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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 56/97 Beschluss VerfGH Berlin: Aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gege

VerfGH Berlin: Aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Verletztenrente wegen Berufskrankheit Leitsatz

  1. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs 2 Satz 1 VerfGHG ist nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht in einer den Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften genügenden Weise gerügt worden ist. Orientierungssatz
  2. Zum Erfordernis der Rechtswegerschöpfung bei Geltendmachung von mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verfahrensmangel vgl BVerfG, 1963-05-15, 2 BvR 106/63, BVerfGE 16, 124 <127>. Zu Ls: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem Verf BE Art 15 Abs 1 ist ein Verfahrensmangel iSv SGG § 160 Abs 2 Nr
  3. Hier: Fehlende Erschöpfung des Rechtswegs iSv VGHG BE Art 49 Abs 2 S 1, da die auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach Ansicht des BSG nicht den Darlegungsanforderungen genügt, die SGG § 160a Abs 2 S 3 an eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. August 1991, S 69 U 166/90, Urteil vorgehend Landessozialgericht Berlin,
  5. Dezember 1996, L 3 U 70/91, Urteil vorgehend Landessozialgericht Berlin,
  6. Oktober 1994, L 3 U 70/91, Urteil vorgehend Landessozialgericht Berlin,
  7. April 1997, L 3 U 70/91, Urteil vorgehend BSG,
  8. Mai 1997, 2 BU 66/97, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren eine Verurteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Geschäftsstelle Berlin, ihm wegen der Folgen einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4301 und/oder im Sinne der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung eine Verletztenrente zu gewähren. Seine Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom
  9. August 1991 abgewiesen, seine Berufung hat das Landessozialgericht Berlin durch Urteil vom
  10. Dezember 1996 zurückgewiesen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Landessozialgericht Berlin durch Beschluß vom
  11. Oktober 1994, wegen festgestellter Schreibfehler berichtigt durch Beschluß vom
  12. Januar 1995, das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Richterin am Landessozialgericht zurückgewiesen; durch Beschluß vom
  13. April 1997 hat das Landessozialgericht Berlin überdies einem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Tatbestands seines Urteils vom
  14. Dezember 1996 teilweise statt gegeben und im übrigen den Antrag abgelehnt. Durch Beschluß vom
  15. Mai 1997 hat das Bundessozialgericht die Beschwerde das Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin als unzulässig verworfen. Randnummer 2 Gegen die bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme des Berichtigungsbeschlusses vom
  16. Januar 1995 - richtet sich die am
  17. Juli 1997 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er macht geltend, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem durch Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Er meint, die Gerichte hätten ohne Begründung seine Beweisanträge übergangen; das rechtfertige den Schluß auf einen verfassungsrechtlich beachtlichen Verfahrensmangel. Randnummer 3 Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Prof. Dr. Finkelnburg, ist gemäß § 17 Abs. 1 VerfGHG von der Mitwirkung an der Entscheidung in diesem Verfahren ausgeschlossen (vgl. Beschluß vom
  18. Mai 1998 - VerfGH 56/97 -). - II. Randnummer 4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 5
  19. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts vom
  20. Mai 1997 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG schon deshalb unstatthaft, weil es sich bei diesem Beschluß nicht - wie von § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangt - um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin handelt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landessozialgerichts vom
  21. Oktober 1994 richtet, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Richterin am Landessozialgericht zurückgewiesen worden ist, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG eingehalten hat. Da dieser Beschluß gemäß § 177 SGG unanfechtbar war und gemäß § 202 SGG i.V.m. § 548 ZPO auch in der Revisionsinstanz nicht hätte nachgeprüft werden können, begann die zweimonatige Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG mit dem Eingang des Beschlusses beim Beschwerdeführer am
  22. November 1994 zu laufen. Randnummer 6 Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen den dem Beschwerdeführer am
  23. Mai 1997 zugegangenen Beschluß des Landessozialgerichts vom
  24. April 1997 richtet, mit dem das Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Beschwerdeführers entschieden hat. Gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde die konkrete und nachvollziehbare Darlegung der Möglichkeit voraus, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Maßnahme - hier also den in Rede stehenden Beschluß des Landessozialgerichts - in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. u. a. Beschluß vom
  25. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 ). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung; Sie erschöpft sich in dem sinngemäßen Vorbringen, der angegriffene Beschluß sei inhaltlich unrichtig. Damit ist den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG nicht genügt. Randnummer 7
  26. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer mit ihr das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom
  27. Dezember 1996 und das diesem vorausgegangene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  28. August 1991 angreift. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht im Sinne des § 49 Abs. 2 VerfGHG erschöpft. Randnummer 8 Mit Blick namentlich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts macht der Beschwerdeführer geltend, sie beruhe auf einem Verfahrensmangel, nämlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Er ist im sozialgerichtlichen Verfahren mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar. Deshalb muß derjenige, der einen solchen, mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verfahrensmangel rügen will, zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG diesen Mangel selbst dann, wenn es sich um einen Verfassungsverstoß handelt, zunächst nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften geltend machen (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, u.a. Beschluß vom
  29. Mai 1963 - 2 BvR 106/93 - BVerfGE 16, 124 <127>). Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist daher u. a. dann nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht in einer den Anforderungen der maßgeblichen Verfahrensvorschriften genügenden Form gerügt worden ist. So liegen die Dinge hier. Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluß vom
  30. Mai 1997 erkannt, die insbesondere auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen genüge, die § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG an eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000453356

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