VerfGH Berlin: Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von Videos ohne hinreichenden Tatverdacht Orientierungssatz 1. In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe - wie der Wohnungsdurchsuchung iSv Verf BE Art 28 Abs 2 S 1 - gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (vgl BVerfG, 1989-11-30, 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138 <140>). 2. Die Wohnungsdurchsuchung als schon seiner Natur nach regelmäßig schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Verf BE Art 28 Abs 2 steht ebenso wie die Durchsuchungsanordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, so daß der jeweilige Eingriff ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts wahren muß (vgl BVerfG, 1994-03-23, 2 BvR 396/94, NJW 1994, 2079; st Rspr). 3. Der Erlaß einer Durchsuchungsanordnung setzt voraus, daß die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, daß eine Straftat begangen worden ist und daß der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Vage Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat genügen dagegen nicht, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. 4a. Das aus Verf BE Art 7 iVm Verf BE Art 6 folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt ua das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (vgl BVerfG, 1993-06-24, 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 <82f>). 4b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einem Tatverdacht beruht und daher die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für diesen Tatverdacht geeignet erscheinen (vgl BVerfG, 1987-10-01, 2 BvR 1178/86, BVerfGE 77, 1 <53>). 5. Hier: a. Der ganz vage Verdacht, daß sich der Beschwerdeführer im Besitz kinderpornographischer Schriften gem StGB § 184 Abs 5 befindet, ist schlechthin ungeeignet, einen für einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff, wie in die Wohnungsdurchsuchung darstellt, hinreichenden Tatverdacht zu begründen. b. Die Anordnung der Beschlagnahme der in der Wohnung aufgefundenen Videokassetten verletzt mangels hinreichend konkreten Tatverdachts auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gem Verf BE Art 7 iVm Verf BE Art 6 . Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 20. November 1996, 351 Gs 5971/96, Beschluss vorgehend LG Berlin, 22. Januar 1997, 522 Qs 8/97, Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 12. Februar 1997, 351 Gs 735/97, Beschluss vorgehend LG Berlin, 29. April 1997, 522 Qs 44/97, Beschluss Tenor 1. Die Verfahren VerfGH 25/97, VerfGH 25 A/97 und VerfGH 60/97 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. November 1996 - 351 Gs 5971/96 - und der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1997 - 522 Qs 8/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. Der Beschluß des Landgerichts wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 3. Die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Dezember 1996 und der Beschluß des Amtsgericht Tiergarten vom 12. Februar 1997- 351 Gs 735/97 - und der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 29. April 1997 - 522 Qs 44/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 der Verfassung von Berlin. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 4. ... 5. ... 6. ... Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 20. Oktober 1996 von einem unbekannten Täter, den er vom Bahnhof Zoo in seiner Wohnung mitgenommen hatte, mit einem Fahrtenmesser niedergestochen und lebensgefährlich verletzt. Die Polizei stellt bei der Tatortuntersuchung fest, daß sich in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Videos sowie Hefte pornographischen Inhalts befanden. Außerdem wurde eine Videokamera mit eingelegter Kassette vorgefunden. Eine weitere Kassette, auf der sich nach Angaben des Beschwerdeführers auch eine Aufnahme des Täters befand, wurde von der Polizei zur Auswertung mitgenommen. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert. Der zuständige Stationsarzt erklärte dort gegen 2.45 Uhr den ermittelnden Polizeibeamten, daß zur Zeit keine Lebensgefahr bestehe und eine Vernehmung des Beschwerdeführers vermutlich in den Morgenstunden ab 11.00 Uhr möglich sei. Gleichwohl befragten die ermittelnden Kriminalbeamten unmittelbar danach den Beschwerdeführer. Zu den in der Wohnung aufgefundenen Videokassetten enthält der Bericht der Kriminalbeamten vom 21. Oktober 1996 auf Bl. 6 folgen des "Zur Wohnung des Gesch. muß noch gesagt werden, daß sich im Wohnzimmer im Schrank div. Pornovideos sowie Hefte befinden, diese wurden nicht gesichtet - Veränderung des TO -. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich unter den Videos auch Kinderpornos befinden. Dieses wurde vom Gesch. auch bestätigt und zwar mit dem Hinweis - bei Bestellung von Pornofilmen erhält man u. a. im Dreierpack auch Kinderpornos." Randnummer 3 Aufgrund dieses Vermerks wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des "Besitzes von Kinderpornographie" mit folgendem Aktenvermerk eingeleitet: "Herr M. wurde am 20.10.96, gegen 21.00 Uhr, von einem unbekannten Täter, den er zuvor am Bahnhof Zoo kennengelernt hatte, niedergestochen und schwer verletzt. Randnummer 4 Bei der anschließenden Tatortbesichtigung durch Dir 4 VB I 3 wurden in der Wohnung zahlreiche Pornofilme entdeckt, unter denen sich auch Kinderpornos befunden haben sollen. Eine Sicherstellung dieser Filme erfolgte nicht. Dieser Strafanzeige ist eine Fotokopie des VB I Berichtes vom 21.10.96 beigefügt. Aus den Schilderungen Bl. 6 dieses Berichtes ergibt sich der Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie. Randnummer 5 Weitere Ermittlungshandlungen oder eine förmliche Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter sind der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluß vom 20. November 1996 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, da die Durchsuchung vermutlich zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von kinderpornographischen Schriften sowie von Bestell- und Lieferungsunterlagen für kinderpornographische Schriften führen werde. Der Beschuldigte stehe in dem Verdacht, sich im Besitz von Videofilmkassetten zu befinden, die den tatsächlichen sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Die Durchsuchung wurde am 18. Dezember 1996 durch Polizeibeamte durchgeführt. Der überwiegende Teil der aufgefundenen Videokassetten befand sich in Originalverpackungen und war beschriftet. Diese Kassetten wurden in der Wohnung belassen. 22 VHS-Videokassetten und 7 HI 8-Video-Kassetten ohne eindeutige bzw. ohne Beschriftung wurden sichergestellt und beschlagnahmt. Randnummer 6 Mit seiner gegen den Durchsuchungsbeschluß gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend: Es habe kein Tatverdacht bestanden. Die Tatortbesichtigung habe keinerlei Hinweise auf kinderpornographische Schriften ergeben. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß derjenige, der Pornovideos besitze, auch Schriften mit Kinderpornographie besitze, gebe es nicht. Die kurze Befragung durch die Polizeibeamten stelle keine ausreichende Grundlage für einen entsprechenden Verdacht dar. Er sei offenbar gezielt mit der Frage konfrontiert worden, ohne daß die für einen Beschuldigten geltenden Vorschriften eingehalten worden seien. Das Gespräch sei von den Beamten damit eingeleitet worden, daß ihm seine Wohnungsschlüssel nicht ausgehändigt werden könnten, da der Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie bestehe. Es sei nicht von Filmen, sondern ganz allgemein von Kinderpornographie die Rede gewesen. Seine erste Reaktion hierauf sei der Satz gewesen. "Das können Sie vergessen". Insbesondere der Hinweis, bei Bestellung von Pornofilmen erhalte man u.a. im Dreierpack auch Kinderpornos, sei tatsächlich nicht erfolgt. Er habe lediglich eine theoretische Möglichkeit angedeutet, daß beim Erwerb pornographischer Hefte versehentlich auch einmal Kinderpornographie mitgeschickt werde. Randnummer 7 Das Landgericht Berlin wies in seinem Beschluß vom 22. Januar 1997 die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschuldigte sei eines Vergehens nach § 184 Abs. 5 StGB verdächtig, denn er selbst habe anläßlich der in anderer Sache von der Polizei durchgeführten Besichtigung seiner Wohnung bestätigt, daß sich unter den aufgefundenen diversen Pornovideos auch solche mit kinderpornographischem Inhalt befinden könnten. Randnummer 8 Mit Beschluß vom 12. Februar 1997 bestätigte das Amtsgericht Tiergarten die am 18. Dezember 1996 vorgenommene Beschlagnahme der Videokassetten mit der Begründung, die genannten Gegenstände könnten als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 29. April 1997 "aus den weiter zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden." Randnummer 9 Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer, die Durchsuchung verletze seine Menschenwürde (Art. 6 VvB), sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 7 VvB), die Unschuldsvermutung (Art. 9 Abs. 2 VvB) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 28 Abs. 2 VvB). Die Beschlagnahme verletze ihn ebenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 6, 7 und 9 Abs. 2 VvB. Zudem sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt worden, weil zumindest die Beschwerdeentscheidungen sich nicht mit den für ihn sprechenden Umständen und nicht mit seinem Sachvortrag auseinandergesetzt hätten. Insbesondere auf seinen Vortrag, daß der Besitz von Pornographie nicht für sich allein einen Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie begründe, sei überhaupt nicht eingegangen worden. Randnummer 10 Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 30. April 1997 zugesichert, daß vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs mit der Sichtung der bei dem Beschuldigten sichergestellten Kassetten nicht begonnen werde. Randnummer 11 Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin lagen vor. Die Senatsverwaltung für Justiz und die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Randnummer 13 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus u.a., daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139 [143]; Beschluß vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/ 38 - BVerfGE 81, 138 [140]; st. Rspr.). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. November 1996 und die diesen bestätigte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1997 wendet, fehlt es ihm nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beschluß mit der Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschlagnahmeentscheidung hinsichtlich der Videokassetten vollzogen war (vgl. zur Beendigung des Vollzugs der Durchsuchung durch die Beschlagnahme BGH (Ermittlungsrichter), Beschluß vom 3. August 1995 - StB 33/95 - NJW 1995, 3397) und sich damit erledigt hatte. Randnummer 14 In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe - wie der Wohnungsdurchsuchung - gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/88 BVerfGE 81, 138 [140]). Es obliegt dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. BVerfGE 96, 27 [40] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur prozessualen Überholung bei Wohnungsdurchsuchungen). Das bedeutet indes nicht, daß nach vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlte. Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen besteht vielmehr auch bei Gewährleistung effektiven fachgerichtlichen (Grundrechts-)Schutzes ein Rechtsschutzbedürfnis fort, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. ebenso zum Bundesrecht, BVerfG, Beschluß vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/88 - BVerfGE 81, 138 [141]; Beschluß (2. Kammer des Zweiten Senats) vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 417/88 -NJW 1991, 690). Randnummer 15 2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. Randnummer 16
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