teil sicherlich beachtlichen Kritik (vgl. etwa Lenz in Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 121, 1996, S. 337 ff.) an dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermissen. Randnummer 63
  7. Selbst wenn man jedoch mit der Mehrheit der Ansicht ist, der Grundsatz der gleichen Wahl in Art. 54 Abs. 1 Satz 1 VvB sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen, ist § 22 Abs. 2 LWahlG nicht verfassungswidrig. Richtig ist, daß § 22 Abs. 2 LWahlG eine Einschränkung des Grundsatzes der gleichen Wahl darstellt, wenn er bestimmt, daß auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als 5 v.H. der Stimmen abgegeben wurden, keine Sitze entfallen. Diese Einschränkung bedarf zu ihrer Rechtfertigung

der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eines zwingenden Grundes. Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen (zuletzt Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90 - BVerfGE 82, 322 <338>). Dieses Erfordernis wird von der Mehrheit dahin mißverstanden, die Zulässigkeit der 5 v.H.-Sperrklausel sei von einem konkret drohenden und nicht anders zu verhütenden "Zusammenbrechen" (hier:) der Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung an der Verwaltung im Bezirk abhängig. Dieses Mißverständnis beruht darauf, daß die Mehrheit es verabsäumt, den Maßstab herauszuarbeiten, der für die Annahme einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit maßgebend ist, d. h. darzulegen, ob insoweit auf eine abstrakte oder eine konkrete Gefährdung abzustellen ist.

der -

Meinung der Mehrheit maßgeblichen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit auf eine abstrakte Gefährdung abzuheben. Dazu nämlich heißt es bereits in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1957 (2 BvF 3/56 - BVerfGE 6, 104 <115>) betreffend die Zulässigkeit der 5 v. H.-Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen, es sei zu prüfen, "ob das Auftreten von Splitterparteien zu einer Störung der Funktionen der gewählten kommunalen Vertretungskörperschaften führen kann", entscheidungserheblich sei, "ob das Vorhandensein von Splitterparteien dazu führen kann, daß der Rat ... seine Funktionen nicht ordnungsgemäß ausüben kann" (BVerfG, a.a.O., S. 116), und das "normale Funktionieren, auf das es allein ankommt, kann aber durch das Vorhandensein von Splitterparteien ... gestört werden" (BVerfG, a.a.O., S. 118). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lautet daher die zu beantwortende Frage hier, ob das "normale Funktionieren" einer Bezirksverordnetenversammlung durch den Einzug einer Mehrzahl von fraktionslosen Bezirksverordneten (im folgenden: Einzelverordnete) gestört werden kann. Diese Frage ist

den in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1997 vorgetragenen Tatsachen und Erkenntnissen zu bejahen. Randnummer 64 Für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage ist auszugehen von den einer Bezirksverordnetenversammlung von der Verfassung von Berlin zugewiesenen Aufgaben sowie dem Maß der Wahrscheinlichkeit, daß bei Wegfall der 5 v.H.-Sperrklausel eine Mehrzahl von Einzelverordneten in Bezirksverordnetenversammlungen einziehen werden: Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Mitglieder des Bezirksamts (Art. 53 Satz 2 VvB). Sie übt die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus und beschließt über den Bezirkshaushaltsplan (Art. 56 VvB), überdies entscheidet sie in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten;

Art. 57Abs. 1 Vv

B setzt die Bezirksverordnetenversammlung zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse ein. Art. 54 Abs. 2 VvB schreibt für die Bezirksverordnetenversammlungen aller Bezirke einheitlich 45 Mitglieder vor, obwohl die Zahl der Wahlberechtigten in den Bezirken außerordentlich unterschiedlich ist, von - für die Wahlen 1995 - 44.198 im kleinsten Bezirk (Weißensee) bis zu 218.548 im größten Bezirk (Neukölln). Anders als im Kommunalwahlrecht der Flächenstaaten wird der Größe des Bezirks bei der Zahl der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung nicht Rechnung getragen. Dies bedeutet, daß beispielsweise im kleinsten Berliner Bezirk, in dem 1995 nur 28.895 Wähler (= 65,1 v.H.) zur Wahl gegangen sind, bereits auf 643 Stimmen ein Bezirksverordneter entfällt. Bei einem Wegfall der 5 v.H.-Sperrklausel ist mithin die Wahrscheinlichkeit groß, daß es jedenfalls in vielen der kleineren Bezirke zur Aufspaltung der Bezirksverordnetenversammlung in mehrere kleine Gruppen und Einzelpersonen kommen wird. Randnummer 65 Namentlich

den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsachen und Erkenntnissen vermittelt der zuvor skizzierte Aufgabenbereich den Eindruck, daß das "normale Funktionieren" der Bezirksverordnetenversammlungen im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, d. h. deren sozusagen normale Arbeitsabläufe, durch eine Mehrzahl von Einzelverordneten "gestört" werden kann. Einzelverordnete werden typischerweise weniger als Mitglieder von politischen Parteien, sondern in erster Linie als Repräsentanten von Wählervereinigungen und Wählergruppierungen in die Bezirksverordnetenversammlungen gewählt werden, d. h. von Vereinigungen und Gruppierungen der Bevölkerung, die gleichsam voraussetzungsgemäß sich vornehmlich bestimmten, häufig sachlich eng abgegrenzten Einzelinteressen verpflichtet fühlen. Überzeugend ist in der mündlichen Verhandlung von Beteiligten auf die Gefahr hingewiesen worden, insbesondere bei den notwendigen Entscheidungen über den Haushaltsplan könne die Mitwirkung derartiger, jedenfalls nicht primär auf die Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bevölkerung in dem Bezirk, sondern auf die Vertretung von Einzel- oder Gruppeninteressen ausgerichteten Einzelverordneten dazu führen, daß die erforderlichen Stimmen mit politischen Konzessionen erkauft (überspitzt: "zusammengekauft") werden müssen, was im Einzelfall durchaus dem Allgemeinwohl schaden kann. Überdies ist mit Blick auf die vor allem in den Ausschüssen erfolgende Verwaltungskontrolle von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll die Arbeitsbelastung aller ehrenamtlich tätigen Bezirksverordneten dargestellt worden. Diese Arbeit werde erfahrungsgemäß durch den Einzug einer Mehrzahl von Einzelverordneten mit Rücksicht u. a. auf die von ihnen vertretenen Interessen und vorgebrachten Anliegen, Stellungnahmen usw. in einem Umfang zunehmen, daß eine sachgemäße Aufgabenerfüllung durch ehrenamtlich tätige Bezirksverordnete insbesondere auch im Bereich der der Bezirksverordnetenversammlung durch Gesetz auferlegten Verwaltungsentscheidungen nicht mehr gewährleistet werden könne. Randnummer 66 Kurzum: Die in der mündlichen Verhandlung am

  1. Januar 1997 vorgebrachten Tatsachen und Erfahrungen drängen die Annahme auf, daß der bei Wegfall der 5 v.H.-Sperrklausel zu erwartende Einzug einer Mehrzahl von Einzelverordneten das - wie das Bundesverfassungsgericht es ausdrückt - "normale Funktionieren" der Bezirksverordnetenversammlungen "stören kann". Randnummer 67 Angesichts dessen rechtfertigt sich lediglich die Auffassung, es obliege dem Gesetzgeber zu prüfen, ob er aufgrund weiterer Erkenntnisse für zukünftige Wahlen der Bezirksverordnetenversammlungen an der 5 v.H-Sperrklausel festhalten oder auf sie verzichten will. Randnummer 68 Sondervotum Randnummer 69 des Richters Dittrich Randnummer 70 Entgegen der Auffassung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs (im folgenden: Mehrheit) ist die in § 22 Abs. 2 LWahlG enthaltene 5 v.H.-Klausel für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung nicht verfassungswidrig. Randnummer 71
  2. Hierbei kann durchaus davon ausgegangen werden, daß die vom Bundesverfassungsgericht für Wahlen zu Parlamenten und Kommunalvertretungen entwickelten Grundsätze einer "streng formalen" Wahlrechtsgleichheit auch für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung anzuwenden sind. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß die in der Verfassung von Berlin getroffene Regelung über die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung mit den Bestimmungen über die Wahl zum Abgeordnetenhaus wortgleich ist, sondern bereits aus der Funktion der Bezirkswahl zur Schaffung des erforderlichen demokratischen Legitimationszusammenhangs zwischen den Wahlbürgern und den Bezirksorganen (vgl. BVerfGE 47, 253 <272 f.> = NJW 1978, 1967). Randnummer 72 Inhalt und Tragweite der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts über die Wahlrechtsgleichheit lassen sich jedoch nicht hinreichend durch eine formelhafte, begriffsjuristische Übernahme von Obersätzen erschließen, sondern nur anhand der näheren Begründung und der in den entschiedenen Einzelfällen jeweils vorgenommenen Abwägung. Hierbei ist besonders hervorzuheben, daß das Bundesverfassungsgericht ungeachtet der verwendeten Terminologie bisher, soweit ersichtlich, in keinem einzigen Falle die Verwendung einer 5 v.H.-Klausel, auch im Bereich des Kommunalwahlrechts, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot formaler Wahlrechtsgleichheit beanstandet hat. Daß die Zulässigkeit einer solchen wahlgesetzlichen Hürde für den Stimmerfolg "zur Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments geboten" sein müsse (vgl. nur BVerfGE 82, 322 <338> = NJW 1990, 3001 mit

w.), wird von der Mehrheit zu Unrecht dahin verstanden, daß ein konkret drohendes und nicht anders zu verhütendes "Zusammenbrechen" der Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung an der Verwaltung im Bezirk festgestellt werden müßte. Randnummer 73 Durch vereinzelte, nicht im Rahmen einer Fraktion arbeitende Mitglieder, wie sie schon durch Partei- und Fraktionsaustritte immer wieder vorkommen, wird ein Parlament oder ein kommunales Repräsentationsorgan kaum jemals wirklich funktionsunfähig sein. Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner grundlegenden Entscheidung betreffend die Zulässigkeit der 5 v.H.-Klausel bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (BVerfGE 6, 104 <115 ff.> = NJW 1957, 379) ausgeführt hat, genügt zur Rechtfertigung dieser Gestaltung aber schon eine durch das Vorhandensein von Splittergruppen typischerweise bedingte abstrakte Gefährdung des "normalen Funktionierens" der Verwaltung der Gemeinde, wobei der Möglichkeit eines Eingreifens der Kommunalaufsicht ausdrücklich keine Bedeutung beigemessen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat auch in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung für verschiedene Bereiche die Auffassung vertreten, "in aller Regel" sei ein Quorum von 5 v.H. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und es müßten "besondere Umstände des Einzelfalles" vorliegen, die ein solches Quorum unzulässig machen würden (vgl. etwa BVerfGE 51, 222 <237> = NJW 1979, 2463 mit

w.). Randnummer 74 2. Auch die konkrete Ausgestaltung von Kompetenzen, Struktur und Arbeitsweise der Bezirksverordnetenversammlung ergibt entgegen der Auffassung der Mehrheit keine Grundlage dafür, die Anwendung einer 5 v.H.-Klausel "bei den besonderen Berliner Verhältnissen" für verfassungsrechtlich unzulässig zu erklären. Randnummer 75 Vorweg ist zu bemerken, daß die Mehrheit eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers für die Gefährdungsprognose zwar anerkennt, sich dann aber kurzerhand darüber hinwegsetzt mit der Formel, geeignete Gesichtspunkte seien "von vornherein derzeit nicht gegeben". Zudem nimmt die Mehrheit an, der Gesetzgeber müsse etwaige bei Wegfall der 5 v.H.-Klausel drohende Störungen der Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung durch eine anderweitige gesetzliche Ordnung des Funktionsrechts abwenden. Dem kann jeweils nicht beigetreten werden. Die gegenwärtige Ausgestaltung der Aufgaben und der Arbeitsweise der Bezirksverordnetenversammlung, wozu auch die mit dem Wahlrecht angestrebte Strukturierung in Fraktionen gehört, liegt innerhalb des von der Verfassung gewährten traditionellen Rahmens. Randnummer 76

  1. a)Bei der Festlegung von Größe und Arbeitsstruktur der Bezirksverordnetenversammlung hatte der Gesetzgeber primär zu bedenken, daß den nur ehrenamtlich tätigen Bezirksverordneten neben ihrer typischerweise weiter ausgeübten Erwerbstätigkeit lediglich eine begrenzte zusätzliche Arbeitsbelastung möglich und zumutbar ist. Dem steht eine gerade unter großstädtischen Verhältnissen in einem Stadtstaat besonders umfangreiche, fachlich vielgestaltige Fülle der zu bewältigenden Aufgaben gegenüber, insbesondere zur Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks. Die schon in der Verfassung festgelegte Anzahl von 45 Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung ist ersichtlich darauf angelegt, eine durch Strukturierung in Fraktionen geförderte arbeitsteilige Aufgabenbewältigung, insbesondere für die Ausschußarbeit, zu ermöglichen. Die wahlgesetzliche Festlegung einer 5 v.H.-Klausel hat insoweit die Funktion, einer Durchkreuzung dieses arbeitsökonomischen Prinzips durch eine Vielzahl politisch isoliert tätiger Einzelpersonen entgegenzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade aus solchen Erwägungen die 5 v.H.-Klausel für die Wahl zum Europäischen Parlament für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (BVerfGE 51, 222 <245 ff.> = NJW 1979, 2463). Entgegen der Auffassung der Mehrheit ist das im Grundsatz auf den Sachbereich einer Kontrolle über die Verwaltung in den Berliner Bezirken übertragbar. Neben der Gefahr, daß die Bezirksverordneten bei Überlastung nicht allen Aufgaben ordnungsgemäß gerecht würden, ist auch noch zu berücksichtigen, daß gerade die im Berufsleben stehenden Bürger dann von der Kandidatur zur Bezirksverordnetenversammlung abgehalten werden könnten. Randnummer 77
  2. b)Die übermäßige Parteienzersplitterung in einem gewählten Gremium, wie sie durch ein reines, nicht durch ein Quorum limitiertes Verhältniswahlrecht typischerweise begünstigt wird, birgt ferner leicht die Gefahr, daß Einzelmitglieder als Vertreter von Partikularinteressen in einer für die Wähler unvorhersehbaren Weise überproportionalen Einfluß erlangen und daß die erforderlichen Stimmen zu notwendigen Entscheidungen mit politischen Konzessionen erkauft werden müssen. Daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts eine solche das Gemeinwohl gefährdende Situation zu vermeiden sucht, ist entgegen der Auffassung der Mehrheit verfassungsgemäß. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000453261

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