VerfGH Berlin: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtbeachtung der Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheides gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 - hier: Abweisung einer Mieterhöhungsklage für Modernisierungsmaßnahmen zur Wärmedämmung wegen fehlender Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung Orientierungssatz 1. Die in Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 in Übereinstimmung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht läßt (vgl BVerfG, 1987-06-16, 1 BvR 1113/86, BVerfGE 76, 93 <103>). 2. Hier: Das LG war zur Vorlage an das KG gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 verpflichtet: Denn die streitentscheidende Frage, ob bei Wärmedämmaßnahmen gem MHG § 3 Abs 1 (juris: MietHöReglG) bereits in der Mieterhöhungserklärung aufgrund der Erläuterungspflicht iSv MietHöReglG § 3 Abs 3 S 2 durch Abgabe einer Wärmebedarfsberechnung dargelegt werden muß, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt, war von grundsätzlicher Bedeutung. Überdies wird die vom LG vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe mangels Darlegung einer Wärmebedarfsberechnung keinen Anspruch auf die Umlage der Wärmedämmkosten in Rspr und Literatur nicht geteilt und bedarf einer einfachrechtlichen verbindlichen Klärung. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 16. März 1999, 64 S 411/98, Urteil vorgehend LG Berlin, 23. März 1999, 64 S 411/98, Beschluss Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 1999 - 64 S 411/98 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... Gründe I. Randnummer 1 1. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seit Dezember 1994 Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in Berlin T..., deren Vermieter der Beschwerdeführer ist. Seit Juli 1996 betrug der monatliche Bruttowarmmietzins für diese Wohnung 807,20 DM einschließlich eine Heizkostenvorauszahlung von 65,87 DM. Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 verlangte der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Mietzinses um 192,38 DM auf 999,58 DM ab Oktober 1997, da er folgende Modernisierungsarbeiten durchgeführt habe: Anschluss des Badezimmers an die Gaszentralheizung (Zuschlag 21,08 DM), Einbau einer zentralen Warmwasserversorgung (Zuschlag 25,69 DM), Erneuerung der Elektrosteigeleitung für Küche und Bad sowie der Klingel- bzw. Gegensprechanlage (Zuschlag 42,19 DM) und Anbringen eines Vollwärmeschutzes an der Fassade des Hauses (Zuschlag 103,42 DM). Die Beteiligten zu 2) und 3) erfüllten den Mieterhöhungsanspruch nicht, sondern minderten den Mietzins seit Oktober 1997 um 32,91 DM auf 774,29 DM, da sie sich durch Hundegebell und den Lärm fußballspielender Jugendlicher auf der Grünfläche vor ihrer Wohnung belästigt fühlten. Randnummer 2 Daraufhin erhob er Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Köpenick Klage gegen die Beteiligte zu 2) und 3), mit der er deren Verurteilung zur Zahlung des Modernisierungszuschlags von monatlich 192,38 DM und des einbehaltenen Mietzinses von monatlich 32,91 DM für die Monate Oktober 1997 bis März 1998 sowie die Feststellung begehrte, dass die Beteiligten zu 2) und 3) darüber hinaus auch ab April 1998 zur Zahlung des Modernisierungszuschlags verpflichtet seien. Er trug hierzu unter Vorlage eines Wärmeschutznachweises, einer Wärmebedarfsberechnung und von Gasrechnungen u. a. vor, der durchgeführte Vollwärmeschutz führe zu einer Energieeinsparung und sei wirtschaftlich, weil sie den Gasverbrauch um circa 50 % reduziere. Die Beteiligten zu 2) und 3) traten der Klage u.a. mit dem Vortrag entgegen, das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Februar 1997 sei formal unwirksam, da es aus sich heraus nicht nachvollziehbar sei. Es enthalte weder Erläuterungen zu den abgerechneten Maßnahmen noch auch nur die grundlegende Erklärung, dass es sich dabei überhaupt um eine Modernisierung handele. Hinsichtlich des der Erhöhung zugrundegelegten Vollwärmeschutzes der Fassade hätte der Beschwerdeführer schon im Erhöhungsverlangen nachvollziehbar angeben müssen, welcher Unterschied beim Energieverbrauch mit und ohne Wärmedämmung auftrete. Randnummer 3 Das Amtsgerichtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 7. Oktober 1998 im wesentlichen statt und wies sie nur insoweit ab, als der verlangte Modernisierungszuschlag 187,76 DM monatlich überstieg. Die Mieterhöhungserklärung vom 27. Februar 1997 erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 MHG. Insbesondere sei die Erhöhung hinreichend erläutert. Jedoch sei der Mieterhöhungsanspruch hinsichtlich der Wärmedämmung auf 98,80 DM monatlich zu reduzieren, weil eine Erhöhung, die die Einsparung des Mieters um mehr als 200 % übersteige, insoweit die durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit gezogene Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Randnummer 4 Gegen dieses Urteil legten die Beteiligten zu 2) und 3) Berufung beim Landgericht Berlin ein und machten u. a. erneut geltend, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Februar 1997 schon den formalen Anforderungen nicht entspreche. Es fehlten darin jedwede Angaben zur Frage der Heizkostenersparnis, zum Verhältnis zwischen Heizkostenersparnis und Mieterhöhung sowie zum Wärmedämmeffekt insgesamt. Der Beschwerdeführer vertrat dazu die Ansicht, es sei nicht erforderlich gewesen, die Höhe der zu erwartenden Heizkostenersparnis im Erhöhungsverlangen mitzuteilen. Dies werde der Vermieter im Regelfall auch nicht können, da ihm die konkreten Verbrauchszahlen des Mieters nicht bekannt seien. Randnummer 5 In der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. März 1999 verhandelten die Parteien zur Sache. Anschließend verkündete das Landgericht einen Urteilstenor, wonach der Berufung teilweise stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein monatlicher Modernisierungszuschlag von 155,10 DM zustand. Durch Beschluss des Landgerichts von 23. März 1999 wurde dieser Tenor "wegen einer offenbaren Unrichtigkeit" dahingehend berichtigt, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein monatlicher Modernisierungszuschlag von 89,23 DM zugesprochen wurde. Das vollständig abgefasste Urteil und der Berichtigungsbeschluss wurden dem Beschwerdeführer am 8. April 1999 zugestellt. Randnummer 6 In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Umlage der Wärmedämmkosten, da gemäß § 3 Abs. 1 MHG in der Mieterhöhungserklärung dargelegt werden müsse, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergebe. Dies werde in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung erfolgen. Dies sei jedoch in der Mieterhöhungserklärung nicht dargestellt. Insoweit reiche es auch nicht aus, dass im Prozess eine Wärmebedarfsberechnung eingereicht worden sei. Insoweit hätte es vielmehr einer neuen Mieterhöhungserklärung bedurft. Daher könne dahinstehen, ob durch das Wirtschaftlichkeitsgebot der Modernisierungszuschlag auf das Dreifache der fiktiven Einsparung von Heizkosten begrenzt sei. Unter Berücksichtigung des zutreffend errechneten Modernisierungszuschlags für den Einbau der Heizung in Höhe von 21,08 DM, für denjenigen für den Warmwasseranschluss in Höhe von 25,96 DM und die Verstärkung der Elektrosteigeleitung in Höhe von 42,19 DM ergebe sich ein zulässiger Modernisierungszuschlag von 89,23 DM. Randnummer 7 2: Mit der am 25. Mali 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil und den Berichtigungsbeschluss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin -VvB -. Randnummer 8 Er behauptet, im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16. März 1999 habe das Landgericht mit den Prozessbevollmächtigten ausschließlich erörtert, ob der auf die Wärmedämmungsmaßnahmen entfallende Erhöhungsbetrag aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auf das Doppelte der fiktiven Einsparung von Heizkosten zu begrenzen sei. Das Landgericht habe seine Entscheidung dahin erkennen lassen, dass es einen Modernisierungszuschlag in Höhe von monatlich 155,10 DM für wirksam halte. Dem habe der verkündete Entscheidungstenor entsprochen. Gründe für die nachträgliche Berichtigung seien weder nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch aus der Gerichtsakte ersichtlich. Randnummer 9 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Urteil verstoße gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, weil das Landgericht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO zur Vorlage an das Kammergericht verpflichtet gewesen sei und diese Verpflichtung willkürlich außer acht gelassen habe. Die Frage, ob der Vermieter bei Wärmedämmungsmaßnahmen, die Gegenstand einer nachfolgenden Mieterhöhung nach § 3 MHG seien, bereits in der Erhöhungserklärung darlegen müsse, in welchem Maße die Maßnahme zu einer Verringerung des Verbrauchs von Heizenergie führen werde, oder ob der Vermieter diese Angaben noch im Prozess nachholen könne, sei nämlich von grundsätzlicher Bedeutung, weil ihre Entscheidung noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheides gewesen sei, Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu ebenfalls nicht vorliege und in der Literatur einhellig davon ausgegangen werde, dass der Vermieter die erforderlichen Angaben im Prozess noch nachreichen könne. Randnummer 10 Der Berichtigungsbeschluss verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßigen Recht auf ein faires Verfahren. Durch das nicht nachvollziehbare Abweichen von seiner offengelegten Einschätzung der Sach- und Rechtslage habe das Landgericht Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. überdies sei diese Vorschrift dadurch verletzt, dass das Landgericht den Berichtigungsbeschluss mit einem lapidaren und nicht nachvollziehbaren Hinweis auf eine vermeintliche offenbare Unrichtigkeit des verkündeten Tenors begründet habe. Eine Offenkundigkeit im Sinne von § 319 ZPO habe ersichtlich nicht vorgelegen. Warum das Urteil zu berichtigen gewesen sei, sei für die Parteien weder ersichtlich noch zu erahnen. Randnummer 11 3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Landgerichts Berlin und den Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Randnummer 12
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