VerfGH Berlin: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fachgerichtliche Nichtberücksichtigung von Parteivortrag - hier: mangels ausreichender Substantiierung Abweisung einer auf Ersatz des Erwerbsschadens gerichteten Klage wegen Dienstunfähigkeit als Lehrer aufgrund diffamierender Presseberichterstattung Orientierungssatz 1a. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung dadurch, daß ein Fachgericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Erwägungen stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte vgl BVerfG, 1992-05-19, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 <144f>. 1b. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ua grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 <143>). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, so daß ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nur dann anzunehmen ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>). 2. Hier: a. Von einer Überraschungsentscheidung kann hinsichtlich der Schlüssigkeit des klageerweiternden Feststellungsantrags zum Ersatz aller weiteren künftigen Schäden nicht die Rede sein, da der Vorsitzende zwar auf Nachfrage die Schlüssigkeit nicht verneint hat, aber bereits Zweifel an den Erfolgsaussichten geäußert hatte. b. Dem Urteil des LG ist nicht zu entnehmen, daß es die Beweisangebote für die Kausalität zwischen einer diffamierenden Presseveröffentlichung und der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin übersehen oder unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr kann dem LG darin gefolgt werden, daß schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Beschwerdeführerin) nicht von dieser Ursächlichkeit ausgegangen werden kann, so daß dieses Vorbringen bereits unschlüssig ist und die damit verbundenen Beweisantritte unerheblich sind (wird ausgeführt). Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 23. September 1997, 27 S 2/97, Urteil Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin und Klägerin im vorangegangenen Zivilprozeß war bis zum 1. Dezember 1997 seit 30 Jahren Lehrerin an einer Grundschule in Berlin. Am 10. Mai 1996 erschien in einer vom Beklagten zu 1) dieses Zivilprozesses verlegten Tageszeitung ein vom Beklagten zu 2) verfaßter Artikel unter der fettgedruckten Überschrift "Kinder in Angst: T. Berlins schlimmste Lehrerin?". Darin wurde über Vorwürfe berichtet, die von Schülern und deren Eltern gegen die Lehrmethoden der Beschwerdeführerin oben worden waren. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, die Heuler beleidigt und psychisch mißhandelt zu haben, so daß einige erkrankt seien und an "Schulangst" litten. Sie habe schon 1987 "Schlagzeilen gemacht", als sie einen Schüler mit einem Teppichklopfer verprügelt haben soll. In dem Artikel wurde mitgeteilt, daß ein wegen dieser Sache gegen die Beschwerdeführerin angestrengtes Verfahren eingestellt worden ist. Nicht mitgeteilt wurde, daß die Einstellung erfolgte, nachdem vier Schüler ausgesagt hatten, daß dieser Vorwurf nicht der Wahrheit entspreche. Im Anschluß an die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens heißt es in dem Artikel: "... die Lehrerin unterrichtet weiter. Randnummer 2 Bis heute". Randnummer 3 In dem Artikel wurde weiter die Mutter einer Schülerin mit der Äußerung zitiert, ihr Mann könne sich aus seiner Schulzeit an den "rüden Ton" der Klägerin erinnern. Schließlich berichtet der Artikel über Versuche der Eltern, eine Versetzung der Beschwerdeführerin zu erzwingen, sowie über die Vorbereitung einer Strafanzeige. Der zuständige Schulrat wird mit der Äußerung zitiert: "Zum Beginn des nächsten Schuljahres wird die Klasse einen neuen Lehrer bekommen". Dieser Aussage schließt sich als letzter Satz das Artikels die Feststellung an: "Entlassen wird die Frau nicht". Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 übersandte die Beschwerdeführerin der Beklagten zu 1) eine Gegendarstellung, die am 24. Mai 1996 veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang mit der Gegendarstellung entstanden der Beschwerdeführerin Anwaltskosten in: Höhe von DM 1.434,74. Mit Schreiben vom 8. Juni 1996 wurden die Beklagten aufgefordert, diese Summe bis zum 24. Juli 1996 an die Klägerin zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin trug vor, der Zeitungsartikel enthalte eine Reihe unrichtiger Tatsachenbehauptungen und stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Am 10. September 1996 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit dem Antrag, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie DM 1.434,74 nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens DM 3.000,00 nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 4 Mit Urteil vom l0. April 1997 das Amtsgericht die Beklagten an die Beschwerdeführerin DM 1.434,74 nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wies es die Klage ab. Randnummer 5 Die Beschwerdeführerin legte am 4. Juni 1997 Berufung ein, soweit der Anspruch auf Schmerzensgeld abgewiesen worden war. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren wurde die Klage dahingehend erweitert festzustellen, daß die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner der Klägerin bzw. Beschwerdeführerin auch zum Ersatz eines künftigen weiteren Schadens verpflichtet sind, der dieser aus der Veröffentlichung des genannten Artikels noch entstehen wird. Randnummer 7 Anlaß für diese Klageerweiterung war der Umstand, daß die Beschwerdeführerin durch Bescheid vom 12. August 1997 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1997 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, da eine amtsärztliche Untersuchung ergeben hatte, daß sie nicht mehr dienstfähig war. Randnummer 8 Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1997 sprach der Beschwerdeführerin abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 10.000 zu. Abgelehnt wurde die begehrte Feststellung, die Beklagten hafteten auch für den künftigen weiteren Schaden, der der Beschwerdeführerin noch entstehen werde. Randnummer 9 Das Landgericht führte in diesem Zusammenhang aus, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden' daß ihre frühzeitige Pensionierung, auf die sie hinsichtlich des Feststellungsantrags allein abstelle, aufgrund des Streitgegenständlichen Artikels erfolgt sei. Schon nach ihrem eigenen Vortrag sei vielmehr davon auszugehen, daß die zur amtsärztlichen Untersuchung führenden Beschwerden durch die gegen sie erhobenen Vorwürfe aus der Elternschaft und die damit einhergehende Belastung hervorgerufen worden seien. Insbesondere habe sie nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, daß ihre im Mai und Juni 1997 festgestellte Dienstunfähigkeit maßgeblich auf den Artikel vom Mai 1996 zurückzuführen sei. Schließlich leide sie nach dem von ihr vorgelegten Attest einer sie seit 1993 behandelnden Ärztin vom 17. April 1997 an unterschiedlichen gesundheitlichen Beschwerden, die bereits vor der Veröffentlichung dieses Artikels vorgelegen und offenbar zu ihrer frühzeitigen Pensionierung beigetragen hätten. Auf Beweisantritte der Beschwerdeführerin für die Ursächlichkeit der Presseveröffentlichung für ihre Dienstunfähigkeit ging das Landgericht nicht näher ein. Randnummer 10 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt die Beschwerdeführerin, die Abweisung ihres klageerweiternden Feststellungsantrags sei willkürlich und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Verfahrensgestaltung. Das Landgericht habe nämlich entscheidungserheblichen Vortrag und entsprechende Beweisantritte übergangen. Weiter liege eine gegen das Gebot der Einhaltung eines fairen Verfahrens verstoßende Überraschungsentscheidung darin, daß der Vorsitzende der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst Zweifel an den Erfolgsaussichten das Feststellungsantrags geäußert, dann jedoch auf ausdrückliche Nachfrage die Schlüssigkeit der Begründung dieses Antrags nicht verneint, schließlich aber das Landgericht doch den Antrag für unschlüssig gehalten habe. Randnummer 11 Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB; nähere Ausführungen werden insoweit nicht gemacht. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 13 1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB ist durch das Urteil des Landgerichts Berlin unter keinem der angeführten Aspekte verletzt. Randnummer 14
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