SchuldRAnpG § 12 Abs 3 Entschädigungspflichten
sich ziehen, als dem Grundstückseigentümer
Vertragsbeendigung noch ein für ihn realisierbarer Wert zufließt. Dies spricht dafür, dass der Zeitwert des Bauwerks auch die Obergrenze für den Wertausgleich
SchuldRAnpG § 12 Abs 3 bildet. 3. Hier: a. Die Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage iSv SchuldRAnpG § 12 Abs 3 iVm SchuldRAnpG § 12 Abs 1 S 2 durch das LG bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für den Bau einer erneuerten und erweiterten Bootssteganlage überschreitet die Grenze zur Willkür, da das LG in nicht
vollziehbarer Weise begründet, warum die Zustimmung des ehemaligen Grundstückseigentümers im Hinblick auf die Errichtung des Bauwerks entbehrlich gewesen sei. b. Überdies läßt sich das vom LG gewonnene Ergebnis auch nicht auf einen Anspruch aus BGB §§ 812 Abs 1 S 1, 818 Abs 2 stützen, da auch insoweit eine
vollziehbare Begründung fehlt; insbesondere scheidet schon deshalb ein Bereicherungsanspruch tatbestandsmäßig aus, da den Beschwerdeführerinnen
Ablauf des Pachtvertrags das Eigentum an der Steganlage
SchuldRAnpG § 11 Abs 1 S 1 iVm ZGB DDR § 296 Abs 1 S 1 nicht zugefallen ist (wird ausgeführt). c. Darüber hinaus hat das LG in Bezug auf den Umfang des Anspruchs aus SchuldRAnpG § 12 Abs 3 in objektiv willkürlicher Weise außer Acht gelassen, dass bei der hypothetischen Berechnung der Ertragsfähigkeit des Grundstücks die potentielle Erweiterungsfähigkeit des Bootsstegs zu berücksichtigen ist. Zudem hat sich das LG nicht hinreichend mit den wertbildenden Faktoren des Grundstücks, insbesondere dessen Lage und seinen Nutzungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
seinen Angaben soll die alte Anlage baufällig gewesen und ihre Instandsetzung durch eine "wasserrechtliche Auflage" des Wasserstraßenhauptamts Berlin gefordert worden sein. Randnummer 2
dem das Vertragsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu
einem von ihnen eingeholten Angebot würden die Kosten für die Erstellung einer der vorhandenen Steganlage vergleichbaren Steganlage
heutigen Verhältnissen lediglich 36.261,60 DM betragen, weshalb der Entschädigungsanspruch diesen Betrag nicht übersteigen könne. Randnummer 3 Mit dem am
Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Rechtsfolge wäre in beiden Fällen dieselbe gewesen, denn die Höhe sowohl des Entschädigungsanspruchs
RAnpG wie auch des Anspruchs
1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB richte sich
der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe. Der Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom
V, wenn wie hier bei der Nutzung des Grundstücks vom üblichen abweichende Entgelte erzielt würden, auf die
haltig erzielbaren Einnahmen an. Soweit der Sachverständige bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstücks die bei 43 Liegeplätzen bestehende Ertragslage herangezogen habe, hätte er dabei die Erweiterungsfähigkeit der Steganlage berücksichtigen müssen. Bei einem Vergleich der Ertragssituation mit bzw. ohne Erweiterung der Steganlage ergäbe sich dann ein nahezu identischer Wert. Unterschiede ergäben sich lediglich in Bezug auf die
V zu berücksichtigende Restnutzungsdauer sowie auf die in der Variante "43 Plätze" gemäß § 19 WertV wertmindernd zu berücksichtigenden Investitionskosten für potentiell weitere 13 Liegeplätze. Die Entscheidung des Landgerichts werde zudem der Systematik des § 12 SchuldRAnpG nicht gerecht. Danach sei für die Entschädigungshöhe die Kündigungsform des Vertragsverhältnisses maßgebend.
RAnpG könne ein Nutzer, der durch sein Verhalten keinen Anlass zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gegeben habe, Entschädigung für seine Investitionen
dem Zeitwert verlangen. Strebe ein Nutzer - wie hier - selbst die Beendigung des Vertragsverhältnisses an, so sei er nicht im selben Masse schutzwürdig. Aus diesem Grunde stelle sich die Entschädigungsregel des § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG als rechtliches Minus gegenüber derjenigen in Absatz 2 dar. Soweit es danach für die Entschädigung auf die Verkehrswerterhöhung ankomme, sei diese nur insoweit entschädigungsfähig, als sie der Höhe
den Zeitwert des Bauwerks nicht überschreite. Randnummer 6 Durch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Urteil vom 23. März 2001 seien die Beschwerdeführerinnen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt worden. Das Landgericht habe den Antrag abgelehnt, ohne seine willkürliche,
V völlig abwegige Rechtsansicht zu diesem Punkt wenigstens vorab zu offenbaren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im übrigen habe der Wiedereröffnungsantrag nicht im Rahmen des Urteils zurückgewiesen werden dürfen. Durch die Wahl dieser Entscheidungsform habe das Gericht es den Beschwerdeführerinnen verwehrt, die Nichtwiederöffnung gesondert anzufechten. Vor dem Hintergrund des Grundrechts auf rechtliches Gehör hätte jedoch der Antrag mit besonderem Beschluss beschieden werden müssen. Randnummer 7 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Beteiligten zu
prüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom
vollziehbaren Begründung. Randnummer 13 Das Landgericht benennt in seinen Entscheidungsgründen § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG als maßgebliche Anspruchsgrundlage für die zugesprochene Entschädigung. Zu den Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs gehört
Auffassung des Gerichts auch, dass das Bauwerk "entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR" (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG) errichtet wurde. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, eine Zustimmung des damaligen Grundstückseigentümers zur Errichtung des Bauwerks sei zwar nicht erteilt worden. Für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs sei eine solche Zustimmung aber im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Die Entbehrlichkeit der Zustimmung wird jedoch nicht in
vollziehbarer Weise begründet. Das Gericht lässt es ausdrücklich offen, ob die Zustimmung entbehrlich war, weil sie nur für die Errichtung von Baulichkeiten im Sinne des § 296 ZGB der DDR oder von Ferienhäusern notwendig gewesen wäre. Es folgt dann aber keine Begründung der Entbehrlichkeit der Zustimmung für den Fall, dass dieser auf § 45 SchuldRAnpG gestützte Umkehrschluss nicht gezogen werden kann. Vielmehr wird in nicht weiterführender Weise festgestellt, "Selbst wenn dies der Fall sein sollte" (Seite 5, zweiter Absatz, fünfter Satz) - also ein Umkehrschluss möglich wäre -, hätte der Beteiligte zu 1. einen Entschädigungsanspruch
Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auch wenn sich die kontextwidrige Formulierung "Selbst wenn dies der Fall sein sollte..." als Schreibfehler begreifen ließe und im Sinne von "Selbst wenn dies nicht der Fall wäre" zu lesen wäre, läge im Hinweis des Gerichts auf einen hypothetischen Entschädigungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB keine
vollziehbare Begründung für die Entbehrlichkeit der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Die Annahme eines Entschädigungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchuldRAnpG lässt sich nicht darauf stützen, dass das Eingreifen einer anderen Anspruchsgrundlage zum selben Ergebnis führen würde. Randnummer 14 Selbst wenn angenommen werden könnte, das Landgericht habe die Frage der Anspruchsgrundlage offen gelassen und offen lassen können, weil der Entschädigungsanspruch des Beteiligten zu 1. sich entweder auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 oder auf § 12 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen ließe, bliebe es bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot. Für die Annahme eines Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB fehlt es nämlich an einer
vollziehbaren Begründung. Das Landgericht hat sich insoweit auf eine Feststellung zum Umfang eines derartigen Anspruchs beschränkt. Randnummer 15
Lage der Dinge käme ein solcher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte zu 1. im Zuge der Erweiterung und Erneuerung der Steganlage bei Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1998 Eigentümer der Steganlage geworden wäre und dieses Eigentum
dem 2. Oktober 1990 auf die Beschwerdeführerinnen übergegangen wäre. Das Bürgerliche Gesetzbuch trat
EGBGB im Beitrittsgebiet erst am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts (wieder) in Kraft. Hätte der Beteiligte zu
den Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR zu beurteilen (vgl. Bultmann, in: Kiethe <Hrsg.>, Kommentar zum SchuldRAnpG, Stand: Juni 1999, § 12 Rn. 32 f.). Randnummer 16 Das Eigentum an der Steganlage ist nicht mit dem Ablauf des Pachtvertrags
RAnpG den Beschwerdeführerinnen zugefallen.
dieser Vorschrift geht das
dem Recht der DDR begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten mit Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Die Begründung eines Eigentums an Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienen, war
1 Satz 1 ZGB aber nur möglich, wenn die Baulichkeit in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet worden war. Die Veränderung der Steganlage wurde jedoch nicht in Ausnutzung des Nutzungsrechts des Beteiligten zu 1. vorgenommen, denn
den Feststellungen des angegriffenen Urteils fehlte es insoweit an der Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerinnen. Im übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob mit der Erneuerung und Erweiterung der Steganlage eine Baulichkeit im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB errichtet worden war und ob dieses gewerblich genutzte Bauwerk entsprechend dieser Vorschrift den persönlichen Bedürfnissen der Bürger gedient hatte. Randnummer 17 Es ist des weiteren unerheblich, ob der Beteiligte zu 1. durch die von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen gemäß §§ 30, 31 ZGB durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (Mit-)Eigentum an der Steganlage erworben hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wozu das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, wäre das so erworbene Eigentum nicht
RAnpG auf die Beschwerdeführerinnen übergegangen, da
dieser Vorschrift ausschließlich das auf der Grundlage des § 295 Abs. 2 ZGB geschaffene selbständige Eigentum an Gebäuden und Baulichkeiten auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übergehen soll. Scheidet
alledem ein Eigentumserwerb des Beteiligten zu 1.
1 Satz 1 ZGB aus, so konnten demzufolge die Beschwerdeführerinnen das Eigentum an der Steganlage nicht bei Beendigung des Pachtverhältnisses erwerben und haben mithin die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt auch nichts "erlangt"', was sie zu einem Ausgleich
1, § 818 Abs. 2 BGB verpflichten könnte. Da auch keine Anhaltspunkte für einen Eigentumsübergang der Steganlage in der Zeit zwischen dem
vollziehbare Begründung in Bezug auf den Umfang des Anspruchs aus § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen verfassungsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Ermittlung der durch die Erneuerung und Erweiterung der Steganlage bewirkten Verkehrswerterhöhung des Grundstücks lediglich auf das Ertragswertverfahren
V zurückgegriffen hat. Die ausschließliche oder ergänzende Anwendung des Sachwertverfahrens war weder durch Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes noch durch wertermittlungsrechtliche Vorschriften geboten. Eine derartige Forderung ergibt sich insbesondere nicht aus der Systematik des § 12 SchuldRAnpG. Es mag zwar sein, dass die
RAnpG zu gewährende Entschädigung in ihrer Höhe durch den "Zeitwert des Bauwerks" im Sinne des § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG begrenzt ist. Während der durch eine Kündigung des Grundstückseigentümers vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis entlassene Nutzer für die im Vertrauen auf den Fortbestand des Nutzungsvertrags vorgenommene Investition
RAnpG einen "vollen Wertausgleich" für das Bauwerk erhalten soll, besteht im Falle eines Nutzers, der selbst gekündigt hat oder durch sein Verhalten zu einer Kündigung Anlass gegeben hat, für eine so weitgehende Wertersatzregelung kein Raum. Eine Werterhöhung, die von einem Nutzer herbeigeführt wurde, der selbst zur Beendigung des Vertragsverhältnisses beigetragen hat, kann demnach grundsätzlich nur insoweit
RAnpG Entschädigungspflichten
sich ziehen, als dem Grundstückseigentümer
Vertragsbeendigung noch ein für ihn realisierbarer Wert zufließt (vgl. die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/7135, S. 47). Diese hinter den gesetzlichen Regelungen stehenden Wertungen sprechen jedenfalls dafür, dass der Zeitwert des Bauwerks auch die Obergrenze für den Wertausgleich
RAnpG bildet. Randnummer 19 Auch wenn dem so sein sollte, folgt hieraus jedoch nicht, dass der Zeitwert mit dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Neuerrichtungswert identisch sein und durch eine Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelt werden muss. Eine entsprechende Vorgabe lässt sich weder dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG noch der Gesetzesbegründung der Bundesregierung entnehmen. Letztere sieht eine an der Nutzungsart des Gebäudes orientierte Wertermittlung unter angemessener Berücksichtigung des Sachwerts (§ 21 ff. WertV) oder des Ertragswerts (§ 15 WertV) vor (vgl. BT-Drucks. 12/7135, S. 47).
GB erlassenen Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) sind die zur Wertermittlung dienenden Verfahren unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen. Generell führt die Berücksichtigung dieser Gepflogenheiten bei gewerblich genutzten Grundstücken zu einer Verkehrswertermittlung
dem Ertragswertverfahren (vgl. Kleiber, in: ders./Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken,
RAnpG herangezogen werden kann und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein so ermittelter Zeitwert des Bauwerks niedriger ausfallen könnte als die
dem selben Verfahren festgestellte Verkehrswerterhöhung des Grundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG, ist das vom Landgericht gewählte Wertermittlungsverfahren im Ansatz vertretbar. Randnummer 20 Schlechthin unhaltbar und mithin objektiv willkürlich ist jedoch, dass das Landgericht sich bei der Berechnung des Ertragswertes des Grundstücks mit einer Steganlage von 46 Plätzen nicht mit dem in der Erweiterungsfähigkeit der Steganlage schlummernden Entwicklungspotential des Grundstücks auseinandergesetzt hat. Dieses Potential ist Bestandteil der
haltigen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 WertV) Ertragsfähigkeit eines Grundstücks und bedarf jedenfalls dann besonderer Prüfung, wenn die Immobilie zur Umnutzung ansteht (vgl. Kleiber, a.a.O., Vorbem. zu §§ 15 - 20 WertV, Rn. 12). Soweit der Beteiligte zu 1. meint, der Sachverständige habe in seinem Gutachten das Thema der potentiellen Erweiterungsfähigkeit des Bootsstegs angesprochen, betrifft dies nur die Frage des Entwicklungspotentials des Grundstücks in der Bebauungslage wie sie im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtsache (d.h. mit 56 Liegeplätzen) bestanden hatte.
Lage der Dinge drängte es sich aber im Hinblick auf die unterdessen realisierte Erweiterung der Steganlage geradezu auf, bei der vom Sachverständigen für den Wertermittlungsstichtag
der zu diesem Zeitpunkt geltenden öffentlich-rechtlichen Rechtslage noch hätte vorgenommen werden dürfen. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchuldRAnpG differenziert nämlich nicht danach, ob das errichtete Bauwerk den bei Rückgabe des Grundstücks geltenden Rechtsvorschriften noch entspricht. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass sie in Bezug auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs diejenigen Nutzer, die ein im Zeitpunkt der Rückgabe nur noch öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz genießendes Bauwerk errichtet haben, gegenüber solchen Nutzern begünstigen will, deren Bauwerk
den nunmehr geltenden Vorschriften neu errichtet werden könnte. Während im ersteren Fall der Nutzer die erhöhte Ertragsfähigkeit des Grundstücks voll für sich vereinnahmen könnte, wenn die Entwicklungsfähigkeit des Grundstücks angesichts öffentlich-rechtlicher Beschränkungen verneint würde, müsste sich im letzteren Fall der Nutzer die potentielle Entwicklungsfähigkeit des von ihm bebauten Grundstücks entschädigungsmindernd anrechnen lassen.
RAnpG steht dem Nutzer vielmehr ein Wertausgleich zu, wenn der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Rückgabe durch das Bauwerk erhöht ist. Nur soweit die Wertsteigerung des Grundstücks auf der Errichtung des Bauwerks beruht, soll ein bei Rückgabe des Grundstücks noch vorhandener Vermögensvorteil dem bisherigen Nutzer zufließen. Die Ertragsverbesserung eines durch ein Bauwerk aufgewerteten Gewerbegrundstücks lässt sich jedoch nicht nur mittels des Bauwerks erzielen, sie kommt vielmehr auch durch die Inanspruchnahme des Bodens, der Lage des Grundstücks sowie u. U. weiterer wertbildender Umstände zustande. Mit diesen Umständen wie etwa den Nutzungsmöglichkeiten der an das Grundstück angrenzenden Wasseroberfläche sowie der für die angenommene ganzjährige Nutzung der erweiterten Steganlage bedeutsamen Größe von Grundstück und Bootshaus, hat sich der Gutachter und ihm folgend das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Randnummer 21 Das Urteil des Landgerichts beruht danach auf einem Verstoß gegen die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Einer Prüfung am Maßstab des Art. 15 Abs. 1 VvB bedarf es unter diesen Umständen nicht.
GHG ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000477922
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