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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 58/98 Beschluss VerfGH Berlin: Mangels Antragsbefugnis der PDS-Fraktion bzw mangels Rechtsschutzbedürfnis ein

VerfGH Berlin: Mangels Antragsbefugnis der PDS-Fraktion bzw mangels Rechtsschutzbedürfnis eines Abgeordneten im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag auf Feststellung, daß das Abstimmungsergebnis e

Art. 43Abs. 2 Satz 1 Vv

B verletzt worden. Randnummer 6 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 7 festzustellen, dass sie durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses über den Tagesordnungspunkt 51 c der

  1. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am
  2. Januar 1998 durch den Antragsgegner in ihren Rechten gemäß Art. 38 Abs. 3, Art. 40 Abs.

Art. 43Abs. 2 Satz 1 Vv

B verletzt worden sind, Randnummer 8 hilfsweise, Randnummer 9 festzustellen, dass sie durch die Weigerung des Antragsgegners, die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 51 c der

  1. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am
  2. Januar 1998 zu wiederholen, in ihren Rechten gemäß Art. 38 Abs. 3, Art. 40 Abs.

Art. 43Abs. 2 Satz 1 Vv

B verletzt worden sind. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Antrag und den Hilfsantrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Er meint, der Hauptantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil wegen der im Plenarprotokoll und im Protokoll des Ältestenrats festgehaltenen widerstreitenden tatsächlichen Wahrnehmungen verschiedener Mitglieder des Abgeordnetenhauses und der praktischen Unmöglichkeit nachträglicher weiterer Aufklärung des Sachverhalts nicht festgestellt werden könne, dass das Ergebnis der Abstimmung über den ersten Teil des Entschließungsantrags fehlerhaft bekanntgegeben worden sei. Diese Unaufklärbarkeit entscheidungserheblicher Tatsachen führe wegen der insoweit die Antragsteller treffenden materiellen Beweislast zur Abweisung des Antrags. Randnummer 13 Der Hilfsantrag müsse demgegenüber aus Rechtsgründen erfolglos bleiben. Der Wiederholung der Abstimmung durch den Antragsgegner habe nämlich der allgemein anerkannte Grundsatz der Unverrückbarkeit parlamentarischer Beschlüsse entgegengestanden. Die streitige Frage, ob der erste Absatz des Entschließungsantrags von der Mehrheit angenommen oder abgelehnt worden sei, könne in diesem Zusammenhang ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Verkündung des Abstimmungsergebnisses zu diesem Absatz durch den Antragsgegner unwirksam sei, da er sich nicht der Zustimmung seiner beiden Beisitzer im amtierenden Präsidium vergewissert habe. Selbst wenn dem Antragsgegner bei der Verkündung des Resultats der Abstimmung über den ersten Absatz insoweit ein Fehler unterlaufen sein sollte, habe dieser nicht die Unwirksamkeit der Schlussabstimmung zur Folge. Denn diese sei nicht zwingend von den beiden vorangegangenen Abstimmungen abhängig gewesen. Die Voraussetzungen des § 91 GO Abgh für eine Abweichung vom Prinzip der Unverrückbarkeit parlamentarischer Beschlüsse hätten nicht vorgelegen. Randnummer 14 Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Randnummer 15 Die Anträge sind unzulässig. Hinsichtlich der Antragstellerin zu

  1. fehlt es an der Antragsbefugnis (1.). Hinsichtlich des Antragstellers zu
  2. besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (2.). Randnummer 16
  3. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG ist ein im Organstreitverfahren gestellter Antrag nur zulässig, wenn der jeweilige Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich der Antragstellerin zu
  4. nicht erfüllt. Aus dem Sachvortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen Rechte oder Pflichten verstoßen haben könnte, die der Antragstellerin zu
  5. durch die von ihr bezeichneten Bestimmungen der Verfassung von Berlin übertragen sind. Randnummer 17 Gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 VvB hat die Opposition das Recht auf politische Chancengleichheit. Durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Feststellung der Ablehnung des Antrags einer Regierungsfraktion wird dieses Recht ebensowenig berührt wie durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Weigerung des Antragsgegners, nach Ablehnung des Antrags einer Regierungsfraktion die Abstimmung zu wiederholen. Randnummer 18 Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VvB haben die Fraktionen, also auch die Antragstellerin zu 1., das Recht und die Pflicht, als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit mitzuwirken und die parlamentarische Willensbildung zu unterstützen. Durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Feststellung der Ablehnung des Antrags einer anderen Fraktion wird dieses Recht der Antragstellerin zu
  6. ebensowenig berührt wie durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Weigerung des Antragsgegners, nach Ablehnung des Antrags einer anderen Fraktion die Abstimmung zu wiederholen. Randnummer 19 Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB beschließt das Abgeordnetenhaus mit Stimmenmehrheit, falls die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Durch das in dieser Vorschrift verankerte Mehrheitsprinzip werden einzelnen Fraktionen keine Rechte oder Pflichten übertragen. Eine Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung machen die Antragsteller nicht geltend. Randnummer 20
  7. Das in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB verankerte Mehrheitsprinzip gewährleistet allerdings jedem Abgeordneten und damit auch dem Antragsteller zu
  8. das Recht, im Abgeordnetenhaus abzustimmen (zu "beschließen") und dabei in Verbindung mit dem aus Art. 38 Abs. 4 VvB folgenden Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten das gleiche Recht jedes Abgeordneten, seine politischen Vorstellungen im Wege der Abstimmung in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 70, 324 <355>; 80, 188 <221>). Dieses Recht wird beeinträchtigt, wenn der Wert der Stimme eines Abgeordneten durch eine fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses unter Abweichung vom Mehrheitsprinzip geschmälert oder gar beseitigt wird. Randnummer 21 Ob, wie der Antragsteller zu
  9. behauptet, dem Antragsgegner ein solcher Fehler bei der Abstimmung über den ersten Teil des Entschließungsantrags unterlaufen ist und welche Auswirkungen dies auf die Rechtmäßigkeit der Schlussabstimmung hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn Umstände, die ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu
  10. für die von ihm begehrte Feststellung begründen könnten, dass gerade die Feststellung des Abstimmungsergebnisses über den Tagesordnungspunkt 51 c der
  11. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom
  12. Januar 1998 durch den Antragsgegner bzw. die Weigerung des Antragsgegners, diese Abstimmung zu wiederholen, sein Abstimmungsrecht in der geschilderten Weise beeinträchtigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Rechtsrelevante Wirkungen erzeugt die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung nicht mehr. Im Hinblick darauf, dass der gesamte Vorgang maßgeblich durch besondere Umstände des Einzelfalles (sehr schnelle Abstimmung, kein unzweideutiger Widerspruch aus dem Präsidium) geprägt wird, spricht auch nichts für die konkrete Möglichkeit der Wiederkehr einer vergleichbaren Situation. Vielmehr hat der Antragsgegner in der zu diesem Vorgang einberufenen Sitzung des Ältestenrats sinngemäß erklärt, er hätte sich anders verhalten, wenn im Präsidium eindeutig Zweifel an den von ihm festgestellten Mehrheitsverhältnissen geäußert worden wären. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000455203

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