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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 43/99 Beschluss VerfGH Berlin: Unzulässige Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Berlin wegen Erhebung einer V

VerfGH Berlin: Unzulässige Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Berlin wegen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in derselben Sache zum BVerfG - Rüge der Rechtsanwaltskammer Berlin wegen unzulässiger Nichtkenntlichmachung der Zugehörigkeit zu einer Sozietät Orientierungssatz 1a. Jedwede Anrufung des Bundesverfassungsgerichts schließt für denselben Verfahrensgegenstand gem Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5 , VGHG BE § 49 Abs 1 und VGHG BE § 14 Nr 6 eine Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin aus (vgl VerfGH Berlin, 1993-10-13, 90/93, LVerfGE 1, 152 <154>). 1b. Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5 und VGHG BE § 14 Nr 6 sind keine bloßen Zuständigkeitsregelungen. Sie begründen vielmehr einen landesverfassungsrechtlichen Rechtsweg, der neben den bundesrechtlichen zum BVerfG tritt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Wahl des letzteren Rechtsweges die Zulässigkeit des anderen beseitigt. Verfahrensgang vorgehend Anwaltsgericht Berlin,

  1. März 1999, 1 AnwG 46/98, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin mit Zulassung in Berlin. Mit Bescheid vom
  2. Februar 1998 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin der Beschwerdeführerin eine Rüge gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der anwaltlichen Berufsordnung (BerO), weil sie auf ihrem Briefbogen die Zugehörigkeit zu der Anwaltssozietät, der sie angehöre, nicht kenntlich gemacht habe. Des weiteren hätte sie in ihrem Briefbogen die Orte Brüssel, Leipzig und Neubrandenburg angeführt, obgleich sich ihr Kanzleisitz in Berlin befinde, ohne dass ersichtlich wäre, ob und wo in den betreffenden Orten die Sozietät Kanzleien unterhalte und ob ihr entsprechend zugelassene Rechtsanwälte angehörten. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  3. August 1998 wurde der Einspruch, von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Einspruchsfrist von einem Monat sei nicht beachtet worden. Der Rügebescheid sei der Beschwerdeführerin am
  4. März 1998 zugestellt worden. Der, vom
  5. April 1998 datierende Einspruch sei am
  6. April 1998 bei der Rechtsanwaltskammer Berlin - mithin verfristet - eingegangen. Der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung wurde nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom
  7. März 1999 von dem Anwaltsgericht Berlin zurückgewiesen. Randnummer 3 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Rügebescheid und die hierauf ergangenen Folgeentscheidungen. In der Beschwerdebegründung beschränkt sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten durch Anwendung des Verfahrensrechts und behauptet, insbesondere in ihren Grundrechten auf Schutz der Menschenwürde aus Art. 6 VvB, in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 15 Abs. 5 VvB und in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als objektives Willkürverbot verletzt zu sein. Randnummer 4 Die Beschwerdeführerin nimmt ausdrücklich die Rüge der Verletzung von Grundrechten durch die Anwendung von Rechtsnormen des materiellen einfachen Bundesrechts aus. Insofern hat die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG mittels Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gerügt. Randnummer 5 Sie ist der Auffassung, § 49 Abs. 1 VerfGHG stehe der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde trotz der zum Bundesverfassungsgericht gegen dieselben Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, weil beiden Verfassungsbeschwerden die Behauptung der Verletzung unterschiedlicher, voneinander getrennter und auch isoliert zu bewertender Grundrechte zugrundeliege. Mit der Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht werde allein das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG in Anspruch genommen, dem in dieser Ausprägung in der Berliner Verfassung kein inhaltsgleiches Grundrecht entspreche. Der Wortlaut des § 49 Abs. 1 VerfGHG mit der Verwendung des Wortes “soweit" gebe daher Raum für eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, ohne dass damit die Zulässigkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin berührt werde. II. Randnummer 6 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin in derselben Sache eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB, §.49 Abs. 1 VerfGHG und § 14 Nr. 6 VerfGHG ). Diese Vorschriften begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (oder noch erhebt, LVerfGE 1, 152 <154>). Da Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof nur die Landesverfassung und der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nur das Grundgesetz sind, haben beide Verfassungsbeschwerden trotz gleichen Verfahrensgegenstands zwangsläufig stets einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Deshalb greift das Verfahrenshindernis der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auch, wenn die Verfassungsbeschwerde, wie im vorliegenden Fall, auf einzelne Prüfungsmaßstäbe beschränkt wird. Jedwede Anrufung des Bundesverfassungsgerichts schließt für denselben Verfahrensgegenstand eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aus. Randnummer 7 Dem steht auch nicht § 90 Abs. 3 BVerfGG entgegen. Hiernach ist es dem Landesgesetzgeber überlassen, in den ihm durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen eine eigene Landesverfassungsgerichtsbarkeit zu schaffen. In welchem Umfang er von dieser Kompetenz Gebrauch macht, bleibt ihm ebenfalls überlassen. In Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB hat die Berliner Verfassung und infolge dessen auch das VerfGHG die Möglichkeit der Auswahl des anzurufenden Verfassungsgerichts beschränkt. Diese Einschränkung bezieht sich mit dem Wort “soweit" auf die gesamte “Sache", die Gegenstand des Verfahrens ist, mithin die Behauptung, durch einen bestimmten Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem in der Verfassung von Berlin enthaltenen Grundrecht verletzt zu sein. Dieser Gegenstand wird bestimmt durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt und durch den Antragsteller als Träger der in Anspruch genommenen Grundrechte. Dies kann nicht im Wege der Begründung auf einzelne als verletzt geltend gemachte Grundrechte eingeschränkt werden mit der Folge, dass Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung der Verletzung weiterer, möglicherweise nur aus dem Grundgesetz erwachsener Grundrechte zum Bundesverfassungsgericht erhoben wird. Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB und in der Folge § 14 Nr. 6 VerfGHG sind keine bloßen Zuständigkeitsregelungen. Sie begründen vielmehr einen landesverfassungsrechtlichen Rechtsweg, der neben den bundesrechtlichen zum Bundesverfassungsgericht tritt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Wahl des letzteren Rechtsweges die Zulässigkeit des anderen beseitigt. Dieses Risiko legt die Gesetzeslage der Beschwerdeführerin auf (VerfGH a.a.0.). Die Streichung der Worte “in derselben Sache" durch das Änderungsgesetz vom
  8. Dezember 1991 (GVBl S. 280) hat hieran nichts geändert. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000461628

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