für ihre Tätigkeit in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Zwischen den Parteien im Streit war dabei allein die Frage, ob diese Besprechungsgebühr neben der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 1
, die der Beschwerdeführer bereits gezahlt hatte, angefallen war. Insoweit behauptete die Beteiligte unter Beweisantritt, daß die bei ihr beschäftigte und als Zeugin benannte Rechtsanwältin H. im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage mit dem zuständigen Personalsachbearbeiter seines Arbeitgebers besprochen habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies. Er machte geltend, eine Besprechung im gebührenrechtlich relevanten Sinne liege nach der ausdrücklichen gesetzlichen Formulierung nur dann vor, wenn sie über eine bloße mündliche oder fernmündliche Nachfrage hinausgehe. Die Beteiligte habe nicht vorgetragen, was konkret mit dem Personalsachbearbeiter besprochen worden sei. Er behauptete, Rechtsanwältin H. habe lediglich nachgefragt, ob ein bestimmtes Schriftstück seitens des Arbeitgebers bereits unterzeichnet worden sei, und um Übersendung einer Kopie gebeten. Zum Beweis dieser Behauptung berief er sich auf das Zeugnis des Personalsachbearbeiters E. Randnummer 2 Das Amtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 20. November 1996 statt. Zur Begründung führte es aus, die verlangte Gebühr sei dadurch entstanden, daß die Beteiligte mit dem Beschwerdeführer entsprechend § 118
die Sach- und Rechtslage erörtert habe. Der Umfang dieser Erörterung, ob im Büro der Beteiligten oder telefonisch mit einer Mitarbeiterin von ihr, ergebe sich aus einem Schreiben der Beteiligten an den Arbeitgeber des. Beschwerdeführers. Die in diesem Schreiben wiedergegebenen tatsächlichen Kenntnisse könnten nur auf einer umfangreichen Unterredung mit dem Beschwerdeführer beruhen. Randnummer 3 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB. Randnummer 4 Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 118 Abs. 1 Nr. 2
Willkürlich ausgelegt. Seine Annahme, bereits die Besprechung einer Angelegenheit mit dem Mandanten löse die Besprechungsgebühr aus, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und sei auch unter dem Blickwinkel verschiedener Möglichkeiten der Gesetzesauslegung nicht nachvollziehbar. Zwangsläufig Gehöre zu jeder Mandatsanbahnung, wenn diese nicht ausnahmsweise schriftlich erfolge, ein Gespräch des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten. Dieses Gespräch sei stets mit der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1
abgegolten. Dies sei völlig einhellige Ansicht und werde in Rechtsprechung und Literatur nirgends in Zweifel gezogen. § 118 Abs. 1 Nr. 2
diene demgegenüber nach seinem eindeutigen Wortlaut der Abgeltung der anwaltlichen Bemühungen; die dadurch entständen, daß mündliche Gespräche mit dritter Seite geführt wurden. Die davon abweichende Auffassung des Amtsgerichts könne vor diesem Hintergrund nicht mehr als ein lediglich einfachrechtlicher Auslegungs- oder Rechtsanwendungsfehler angesehen werden. Vielmehr sei mit einer "Gesetzesanwendung", die derart diametral gegen den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes gerichtet sei, die Grenze zur richterlichen Willkür überschritten. Randnummer 5 Hinzu komme, daß das Gericht auf diese abwegige und in keiner Hinsicht nachvollziehbare oder verständliche Rechtsansicht, für die es auch keinerlei Begründung gebe, in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort hingewiesen habe, so daß auch keine Gelegenheit bestanden habe, diese Ansicht im Rechtsgespräch noch zu korrigieren. Zwischen den Parteien sei - für das Gericht ersichtlich - nur darüber gestritten worden, ob durch das Telefongespräch der Rechtsanwältin H. mit dem Personalsachbearbeiter E. die Besprechungsgebühr entstanden sei. Auch die Beteiligte habe sich nicht darauf berufen, daß bereite ihr Mandatsanbahnungs- und Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer die Besprechungsgebühr ausgelöst habe. Es verletze unter diesen Umständen das Gebot eines fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör, daß das Gericht es unterlassen habe, die Parteien auf seine ungewöhnliche Rechtsansicht, die sie - für das Gericht erkennbar - nicht kannten, aufmerksam zu machen. Randnummer 6 Die Beteiligte sowie die Senatsverwaltung für Justiz haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Randnummer 7
aus, widerspricht sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch der Systematik des Gesetzes. Die Besprechungsgebühr entspricht weitgehend der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2
und entgilt das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen mit Dritten über tatsächliche oder rechtliche Fragen. Für Besprechungen mit dem Auftraggeber kann sie nach völlig einhelliger Ansicht, die sich auch sämtlichen Kommentierungen zur
entnehmen läßt, nicht berechnet werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
5 und 8; Hansen,
16 f.; Riedel/Sußbauer,
37; Schumann/Geißinger,
11 f.). Vielmehr werden diese Besprechungen durch die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1
mit abgegolten, gleichviel, ob nur eine oder mehrere Besprechungen stattfinden (vgl. Gerold/Schmidt aaO.). Demgegenüber dient die Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2
, wie bereits aus dem Wortlaut zweifelsfrei ersichtlich, der Abgeltung zusätzlicher anwaltlicher Bemühungen, die dadurch entstehen, daß mündliche Gespräche mit Dritten, also gerade nicht mit dem eigenen Auftraggeber geführt werden, wobei durch den letzten Halbsatz klargestellt wird, daß der Rechtsanwalt die Gebühr nicht allein für mündliche oder fernmündliche Nachfragen erhält. Randnummer 17 In Anbetracht der eindeutigen Gesetzes- und Rechtslage kann die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung unter keinen denkbaren Aspekt mehr als rechtlich vertretbar angesehen werden, zumal eine rechtliche Auseinandersetzung mit der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 2
völlig fehlt. Vielmehr beschränkt sich die Begründung darauf, "§ 118
" zu zitieren, ohne daß erkennbar wäre, daß das Gericht die in den Ziffern
ausgehen zu können, und ob in Anbetracht des streitigen Vortrags zum Gesprächsverlauf Beweis zu erheben war. Randnummer 22 Mit dem objektiven Wortlaut der Gründe und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien in seine Erwägungen mit einbezogen hat, sind besondere Umstände gegeben, die die verfassungsgerichtliche Feststellung rechtfertigen, daß das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Randnummer 23 Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Gerichts auf diesem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Denn es erscheint möglich, daß das Gericht im Falle der Berücksichtigung des Parteienvortrags hinsichtlich der Entstehung der Besprechungsgebühr zu einem anderem Ergebnis gelangt wäre. Für den Fall einer Beweiserhebung ist der Ausgang offen. Randnummer 24 Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. November 1996 ist daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. - Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 26 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000455811
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.