VerfGH Berlin: Mangels Parteifähigkeit der Studentenschaft unzulässige Verfassungsbeschwerde des ASTA der FU Berlin gegen verwaltungsgerichtliche Untersagung allgemeinpolitischer Äußerungen der Studentenschaft Orientierungssatz 1a. Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich keine Grundrechtsfähigkeit zu. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die juristische Person solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen. 1b. Hier: Als rechtsfähige Teilkörperschaft der FU Berlin gem HSchulG BE § 18 Abs 1 S 2 ist die Studentenschaft (Beschwerdeführerin) juristische Person des öffentlichen Rechts. Soweit die Studentenschaft dazu berufen ist, iSv HSchulG BE § 18 Abs 2 S 1 und S 2 die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, und sie in diesem Sinne ein politisches Mandat wahrnimmt, erfolgt dies aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung und nicht in Wahrnehmung individueller Freiheiten der Studenten (vgl VerfGH Berlin, 1995-08-16, 7/95, LVerfGE 3, 47 ff). 2. Das Rechtsstaatsprinzip ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Grundrecht (vgl VerfGH Berlin, 1993-06-15, 18/92, LVerfGE 1, 81 ff). Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 25. Mai 1998, 8 SN 24/98, Beschluss vorgehend VG Berlin, 22. Januar 1998, 2 A 230/97, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1998 - VG 2 A 230/97 -, mit dem ihr für die Dauer der Mitgliedschaft der Antragsteile des Ausgangsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben, sowie gegen den ihren Antrag auf Zulassung der Beschwerde ablehnenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 1998 - OVG 8 SN 24/98 -. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin, die durch den Allgemeinen Studentenausschuß (ASTA) gesetzlich vertreten wird, ist Herausgeberin der Zeitschrift "Neues Dahlem" sowie der Broschüren "Mein erstes Semester" von Oktober 1997 und "Chiapas und die Linke" von November 1996. Randnummer 3 Mit einer beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage begehren mehrere Studenten der Freien Universität in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Beschwerdeführerin, es dieser zu untersagen, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben. Ein von ihnen gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung führte zu den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen. Das Verwaltungsgericht ist mit den Antragstellern zu der Überzeugung gelangt, daß die Beschwerdeführerin sich unter Überschreitung des ihr in § 18 Abs. 2 BerlHG eingeräumten Rechts auf ein hochschulbezogenes politisches Mandat ein allgemeinpolitisches Mandat anmaßt, indem sie in den genannten Broschüren vielfach Artikel und Aufrufe Dritter veröffentlicht, die jeglichen hochschulpolitischen Bezug im Sinne von § 18 Abs. 2 BerlHG vermissen lassen. Randnummer 4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihre Grund Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 20 und 21 sowie das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 36 Abs. 1 VvB. Randnummer 5 Sie ist der Auffassung, grundrechtsfähig und damit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren parteifähig zu sein. Da die Universität, deren rechtsfähige Teilkörperschaft sie sei, ihrerseits nach § 4 Abs. 1 S. 1 BerlHG der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium diene und überdies nach § 4 Abs. 1 BerlHG mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen beitrage und deshalb nicht nur Trägerin der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 VvB, sondern auch des Grundrechts der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 VvB sei, müsse dies auch für sie als deren rechtsfähige Teilkörperschaft gelten. Randnummer 6 Art. 21 VvB und Art. 20 VvB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB stützten die "Studierfreiheit", also die Ausbildungsfreiheit durch Teilnahme am hochschulisch organisierten Wissenschaftsprozeß. Der objektiv institutionelle Schutzbereich Hochschule, in welchem die Studenten und Studentinnen integriert seien, werde durch die verfaßte Studentenschaft gewährleistet, die deshalb den Schutz des Art. 21 VvB genieße. Dieser Schutzaufgabe komme sie vor allem durch Inanspruchnahme ihres Rechts der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 VvB nach. Das gerichtliche Verbot der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirke genauso wie bei einem Bürger oder einer Bürgerin, die von ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 VvB Gebrauch machen wollen. Randnummer 7 Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BerlHG habe die Beschwerdeführerin die Belange der Studentinnen und Studenten nicht nur in der Hochschule, sondern gerade auch in der Gesellschaft wahrzunehmen. Sie nehme daher, wie in § 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG zum Ausdruck komme, in diesem Sinne auch ein politisches Mandat wahr. Diese Aufgabenzuweisung, die weit über die der Hochschulgesetze anderer Bundesländer hinausgehe, besage, daß sie ein politisches Mandat habe und ein politisches Mandat ausüben dürfe und solle, welches über den reinen Hochschulbezug hinausreiche. Hätte dies Gesetzgeber nicht gewollt, hätte er es - wie in anderen Hochschulgesetzen - in § 18 Abs. 2 bei der Erwähnung der Hochschule belassen und nicht ausdrücklich "und Gesellschaft" hinzugefügt. Randnummer 8 Die Beschwerdeführerin rügt außerdem einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot, da der Tenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht genau genug erkennen lasse, welche Meinungsäußerung ihr untersagt sei. Randnummer 9 Die Senatsverwaltung für Justiz und die Antragsteller des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit sich zu äußern. II. Randnummer 10 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 11 1. Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person des öffentlichen Rechts für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht parteifähig (vgl. dazu Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 f ) Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.