r Tätigkeit für das MfS verletzt nicht die Berufswahlfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Fragerecht des Dienstherrn bei Verbeamtung - Übermaßverbot Leitsatz 1. Aus der durch die Verfassung von Berlin begründeten Pflicht der Einstellungsbehörden Anhaltspunkten für Zweifel an der Eignung eines Beamtenbewerbers nachzugehen, folgt im Einzelfall deren Recht, an den Bewerber ggf auch Fragen nach einer
sammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit
stellen.
seiner Verbeamtung die ihm
lässigerweise gestellte Frage nach einer
sammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit bewußt wahrheitswidrig beantwortet, so ist das Land durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich nicht daran gehindert, diesen Umstand
Lasten des Angestellten bei einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
verwerten. Orientierungssatz
Ls 1: Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Angestellten iSv Verf BE Art 21b durch die Frage nach einer
sammenarbeit mit dem MfS im
sammenhang mit der Prüfung
r Übernahme in das Beamtenverhältnis ist nicht gegeben, da sich gem BG BE § 9 Abs 1 Nr 2 eine gesetzliche Grundlage für das Fragerecht des Dienstherrn findet, die durch Verf BE Art 13 J: 1950 verfassungsrechtlich legitimiert ist. 4.
r im Bezug auf die Sonderkündigungstatbestände des EinigVtr fehlenden Relevanz der Fragen nach früheren Tätigkeiten für das MfS, wenn diese vor dem Jahre 1970 abgeschlossen sind vgl BVerfG, 1997-07-08, 1 BvR 195/95, BVerfGE 96, 171ff. 5. Die Auffassung des LAG, daß die ordentliche Kündigung des Beschwerdeführers auf die wahrheitswidrigen Beantwortung des Fragebogens und die dadurch hervorgerufene Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses
m öffentlichen Arbeitgeber gestützt werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. 6.Von einem unmittelbaren Zwang
r Datenpreisgabe kann nicht gesprochen werden, da die Befragung des Beschwerdeführers im
sammenhang mit seiner vorgesehenen Verbeamtung erfolgte und der öffentliche Arbeitgeber die hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht erzwingen kann.
r freiheitlich demokratischen Grundordnung erlauben. Daher hätte hier geprüft werden müssen, ob der bewußt verschwiegene Vorgang, der
r Zeit des Ausfüllens des Fragebogens bereits mehr als 24 Jahre
rück lag, einen verläßlichen Schluß darauf
läßt, daß Zweifel an der inneren Abkehr des Beschwerdeführers vom MfS bestehen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
m Ministerium für Elektrotechnik/Elektronik delegiert und
m 1. Juli 1989 in den Dienst dieses Ministeriums übernommen. Im
ge der Abwicklung des Ministeriums endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages. Nach einer Fortbildung im Bereich des kommunalen Marketing wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11. Februar 1991 als Angestellter im Wirtschaftsamt im Bereich des Bezirksamts .. von Berlin eingestellt, wo er
letzt als stellvertretender Amtsleiter und Gruppenleiter im Wirtschaftsamt tätig war.
m Zwecke der Anrechnung von Vordienstzeiten füllte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1992 einen Fragebogen aus; die dort enthaltene Frage, ob er für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig oder
informeller/inoffizieller Mitarbeit für diese Einrichtung verpflichtet gewesen sei, verneinte er. Im Rahmen einer vorgesehenen Verbeamtung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen
satzbogen
m Personalfragebogen auszufüllen. Darin verneinte er am 11. Mai 1994 erneut die Frage nach einer Tätigkeit für das MfS; dasselbe tat er hinsichtlich der Frage nach dem Erhalt von finanziellen
wendungen und der Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 15. Juli 1994 kündigte das Bezirksamt .. das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
m
entnehmen, daß der Beschwerdeführer beim MfS als IMK/KW (inoffizieller Mitarbeiter für Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens/Inhaber einer konspirativen Wohnung) unter dem Decknamen ... geführt worden sei. Am 6. Januar 1970 habe er sich durch eigenhändige schriftliche Erklärung gegenüber dem MfS
r inoffiziellen
sammenarbeit und überdies dazu verpflichtet, dem MfS ein Zimmer seiner damaligen Wohnung
r zeitweiligen Nutzung
r Verfügung
stellen. Entsprechend den Zielvorstellungen des MfS habe er mindestens in zwei Fällen Stimmungs- und Meinungsberichte erarbeitet. Ferner sei den Unterlagen des Bundesbeauftragten
entnehmen, daß der Beschwerdeführer am
der Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Fragen am
rückgewiesen. Durch die bewußt wahrheitswidrige Beantwortung der im Fragebogen gestellten Fragen sei das erforderliche Vertrauensverhältnis weggefallen und die fehlende persönliche Eignung des Beschwerdeführers dokumentiert. Der Kündigung liege folglich ein Mischtatbestand
grunde; das beklagte Land leite aus dem Vorwurf des Falschausfüllens ein die Vertragsgrundlage beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (verhaltensbedingter Grund) und
gleich den personenbedingten Grund der mangelnden Eignung her. Das begründe die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Randnummer 5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dem beklagten Land nicht verwehrt gewesen, sich auf den bewußt falsch ausgefüllten Fragebogen
berufen. Die Fragestellung sei
lässig und nicht verwirkt gewesen. Wie dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, habe die Prüfung angestanden, ob er persönlich
r Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet sei. Das beklagte Land habe folglich einen (neuen) Anlaß gehabt, der es berechtigt habe, all diejenigen Fragen an den Beschwerdeführer
richten, die für seine Eignung als Beamter von Relevanz waren. In diesem Falle müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
rücktreten. Die Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS und nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung seien für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zweifellos von überragender Bedeutung. Das beklagte Land habe demnach keine bei der Einstellung unterlassene Fragestellung in unzulässigerweise nachgeholt, sondern aus neuem Anlaß berechtigterweise neu nachgefragt. Aus dem Zweck der Fragebogenaktion folge nicht, daß das Land im Falle eines falsch ausgefüllten Fragebogens darauf beschränkt sei, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis abzulehnen. Mit Recht hebe es hervor, daß die persönliche Eignung eines Angestellten im öffentlichen Dienst einen Umstand darstelle, der diesem nicht nur bei seiner Einstellung, sondern dauerhaft anhaften müsse. Ergäben sich im nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse, die der öffentliche Arbeitgeber in anderem
sammenhang aufgrund
lässiger Informationserlangung gewonnen habe, begründete Zweifel, so müsse er diese Kenntnisse auch verwerten können.
welchem Zweck sich der Arbeitgeber die Information verschafft und der Arbeitnehmer darauf reagiert habe, sei unerheblich. Randnummer 6 In der bewußt falschen Beantwortung der Frage nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung liege eine konkrete Störung des für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst unabdingbaren Vertrauensverhältnisses. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, durch eine wahrheitsgemäße Antwort die Grundlage für ein Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit
schaffen. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, daß Art, Intensität und Dauer des Kontaktes des Beschwerdeführers mit dem MfS unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nach Beendigung des Vorgangs allein nicht ohne weiteres für eine mangelnde persönliche Eignung
r Zeit der Kündigung gesprochen hätten. Das beklagte Land habe vielmehr
Ungunsten des Beschwerdeführers darauf abheben dürfen, es sei mit der Stellung des Beschwerdeführers als stellvertretendem Amtsleiter und Gruppenleiter unvereinbar, daß er durch bewußtes Falschausfüllen des Fragebogens versuche, den Weg für eine notwendige Prüfung des Arbeitgebers
versperren, ob die Vorgänge im
sammenhang mit dem Kontakt
m MfS
einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führen könnten. Randnummer 7 Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, die er jedoch später
rückgenommen hat. Randnummer 8
letzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), - VvB 1950 - sowie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 6 Abs. 1 VvB 1950) und des Rechtsstaatsprinzips. Die angegriffenen Entscheidungen hätten Tragweite und Bedeutung des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 11 VvB 1950) nicht hinreichend beachtet. Die einseitige Betonung der Interessen des beklagten Landes werde der Bedeutung des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht gerecht. Die Anforderungen an die Loyalität eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes wurden überspannt, wenn ihm
gemutet werde, nach Abschluß der Eignungsprüfung im Rahmen der Einstellung erneut durch die Beantwortung von Fragen Tatsachen kundzutun, die
einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führen könnten. Die Frage, die im Personalfragebogen vom 11. Mai 1994 gestellt worden sei, sei unzulässig, weil nicht erforderlich, um die Eignung festzustellen. Auf eine unzulässige Frage könne er ungeachtet dessen, daß er an seinem Vortrag festhalte, nicht subjektiv die Unwahrheit gesagt
haben - falsch antworten. Das Landesarbeitsgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, daß er sich im Verlaufe seiner Tätigkeit ganz offensichtlich als geeignet erwiesen habe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ergebe sich daraus, daß die Entscheidung auf der Einschätzung beruhe, er habe sich noch nicht von seiner Verstrickung
m MfS gelöst. Das durch Art. 21 b VvB 1950 verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt, weil ihm durch den Personalfragebogen angesonnen worden sei, persönliche Daten weiterzugeben, die seine berufliche Existenz bedrohen könnten und an deren Beantwortung kein schützenswertes Interesse des beklagten Landes anzuerkennen sei. Aus dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen verfassungsrechtlichen Institut des Rechtsfriedens folge, daß gewisse Tatsachen nach längeren Zeitabläufen nicht mehr
m Nachteil eines Staatsbürgers verwandt werden dürften. II. Randnummer 9 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 10 1. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt
sein. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltlich nicht im Widerspruch
Bundesrecht stehen (st. Rspr. u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169, 179 ff. = NJW 1994, S. 437 ). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 11 VvB 1950), des Rechts auf gleichen
gang
allen öffentlichen Ämtern (Art. 13 VvB 1950) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 21 b VvB 1950) als auch auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 6 Abs. 1 VvB 1950) berufen, deren Verletzung er in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Weise gerügt hat. Randnummer 11 Art. 11 VvB 1950 steht - soweit er die freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt - in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und bleibt neben dieser Grundrechtsgewährung des Grundgesetzes in Kraft (vgl. Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 -; Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 -). Da es vorliegend um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst geht, ist auch Art. 13 VvB 1950 berührt, der in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG den
gang
allen öffentlichen Ämtern gewährleistet. Das in Art. 21 b VvB 1950 geschützte Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
bestimmen, entspricht dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41; 85, 219, 224). Durch Art. 6 Abs. 1 VvB 1950 wird die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen in demselben Umfang wie durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt (vgl. etwa Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104, 107 ). Randnummer 12 Der Rechtsweg ist erschöpft ( § 49 Abs. 2 VerfGHG ).
r Erschöpfung des Rechtswegs gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, es sei denn, diese erweist sich von vornherein als aussichtslos vgl. Urteil vom
lassung der Revision gemäß § 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ersichtlich nicht vorlagen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, daß er das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme beendet hat (vgl. Beschluß vom
GE 84, 133, 146; 92, 140, 150; NJW 1997, S. 2307, 2308). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 13 VvB 1950 eine ergänzende Regelung. Er knüpft die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Eignungsanforderungen und verlangt deren gleichmäßige Handhabung.
r charakterlichen Eignung im Sinne von Art. 13 VvB 1950 gehört u.a. auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger
wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl.
GE 92, 140, 151; BVerfG NJW 1997 S. 2307, 2308). Randnummer 15 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 21 b VvB 1950) verleiht jedem u.a. die Befugnis, grundsätzlich selbst
entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenlegen will. In besonderer Weise schützt das Grundrecht vor dem Verlangen, Informationen preiszugeben, die den Betreffenden selbst belasten (vgl.
m allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG, BVerfGE 56, 37, 41 = NJW 1981, S. 1431; BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308). Randnummer 16 b) Sowohl das Recht auf Arbeitsplatzwahl als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung können durch Gesetz beschränkt werden. Im vorliegenden Fall beruhen die Kündigung und die ihr vorausgehende Befragung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Randnummer 17 Im Falle des Beschwerdeführers waren nicht die besonderen Kündigungsvorschriften des Einigungsvertrages (vgl. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 und Abs. 5) einschlägig, sondern das Kündigungsschutzgesetz, da das Arbeitsverhältnis nach dem 3. Oktober 1990
stande gekommen war. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung u. a. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. § 1 Abs. 2 KSchG stellt eine verfassungsrechtlich ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Art. 11 VvB 1950 gewährt keinen unmittelbaren Schutz vor Kündigung. Mit der Berufswahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebensowenig verleiht das Grundrecht unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes. Insoweit obliegt dem Staat lediglich eine aus der Berufswahlfreiheit folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133, 146, 147). Randnummer 18 Die im Jahre 1994 durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers nach einer
sammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bezweckte nicht die Nachholung einer bei der Einstellung unterlassenen Befragung. Es ging, wie dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichte bekannt war, vielmehr um die Vorbereitung der Prüfung, ob er persönlich
r Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet war. Anders als bei der Befragung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308; BVerwG DtZ 1997, S. 140, 141), verneint die Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG DtZ 1997, S. 143, 144) bei Bewerbern für die Ernennung
Beamten unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Datenpreisgabe und die ihnen obliegende Darlegungs- und Mitwirkungslast bezüglich des Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzungen einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101
r Darlegungs- und Mitwirkungslast eines kommunalen Wahlbeamten). Ob dieser Gedanke auf die vorliegende Fallkonstellation, bei der der Beamtenbewerber bereits als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt und die geplante Ernennung
m Beamten Teil einer vom Dienstherrn eingeleiteten Verbeamtungsaktion ist, übertragen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG eine gesetzliche Grundlage für das Fragerecht des Dienstherrn. Randnummer 19 Danach ist zwingende Einstellungsvoraussetzung, daß der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzutreten. § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG ist durch Art. 13 VvB 1950 verfassungsrechtlich legitimiert.
den Gemeinwohlgründen, die eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können, gehören insbesondere die Belange, denen Art. 13 VvB 1950 mit den Anforderungen an den
gang
m öffentlichen Dienst Rechnung trägt (vgl.
G NJW 1997 S. 2307, 2308). Es ist daher eine von der Verfassung von Berlin gebotene Pflicht der Einstellungsbehörde, Anhaltspunkten für Zweifel an einer Eignung nachzugehen. Daraus folgt das Recht der Behörde, an den Beamtenbewerber u.a. auch Fragen nach einer
sammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit
stellen. Randnummer 20 c) Die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen durch das Landesarbeitsgericht halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Randnummer 21 Bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung
tragen. Berührt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, wie hier, die Berufsfreiheit und den gleichen
gang
öffentlichen Ämtern, so fordern Art. 11 VvB und 13 VvB 1950, daß die Gerichte diesen Rechten bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften Rechnung tragen. Randnummer 22 Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur
prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl.
m Bundesverfassungsrecht BVerfGE 84, 192, 195; BVerfGE 92, 140, 152 f.). Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs
kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert. Wie die Berufsfreiheit strahlt auch das einen Teilaspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bildende Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften aus. Der Richter hat daher von Verfassungs wegen
prüfen, ob von ihrer Anwendung im Einzelfall dieses Grundrecht berührt wird. Trifft das
, hat er diese Vorschriften im Lichte des Grundrechts auszulegen und anzuwenden. Randnummer 23 Bei Anlegung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufswahlfreiheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Randnummer 24 aa) Die Auffassung der Arbeitsgerichte, das Fragerecht des beklagten Landes sei nicht wegen Zeitablaufs erloschen, ist mit Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte vereinbar. Randnummer 25 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Befragten. Es zieht daraus für die nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages befristet vorzunehmende Sonderprüfung der persönlichen Eignung der von der DDR übernommenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Folgerung, daß die Befragten vor dem Jahre 1970 abgeschlossene Vorgänge verschweigen durften und es dem Arbeitgeber daher verwehrt gewesen sei, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus deren unzutreffenden Antworten
ziehen. Randnummer 26 Diese Ausführungen sind auf die vorliegende Fallkonstellation, bei der es nicht um eine Prüfung nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, sondern um eine Verbeamtung eines im Februar 1991 neu eingestellten Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes ging, nicht unmittelbar anwendbar. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn selbst bei einer Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonderkündigungstatbestände entwickelten Grundsätze scheidet hier die Annahme einer unverhältnismäßigen Belastung des Beschwerdeführers durch die Befragung im
satzbogen
m Personalfragebogen aus. Randnummer 27 Der Beschwerdeführer hat die Verpflichtungserklärung
r
sammenarbeit mit der Staatssicherheit, in der er sich gleichzeitig bereiterklärte, ein Zimmer seiner Wohnung
r zeitweiligen Nutzung
r Verfügung
stellen, am 6. Januar 1970 unterschrieben. Der Vorgang ist damit nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, vor dem Jahre 1970 abgeschlossen worden, sondern hat in diesem Jahr erst begonnen. Darauf, ob der Beschwerdeführer bis
m Abschlußbericht des MfS vom 15. Dezember 1972, wonach die
sammenarbeit wegen "Perspektivlosigkeit" beendet worden ist, mit dem MfS tatsächlich
sammengearbeitet und die im Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR aufgeführten Berichte abgegeben hat oder "der Vorgang" sich in der Abgabe der Verpflichtungserklärung erschöpfte, kommt es daher nicht an. Randnummer 28
einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung gibt auch nicht der Umstand Anlaß, daß die Befragung des Beschwerdeführers durch die Vorlage des
satzbogens
m Personalfragebogen erst nach dem Außerkrafttreten der Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrages, deren Geltung durch das Gesetz
r Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) bis
m 31. Dezember 1993 verlängert worden ist, erfolgte. Verfassungsrechtlich entscheidend für die Begrenzung des Fragerechts unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist die mögliche Veränderung der persönlichen Ansichten und Einstellungen während der Existenz des Herrschaftssystems der DDR und des MfS. Hat jemand, der mit dem MfS
sammengearbeitet hat, die
sammenarbeit vor 1970 endgültig eingestellt oder wurde die
sammenarbeit durch das MfS mit einer Begründung wie im vorliegenden Fall beendet, läßt der bis
m Beitritt liegende längere Zeitraum den Schluß auf eine innere Distanz gegenüber der früheren Tätigkeit, auf eine Abkehr von früheren Einstellungen und Taten
. Fehlt es an einem solchen längeren, im Hinblick auf Kontakte
m MfS beanstandungsfreien Zeitraum, sind diesbezügliche Fragen wahrheitsgemäß
beantworten und kann der öffentliche Arbeitgeber die Tätigkeit für das MfS bei seiner Eignungsprognose, unter Berücksichtigung auch der Entwicklung, die der Bewerber nach dem Beitritt genommen hat, verwenden. Beantwortet der Bewerber die Fragen wahrheitswidrig, ist der Arbeitgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, arbeitsrechtliche Konsequenzen daraus
ziehen. Randnummer 29 Ob sich an dieser Beurteilung dann etwas ändert, wenn die Befragung erst so lange nach dem Beitritt erfolgt, daß die Entwicklung, die der Betroffene nach 1990 genommen hat, an Bedeutung derart gewinnt, daß das Verhalten des Betroffenen während der Existenz der DDR bei der Eignungsbeurteilung erkennbar in den Hintergrund treten muß, bedarf keiner Vertiefung. Bei einer Befragung im Mai 1994 und einer Kündigung im Juli 1994 kann von einer solchen erheblichen Gewichtsverlagerung gegenüber den Befragungen im Rahmen der Sonderkündigungstatbestände nach dem Einigungsvertrag nicht die Rede sein. Randnummer 30 bb) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe die wahrheitswidrige Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer als Grundlage für seine Kündigung heran ziehen dürfen, ist ebenfalls mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 21 b, 11, 13 VvB 1950 vereinbar. Randnummer 31 Die ordentliche Kündigung des Beschwerdeführers ist nicht auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder das Tätigwerden für das MfS, sondern auf die bewußt wahrheitswidrige Beantwortung des Fragebogens und die dadurch hervorgerufene Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses gestützt worden. Diese "grobe Unehrlichkeit" war auch für die Arbeitsgerichte, insbesondere das Landesarbeitsgericht, bei der rechtlichen Überprüfung der ausgesprochenen Kündigung entscheidend. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, das beklagte Land habe die durch eine
lässig erhobene Feststellung gewonnene Kenntnis davon, daß ein Angestellter ihm gegenüber Fragen nach einer
sammenarbeit mit dem MfS wahrheitswidrig beantwortet hat,
m Anlaß einer Prüfung seiner persönlichen Eignung im Hinblick auf die von ihm innegehaltene Position als Angestellter im öffentlichen Dienst genommen. Indem das Landesarbeitsgericht ausführt, der öffentliche Arbeitgeber sei nicht gehindert, solche
lässigen Erkenntnisse auch
verwerten, wobei unerheblich sei,
welchem Zweck er sich die Information verschafft habe, kann ihm eine grundlegende Verkennung aus den Folgerungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorgehalten werden. Randnummer 32 Insoweit ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung auch
berücksichtigen, daß die Befragung im
sammenhang mit der vom beklagten Land vorgesehenen Verbeamtung erfolgte und der Beschwerdeführer dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht substantiiert angegriffen hat, bei der Beantwortung der Fragen wußte. Eine Verbeamtung ist aber ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich, ebensowenig kann der öffentliche Arbeitgeber die für die Verbeamtung notwendigen Mitwirkungshandlungen erzwingen. Daß dies dem Beschwerdeführer, der als stellvertretender Amtsleiter
diesem Zeitpunkt tätig war, nicht bekannt gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden und wäre im übrigen im Hinblick darauf, daß es nicht auf die subjektiven Fehlvorstellungen des einzelnen Auskunftspflichtigen ankommen kann, verfassungsrechtlich unerheblich. Von einem unmittelbaren Zwang
r Datenpreisgabe kann daher nicht gesprochen werden. Es ist auch nichts dafür erkennbar und vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden, daß das bestehende Angestelltenverhältnis bei einer Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem beklagten Land, er wolle auf eine Verbeamtung verzichten und es bestehe daher für ihn kein Anlaß für eine erneute Ausfüllung des Fragebogens, allein aus diesem Grund gefährdet gewesen wäre. Allenfalls hätte er bei einer Nichtverbeamtung damit rechnen müssen, wegen des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel von Beamten wahrgenommen werden müssen, eine Stelle mit überwiegend solchen Tätigkeiten nicht ausüben
können. Auch dann, wenn im Hinblick darauf der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berührt sein sollte, folgt daraus noch kein striktes Verwertungsverbot bei Auskunftspflichten, die Teil eines durch eigene Willensentscheidung übernommenen Pflichtenkreises sind. Dies gilt auch für Befragungen im Vorfeld einer beabsichtigten Verbeamtung (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101, 102) und erst recht dann, wenn - wie hier - nicht aus den bekanntgegebenen Daten als solchen sondern aus dem Verhalten des Befragten bei der
lässigen Datenerhebung Konsequenzen hergeleitet werden. Randnummer 33 cc) Die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
den Sonderkündigungstatbeständen vertretene Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Falschbeantwortung von Fragen nach einer MfS-Tätigkeit und einer Verpflichtungserklärung begründe regelmäßig die mangelnde persönliche Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst (vgl.
r st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts BAG ZTR 1997, S. 185, 186 m. w. N.), verletzt ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Erforderlichkeit einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht verkannt, sondern vielmehr
Beginn seiner Ausführungen ausdrücklich darauf verwiesen, daß es insoweit einer Einzelfallprüfung bedarf. Diese verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen hat es sodann auch vorgenommen. Es hat betont, daß die Falschausfüllung des Fragebogens nicht stets einen Kündigungsgrund darstellt. Weiter hat es berücksichtigt, daß Gewicht, Art, Intensität und Dauer des Kontaktes des Beschwerdeführers mit dem MfS unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nach Beendigung des Vorgangs für sich genommen nicht ohne weiteres für eine mangelnde persönliche Eignung
r Zeit der Kündigung gesprochen hätte. Auf der anderen Seite hat es die herausgehobene Stellung des Beschwerdeführers im Dienstbetrieb sowie die vom beklagten Land geltend gemachten Zweifel an der Bereitschaft
r Aufarbeitung des Vorfalls berücksichtigt. Schließlich hat es auch in Rechnung gestellt, daß das Arbeitsverhältnis bis
r Kündigung beanstandungsfrei verlaufen ist. Wenn das Landesarbeitsgericht gleichwohl den Interessen des beklagten Landes den Vorrang eingeräumt hat und in Würdigung der Gesamtumstände die Kündigung des Beschwerdeführers für sozial gerechtfertigt hielt, begegnet diese Entscheidung im Hinblick auf den engen Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs keinen Bedenken. Randnummer 34 d) Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, daß die angegriffenen Entscheidungen auch nicht das Willkürverbot (Art. 6 Abs. 1 VvB 1950) verletzen. Randnummer 35 Diese Entscheidung ist mit 8
1 Stimmen ergangen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 37 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 38 Die angegriffenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts verletzen nach meiner Auffassung sowohl das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 21 b VvB 1950) als auch das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 11 VvB l950). I. Randnummer 39 Die Entscheidung der Mehrheit läßt offen, ob die Befragung des Beschwerdeführers und die Auswertung seiner Antwort unter Verwendung der Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR überhaupt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellten. Sie vertritt die Auffassung, daß sich jedenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG eine gesetzliche Grundlage für etwaige Eingriffe des Dienstherrn in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung finden lasse. Ich bin dem gegenüber der Meinung, daß ein Eingriff in dieses Grundrecht vorliegt und daß es für diesen Eingriff an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG kommt als gesetzliche Grundlage für den Eingriff nicht in Betracht. Randnummer 40 Die Befragung des Beschwerdeführers im Jahr 1994 nach einer
sammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit sowie die Einholung der Auskunft des Bundesbeauftragten konnten, worauf das LAG und auch die entscheidungstragende Mehrheit
Recht ablehnen, nicht der Nachholung der insoweit bei der Einstellung im Jahr 1991 unterlassenen Eignungsprüfung dienen, sondern bezogen auf das Angestelltenverhältnis lediglich der Vorbereitung der Prüfung dienen, ob der Beschwerdeführer persönlich
r Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet war Die Befragung beruhte indes nicht auf einer persönlichen Bewerbung des Beschwerdeführers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern auf einer vom Dienstherrn eingeleiteten Verbeamtungsaktion, deren
künftige Verbeamtung vorgesehen war, umfaßte. Auch die über den Beschwerdeführer eingeholte Auskunft des Bundesbeauftragten beruhte auf einer Sammelanfrage, bezogen auf den gesamten für eine spätere Verbeamtung vorgesehenen Personenkreis Der Beschwerdeführer hat insoweit im Verfahren vor den Arbeitsgerichten bestritten, das im Mai 1994 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis anstand und im übrigen darauf hingewiesen, daß er persönlich seine Verbeamtung gar nicht gewollt habe. Weiter hat er gerügt, daß das beklagte Land die Einsichtnahme in die ihn betreffenden personenbezogenen Unterlagen ohne seine
stimmung veranlaßt habe. Randnummer 41 1.) Das LAG problematisiert die Frage des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für die gerügten Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit keinem Wort. Es beschränkt sich auf die Feststellung, daß das Recht des Beschwerdeführers
rücktreten müsse, da ihm bekannt gewesen sei, daß es um die Vorbereitung der Prüfung ging, ob er persönlich
r Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet sei. Randnummer 42 a) Indes hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil vom
finden sei. Dabei wird von der Mehrheit verkannt, daß die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nur dann als gesetzliche Grundlage für ein Fragerecht des Dienstherrn in Betracht kommen können, wenn tatsächlich eine Bewerbung um eine solche Übernahme vorliegt. Dies wird auch durch die "Auswahl der Bewerber" betreffende Vorschrift des § 12 LBG verdeutlicht. Eine Bewerbung muß vom Bewerber ausgehen. Sie setzt einen Antrag des Bewerbers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und die damit verbundene freiwillige Entscheidung voraus,
künftig die besonderen Pflichten eines Beamten übernehmen
wollen. Allein im Hinblick auf den von ihm angestrebten Beamtenstatus unterliegt der Bewerber den sich aus § 9 LBG ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Für eine vom Dienstherrn lediglich im Vorfeld einer allgemeinen Verbeamtungsaktion vorgenommenen Befragung ohne Bezug auf eine tatsächlich vorliegende Bewerbung - und damit konkret anstehenden Übernahme in das Beamtenverhältnis - kommt § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG als gesetzliche Grundlage nicht in Betracht. Randnummer 43 b) Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könnte bei dieser Sachlage unter Hinweis auf die in § 9 Abs. 1 S. 2 LBG festgelegten Eignungskriterien allenfalls dann verneint werden, wenn dem Fragebogen der eindeutige Hinweis hätte entnommen werden können, daß die Beantwortung freiwillig sei und ausschließlich im Hinblick auf die von Seiten des Dienstherrn beabsichtigte Verbeamtung erwartet werde. Unter diesen Umständen wüßte der Betroffene um die Freiwilligkeit der Datenfreigabe und die ihm obliegende Darlegungs- und Mitwirkungslast für den Fall einer auch von ihm begehrten Verbeamtung. Es wäre also die Freiwilligkeit der Datenpreisgabe gewährleistet, auf welche die von der Mehrheit zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, wenn sie den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verneint. Dem Schreiben des Dienstherrn vom 11. Mai 1994, welches unter Fristsetzung
m 16. Mai 1994 die Aufforderung
r umgehenden Ausfüllung des Fragebogens enthält, ist aber weder ein Hinweis auf die Freiwilligkeit noch ein Hinweis darauf
entnehmen, daß die Erhebung allein im Hinblick auf die anstehende Verbeamtung erfolgen sollte. Randnummer 44 Die Annahme der Mehrheit, der Beschwerdeführer habe im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht substantiiert angegriffen, daß er gewußt habe, daß die von ihm erwartete Beantwortung der Fragen im
sammenhang mit der von seiten des Arbeitgebers beabsichtigten Verbeamtung stand, legitimiert den mit der Befragung verbundenen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht. Denn anders, als die Mehrheit meint, folgt hieraus keineswegs, daß der Beschwerdeführer wissen konnte, daß ihm die Beantwortung des Fragebogens freigestellt war und für ihn auch kein Grund für die Annahme bestand, für den Fall der Nichtbeantwortung des Fragebogens sei das bestehende Angestelltenverhältnis gefährdet. In Anbetracht der besonderen Kündigungsvorschriften nach dem Einigungsvertrag und ihrer jedenfalls
m Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers keinesfalls geklärten Bedeutung für das vorliegende erst nach der Wiedervereinigung begründete Arbeitsverhältnis konnte der Beschwerdeführer sehr wohl den Eindruck gewinnen, das der Dienstherr aus seiner Weigerung, den Fragebogen auszufüllen, den Schluß ziehen würde, daß genau die Tatsachen, die er erfragen will, vorliegen. Es bestand -
mindest aus seiner Sicht - in Anbetracht der Kündigungspraxis und der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte berechtigter Anlaß für die Annahme, daß eine Offenlegung der Kontakte
m MfS das bestehende Arbeitsverhältnis gefährden konnte. Immerhin differenziert auch die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichtes überhaupt nicht zwischen dem bestehenden Arbeitsverhältnis und einer anstehenden Verbeamtung. Es vertritt vielmehr die Auffassung, das die Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
r mangelnden persönlichen Eignung für Kündigungen nach dem Einigungsvertrag auf den Bereich des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich übertragbar seien (siehe Urteil, S. 6 f.). Und auch das Landesarbeitsgericht läßt ausdrücklich dahingestellt, ob der Dienstherr in diesem Fall aus Rechtsgründen gehindert gewesen sei, eine bei der Einstellung in diesem Punkt unterlassene Eignungsprüfung im Laufe der Vertragszeit nachzuholen (siehe Urteil S. 13). Randnummer 45 Die nicht näher begründete Annahme der Mehrheit, "von einem unmittelbaren Zwang
r Datenpreisgabe" könne unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden, im übrigen sei "eine subjektive Fehlvorstellung des einzelnen Auskunftspflichtigen" verfassungsrechtlich unerheblich, verdeutlicht die Unschärfe der beamtenrechtlichen Auslotung, welche
gleich den Blick für die Grenzen des vorgeblichen Fragebogens verstellt. Randnummer 46 2.) Die dem Beschwerdeführer
r Begründung der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgeworfene Lüge erschloß sich allein aus der Auskunft des Bundesbeauftragten. Diese ist weder von den Arbeitsgerichten noch von der Mehrheit unter grundrechtsrelevanten Gesichtspunkten überhaupt in den Blick genommen worden. Dabei stellte die ohne
stimmung des Beschwerdeführers eingeholte Auskunft einen selbständigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Da auch die Einholung der Auskunft des Bundesbeauftragten nur im Hinblick auf die beabsichtigte Verbeamtung erfolgen durfte, kommt als gesetzliche Grundlage für den Eingriff allein § 21 Abs. 1 Ziff. 7 f Stasiunterlagengesetz in Betracht, wonach die Überprüfung der Einwilligung des betroffenen Bewerbers bedarf. Das Erfordernis der Einwilligung des Bewerbers ist vom Gesetzgeber gerade deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, um einem Bewerber Gelegenheit
geben, von einer Aufrechterhaltung der Bewerbung im Hinblick auf eine sich aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten möglicherweise ergebenden Belastung Abstand
nehmen. An der Einwilligung fehlte es im vorliegenden Fall. Folglich war die Einholung der Auskunft durch das Gesetz nicht gedeckt. Dem Beschwerdeführer war auch insoweit die Möglichkeit genommen, selbst aufgrund freiwilliger Willensentscheidung über die Freigabe der ihn möglicherweise belastenden Daten
befinden. Randnummer 47 Auch insoweit liegt nach meiner Überzeugung ein grundrechtsverletzender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Randnummer 48 3.) Das Problem eines grundsätzlich auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Schweige- oder Auskunftsverweigerungsrechts für den Fall der Selbstbezichtigung (vgl. hierzu BVerfGE 56, 37 <43>) und die Frage der Zweckbindung der allein auf eine
künftige Verbeamtung abzielenden Datenerhebung - der Anfrage bei dem Bundesbeauftragten und der Befragung des Beschwerdeführers - und ein daraus mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung resultierendes Verwertungsverbot für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis werden von der Mehrheit ebenfalls nicht ernsthaft in den Blick genommen. Randnummer 49 In der Entscheidung des LAG heißt es
r Frage der Zweckbindung lediglich: "
welchem Zweck sich der Arbeitgeber die Informationen beschafft und der Arbeitnehmer darauf reagiert hat, ist unerheblich". {UU S. 14) Randnummer 50 Die Mehrheit beanstandet dies nicht, und zwar mit der Begründung, daß aus dem Schutzbereich des Grundrechts kein striktes Verwertungsverbot bei Auskunftspflichten folge, die "Teil eines durch eigene Willensentscheidung übernommenen Pflichtenkreises" seien. Dies gelte erst recht dann, wenn - wie hier - nicht aus den bekannt gegebenen Daten als solchen, sondern aus dem Verhalten des Befragten bei der
lässigen Datenerhebung Konsequenzen hergeleitet würden. Randnummer 51 Die Mehrheit unterstellt an dieser Stelle wie bereits bei der Erörterung der Frage der verfassungsrechtlich legitimierten Grundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die eigene Willensentscheidung des Beschwerdeführers für den von ihm mit Blick auf die Verbeamtung übernommenen Pflichtenkreis. An der erforderlichen eigenen freien Willensentscheidung fehlt es aber gerade, wie unter I 1. dargelegt. Randnummer 52 Die in diesem
sammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (LKV 1996, S. 101, 102) ist für die Frage des Verwertungsverbotes nicht einschlägig. Sie bezieht sich allein auf die Frage der
lässigkeit einer Auskunftspflicht und Darlegungslast eines Bewerbers um ein kommunales Wahlamt. In diesem Fall sei, so das Bundesverfassungsgericht, Auskunftspflicht und Darlegungslast Teil eines durch eigene Willensentscheidung übernommenen Pflichtenkreises. Randnummer 53 Hingegen war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
m Selbstbezichtigungsverbot (BVerfGE 56, 31 ff.)
beachten, was die Mehrheit verkannt hat. Ausgehend von dem Grundsatz, das dem Beteiligten im allgemeinen nicht
gemutet werden könne, auch
r Aufklärung solcher Umstände beizutragen, die ihn belasten könnten, entwickelt das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung die Kriterien und die Voraussetzungen, die eine Durchbrechung dieses Prinzips gestatten. Entscheidend sei danach, ob die Selbstbezichtigung ausnahmsweise durch andere Interessen geboten sei, die ohne uneingeschränkte Auskunftspflicht gefährdet wären. Randnummer 54 Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht insoweit sowie in den eingangs zitierten datenschutzrechtlichen Entscheidungen aufgestellten Kriterien war danach folgendes
berücksichtigen: Randnummer 55 Der Verfassungsgerichtshof hatte davon auszugehen, daß das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf das bereits bestehende Angestelltenverhältnis keine Pflicht
r Auskunftserteilung festgestellt hatte Im Hinblick auf ein
künftiges Beamtenverhältnis bestand ebenfalls keine entsprechende Verpflichtung, denn Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß der Beschwerdeführer durch seine freiwillige Bewerbung
erkennen gegeben hätte, daß er den Pflichtenkreis eines Beamten
übernehmen gewillt sei. Fehlte es aber bereits an einer Verpflichtung
r Selbstbezichtigung, was dem Beschwerdeführer allerdings, wie unter I 1. dargelegt, nicht deutlich sein konnte, so stellt sich schon aus diesem Grunde die Frage der Verwertbarkeit der Falschbeantwortung für das bestehende Arbeitsverhältnis. Erst recht stellt sich die weitere Frage der Verwertung der Auskunft des Bundesbeauftragten außerhalb des Zwecks,
dem die Auskunft eingeholt worden war. Dies gilt um so mehr, als sich die Lüge allein aufgrund der ohne Einwilligung und Kenntnis des Beschwerdeführers eingeholten Auskunft des Bundesbeauftragten erschloß. Randnummer 56 Als Kompensation für eine - ausnahmsweise - bestehende Pflicht
r Selbstbezichtigung (die im vorliegenden Fall objektiv nicht gegeben war!) entwickelte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ein Verwertungsverbot, um den Betroffenen davor
schützen, daß seine Auskunft zweckentfremdet und anderweitig belastend gegen ihn verwandt werde. In einem solchen Fall fehle, so das Bundesverfassungsgericht, die sachliche Rechtfertigung für eine Verwertung der Auskunft. Randnummer 57 Die Entscheidung der Mehrheit trägt den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen keine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Beachtung. Da bereits ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst bestand und die Einholung der Auskunft insoweit nicht mehr der Nachholung der Eignungsprüfung dienen konnte, war vorliegend
differenzieren zwischen dem bestehenden Arbeitsverhältnis und den Voraussetzungen für eine Verbeamtung. Daß eine Differenzierung insoweit sehr wohl rechtlich möglich gewesen wäre, verdeutlicht die Argumentation der Mehrheit selbst, die davon ausgeht, für den Beschwerdeführer habe kein Anlaß bestanden,
befürchten, das Arbeitsverhältnis allein dadurch
gefährden, den Fragebogen nicht auszufüllen. Denn in diesem Fall habe er lediglich mit seiner Nichtverbeamtung sowie damit rechnen müssen, wegen des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel nur von Beamten wahrgenommen werden können, eine Stelle mit überwiegend solchen Tätigkeiten nicht ausüben
können. Warum der aus dem Ostteil Deutschlands stammende Beschwerdeführer bei der Beurteilung seiner (vermeintlichen) Auskunftspflicht
einer derartigen Differenzierung in der Lage gewesen sein soll, nicht hingegen der mit dem öffentlichen Dienstrecht vertraute Dienstherr bei der Auswertung der Fragebogenaktion, kann der Auffassung der Mehrheit nicht entnommen werden. Randnummer 58 Daß diese - mögliche - Differenzierung verfassungsrechtlich geboten war, folgt im übrigen auch aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der strikten Zweckbindung. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, es sei völlig unerheblich,
welchem Zweck sich der Dienstherr die Informationen verschafft habe, bedeutet einen Rückfall in die Zeiten vor dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß im vorliegenden Fall nicht die Auskunft des Beschwerdeführers als solche, sondern sein Verhalten anläßlich der Auskunftserteilung, nämlich die Lüge, verwertet worden sei. Eine derartig isolierte Betrachtungsweise verkennt die Auswirkungen des Zweckbindungsgebots, stellt eine Umgehung der datenschutzrechtlichen Zweckbindungsvorschriften dar. Randnummer 59 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben bei der Auslegung der arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften weder die gesetzlichen Anforderungen an ein Auskunftsrecht des Dienstherrn beachtet noch dem Zweckbindungsgebot Rechnung getragen. Sie haben bereits insoweit die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt. Auf die Anforderungen an die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne soll im
sammenhang mit der Erörterung des weiter betroffenen Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eingegangen werden. II. Randnummer 60 Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe allein aufgrund der bewußt falschen Beantwortung der Frage nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Jahre 1970 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen dürfen, ist des weiteren mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 11, 13 VvB nicht vereinbar. Randnummer 61 Nach der Würdigung des Landesarbeitsgerichts indiziert allein die bewußt falsche Beantwortung der Frage nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Jahr 1970 die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers sowie die konkrete, die Kündigung rechtfertigende Störung des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht begründet dies damit, daß dem Dienstherrn allein aufgrund dieses Fehlverhaltens ernsthafte Zweifel daran hätten aufkommen müssen, daß der Beschwerdeführer
r Aufarbeitung des Vorfalls und
r inneren Abkehr vom Mfs bereit sei. Randnummer 62 1.) Mit dieser Wertung verkennt das Landesarbeitsgericht, daß einem bestehenden Arbeitsverhältnis wegen des entstandenen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes für eine Kündigung wegen mangelnder Eignung strengere Maßstäbe gelten als im Falle einer aus diesem Grunde unterbliebenen Einstellung. Dies ist nicht nur einfachrechtlich von Belang. Denn die Gerichte mußten bei der Auslegung der Kündigungsvorschriften die Gewährleistungen aus Art. 11, 13 VvB 1950 beachten, Bei Berücksichtigung dieser Gewährleistungen kommt eine Entlassung aus dem Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst nur in Betracht. wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 92, 140 <151 f.>).Erforderlich ist danach, daß die mangelnde Eignung bzw. die politische Einstellung in die Tätigkeit des Arbeitnehmers derart hineinwirkt, daß das Arbeitsverhältnis hierdurch konkret belastet und eine Weiterbeschäftigung aus diesem Grunde unzumutbar ist (vgl BAG Randnummer 63 AP Nr. 24
G 1969 - Verhaltensbedingte Kündigung, b I 4 c aa ). Insoweit sind von den Fachgerichten bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis also nicht nur die mangelnde Eignung, sondern auch die belastenden Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis, die die Weiterbeschäftigung erst unzumutbar machen, mit Blick auf das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, welches den Bestandsschutz für ein bestehendes Arbeitsverhältnis einschließt, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer einzelfallbezogenen Würdigung
unterziehen. Randnummer 64 Die rein spekulative Konstruktion des Landesarbeitsgerichts läßt demgegenüber keinerlei einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und auch keinerlei Abwägung mit Umständen erkennen, die
gunsten des Beschwerdeführers
mindest in die Waagschale hätten geworfen werden müssen. Zwar betont das Landesarbeitsgericht
Beginn seiner Ausführungen, daß es einer Einzelfallprüfung bedarf. Die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen hat es im Gegensatz
r Annahme der Mehrheit indes nicht vorgenommen. Vielmehr erschöpft sich die vorgenommene Interessenabwägung in formelhaften Floskeln, die nicht erkennen lassen, daß eine inhaltliche Abwägung der Interessen auch wirklich stattgefunden hat. Tatsächlich hat das Landesarbeitsgericht die gebotene Gesamtwürdigung dadurch verkürzt, das dem Verschweigen der Abgabe einer Verpflichtungserklärung für das MfS das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die grundsätzlich einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird. Randnummer 65 Demgegenüber sind die Geringfügigkeit der Belastung, die für sich genommen ja selbst nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nach Beendigung des Vorgangs im Jahr 1972 eine mangelnde Eignung nicht mehr hätte begründen können, der Zeitraum von mehr als 24 Jahren zwischen Abgabe der Verpflichtungserklärung und der Frage nach der MfS-Tätigkeit, die Entwicklung des Beschwerdeführers nach Abschluß des Vorgangs im Jahr 1972 wegen Unergiebigkeit, seine unbeanstandete Tätigkeit im öffentlichen Dienst seit 3 1/2 Jahren und nicht
letzt die Motivlage des Beschwerdeführers bei Ausfüllung des Fragebogens außer Betracht geblieben. Randnummer 66 Die Auffassung der Mehrheit,
Lasten des Beschwerdeführers seien vom LAG seine herausgehobene Stellung im Dienstbetrieb sowie die vom Dienstherrn geltend gemachten Zweifel an der Bereitschaft
r Aufarbeitung des Vorfalls berücksichtigt worden, trägt der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Das Argument der herausgehobenen Stellung im Dienstbetrieb ist, worauf die Mehrheit an anderer Stelle selbst hinweist (UU Seite 19,20), nicht stichhaltig. Denn dem Dienstherrn hätte es für den Fall der Nichtverbeamtung ohne weiteres freigestanden, den
letzt nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingestuften Beschwerdeführer innerhalb des öffentlichen Dienstes umzusetzen. Die vom Dienstherrn geltend gemachten Zweifel an der Bereitschaft
r Aufarbeitung des Vorfalls sind rein spekulativ. Sie beruhen nicht auf einer auf die individuelle Person des Beschwerdeführers bezogenen Abwägung und konnten schon deshalb die vom Landesarbeitsgericht gebilligte Schlußfolgerung nicht tragen. Randnummer 67 2.) Entgegen der Auffassung der Mehrheit ist die Entscheidung unvereinbar mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 8. Juli 1997 entwickelten Grundsätzen
m
lässigen Umfang von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS ( NJW 97, Seite 2305 ff) wie auch mit seiner Rechtsprechung
r Auslegung und Anwendung der Sonderkündigungstatbestände (grundlegend die Entscheidung vom 21. Februar 1995, BVerfGE 92, 140 ff, ferner Beschluß vom 1 Oktober 1997 - 1 BvR 454/95). Die in diesen Entscheidungen entwickelten Maßstäbe waren entgegen der Auffassung der Mehrheit
r Beurteilung des vorliegenden Falls heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe beruhen die angegriffenen Entscheidungen nach meiner Auffassung auch insoweit auf Verstößen gegen Art. 21 b und Art. 11, 13 VvB 1950. Randnummer 68 Mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 1997 hat das Bundesverfassungsgericht den Umfang, mit dem das Fragerecht im
sammenhang mit den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages ausgeübt werden darf, durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Mit seinen Entscheidungen
r Auslegung und Anwendung der Sonderkündigungstatbestände hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe festgelegt, die bei der Auslegung und Anwendung der Sonderkündigungstatbestände unter Berücksichtigung des Rechts auf Bestand des Arbeitsverhältnisses
berücksichtigen sind. Die in den zitierten Entscheidungen entwickelten Grundsätze beanspruchen auch und erst Recht für die allgemeinen Kündigungstatbestände Geltung. Denn die Sonderkündigungstatbestände nach dem Einigungsvertrag, die für den betroffenen Personenkreis die allgemeinen Kündigungsvorschriften nach dem Kündigungsschutzgesetz ersetzen, enthalten eine Einschränkung des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses, welche über die Einschränkungen nach dem Kündigungsschutzgesetz hinausgeht. Für eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz, für welche diese besondere Einschränkung nicht gilt, sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze folglich erst Recht von Bedeutung. Randnummer 69 a) Nach diesen Grundsätzen ist die Ausübung des Fragerechts, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, durch das an sich legitime Ziel einer Eignungsüberprüfung nur insoweit gerechtfertigt, als sie auf Tätigkeiten abzielt, die unter Berücksichtigung des Zeitfaktors regelmäßig einen verläßlichen Schluß auf die heutige Einstellung des Betroffenen
r freiheitlichen und demokratischen Verfassungsordnung erlauben. Randnummer 70 In diesem
sammenhang verweist das Bundesverfassungsgericht auf strafrechtliche Verjährungsfristen, die Tilgungsvorschriften der Strafregisterbestimmungen sowie auf § l9 Abs. l Satz 2 Stasiunterlagengesetz in der Fassung des
der mit der Befragung verbundenen Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Befragten stünde, es dem Arbeitgeber in einem solchen Fall deshalb verwehrt sei, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus unzutreffenden Antworten
ziehen. Randnummer 71 Die Mehrheit meint, aus der Formulierung "20 Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen" die Schlußfolgerung ziehen
können, das nicht nur die Erstreckung des Fragerechts auf Vorgänge ab dem Jahr 1970 unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sondern auch das ausdrückliche Außerachtlassen des Leitfaktors bei der Würdigung der vom Dienstherrn wegen der Falschbeantwortung ausgesprochenen und von den Arbeitsgerichten bestätigten Kündigung. Das Landesarbeitsgericht hebt in diesem
sammenhang ausdrücklich hervor, das der Zeitablauf von mehr als 24 Jahren zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung und der Kündigung hier "keine wesentliche Rolle spiele" (UA S. 5), weil es nicht um den Kündigungsgrund der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit gehe; eine solche Tätigkeit habe das Berufungsgericht nämlich nicht festgestellt. Randnummer 72 Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen hätten die Gerichte indes dem Umstand, daß der bewußt verschwiegene Vorgang
r Zeit des Ausfüllens des Fragebogens bereits mehr als 24 Jahre
rück lag und schon deshalb für sich genommen nach ihrer eignen Einschätzung keinen verläßlichen Schluß auf die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis maßgebliche heutige Einstellung des Betroffenen
r freiheitlichen und demokratischen Verfassungsordnung erlaubt hätte, bei der Beurteilung der Berechtigung der Fragestellung als solche ebenso wie bei der Beurteilung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Falschbeantwortung irgendein Gewicht beimessen müssen. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit allein der Umstand des Verschweigens noch geeignet sein konnte, die Zweifel des Dienstherrn an der Bereitschaft des Beschwerdeführers
r inneren Abkehr vom MfS
begründen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit jedoch jede einzelfallbezogene Prüfung und Würdigung unterlassen. Dies ist mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.