VerfGH Berlin: Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte Kreditaufnahme ohne gesetzliche Grundlage - Vereinbarung der Abtretung aller Forderungen aus gewährten Wohnungsbaudarlehen an die Investitionsbank Berlin ohne gesetzliche Ermächtigung verstößt gegen Verf BE Art 75 Abs 1 J: 1950 Orientierungssatz
- Soweit die Antragstellerin (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) die Verletzung von Rechten durch die Senatsverwaltung für Finanzen geltend macht, fehlt es an der Parteifähigkeit, da diese weder oberstes Landesorgan noch "anderer Beteiligter" iSv VGHG BE § 14 Nr 1 ist. 2a. Das Budgetrecht steht nur dem Abgeordnetenhaus und nicht auch den Fraktionen zu (vgl VerfGH Berlin, 1993-11-22, 18/93, LVerfGE 1, 160 <166>). Daß die Fraktionen durch die Nichteinbringung eines Gesetzes ihre Mitwirkungsrechte an der Gesetzgebung nicht ausüben können, ist keine im Organstreit rügefähige Verletzung eigener Rechte. 2b. Eine Rechtsschutzlücke tritt dadurch nicht auf, da die einzelne Fraktion im Organstreitverfahren in Prozeßstandschaft gem VGHG BE § 37 Abs 1 die Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses geltend machen kann. 3a. Bei der Vereinbarung des Landes Berlin mit der Investitionsbank Berlin über die Abtretung der gesamten Forderungen aus den gewährten Wohnungsbaudarlehen im Zeitraum von 1952 bis 1968 handelt es sich um einen Kreditvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung, der einer gesetzlichen Grundlage iSv Verf BE Art 75 Abs 1 J: 1950 (bzw der Nachfolgeregelung iSv Verf BE Art 87 Abs 1 ) bedurfte. 3b. Die ohne Ermächtigung durch Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 1995 gemachte Anleihe bei der Investitionsbank Berlin stellt daher einen Verstoß gegen Verf BE Art 75 Abs 1 J: 1950 dar. Tenor
- Es wird festgestellt, daß der Senat von Berlin Art. 75 Abs. 1 der Verfassung von Berlin vom
- September 1950 (VOBl. I S. 433 - mit späteren Änderungen) verletzt hat, indem er ohne gesetzliche Grundlage am
- September 1995 mit der Investitionsbank Berlin eine Vereinbarung über die Vorfinanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen geschlossen hat.
- ...
- ...
- ... Gründe A. Randnummer 1 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin begehrt die Feststellung, daß die Senatsverwaltung für Finanzen und der Senat von Berlin durch den Abschluß der Vereinbarung mit der Investitionsbank Berlin vom
- September 1995 das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses sowie Rechte der antragstellenden Fraktion auf Mitwirkung an der Haushaltsgesetzgebung verletzt haben. I. Randnummer 2 Die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin -IBB- wickelt für das Land Berlin die öffentlichen Baudarlehen ab, die in den Jahren 1952 bis 1968 aus öffentlichen Mitteln (Bundes- und Landesmitteln) zum Zwecke des Wohnungsbaus vergeben wurden, indem sie insbesondere die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen einzieht. Randnummer 3 Am
- September 1995 schlossen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, und die IBB eine "Vereinbarung über die Vorfinanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen." Randnummer 4 Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Randnummer 5 "Die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - - Girozentrale -, im folgenden IBB, "verwaltet" für das Land Berlin öffentliche Baudarlehen, die in den Jahren 1952 - 1968 aus öffentlichen Mitteln (Bundes- und Landesmittel) zum Zwecke des Wohnungsbaus vergeben wurden. Diese Baudarlehen unterliegen dem Vertrag zwischen dem Land Berlin und der früheren Wohnungsbaukreditanstalt Berlin vom 18./
- November 1966 in der Fassung vom
- November/
- Dezember
- Aufgrund von Sondertilgungen steht der IBB an diesen Baudarlehen derzeit ein Anteil von 10,4 % zu. Randnummer 6 Zum Zwecke der vorzeitigen Verfügbarkeit der aus diesen Baudarlehen fließenden Zins- und Tilgungsleistungen vereinbaren das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, im folgenden: Berlin, und die IBB: § 1 Randnummer 7 Die IBB finanziert den Anteil Berlins an den ab dem
- Oktober 1995 (Stichtag) regulär zu erwartenden Zahlungsströmen (Zinsen und Tilgungen) der in der Präambel genannten öffentlichen Baudarlehen vor und gewährt Berlin zum auf den Stichtag folgenden Arbeitstag (
- Oktober 1995) den gem. § 2 ermittelten Barwert in einer Summe. § 2 Randnummer 8 Der Barwert wird auf der Grundlage der Zahlungsströme ermittelt, die der IBB ab dem Stichtag bis zum regulären Ablauf aus den Baudarlehen der Jahre 1952 - 1968 halbjährlich planmäßig zufließen sollen. Die einzelnen Zahlungsströme der Baudarlehen werden auf der Grundlage der "AIBD-Methode" (ohne Stückzinsen) mit ihren jeweiligen Fälligkeiten strukturkongruent abgezinst, d. h. daß auf Basis der im folgenden Absatz angegebenen Zinssätze Gegengeschäfte angenommen werden, deren Zins- und Tilgungsleistungen exakt den Zahlungsströmen der Baudarlehen entsprechen. Randnummer 9 Die Abzinsung erfolgt mit den laufzeitbezogenen Zinssätzen der Landesbank Berlin vom
- September 1995 für ungedeckte Schuldverschreibungen. Im Hinblick auf Zeitraume/Laufzeiten, für die die Landesbank keine Angaben macht und kein Markt existiert, werden die Abzinsungssätze durch lineare Interpolation festgestellt. Randnummer 10 Bei längeren Laufzeiten als 10 Jahre werden die Gegengeschäfte nur zu einem Zinssatz angenommen, der dem Zehnjahreszinssatz entspricht. Randnummer 11 Bei Laufzeiten über 30 Jahren werden die Zahlungsströme der Baudarlehen, die Fälligkeiten später als den
- März 2025 aufweisen, auf den
- März 2025 abgezinst. Auch hier erfolgt die Abzinsung zu dem Zinssatz für Fälligkeiten in 10 Jahren. Der so ermittelte Barwert wird in die eigentliche "Barwertberechnung." zum
- März 2025 als eine Summe eingestellt. Randnummer 12 Zum
- Oktober 2005 und dann im Abstand von jeweils 10 Jahren ist eine Neuberechnung des Barwertes für die dann noch verbleibenden Zahlungsströme auf der Basis der dann bei der Landesbank Berlin geltenden Zinssatze des jeweils folgenden 10-Jahreszeitraumes vorzunehmen. Die jeweilige Neuberechnung, die den gleichen Grundsätzen wie die ursprüngliche Barwertberechnung folgt, kann je nach Zinsniveau zu einer weiteren Barwertausschüttung an Berlin oder zu einer Erstattung Berlins an die IBB in Höhe eines rechnerisch zuviel ausgeschütteten Barwertes führen. Das Zinsänderungsrisiko liegt somit bei Berlin. Randnummer 13 Im errechneten Barwert ist die Leistungsrate zum
- September 1995 mit eingerechnet. Randnummer 14 Den Abzinsungssätzen wird jeweils eine Gebühr in Höhe von 0,12 % effektiv zugerechnet. § 3 Randnummer 15 Sondertilgungen, vorzeitige Rückzahlungen und sonstige entgegen den ursprünglichen Annahmen getätigte Zahlungen (auch Zwischenzinsen) auf die von diesem Vertrag erfaßten Darlehen wird die IBB unverzüglich Berlin (unter Abzug ihres eigenen Anteils von 10,4 %) zur Verfügung stellen. Berlin tritt in diesen Fällen in die Zins- und Tilgungspläne der betroffenen Konten zu den zum Zeitpunkt der Sondertilgung etc. geltenden Konditionen mit der Maßgabe ein, daß Berlin die Einhaltung der regulär veranschlagten Zahlungsströme sicherstellt. Abweichungen vom regulären Verlauf der Zahlungsströme (z.B. aufgrund von Sondertilgungen, vorzeitigen Darlehensrückzahlungen, Tilgungsstreckungen oder -aussetzungen, Darlehensausfällen sowie -rückständen und -stundungen) gleicht Berlin folglich aus, indem es der IBB die nach den ursprünglichen Annahmen zu erwartenden Zahlungen termingerecht ersetzt. Das Risiko von Forderungsausfällen - auch im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - trägt somit Berlin. § 4 Randnummer 16 Bei Zinserhöhungen gem. §§ 18 a ff. WoBindG oder einer diese Vorschriften ersetzenden Gesetzesgrundlage wird die IBB nach den Kriterien des § 2 einen Ergänzungsbarwert ermitteln und Berlin zur Verfügung stellen. Die in § 3 geregelten Sondertilgungen etc. bleiben dabei unberücksichtigt. Ermittlung und Zahlung dieses Ergänzungsbarwertes erfolgen aufgrund der erforderlichen Feststellung der einzelnen Zahlungen für die jeweiligen Darlehen ein Jahr nach dem von der zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Zinserhöhungstermin. § 5 Randnummer 17 Das nach diesem Vertrag vorgesehene Berechnungsverfahren wurde auf Kosten der IBB von einem Wirtschaftsprüfer begutachtet. § 6 Randnummer 18 Der in der Präambel genannte Vertrag bleibt im übrigen unberührt.. . Randnummer 19 Aufgrund des Vertrages erhielt das Land Berlin im Jahre 1995 von der Investitionsbank Berlin rund 997 Mio. DM. Im Doppelhaushalt 1995/96 war eine Einnahme aus der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht in Ansatz gebracht. Randnummer 20 Im Rahmen der Beratungen über den Nachtragshaushalt für das Jahr 1996 ließ die Senatsverwaltung für Finanzen im März 1996 den Fraktionen des Abgeordnetenhauses eine Übersicht über die Einnahmen 1995 ("Ist-Liste") zukommen. Hierin war unter dem Kapitel 1290, Titel 18141 im Wege des Anordnungssolls der ursprünglich im Haushaltsplan veranschlagte Betrag von 23.627.000,00 DM auf einen Betrag von 1.236.896.832,75 DM erhöht. Auf Nachfrage der Antragstellerin an die Senatsverwaltung für Finanzen erklärte diese in der Sitzung des Unterausschusses "Wohnungsbauförderung" am
- März 1996, daß es sich bei den "Berlin zustehenden Leistungen aus Rückflüssen von Darlehen" um Forderungen des Landes Berlin handele, die veräußert worden seien. Der Unterausschuß "Wohnungsbauförderung" bat die Senatsverwaltung für Finanzen daraufhin um einen schriftlichen Bericht zu den Fragen, welche Forderungshöhe, welcher Zeitraum und welcher Diskontsatz sich aus der Vorfinanzierungsvereinbarung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen durch die IBB ergäben. Mit Schreiben vom
- Mai 1996, das an die Vor-sitzende des Unterausschusses "Wohnungsbauförderung" des Hauptausschusses gerichtet war, legte die Senatsverwaltung für Finanzen Einzelheiten zur Errechnung des Vorfinanzierungsbetrages dar. Die Vorfinanzierungsvereinbarung habe zu einem Vermögensabgang in Hohe von 1.248.663.788,77 DM geführt. Aus den Zinssätzen ergebe sich ein strukturkongruenter durchschnittlicher Effektivzinssatz für die ersten 30 Jahre von 6.8703 %. Dem Land Berlin sei per
- Oktober 1995 eine einmalige Barwertzahlung in Höhe von 997.045.530,26 DM zur Verfügung gestellt worden. Der Rechnungshof von Berlin hat den Vertragsschluß mit der IBB in einem Bericht vom
- April 1996 (AH-Drs. 13/390, S. 20 f.)als Kreditaufnahme angesehen und eine gesetzliche Ermächtigung nach Art. 75 Abs. 1 VvB 1950 für erforderlich gehalten. II. Randnummer 21 Mit der am
- September 1996 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingegangenen Antragsschrift macht die Antragstellerin im Organstreitverfahren die Verletzung eigener Rechte sowie in Prozeßstandschaft Rechte des Abgeordnetenhauses von Berlin geltend. Sie rügt, der Senator für Finanzen habe das Abgeordnetenhaus in keiner Weise über den Vorgang informiert, während der Senat von Berlin vor Vertragsunterzeichnung über das konkrete Vorhaben Kenntnis erlangt habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme, die der Senator K... im Auftrag des Senats in der Sitzung am
- Juni 1996 des Abgeordnetenhauses abgegeben habe. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt festzustellen: Randnummer 23
- Die Senatsverwaltung für Finanzen hat gegen das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin gemäß Art. 73 Abs. 1 S. 1 und Art. 74 Abs. 1 VvB 1950 verstoßen, indem sie mit Vertrag vom
- September 1995 der Investitionsbank Berlin die gesamten Forderungen aus den Wohnungsbaudarlehen, die das Land Berlin in den Jahren 1952 bis 1968 aus öffentlichen Bundes- und Landesmitteln zum Zwecke des Wohnungsbaus gewährt hatte, gegen eine Barsumme, fällig am
- Oktober 1995, abgetreten hat ("Vorfinanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen"), obwohl im zugrundeliegenden Haushaltsplan für das Jahr 1995 (Doppelhaushalt 1995/1996) eine solche Einnahme nicht veranschlagt war - weder dem Grunde noch der Hohe nach - und es deshalb an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlte. Randnummer 24
- Die Senatsverwaltung für Finanzen hat durch den genannten Vertrag gegen das Recht des Abgeordnetenhauses aus Art. 75 Abs. 1 der VvB 1950 verstoßen, indem sie ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage Forderungen des Landes Berlin, die laufend bis ins Jahr 2052 fällig werden, sich von der Investitionsbank Berlin hat vorfinanzieren lassen, was zum entsprechenden Forderungsausfall für zukünftige Haushalte führt. Randnummer 25
- Die Senatsverwaltung für Finanzen hat weiterhin das Recht der Antragstellerin als Fraktion des Abgeordnetenhauses verletzt, an der Haushaltsgesetzgebung mitzuwirken. Randnummer 26
- Der Senat von Berlin hat das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin aus Art. 73 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 und 75 Abs. 1 VvB 1950 verletzt, indem er es unterlassen hat, für die unter 1) genannte "Vorfinanzierung" die vorherige Ermächtigung des Gesetzgebers einzuholen. Randnummer 27
- Er hat damit zugleich das Recht der Antragstellerin, als Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin an der Haushaltsgesetzgebung mitzuwirken, aus Art. 27 Abs. 2 VvB 1950 verletzt. Randnummer 28 Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie halten die Anträge wegen Versäumung der Antragsfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG für unzulässig. Der Vortrag der Antragstellerin, von dem Vorgang erstmals durch ein Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom
- Mai 1996 erfahren zu haben, klinge sehr unwahrscheinlich, da der gesamte Vorgang seitens des Senats von Anfang bis Ende in aller Öffentlichkeit behandelt und darüber hinaus immer wieder in der Berliner Tagespresse zum Teil sehr ausführlich berichtet worden sei. Insoweit wird auf Berichte im Tagesspiegel vom
- April 1995, in der Berliner Morgenpost vom
- September 1995, in der Berliner Zeitung vom
- November 1995 und in der Tageszeitung vom gleichen Tage verwiesen. Randnummer 30 Weiter führen die Antragsgegner aus, die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 75 VvB 1950 könne schon deshalb nicht vorliegen, weil keinerlei Anhaltspunkte bestünden, daß in dem Verkauf der Darlehensforderungen eine Form von "Anleihen" oder sonstigen Krediten zu sehen sei. Unter einer Anleihe verstehe man die Aufnahme von Kredit gegen Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Wesentliches Merkmal eines Darlehensvertrages und damit aller Kreditverträge sei es, daß der Darlehensnehmer die Verpflichtung übernehme, die ihm vom Darlehensgeber überlassenen Darlehensvaluta, die in sein Eigentum übergehe, in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Aus der Vorfinanzierung der öffentlichen Baudarlehen durch die IBB folge jedoch für Berlin keine für ein Kreditverhältnis typische Rückzahlungsverpflichtung. Vielmehr entspreche die Vertragsgestaltung der eines Vermögensgeschäfts, und zwar speziell der Veräußerung von Forderungen. Die Veräußerung von Vermögen sei abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderregelungen keinen parlamentarischen Vorbehalten unterworfen. Ferner sei eine Veräußerung nicht davon abhängig, daß hierfür Einnahmen im Haushaltsplan veranschlagt seien. Dies habe zur Folge, daß der Verkauf von Forderungen nicht vom Abgeordnetenhaus gesondert genehmigt werden müsse. Randnummer 31 Auch gegen Art. 73, 74 VvB 1950 sei nicht verstoßen worden. Nachdem erkennbar geworden sei, daß die im Entwurf des Haushaltsplans 1995/1996 vorgesehenen Einnahmen aus der beabsichtigten Veräußerung von Anteilen an der Bankgesellschaft Berlin bereits im Jahre 1994 vereinnahmt werden konnten und die ursprünglich für 1994 vorgesehene Vorfinanzierung von Forderungen durch die IBB erst im Jahre 1995 erforderlich sein würde, wäre es denkbar gewesen, dem Abgeordnetenhaus mit der Nachschiebeliste entsprechende Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuschlagen. Der Senat habe dafür indes keine Veranlassung gesehen, da die für den Verkauf der Anteile an der Bankgesellschaft Berlin und für die Vorfinanzierung der Forderungen durch die IBB planerisch zu erwartenden Einnahmen mit ca. 600 Mio. DM gleich hoch gewesen seien. Durch den veränderten zeitlichen Ablauf der beiden Transaktionen habe sich deshalb kein Deckungsproblem für das Jahr 1995 ergeben. Selbst wenn der Antragstellerin darin gefolgt werden sollte, daß ein formaler Verstoß vorliege, weil die erwarteten Einnahmen aus der Vorfinanzierung im Haushaltsplan 1995 nicht im Kapitel 1290 - wie 1994 - veranschlagt worden sind, sondern in gleicher Höhe bei dem "falschen" Titel im Kapitel 2910 enthalten waren, wäre damit eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Antragstellerin nicht verbunden. Eine andere Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn der Senat der Höhe nach Einnahmen bewußt nicht im Haushaltsplan veranschlagt und damit das Ausgabebewilligungsrecht des Parlaments beeinträchtigt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn ein materielles Mitwirkungsrecht des Parlaments hinsichtlich der Vorfinanzierung bejaht werden sollte, habe der Senat nach der Veranschlagung im festgestellten Haushaltsplan 1994 davon ausgehen können, daß möglichen Beteiligungserfordernissen des Parlaments ausreichend Rechnung getragen worden sei. Auch ein Verstoß gegen andere Haushaltsgrundsätze liege nicht vor. Zu keiner Zeit sei es darum gegangen, das Vorfinanzierungsgeschäft heimlich am Abgeordnetenhaus vorbei durchzuführen, sondern nur darum, durch einen bereits vom Abgeordnetenhaus "abgesegneten" Vertrag aus finanzpolitischen Gründen kurzfristig Mittel in den Haushalt einzustellen. III. Randnummer 32 Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig auf mündliche Verhandlung verzichtet ( § 24 Abs. 1 VerfGHG ). B. Randnummer 33 Der Antrag zu 4) ist zulässig und teilweise begründet, die Antrage zu 1), 2), 3) und 5) sind unzulässig. I. Randnummer 34 Nach § 14 Nr. 1 VerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Gemäß Randnummer 35 § 37 Abs. 1 VerfGHG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschluß vom
- November 1993 - LVerfGE 1, 160 / 165). Randnummer 36
- Soweit die Antragstellerin mit den Antragen zu 1), 2) und 3) eine Verletzung von eigenen Rechten und von Rechten des Abgeordnetenhauses durch die Senatsverwaltung für Finanzen geltend macht, fehlt es in dem hier maßgebenden Zusammenhang bereits an der Parteifähigkeit des Antragsgegners. Die Senatsverwaltung für Finanzen ist eine Behörde und als solche kein oberstes Landesorgan. Sie ist auch kein "anderer Beteiligter" im Sinne des § 14 Nr. 1 VerfGHG , weil sie durch die Verfassung von Berlin nicht mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Sofern man die Anträge zu 1), 2) und 3) nach ihrem Sinngehalt nicht als gegen die Senatsverwaltung für Finanzen, sondern gegen den Senator für Finanzen als den mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Senator gerichtet ansieht, bleiben sie dennoch unzulässig. Auch der Senator für Finanzen ist kein oberstes Landesorgan im Sinne des § 14 Nr. 1 VerfGHG . Er kann allerdings, soweit ihm durch die Verfassung von Berlin besondere Rechte und Pflichten obliegen, ein anderer Beteiligter gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 45, 1/28; 67, 100/123 f.). Die Antragstellerin hat jedoch keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Vorschriften von selten des Senators für Finanzen ergebe. Die sich aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 VvB 1950 ergebenden Pflichten im Verhältnis zum Abgeordnetenhaus (oder wie hier behauptet wird, im Verhältnis auch zu einzelnen Fraktionen) können nur den Senat von Berlin als oberstes Landesorgan treffen, nicht aber den einzelnen Senator. Der Antragstellerin fehlt danach insoweit die Antragsbefugnis. Randnummer 37
- Der Antrag zu 5) ist deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht geltend machen kann, als Fraktion in ihr durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten durch Verhalten des Senats verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Im Ergebnis geht es bei dem Antrag darum, daß die aufgrund der streitgegenständlichen Vereinbarung erfolgten Einnahmen nicht in einem Haushaltsplan veranschlagt worden sind, der durch ein Gesetz festgestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VvB 1950), und daß darüber hinaus die Einnahme sich im Ergebnis als eine Anleihe darstelle, die ohne gesetzliche Grundlage nicht hätte aufgenommen werden dürfen (Art. 75 Abs. 1 VvB 1950 in der Fassung des
- Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom
- Juli 1994 - GVBl. S. 117). Es wird geltend gemacht, die Mitwirkungsbefugnis der Fraktion an der Gesetzgebung des Abgeordnetenhauses sei durch die hier gerügte Unterlassung verletzt worden. Das damit angesprochene Budget-Recht steht jedoch nur dem Abgeordnetenhaus und nicht auch den Fraktionen zu ( LVerfGE 1, 160 /166; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 1996 - GR 2/95 -, Umdruck S. 24). Schlüssig dargetan werden könnte demgemäß nur eine Verletzung von Rechten des obersten Landesorgans Abgeordnetenhaus, nicht aber eine solche einer einzelnen Fraktion. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn einer einzelnen Fraktion ihre Mitwirkungsrechte bei der parlamentarischen Beratung bewußt durch ein oberstes Landesorgan dadurch beschnitten werden, daß keine Gesetzesvorlage für einen Nachtragshaushalt oder für die Ermächtigung zur Aufnahme einer Anleihe eingebracht wird, mag dahinstehen. So liegt der Fall hier nicht. Der von der Antragstellerin vorgetragene Vorwurf zielt darauf, daß der Senat von Berlin es unterlassen habe, dem Abgeordnetenhaus eine entsprechende Gesetzesvorlage zuzuleiten bzw. die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes abzuwarten. Daß bei Nichteinbringung eines Gesetzes auch die im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen mangels entsprechender Gesetzesvorlage ihre Mitwirkungsrechte an der Gesetzgebung nicht ausüben können, ist keine im Organstreitverfahren rügefähige Verletzung eigener Rechte. Verletzt werden kann insoweit nur das Recht des Abgeordnetenhauses auf Gesetzgebung als solches. Eine Rechtsschutzlücke tritt dadurch nicht auf, weil die einzelne Fraktion im Organstreitverfahren in Prozeßstandschaft die Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses geltend machen kann. Randnummer 38
- Der Antrag zu 4) ist zulässig. Mit ihm wird die Feststellung begehrt, der Senat habe Rechte des Abgeordnetenhauses aus Art. 73, 74 und 75 VvB 1950 verletzt. Randnummer 39 Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind nach §§ 36 , 14 Nr. 1 VerfGHG im Organstreitverfahren, für das der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 VvB 1950, § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben ist, parteifähig. Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses durch den Senat von Berlin geltend zu machen (Urteil vom
- Juli 1993 - LVerfGE 1, 124 /128; Beschluß vom
- Dezember 1994 - LVerfGE 1, 131 /135). Randnummer 40 Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß nach Abschluß der streitgegenständlichen Vereinbarung das Abgeordnetenhaus am
- Oktober 1995 neu gewählt worden und in der Folge der Senat neu gebildet worden ist. Trotz Beendigung der Legislaturperiode besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn zum einen hat die "Vereinbarung über die Vorfinanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen" Auswirkungen auch für künftige Haushalte. Zum anderen hat der Senat in seinen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Rechtsauffassung entsprechende Rechtsgeschäfte keinen parlamentarischen Vorbehalten unterworfen sind. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß es auch in Zukunft Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus ähnlichem Anlaß geben kann (vgl. BVerfGE 87, 207, 209). Randnummer 41 Der am
- September 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 3 VerfGHG muß ein Antrag im Organstreitverfahren binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Diese Frist hat die Antragstellerin gewahrt, da sie erstmals am
- März 1996, als die Senatsverwaltung für Finanzen im Unterausschuß "Wohnungsbauförderung" des Abgeordnetenhauses von dem Vertragsschluß mit der IBB berichtete, verläßlich hiervon Kenntnis erhalten hat. Die zuvor in der Tagespresse erschienenen Berichte über den Vertragsschluß mit der IBB, mit denen der Antragsgegner seine Auffassung, der Antrag sei verspätet, begründet, sind als private Verlautbarungen grundsätzlich nicht geeignet, die Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG in Lauf zu setzen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Antragstellerin seinerzeit von diesen Zeitungsberichten Kenntnis erlangt hat. II. Randnummer 42 Der Antrag zu 4) ist begründet, soweit mit ihm sinngemäß die Feststellung begehrt wird, der Senat von Berlin habe Art. 75 VvB 1950 verletzt, indem er ohne gesetzliche Grundlage den Vertrag mit der IBB geschlossen habe. Randnummer 43
- Nach Art. 75 Abs. 1 VvB 1950 dürfen ohne gesetzliche Grundlage, also ohne vorheriges Gesetz des Abgeordnetenhauses, weder Anleihen aufgenommen noch Sicherheiten geleistet werden. Der Begriff der "Anleihe", der sich innerhalb des Bundes- und Landesverfassungsrechts nur in der Verfassung von Berlin findet, entspricht dem des "Kredits", den der Art. 75 Abs. 1 VvB 1950 inhaltlich entsprechende Art. 115 Abs. 1 GG sowie fast alle Landesverfassungen verwenden. Sie schreiben weitgehend gleich-lautend vor, daß die Aufnahme von Krediten einer Ermächtigung durch Gesetz bedürfe (vgl. die Verfassungen von Baden-Württemberg - Art. 84 -, Bayern - Art. 82 -, Brandenburg - Art. 103 -, Hamburg - Art. 72 -, Hessen - Art. 141 -, Mecklenburg-Vorpommern - Art. 65 -, Niedersachsen - Art. 71 -, Nordrhein-Westfalen - Art. 83 -, Rheinland-Pfalz - Art. 117 -, Saarland - Art. 108 -, Sachsen - Art. 95 -, Sachsen-Anhalt - Art. 99 -, Schleswig-Holstein - Art. 53 -, Thüringen - Art. 98 -). Der inzwischen an die Stelle des hier maßgebenden Art. 75 VvB 1950 getretene Art. 87 VvB 1995 spricht in seinem Absatz 1 nach wie vor von "Anleihen", bezeichnet diese in seinem Absatz 2 aber als "Kredite" und unterstreicht damit die Gleichheit der beiden Begriffe. Randnummer 44
- Der Begriff des "Kredits" ist in den genannten bundes- und landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen ebensowenig definiert wie der Begriff- der Anleihe in Art. 75 VvB
- Aus dem Zweck dieser Bestimmungen, die Verschuldung des Staates von parlamentarischer Zustimmung abhängig zu machen, folgt, daß unter der Aufnahme von Krediten die Beschaffung von Geldmitteln zu verstehen ist, die zurückgezahlt werden müssen (Wiebel, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 115 Rdnr. 36; Maunz, in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 115 Rdnr. 10; Friauf, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV § 91 Rdnr. 26). Auf die Art und Weise und die rechtliche Ausgestaltung der Kreditaufnahme kommt es für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung nicht an (Siekmann, in Sachs, Grundgesetzkommentar, 1996, Art. 115 Rdnr. 9; ähnlich Maunz, aaO; Fischer-Menshausen, in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar Bd. 3,
- Aufl. 1996, Art. 115 Rdnr. 8; Höfling, Staatsschuldenrecht 1993, S. 30), so daß beispielsweise auch "Kreditaufnahmen ohne Krediteinnahmen" möglich sein sollen (so Höfling, aaO), etwa bei der Umwandlung von gegen den Staat gerichteten Leistungsansprüchen in langfristig gestundete Finanzschulden. Letzteres mag indes dahinstehen. Eine Kreditaufnahme liegt jedenfalls vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen. Randnummer 45
- Die Vereinbarung mit der IBB vom
- September 1995 stellt im Sinne des Art. 75 Abs. 1 VvB 1950 die Aufnahme einer Anleihe bzw. eines Kredites dar. Sie bedurfte daher einer gesetzlichen Grundlage. Randnummer 46 Dem Land Berlin ist aufgrund der Vereinbarung mit der IBB am
- Oktober 1995 ein Betrag von rd. 997 Mio. DM zugeflossen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht, wie der Antragsgegner meint, um einen Verkauf der dem Land Berlin aus Wohnungsbaudarlehen der Jahre 1952 bis 196B zustehenden Rückzahlungs- und Zinsensprüche mit der Folge der Übertragung des Risikos der Einbringlichkeit dieser Forderungen auf die IBB, sondern um einen Kreditvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung. Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, daß die IBB die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen einzieht und zur Rückführung der dem Land Berlin gewährten rd. 997 Mio. DM verwendet. Werden einzelne Wohnungsbaudarlehen von den Darlehensnehmern nicht oder nicht termingerecht getilgt, gleicht Berlin dies aus, "indem es der IBB die nach der ursprünglichen Annahme zu erwartenden Zahlungen termingerecht ersetzt" (§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung). Das Risiko von Forderungsausfällen, so heißt es in dieser Vertragsbestimmung weiter, trägt Berlin. Überdies zeigt sich auch an dem in der Vereinbarung von den Vertragsparteien gewählten Zinsmodell, bei dem das Land Berlin das Risiko künftiger Zinserhöhungen trägt, daß es sich vor liegend um einen Kredit handelt. Der Zinssatz ist nicht ziffernmäßig, sondern durch Verweisung auf die "laufzeitbezogenen Zinssätze der Landesbank Berlin für ungedeckte Schuldverschreibungen" bestimmt worden (§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung). Da die Rückzahlung des Berlin zugeflossenen Betrages nach Maßgabe der Zins- und Tilgungsleistungen aus den Wohnungsbaudarlehen erfolgt und sich infolgedessen weit über das Jahr 2005 hinaus erstrecken kann, sieht § 2 Abs. 5 der Vereinbarung eine Anpassung an die bei der Landesbank geltenden Zinssatze zum
- Oktober 2005 und danach im Abstand von jeweils 10 Jahren vor, was "je nach Zinsniveau zu einer weiteren Barwertausschüttung an Berlin oder zu einer Erstattung Berlins an die IBB in Höhe eines rechnerisch zuviel ausgeschütteten Barwerts führen" kann. Die Vereinbarung mit der IBB weist allerdings die Besonderheit auf, daß die vorgenannten Zinsen nicht laufend zu entrichten, sondern durch Abzinsung der aus dem Baudarlehen zu erwartenden Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 1.248.663.788,77 DM auf 997.045.530,26 DM erhoben worden sind. Der Annahme einer Kreditaufnahme steht dies indes, wie sich von selbst versteht, nicht entgegen. Ent-scheidend ist allein, daß der Berlin zugewandte Betrag von rd. 997 Mio. DM zurückzuzahlen ist, und zwar in erster Linie durch Verrechnung mit den laufenden Zins- und Tilgungsleistungen aus den Wohnungsbaudarlehen und ersatzweise durch unmittelbare Zahlungen Berlins (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesgerichtshofs vom
- Mai 1992, BGHZ 58, 364 sowie vom
- September 1977, BGHZ 69, 254, 257). Randnummer 47
- Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, daß in dem gesetzlich festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1994 die "Vorfinanzierung der Wohnungsbauforderungen durch die IBB" vorgesehen war, dann jedoch nicht erforderlich gewesen sei, da durch die Veräußerung von Anteilen an der Bankgesellschaft Berlin die notwendige Deckung des Haushalts 1994 herbeigeführt werden konnte. Auch wenn dies den Schluß nahelegt, daß das Abgeordnetenhaus, wäre es im Jahre 1995 erneut mit der "Vorfinanzierung der Wohnungsbauforderungen durch die IBB" befaßt worden, voraussichtlich keine Einwendungen hiergegen erhoben haben würde, war gleichwohl wegen der Jährlichkeit von Haushaltsplan und Haushaltsgesetz für den Vertragsschluß im Jahre 1995 eine erneute Ermächtigung durch Gesetz des Abgeordnetenhauses erforderlich. Da diese nicht eingeholt und erteilt worden ist - was auch nachträglich im Laufe des Haushaltsjahres hätte geschehen können - stellt die Vereinbarung mit der IBB rechtlich die Aufnahme einer Anleihe durch das Land Berlin ohne gesetzliche Grundlage und damit einen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 VvB 1950 dar. Randnummer 48
- Soweit mit dem Antrag zu 4) im übrigen die Feststellung begehrt wird, daß der Senat von Berlin das Budget-Recht des Abgeordnetenhauses aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und aus Art. 74 Abs. 1 VvB 1950 verletzt hat, ist der Antrag dagegen unbegründet. Randnummer 49 Nach Art. 73 Abs. 1 VvB 1950 müssen für jedes Rechnungsjahr alle Einnahmen und Ausgaben in dem Haushaltsplan veranschlagt werden, der vom Abgeordnetenhaus durch das Haushaltsgesetz festgesetzt wird. Es bildet, wie Art. 74 Abs. 1 VvB bestimmt, die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben Berlins im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Im Haushaltsplan war eine Einnahme im Titel 18141 "Rückflüsse von Darlehen an öffentliche Unternehmen der Wohnungswirtschaft" im Kapitel 1290 "Förderung des Wohnungsbaus" vorgesehen. Der Haushaltsplan bindet den Senat von Berlin nicht dahingehend, daß er bei seinen Einnahmen auf die im Haushaltsplan vorgesehenen Summen beschränkt ist. Ebensowenig wie eine Verpflichtung des Senats besteht, die im Haushaltsplan für einen bestimmten Zweck veranschlagten Ausgaben tatsächlich aufzuwenden (Beschluß vom
- Dezember 1994 - LVerfGE 1, 131, 139 ) ist der Senat von Berlin beim Vollzug des Haushalts verpflichtet, vor jeder Mehreinnahme einen Nachtragshaushaltsplan vorzulegen. Die Zuführung von Mehreinnahmen ist bloßer Haushaltsvollzug, der Rechte des Abgeordnetenhauses auf Haushaltsgesetzgebung nicht verletzt. Die Verfassung von Berlin beschränkt sich deshalb ausdrücklich darauf, bei Haushaltsüberschreitungen eine besondere Kontrolle des Abgeordnetenhauses nach Art. 76 Abs. 2 VvB 1950 vorzusehen. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 Abs. 2 VerfGHG . Randnummer 51 Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000456259