VerfGH Berlin: Wegen fehlender fachgerichtlicher Vorklärung tatsächlicher und arbeitsrechtlicher Fragen aus Gründen der Subsidiarität unzulässige gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde, hier gegen
§ 613a BGB; BAG AP Nr. 1 zu Universitäts
G Saarland; BAG BB 1996, 2413; vgl. auch LArbG Berlin, Beschluss vom 7. März 2000 – 3 Sa 2740/99 -, Juris-Ausdruck S. 3, 4 [zum Berliner Bäder-Anstaltsgesetz]). Das fachgerichtliche Verfahren ermöglicht eine Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen, mithin auch die. Klärung, inwieweit sich das Gesetz überhaupt auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers auswirken kann. Randnummer 59 a) Dazu müsste arbeitsgerichtlich neben der erforderlichen Ermittlung noch offener Sachverhaltsfragen geklärt werden, ob die in § 1 Krankenhausunternehmens-Gesetz angeordnete Zusammenfassung der städtischen Krankenhäuser, die eine Privatisierung der bisher rechtlich unselbständigen städtischen Krankenhäuser (vgl. § 31 Landeskrankenhausgesetz a.F.) darstellt, ein sog. Betriebsübergang ist und ob dieser den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur Folge hat. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob ein. Betriebsübergang durch Gesetz (sog. Gesamtrechtsnachfolge) auf Grund des Krankenhausunternehmens-Gesetzes als einem sog. Organisationsgesetz (vgl. Trümmer, PersR 1993, 473 <476>) vorliegt oder aber ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft mit der Folge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der neue Inhaber des Betriebs in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Der Begriff des Rechtsgeschäfts wird weit verstanden und erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher oder sonst rechtsgeschäftlicher Beziehungen, wobei bisheriger Inhaber des Betriebs auch ein öffentlicher Rechtsträger sein kann, der zugleich Alleingesellschafter des Übernehmers ist (BAGE 92, 251 <256>; BAG AP Nr. 131, 209 zu § 613 a BGB). Dabei hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, der Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB stehe nicht entgegen, dass der Übergang des Betriebes kraft Gesetzes erfolgt, wenn der neue Inhaber in den Besitz der Betriebsmittel durch ein Rechtsgeschäft gelangt (BAGE 85, 312 <320 f.>, BAG AP Nr.
§ 613a BGB).
Im Einzelnen stellen sich hier somit spezifisch arbeitsrechtliche Abgrenzungsfragen, die zudem eine weitere Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Einzelheiten der Gründung der V. GmbH und der Einbringung der Krankenhäuser in diese erfordern. Randnummer 60 Die Einordnung als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang ist zum einen entscheidend für die Frage, ob und in welcher Weise die Arbeitsverhältnisse der bei dem alten Betrieb Beschäftigten auf den neuen Betrieb übergehen. Denn im Fall eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs könnten möglicherweise die privatrechtlichen Akte der Gründung der V. GmbH und die Einbringung der städtischen Krankenhäuser als Sacheinlage ungeachtet einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Krankenhausunternehmens-Gesetzes wirksam sein und daher in jedem Fall den Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die V. GmbH zur Folge haben. Randnummer 61 Zum anderen, hängt von der Einordnung als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang ab, ob den Arbeitnehmern des übergehenden Betriebes ein sog. Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zusteht. Ein derartiges Widerspruchsrecht hat das Bundesarbeitsgericht für die Fälle des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs durch Auslegung der Vorschrift des § 613 a BGB entnommen, weil dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen kein anderer Arbeitgeber aufgezwungen werden kann (BAG AP Nr. 1 zu § 613 a BGB). Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes oder eines sonstigen Hoheitsaktes vollzogene Betriebsübergänge vom sachlichen Geltungsbereich des § 613 a BGB ausgenommen (BAG AP Nr. 13, 131 zu § 613 a BGB; BAGE 92, 251; BAG AP Nr. 219 zu § 613 a BGB = Urteil vom 8. Mai 2001 – 9 AZR 95/00 – S. 8 f. des Urteilsabdrucks). Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht abschließend entschieden, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, den Übergang von Arbeitsverhältnissen auch gegen den Willen der Arbeitnehmer durch Gesetz anzuordnen, eine Auslegung entsprechend § 613 a BGB aber als naheliegend bezeichnet (BAG AP Nr.
§ 613a BGB; AP Nr.
1 zu Universitätsgesetz Saarland), wenn es auch ein Widerspruchsrecht nicht für erforderlich gehalten hat, sofern anstelle der Gebietskörperschaft eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt (BAG AP Nr. 219 zu § 613 a BGB). Randnummer 62 Ob dem Beschwerdeführer ein Widerspruchsrecht gegen die Übernahme seines Arbeitsverhältnisses zugestanden hat, kann bedeutsam für die verfassungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) sein. Das Grundrecht der Berufsfreiheit garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dabei bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz demnach auch dann, wenn der Staat den Einzelnen zur Annahme eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingt oder die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verlangt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 133 <146>; 85, 360 <372 f.>; 97, 169 <175>; BAG AP Nr. 1, 102, 103 zu § 613 a BGB). Es gibt demgegenüber keine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz als solchen (Beschluss vom 20. August 1997– VerfGH 101/96 – LVerfGE 7, 3 <10>; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 133 <146>). Das gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Das Grundrecht lässt die Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers unberührt. Ein Beschwerdeführer kann deswegen nicht die Entscheidung über die Abwicklung von Einrichtungen, bei denen er gearbeitet hat, angreifen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 133 <147>). Entsprechend dient die Widerspruchsmöglichkeit nach der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung dazu, den ungewollten Arbeitgeberwechsel zu vermeiden (BAG AP Nr. 1, 55 zu § 613 a BGB), wenn auch das Bundesarbeitsgericht offen gelassen hat, ob das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Hinblick auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die Vertragsfreiheit verfassungsrechtlich geboten ist (BAG AP Nr.
§ 613a BGB).
Randnummer 63 Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer von der ihm jedenfalls tatsächlich eingeräumten Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V. GmbH zu widersprechen, form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat, fällt zudem in den Bereich fachgerichtlicher Sachverhaltsermittlung. Denn wäre der Beschwerdeführer Angestellter des Landes Berlin geblieben, käme es im Hinblick auf das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses auf die Frage, ob tatsächlich auf Grund des Krankenhausunternehmens-Gesetzes ein den Übergang der Arbeitsverhältnisse auslösender Betriebsübergang der städtischen Krankenhäuser auf die V. GmbH vorliegt, erst an, falls das Land Berlin gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Widerspruch eine (außerordentliche) Kündigung ausgesprochen hätte. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten, im Rahmen derer er sich u.a. – nämlich außer einer fehlerhaften Sozialauswahl – darauf berufen könnte, dass kein Kündigungsgrund vorliege, weil kein wirksamer Betriebsübergang stattgefunden habe. Randnummer 64 Sollte der Beschwerdeführer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen haben, wäre zunächst fachgerichtlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer der gerügten Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit durch den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V. GmbH nicht durch eine Ausübung des Widerspruchsrechts hätte entgegenwirken müssen. Vor diesem Hintergrund hätten die Fachgerichte zu prüfen, ob der Widerspruch im Hinblick auf eine eventuell dann drohende (außerordentliche) Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre, obwohl Art. 17 VvB keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen und damit auch keinen unmittelbaren Schutz vor Kündigungen (Beschluß vom 26. September 1996 – VerfGH 76/95 – LVerfGE 5, 30 <35>) gewährt und dem Staat lediglich eine Schutzpflicht obliegt, der die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung tragen (BVerfGE 84, 133 <147>; 97, 169 <175>). Randnummer 65
- b)Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, sein Eigentumsgrundrecht aus Art. 23 VvB sei verletzt, weil weder das Krankenhausunternehmens-Gesetz selbst noch § 9 Abs. 2 Personalüberleitungsvertrag sicherstellten, dass seine bei der VBL erworbenen Rechte ungeschmälert blieben, steht nach dem Vorbringen des Beschwerdeführer noch gar nicht fest, ob überhaupt eine Beschwer eintreten wird (vgl. BVerfGE 61, 260 <274>). Hierzu wäre deswegen zunächst in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzbedürfnisses fachgerichtlich zu ermitteln, ob die V. GmbH zwischenzeitlich an der VBL beteiligt ist oder anderweitig eine gleichwertige Versorgung gewährleistet hat (vgl. zur fachgerichtlichen Herleitung eines entsprechenden Verschaffungsanspruchs BAGE 99, 92 <97 f.>). Randnummer 66 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe in Art. 23 VvB hinsichtlich der fehlenden Gewährleistung seiner VBL-Zusatzversorgung bzw. der von ihm gerügten fehlenden Gleichstellung des Arbeitsverhältnisses bei der V. GmbH mit dem öffentlichen Dienst (vgl. § 29 Abs. 7 BAT) beruhen ohnehin nicht unmittelbar auf dem Krankenhausunternehmens-Gesetz, das vielmehr anordnet, dass die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu garantieren sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11). Das Ausmaß der konkreten Auswirkungen auf den Beschwerdeführer lässt sich damit nicht allein anhand des Personalüberleitungsvertrags beurteilen. Dieser stellt aber keinen Akt der öffentlichen Gewalt dar, der unmittelbar Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnte. Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich von ihm beanstandeter Regelungen des Personalüberleitungsvertrages gehalten, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es obliegt den Arbeitsgerichten als Fachgerichten, in diesem Zusammenhang zum einen Rechtsnatur, Wirksamkeit und Umfang dieses Vertrages zu prüfen und zum anderen aufzuklären, wie sich die Regelungen auf das – privatrechtliche – Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auswirken. Davon abgesehen ist ohnehin zweifelhaft, ob die bisherige Position des Beschwerdeführers als Angestellter im öffentlichen Dienst des Landes Berlin dem Schutz des Art. 23 VvB unterliegt. Denn letztendlich handelt es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, dessen Bestand jedenfalls nicht von Art. 17 VvB garantiert wird. Überhaupt ist zu bedenken, dass das Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich – anders als das Beamtenrecht– nicht institutionalisiert ist (Kunig in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, S. 773). Randnummer 67
- c)Angesichts der dargelegten tatsächlichen und rechtlichen – spezifisch arbeitsrechtlichen – Zweifelsfragen müsste der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Krankenhausunternehmens-Gesetzes auf ungesicherten Grundlagen zur Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften sowie zu verschiedenen Fallkonstellationen treffen. Dies zu verhindern ist gerade der Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 15 <27>). Seine Anwendung führt dazu, dass die besonderen Kenntnisse der Arbeitsgerichte und insbesondere ihre umfassende Erfahrung mit der rechtlichen Beurteilung von Betriebsübergängen dem Verfassungsgerichtshof bei einer etwaigen späteren verfassungsrechtlichen Prüfung der hier umstrittenen Regelungen von Nutzen sein können (vgl. auch BVerfGE 72, 39 <45>). Randnummer 68 Einer Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten steht nicht entgegen, dass sich die Arbeitsgerichte auch mit verfassungsrechtlichen Fragen befassen müssten. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist. Kommen die Fachgerichte hierbei zur Auffassung, die angegriffene Regelung sei verfassungswidrig, so ist hierzu nach Art. 100 Abs. 1 GG zwar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Dann ist aber auch gewährleistet, dass sich die verfassungsgerichtliche Beurteilung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf die Beurteilung der Fachgerichte stützen kann (BVerfGE 71, 25 <35>; 74, 69 <74 f.>) Randnummer 69 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nach der – im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren – Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 <54>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 <388>) sind demgegenüber nicht erfüllt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abwägung (vgl. BVerfGE 71, 305 <336 f.>) sind die Vorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberzustellen. Einzubeziehen sind auch die Umstände, die für eine Subsidiarität der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegenüber anderweitigem, vor den Fachgerichten zu erlangenden Rechtsschutz sprechen. Eine etwaige allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gebietet dabei für sich allein keine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Auch sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 <54 f.>; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 <349>; 86, 382 <388>). Randnummer 70 Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht ergehen kann. Eine Vorabentscheidung kommt nämlich in der Regel dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 13, 284 <289>). Wie dargelegt, müsste sich der Verfassungsgerichtshof mit verschiedenen – stark verästelten – arbeitsrechtlichen Fragen zum Betriebsübergang auseinandersetzen, die wiederum mit offenen Tatsachenfragen verknüpft sind. Dies gilt umso mehr als sich der Beschwerdeführer in einem nicht unwesentlichen Umfang gegen Regelungen des Personalüberleitungsvertrages wendet, die einer umfassenden Klärung durch geeignete fachgerichtliche Ermittlungen und Bewertungen des Sachverhalts bedürfen und in deren Zusammenhang Fragen des einfachen Rechts zu beantworten sind. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren können die verfassungsrechtlichen Fragen deutlichere Konturen gewinnen und sich Anhaltspunkte für das Ausmaß und die Wirkungen eines etwaigen Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers ergeben, die Voraussetzung einer abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof sind (vgl. auch BVerfGE 74, 69 <77>). Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt damit hier so schwer, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs zurücktreten muss. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist oder war, zunächst den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu beschreiten. Die Umsetzung des Krankenhausunternehmens-Gesetzes ist bereits erfolgt, da auf seiner Grundlage die V. GmbH gegründet und in ihr zwischenzeitlich die städtischen Krankenhäuser zusammengefasst wurden. Ein weiterer unmittelbarer Vollzug des Gesetzes, der den Beschwerdeführer berühren könnte, ist nicht ersichtlich. Auch ist der Beschwerdeführer nicht mehr zu Entscheidungen bzw. Dispositionen gezwungen. Die Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis sind für den Fall, dass der Beschwerdeführer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen haben sollte, bereits eingetreten. Sollte sich nach Beschreitung des Rechtsweges zu den Fachgerichten herausstellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die V. GmbH übergegangen ist, hätte der Beschwerdeführer ohnehin zu keinem Zeitpunkt seine Position als Angestellter des Landes Berlin verloren. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 72 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000516005