Randnummer 30 Das Recht der Parteien, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und sich auf diese gegebenenfalls vorzubereiten, verpflichtet das Gericht, die Parteien von einer solchen rechtzeitig zu benachrichtigen (BPatG, GRUR 1981, 651; OLG Koblenz, OLGZ 1989, 368). Das hat das Landgericht vorliegend nicht beachtet. Es hat unterlassen, den Beschwerdeführer bzw. dessen Prozessvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß er von einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen der Beteiligten zu 2) automatisch i. S. von § 8 MHG gefertigt worden war, im Verhandlungstermin am
4 zu § 160 ZPO; Musielak, Anm.
ZPO) erstreckt, kann die bloße Verfahrensrüge einer Partei erst recht nicht zu den für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten zählen, deren Einhaltung nach § 165 ZPO allein durch Protokollierung in der Verhandlungsniederschrift bewiesen werden kann. Die Aufnahme einer solchen Rüge im Protokoll ist daher zwar zweckmäßig, nicht aber unverzichtbar notwendig. Die formelle negative Beweiskraft des Protokolls greift hier nicht durch. Randnummer 33 Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme anders ausgefallen sein könnte, wenn der Beschwerdeführer zugegen gewesen wäre und selbst oder über seinen Prozeßbevollmächtigten Fragen hätte stellen können. Hohe Anforderungen sind an einen diesbezüglichen Vortrag nicht zu stellen (RGZ 136, 299 ), zumal dieser vorliegend dadurch erschwert war, daß das Gericht von einer Protokollierung der Aussage nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO abgesehen hatte, der Beschwerdeführer bezüglich des Inhalts der Aussage also nur auf das Erinnerungsvermögen seines Prozeßbevollmächtigten und die Angaben im landgerichtlichen Urteil zurückgreifen konnte. Man kann bei Zeugenvernehmungen nur in seltenen Ausnahmefällen wissen, wie sich Anwesenheit und Fragemöglichkeit einer Partei auf die Aussage ausgewirkt hätten (Rüssmann in: AK, ZPO, Anm. 5 zu § 357 ZPO; Musielak in: Münch.Komm., Anm. 12 zu § 357 ZPO). Daß ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, kann nicht festgestellt werden. Der Vortrag der Beteiligten zu 2) in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 zu der entscheidungserheblichen Frage, welche manuelle Steuerung bei der Erstellung der Mieterhöhungserklärung tatsächlich praktiziert bzw. technisch machbar war, ließ durchaus noch Spielraum für Einzelheiten zu. Randnummer 34 Das angegriffene Urteil beruht danach auf einem Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Einer weiteren Prüfung am Maßstab dieses und sonstiger Rechte der Verfassung von Berlin bedarf es unter diesen Umständen daneben nicht. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Randnummer 35 Diese Entscheidung ist mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 37 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000520136
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