VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz durch einen die Berufung zurückweisenden, unanfechtbaren Beschluss iSv ZPO § 522 Abs 2 S 1, Abs 3 Leitsatz 1. Eine Auslegung des § 522 Abs 2 ZPO dahingehend, dass diese Norm keine offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung voraussetzt und dem Berufungsgericht kein Ermessen hinsichtlich der zu wählenden Verfahrensart einräumt, ist unter dem Gesichtspunkt der Art 15 Abs 5 Satz 2 und Art 7 VvB nicht zu beanstanden. 2. Aus Art 15 Abs 1 VvB ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, einen rechtswissenschaftlichen Streitstand in den Urteilsgründen umfassend darzustellen. Orientierungssatz 1. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren sind gem VGHG BE § 49 Abs 1 nur Rügen von in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten zulässig. 2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 ist nur verletzt, wenn die Entscheidung des Fachgerichts auf einer grundsätzlichen Verkennung von Existenz und Tragweite dieses Grundrechts beruht. 3. Zu Ls 1: a. Indem das KG über die Berufung des Beschwerdeführers im Beschlusswege nach ZPO § 522 Abs 2 entschied, wurde ihm zwar gem ZPO § 522 Abs 3 die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens bzw einer Nichtzulassungsbeschwerde genommen, dies beruht aber auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung des einfachen Rechts (vgl BVerfG, 2002-08-05, 2 BvR 1108/02, NJW 2003, 281). b. Der Beschluss des KG, der die Möglichkeit der Revision gem ZPO § 522 Abs 3 ausschließt, verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Verf BE Art 7 iVm dem Rechtsstaatsprinzip, da die vom KG vorgenommene Auslegung und Anwendung des ZPO § 522 Abs 2 verfassungsrechtlich nicht unvertretbar ist. 4. Zu Ls 2: a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist nur dann festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Fachgericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat oder zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags mit zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>). b. Hier: Kein Gehörsverstoß feststellbar, da das KG sowohl auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bedenken zur Auslegung des ZPO § 522 Abs 2 als auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Streitfrage, wer Partei des Mietvertrags und damit Verpflichteter zur Mietzinszahlung gewesen ist, in allen Punkten eingegangen ist. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 10. November 2003, 22 U 216/03, Beschluss Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 7, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie aus Art. 2 Abs. 1, Art., 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er hatte gemeinsam mit zwei weiteren Zahnärzten unter dem 28. April 1981 mit dem Kläger bzw. Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens einen Mietvertrag über gewerbliche Räume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis geschlossen. Mit Wirkung zum 30. April 1994 war er aus der bis dahin gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis ausgeschieden. Randnummer 3 Im Jahr 2002 beantragte der Vermieter den Erlass von Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheiden gegen alle drei Mieter aufgrund von Mietrückständen aus dem Jahr 2001 in Höhe von € 17.324,27. Nachdem der Beschwerdeführer als Einziger Einspruch gegen den am 7. Juni 2001 ergangenen Vollstreckungsbescheid eingelegt hatte, erfolgte die Überleitung in das streitige Verfahren vor dem Landgericht Berlin. Randnummer 4 In dem landgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer Aufhebung des ergangenen Vollstreckungsbescheids und Klageabweisung, da er im Jahr 2001 nicht mehr Partei des Mietvertrages gewesen sei. Die betreffenden Räume seien ursprünglich an die drei Mieter gemeinsam zum Betrieb einer zahnärztlichen Praxis vermietet worden. Vertragspartei sei deshalb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, aus der er schon deutlich vor dem relevanten Zeitraum ausgeschieden sei. Dies ergebe sich schon aus den Formulierungen und den Unterschriften des Vertrages, im Übrigen aber auch aus den anerkannten Grundsätzen des „unternehmensbezogenen Geschäfts". Da er somit nicht persönlich Vertragspartner des Mietvertrages gewesen sei, habe es einer Mitteilung an den Vermieter über das Ausscheiden aus der gemeinsam betriebenen Praxis nicht bedurft. Randnummer 5 Aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 10. März und 2. Juni 2003 und nach teilweiser Klagerücknahme wurde der gegen den Beschwerdeführer ergangene Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding durch Urteil des Landgerichts vom 2. Juni 2003 - 34 O 677/02 - in Höhe von € 15.805,73 aufrechterhalten. In den Urteilsgründen stützt sich das Landgericht darauf, dass es seitens des Beschwerdeführers einer einseitigen empfangsbedürftigen Erklärung über das Ausscheiden aus dem Mietvertrag bedurft hätte. Rechtsgestaltende aber nicht empfangsbedürftige Erklärungen seien dem bürgerlichen Recht grundsätzlich fremd; für eine abweichende Beurteilung gebe es vorliegend keinen Anlass. Die Auslegung des Mietvertrags ergebe auch, dass Mieter nicht eine GbR, sondern die unterzeichnenden Personen jeweils einzeln gewesen seien. Für eine Anwendung der Grundsätze über das „unternehmensbezogene Geschäft" sei kein Raum, da dies immer Zweifel über die Person der Vertragspartei voraussetze. Im Übrigen ergebe sich eine Haftung des Beschwerdeführers schon aus einer analogen Anwendung von § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Randnummer 6 Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein mit der Begründung, nach zutreffender Auslegung des Mietvertrages sei allein eine GbR Mieterin gewesen. Zudem sei es seitens des Vermieters nicht plausibel dargelegt, dass er von dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Praxis keine Kenntnis gehabt habe. Randnummer 7 Nach Beratung über die Berufung teilte das Kammergericht dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 11. August 2003 mit, dass es die Erfolgsaussichten der Berufung einstimmig verneint habe und deshalb beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. September 2003 führte der Beschwerdeführer daraufhin erneut seine Rechtsansicht aus. Insbesondere wies er unter Verweis auf einschlägige Literatur darauf hin, dass ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO dann unzulässig sei, wenn die Sach- und Rechtslage einer umfangreicheren Prüfung bedürfe bzw. Zweifelsfragen aufwerfe oder wenn nicht auszuschließen sei, dass die mündliche Verhandlung etwas an der Aussichtslosigkeit der Berufung ändere. Zudem dürfe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung haben, was im vorliegenden Fall aufgrund der veränderten Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR aber der Fall sei. Randnummer 8 Nach erneuter Beratung teilte das Kammergericht dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 25. September 2003 mit, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO lägen vor. Die Ansicht der vom Beschwerdeführer zitierten Stimmen in der Literatur teile der Senat nicht. Die Vorschrift eröffne den Gerichten kein Ermessen, sondern verpflichte zu einem entsprechenden Vorgehen, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des Akteninhalts zu der Überzeugung gelange, dass die Berufung unbegründet sei. Randnummer 9 Der Beschwerdeführer äußerte sich ein weiteres Mal mit Schriftsatz vom 3. November 2003 und betonte insbesondere, dass es eine willkürliche und unzulässige Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten darstellen würde, wenn ihm über die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung sowie ggf. ein Revisionsverfahren verwehrt werde. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 10. November 2003 wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es verwies auf die beiden vorhergegangenen Verfügungen. und ergänzte, dass die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO von den Gerichten nicht nach Gutdünken angewandt werden könne, sondern immer dann angewandt werden müsse, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Diese sähen keine Beschränkung auf offensichtlich unbegründete Berufungen vor. Die Prüfung durch das Berufungsgericht sei gemäß § 513 ZPO auf die Feststellung beschränkt, ob dem erstinstanzlichen Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei oder ob auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst hätten. Beides sei bezüglich des landgerichtlichen Urteils nicht festzustellen. Die Sache habe auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der ausgeführt wird, das Kammergericht habe sich bei seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend mit der von seiner Auffassung divergierenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift auseinandergesetzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Autoren sämtlich Richter an Oberlandesgerichten seien und die Rechtsprechung ihrer Gerichte wiedergäben. Es habe nicht geprüft, ob sich eine von seiner Rechtsauffassung abweichende Meinung herausgebildet oder vielleicht sogar durchgesetzt habe. Darin, dass das Kammergericht sich zu einer restriktiven Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet sehe, liege eine unzulässige Verkürzung der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Randnummer 12 Durch die Zurückweisung der Berufung sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Kammergericht sei in seinem Beschluss nicht auf die herrschende Rechtsprechung und die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Partei des Mietvertrags die unterzeichnenden Personen persönlich geworden seien. Das Kammergericht habe sich nur formaljuristisch mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und habe eine objektiv willkürliche Bewertung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof nicht die Aufgabe einer Superrevisionsinstanz habe, sei in Fällen der vorliegenden Art eine Überprüfung angezeigt. II. Randnummer 13 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Randnummer 14 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich darauf stützt, der Beschluss des Kammergerichts verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG muss der Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend machen, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Eine Berufung auf Grundrechte des Grundgesetzes scheidet deshalb von vornherein aus. Auch die in Art. 1 Abs. 3 VvB ausgesprochene Bindung der Berliner Organe öffentlicher Gewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes eröffnet insoweit nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. März 1997 - VerfGH 4/97 - LVerfGE 6, 63 <64> m.w.N.). Randnummer 15 Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Rechts aus Art. 10 Abs. 1 VvB beruft. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 50 VerfGHG dargelegt. Randnummer 16 Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip beruft. Zwar hat der Beschwerdeführer die erstgenannte Bestimmung der Verfassung von Berlin gar nicht und die letztgenannte nicht in dem relevanten Kontext genannt, insoweit diese Artikel aber mit den ausdrücklich zitierten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, ist das Begehren des Beschwerdeführers entsprechend auszulegen (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - VerfGH 73/94 - LVerfGE 3, 38 <41 >; Beschluss vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 47 <48 f.>). Randnummer 17 In ihrem zulässigen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.