VerfGH Berlin: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Disziplinarmaßnahmen (hier: Geldbuße und Verweis) gegen Anwaltsnotar wegen Dienstvergehen ua durch Nebenbeschäftigung als Buchprüfer ohne Nebentätigkeitsgenehmigung - Prüfungskompetenz des VerfGH - Dienstaufsicht über Notare durch die Gerichtspräsidenten verstößt nicht gegen Gewaltenteilungsgrundsatz Leitsatz 1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung des Art 100 Abs 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit den Bundesverfassungsrecht zu prüfen (wie Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47 ). 2. § 92 Nr 2 Bundesnotarordnung, der die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Notare im Kammergerichtsbezirk auf die Präsidentin des Kammergerichts überträgt, verletzt nicht den Gewaltenteilungsgrundsatz. 3. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 der Verfassung von Berlin) gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, zB darauf, daß nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden darf. 4. Bei einer Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bindungswirkung der neuen Entscheidung nicht stärker als diejenige der vorangegangenen Entscheidungen. Die geänderte Rechtsprechung kann daher grundsätzlich nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Orientierungssatz 1. Zu Ls 1: Zur Vorlagekompetenz des VerfGH Berlin gem GG Art 100 Abs 1 bei Gesetzen, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, vgl VerfGH Berlin, 1998-10-06, 32/98, NJW 1999, 47 . 2. Zu Ls 2: Angesichts der besonderen Stellung des Notars, der ein öffentliches Amt ausübt und Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" erfüllt, die einem Richter nahesteht, (vgl BVerfG, 1964-05-05, 1 BvL 8/62, BVerfGE 17, 371 <377>), ist die Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Gerichtspräsidenten sachgerecht (vgl BVerfG, 1998-04-08, 1 BvR 1773/96, NJW 1998, 2269). 3. Die Intensität der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung hängt davon ab, wie nachhaltig die Grundrechtssphäre durch die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl BVerfG, 1990-06-26, 1 BvR 776/84, BVerfGE 82, 236 <259>). 4. Zu Ls 3: Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist nicht dadurch verletzt worden, daß das KG in Anwendung des DO BE § 33 Abs 3 S 1 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. 5. Hier: Durch die vom BGH rechtskräftig entschiedene Abweisung des Antrags auf Nebentätigkeitsgenehmigung für die Nebenbeschäftigung als vereidigter Buchprüfer (vgl BGH, 1992-07-13, NotZ 9/91, NJW-RR 1993, 438) steht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden fest, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung war. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 14. August 1998, Not 4/98, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer, der seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, wurde 1979 zum Notar in Berlin bestellt. Er ließ sich, ohne zuvor eine Nebenbeschäftigungsgenehmigung eingeholt zu haben, am 5. April 1990 zum vereidigten Buchprüfer bestellen. Er zeigte dies am selben Tag der Senatsverwaltung für Justiz an. Diese wies ihn darauf hin, daß es für die Nebenbeschäftigung als vereidigter Buchprüfer einer Genehmigung bedürfe, der Erteilung einer solchen Genehmigung aber rechtliche Bedenken entgegenstünden. Den gleichwohl vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung lehnte die Senatsverwaltung für Justiz mit Bescheid vom 6. September 1990 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die gegen die ablehnende Entscheidung des Kammergerichts eingelegte sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Kammergerichts vom 10. April 1991 - Not 4/91 - und des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438 = DNotZ 1993, 238). Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 erklärte der Präsident des Landgerichts, daß er disziplinarische Vorermittlungen bis zur Entscheidung des vom Beschwerdeführer inzwischen angerufenen Bundesverfassungsgerichts zurückstellen werde, zugleich forderte er ihn auf, vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens Mitteilung zu machen. Mit Beschluß vom 28. März 1994 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung ab (BVerfG - 1 BvR 1441/92 -). Nachdem der Präsident des Landgerichts durch Nachfrage beim Beschwerdeführer erfahren hatte, daß die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben war, forderte er den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 1994 auf, unverzüglich auf die Bestellung als vereidigter Buchprüfer zu verzichten. Dem kam der Beschwerdeführer nach erneuter Aufforderung durch den Präsidenten des Landgerichts und der Androhung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erst am 1. September 1994 nach. Randnummer 2 Am 14. Mai 1996 verhängte der Präsident des Landgerichts Berlin wegen der Verletzung notarieller Amtspflichten in sieben Fällen einen Verweis gegen den Beschwerdeführer verbunden mit einer Geldbuße von 10.000 DM. Im einzelnen warf er ihm vor: Durch die Bestellung als vereidigter Buchprüfer und die anfängliche Weigerung, auf die Zulassung zu verzichten, habe er eine vorsätzliche und hartnäckige Dienstpflichtverletzung begangen. Bei der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages vom 27. September 1991 habe er von Löschungsbewilligungen Gebrauch gemacht, ohne daß die zugrunde liegenden Auflagen (Zahlung der Ablösungsbeträge) vollständig erfüllt gewesen seien. Hierin sei ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Treuhandauflagen zu sehen. Bei der Beurkundung eines weiteren Grundstückskaufvertrages vom 26. Februar 1992 habe er fahrlässig gegen die Verpflichtung zur klaren und unzweideutige Niederschrift der Erklärungen verstoßen. Es sei im Vertrag weder klargestellt, was mit dem Kaufpreis geschehen solle, noch sei die Fälligkeit eindeutig bestimmt. In einem weiteren Fall habe er seine Belehrungs- und Betreuungspflichten verletzt, indem er eine für den 71-jährigen, geschäftsunerfahrenen Verkäufer eines Grundstücks ausgesprochen ungünstige Vereinbarung zur Kaufpreisfälligkeit beurkundet habe, ohne auf die dem Geschäft innewohnenden erheblichen und für einen Grundstückskaufvertrag unüblichen wirtschaftlichen Risiken hingewiesen zu haben. Eine Belehrung sei um so mehr geboten gewesen, als - wie dem Beschwerdeführer vor der in Rede stehenden Beurkundung bekannt gewesen sei - eine vergleichbare Gestaltung der Kaufpreisfälligkeit in einem anderen Grundstückskaufvertrag zu einem Zivilrechtsstreit gebührt habe, in dem die Sittenwidrigkeit der Vertragsklausel geltend gemacht worden sei. Seine Dienstpflichten habe er außerdem dadurch verletzt, daß er einer Weisung seiner Dienstaufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde trotz mehrerer Fristverlängerungen und Mahnungen nicht nachgekommen sei. Durch die Entnahme von Geldern von Notaranderkonten wegen Gebührenforderungen aus anderen Beurkundungsgeschäften habe er in einem anderen Fall fahrlässig gegen ihm erteilte Treuhandauflagen verstoßen. Schließlich habe er entgegen der Treuhandweisung der Parteien den Kaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag für mehrere Monate nicht als Festgeld angelegt und damit gegen die Hinterlegungsanweisung verstoßen. Randnummer 3 Die gegen den Verweis eingelegte Beschwerde wies die Präsidentin des Kammergerichts mit Bescheid vom 5. November 1996 zurück. Die Senatsverwaltung für Justiz bestätigte diese Entscheidung mit Bescheid vom 15 . Januar 1998. Der Beschwerdeführer stellte hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Kammergericht. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 14. August 1998 wies der Senat für Notarsachen beim Kammergericht den Antrag mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Der Präsident des Landgerichts habe zu Recht ein Dienstvergehen darin gesehen, daß der Beschwerdeführer sich von der Senatsverwaltung für Wirtschaft zum vereidigten Buchprüfer habe bestellen lassen, ohne zuvor um die Erteilung einer Genehmigung nachgesucht zu haben. Vorzuhalten sei dem Beschwerdeführer der Verstoß von dem Zeitpunkt der Bestellung bis zu der Stillhalteerklärung des Präsidenten des Landgerichts im Dezember 1992 und weiter für die Zeit ab bestandskräftiger Versagung der Genehmigung bis zur Erklärung des Verzichts auf die Zulassung. Erschwerend komme hinzu, daß er weisungswidrig nicht unverzüglich vom Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht Mitteilung gemacht und erst auf Druck den Verzicht auf die Zulassung erklärt habe. Zutreffend habe die Aufsichtsbehörde hierin eine vorsätzliche und besonders hartnäckige Pflichtverletzung gesehen. An dieser Beurteilung ändere der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (- 1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269) nichts, nach dem das Verbot einer Sozietätsbildung zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern nicht verfassungsgemäß sei. Zwar gefährde die Bildung derartiger Sozietäten die Objektivität und Unparteilichkeit eines Notars nicht, doch begründe das nicht ohne weiteres den Anspruch auf Gestaltung dieser Berufsausübungen als Nebentätigkeit. Jedenfalls dann, wenn es sich - wie bei einer Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer - um eine Nebentätigkeit handele, die die Arbeitskraft üblicherweise voll in Anspruch nehme, bestehe unverändert die Gefahr, daß das Notaramt mit der Folge geringerer Praxis in wesentlichen Bereichen eines Notariats weiter in den Hintergrund gedrängt werde. Randnummer 4 An dieser Entscheidung hat die Geschäfts zur Mitwirkung berufene Richterin am Kammergericht F. im Hinblick darauf, daß sie zuvor in der Verwaltung des Landgerichts und als Leiterin der für Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare zuständigen Abteilung des Kammergerichts sowohl die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts als auch die Entscheidung der Präsidentin des Kammergerichts vorbereitet hatte, nicht mitgewirkt. Randnummer 5 Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es liege ein Fall höchster Eingriffsintensität vor, der den Verfassungsgerichtshof berechtige, den Beschluß des Kammergerichts umfassend nachzuprüfen und die Wertung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die besondere Eingriffsintensität ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: Zum einen habe sich der Senat für Notarsachen beim Kammergericht bewußt über die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Sozietätsverbot von Anwaltsnotaren mit Wirtschaftsprüfern aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden könne, hinweggesetzt und daran festgehalten, daß er, der Beschwerdeführer, für eine Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer eine Nebentätigkeitsgenehmigung brauche. Im übrigen sei ihm nicht einmal Gelegenheit gegeben worden, zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs Stellung zu nehmen. Zum anderen seien die Grenzen der Gewaltenteilung dadurch völlig verwischt worden, daß das Kammergericht einmal durch seine Präsidentin im Verwaltungsvorfahren und sodann durch den Notarsenat entschieden habe. Daß sich die Richterin, die Entwurf der Disziplinarverfügung gefertigt habe, für befangen erklärt habe, ändere hieran nichts. Es gehe nicht um die Befangenheit eines einzelnen Richters, sondern um die Frage, ob ein Gericht unabhängig davon, wer als Verwaltungsbehörde entschieden habe, um dürfe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Notarsenat beim Kammergericht gegen die Präsidentin des Kammergerichts und ein Mitglied des eigenen Senats stelle. Gesetzlicher Richter sei nur das Gericht, das mit der Sache noch nicht in anderer Funktion befaßt gewesen sei. Randnummer 6 Überdies seien die Rechtsweggarantien in einer Häufung verletzt worden, daß eine höchste Eingriffsintensität nicht verneint werden könne. Verletzt worden seien namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf einen fairen Prozeß, der Grundsatz in dubio pro reo, das Verbot von Überraschungsentscheidungen und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das rechtliche Gehör sei ihm insbesondere dadurch verweigert worden, daß, obwohl er dies beantragt habe, das Kammergericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Mit Blick auf den Vorwurf, er habe sich ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen, als vereidigter Buchprüfer öffentlich bestellen und vereidigen lassen (Vorgang 1), werde sein durch Art. 7 VvB miterfaßtes Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie vor allem der Grundsatz, daß keine Strafe ohne Gesetz verhängt werden könne, verletzt. Im gesamten Verfahren sei nicht ein einziger Fall einer unerlaubten Nebentätigkeit als vereidigter Buchprüfer ermittelt oder gar nachgewiesen worden. Die Zulassung als solche, ohne die eine Nebentätigkeitsgenehmigung gar nicht mit Erfolg habe beantragt werden können, sei vom Senator für Justiz in seinem Schreiben vom 19. April 1990 nicht beanstandet worden. Vielmehr habe dieser lediglich darauf hingewiesen, daß eine Genehmigung zu beantragen sei. Er - der Beschwerdeführer - habe dem Präsidenten im Juli 1990 schriftlich mitgeteilt, er werde die Tätigkeit bis zu einer Klärung der umstrittenen Frage nicht ausüben. Randnummer 7 Bei dem Vorwurf, er habe Belehrungs- und Betreuungspflichten verletzt (Vorgang 4), gehe das Kammergericht von einem falschen Sachverhalt aus. Das landgerichtliche Urteil, das ihn für die Problematik der von ihm verwendeten Vertragsklausel habe sensibilisieren sollen, sei im Zeitpunkt der in Rede stehenden Beurkundung noch gar nicht erlassen gewesen. Außerdem habe das Kammergericht dieses Urteil später aufgehoben und keine Zweifel an der Ausgewogenheit der Urkunde gehabt. Randnummer 8 Auch beim Vorwurf, er habe gegen Treuhandauflagen verstoßen, indem er von einem Notaranderkonto Geld entnommen habe, um Gebührenforderungen aus anderen Beurkundungsgeschäften zu befriedigen (Vorgang 6), arbeite das Kammergericht mit Sachverhaltsunterstellungen und unrichtigen Rechtsauffassungen. Mit der vorgenommenen Verrechnung habe sich die betroffene Gesellschaft vor der Entnahme zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden erklärt. Dies sei immer wieder vorgetragen, aber von den Vorinstanzen nicht beachtet worden. Seine Mitarbeiter hätten zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung gestanden. Er sei zur Entnahme berechtigt gewesen, da er den Betrag auf dem Anderkonto hätte pfänden können und sich daher das von ihm gewählte Verfahren als der weniger belastende Akt darstelle. Randnummer 9 Der Vorwurf, er habe sich geweigert, zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen (Vorgang 5), beruhe ebenfalls auf unzutreffenden Sachverhaltsdarstellungen. Er habe eine Stellungnahme abgegeben, diese habe aber dem Landgerichtspräsidenten inhaltlich nicht gefallen. Ebensowenig seien die Notariatsnebenakten vorenthalten worden. Der Nachweis, daß die Aussagen des die Ermittlungen führenden Richters am Landgericht unzutreffend waren, sei ihm abgeschnitten worden. Randnummer 10 Im übrigen verletze der angegriffene Beschluß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da, obwohl die Vorwürfe im Laufe des Verfahrens ständig modifiziert und abgeschwächt worden seien, es immer bei der höchstmöglichen Buße verblieben sei. Randnummer 11 Die Senatsverwaltung für Justiz ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengetreten; sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 13 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Randnummer 14 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung des Art. 1 Abs. 3 VvB i.V.m. Art. 94 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Art. 1 Abs. 3 VvB wiederholt die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das Bundesrecht. Das eröffnet indes nicht den Weg zur (beabsichtigten) Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 1 49 ff. und vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104 ff.). Randnummer 15 Hinsichtlich der Rüge, der Beschluß des Kammergerichts vom 14. August 1998 verletze Art. 6 VvB, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls einer Sachentscheidung nicht zugänglich. Denn die Möglichkeit einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG dargetan. Entsprechendes gilt für die Rüge, der in Rede stehende Beschluß verletze Art. 10 VvB. Randnummer 16 Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde überdies, soweit mit ihr sinngemäß geltend gemacht wird, das Kammergericht habe dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts. vom 8. April 1998 (1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269) nicht hinreichend Rechnung getragen und dadurch die durch § 31 Abs. 1 BVerfGG begründete Bindungswirkung verletzt. Richtig ist, daß die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung entfalten. Doch handelt es sich bei dieser Bindungswirkung um ein bundesrechtliches Institut mit der Folge, daß es als unmittelbarer Prüfungs- und Kontrollmaßstab vor einem Landesverfassungsgericht ausscheidet (vgl. Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 101/96 -). Randnummer 17 Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im übrigen steht nicht entgegen, daß die angegriffene Entscheidung in erster Linie auf der Anwendung von Bundesrecht, insbesondere den Vorschriften der Bundesnotarordnung, beruht. Denn der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten entsprechen. Solche Individualrechte sind, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet (vgl. im einzelnen u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 <180> = NJ 1994, 437; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345). Randnummer 18 Auch soweit der Beschwerdeführer sinngemäß die Verfassungswidrigkeit der Zuweisung der Aufsicht über die Notare an die Präsidentin des Kammergerichts durch § 92 Nr. 2 BNotO bei gleichzeitiger Entscheidungszuständigkeit des Notarsenats beim Kammergericht über Rechtsmittel gegen eine von der Präsidentin des Kammergerichts bestätigte Disziplinarverfügung als eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes rügt und damit die Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Norm geltend macht, berührt dies die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht. Denn der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Überprüfung der auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grund Echte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung von Art. 100 Abs. 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu prüfen (u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1998—VerfGH 32/98 - NJW 1999, S. 47 ff.). Randnummer 19 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Randnummer 20
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