VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Willkürverbots durch Rechtsauffassung des KG, wonach die Wahlverteidigervergütung die absolute Höchstgrenze auch für die Pflichtverteidigerpauschvergütung nach BRAGebO § 99 Abs 1 darstellt Orientierungssatz
- Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das KG bei der Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung die vor Eröffnung des Hauptverfahrens erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung nach BRAGebO § 99 berücksichtigt. 2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot ( Verf BE Art 6 Abs 1 ), wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist und offenbar auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb willkürlich ist (vgl VerfGH Berlin, 1993-02-23, 43/92, LVerfGE 1, 68 ff). 2b. Hier: Die Beschränkung der dem Beschwerdeführer gewährten Vergütung auf die höchstmögliche gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers ist willkürfrei, da auch andere OLGe seit jeher der Regelung des BRAGebO § 100 Abs 1 entnehmen, daß die Staatskasse bei der Vergütung eines Pflichtverteidigers nach BRAGebO §§ 97, 99 die Erstattung echter Auslagen des Angeklagten übernimmt und daher die Höchstgebühren des Wahlverteidigers grundsätzlich auch die Höchstgrenze bei der Bemessung der Pauschgebühr aus der Staatskasse darstellen.
- Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Verf BE Art 11 ist nicht verletzt, da der Beschwerdeführer hierzu substantiiert nichts vorgetragen hat. Insbesondere reicht sein Vortrag, er habe viele Mandate ausschlagen müssen, nicht aus, die Annahme einer Verletzung der Berufsfreiheit anzunehmen. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der ihm aus seiner anwaltlichen Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten E... M..., des früheren ... der ehemaligen DDR, in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Schwurgerichtskammer) zustehende Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse sei vom Kammergericht unter Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung von Berlin erheblich zu niedrig bemessen worden. Randnummer 2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, wo sich der Beschwerdeführer bereits unter dem
- April 1992 als Wahlverteidiger für E... M... gemeldet hatte, reichte unter dem
- Mai 1992 eine umfangreiche, auch weitere Angeschuldigte betreffende Anklageschrift beim Landgericht Berlin ein. Der Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag vom
- Mai 1992 durch Verfügung des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom
- Juni 1992 als Pflichtverteidiger für E... M... beigeordnet, und zwar neben dem weiteren Pflichtverteidiger Rechtsanwalt G.... Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, und die Verteidigung überreichte in dem Zwischenverfahren eine Schutzschrift. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluß der
- Strafkammer vom
- Oktober 1992 begann die Hauptverhandlung am
- November
- Der Angeklagte E... M... nahm lediglich an zwei relativ kurzen Sitzungstagen teil. Danach wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren abgetrennt und vorläufig eingestellt, da er mit Rücksicht auf eine in einem gegen ihn gerichteten weiteren Strafverfahren laufende Hauptverhandlung als für diese Sache verhandlungsunfähig angesehen wurde. Randnummer 3 Auf den ohne Bezifferung gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in dieser besonders umfangreichen und schwierigen Strafsache eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO zu bewilligen, setzte der
- Strafsenat des Kammergerichts mit Beschluß vom
- November 1993 den Vergütungsanspruch auf 4.120,- DM fest und wies in der Begründung darauf hin, daß die Pauschvergütung keinesfalls höher ausfallen dürfe als diese Höchstgebühr eines Wahlverteidigers. Randnummer 4 Gegen diesen am
- Dezember 1993 zugegangenen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am
- Februar 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Randnummer 5 Er führt zur Begründung im wesentlichen aus: Randnummer 6 Das Kammergericht habe den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 1 VvB verletzt, indem es in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Vergütung nur nach der Tätigkeit in dem Verfahrensabschnitt nach der Beiordnung als Pflichtverteidiger bemessen habe, ohne die schon vor Anklageerhebung erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger miteinzubeziehen. Soweit das Kammergericht eine die Höchstgebühr für den Wahlverteidiger übersteigende Vergütung für "keinesfalls" angemessen halte, sei ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt, ferner auch das durch Art. 11 VvB garantierte Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung. Er - der Beschwerdeführer - habe wegen seiner Tätigkeit insbesondere im Vor- und Zwischenverfahren in der Sache gegen E... M... viele Mandate ausschlagen müssen, und die Begrenzung der Vergütung auf den bisher bewilligten Betrag würde für ihn zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Berufsausübung führen. II. Randnummer 7 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 8
- Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das Kammergericht bei der Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung die vor Eröffnung des Hauptverfahrens erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung nach § 99 BRAGO berücksichtigt. Auf der vom Kammergericht gewählten Grundlage der Vergütung eines Wahlverteidigers setzt sich der festgesetzte Betrag von 4.120,- DM - die Gebühren eines Pflichtverteidigers würden demgegenüber 1.355,- DM betragen - aus folgenden Bestandteilen zusammen: Randnummer 9 Für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gem. § 84 Abs. 1 BRAGO die Hälfte des Höchstsatzes nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1 030,-- DM Randnummer 10 Für die Hauptverhandlung der in § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO genannte Randnummer 11 Höchstbetrag von 2.060,-- DM Randnummer 12 sowie gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO für den zweiten Randnummer 13 Verhandlungstag weitere 1.030,-- DM 4.120,-- DM Randnummer 14 Da somit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorbereitenden Randnummer 15 Verfahren vom Kammergericht berücksichtigt worden ist, liegt der Randnummer 16 von dem Beschwerdeführer insoweit gerügte Verstoß gegen den Randnummer 17 Gleichheitssatz schon aus tatsächlichen Gründen nicht vor. Randnummer 18
- Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschränkung Randnummer 19 der ihm gewährten Vergütung auf die höchstmögliche gesetzliche Randnummer 20 Vergütung eines Wahlverteidigers verletze den Randnummer 21 Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 VvB und das Randnummer 22 Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 11 VvB, ist die Randnummer 23 Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht begründet. Zwar sind die Randnummer 24 als verletzt gerügten Grundrechte inhaltsgleich mit den in Art. 3 Randnummer 25 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen bundesrechtlichen Randnummer 26 Verbürgungen und sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Randnummer 27 Verfassungsgerichtshofs durch die öffentliche Gewalt des Landes Randnummer 28 Berlin zu beachten sowie in Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Randnummer 29 Verfassungsgerichtshof rügefähig, auch wenn die angegriffene Randnummer 30 Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - in Anwendung von Randnummer 31 Bundesrecht ergangen ist (vgl. die Entscheidungen VerfGH, NJW Randnummer 32 1993, 513 und 1994, 436). Eine Verletzung dieser Grundrechte bei Randnummer 33 der Bemessung der dem Beschwerdeführer vom Kammergericht Randnummer 34 bewilligten Pauschvergütung ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Randnummer 35 Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann schon im Ansatz nicht Randnummer 36 darin liegen, daß ein Gericht bei der Auslegung eines Gesetzes Randnummer 37 der Auffassung anderer Gerichte nicht folgt, es sei denn, seine Randnummer 38 Entscheidung ist nicht mehr verständlich und beruht offenbar auf Randnummer 39 sachfremden Erwägungen (Beschluß vom 23.2.1993 - VerfGH 43/92-), Randnummer 40 ist also willkürlich. Einen Fehler dieser Art läßt die Randnummer 41 beanstandete Festsetzung der Pauschvergütung nicht erkennen. Randnummer 42 Jedenfalls im Grundsatz entnehmen auch andere Oberlandesgerichte Randnummer 43 seit jeher der Regelung in § 100 Abs. 1 BRAGO, daß die Randnummer 44 Staatskasse bei der Vergütung eines Pflichtverteidigers nach §§ Randnummer 45 97, 99 BRAGO die Erstattung echter Auslagen des Angeklagten Randnummer 46 übernimmt und daher die Höchstgebühren des Wahlverteidigers Randnummer 47 grundsätzlich auch die Höchstgrenze bei der Bemessung der Randnummer 48 Pauschgebühr aus der Staatskasse darstellen (vgl. BayObLG, Randnummer 49 JurBÜRO 1977, 690). Hiermit stimmt überein, daß nach dem Randnummer 50 Kostenverzeichnis (GKG Anlage 1) unter Nr. 1906 die an Randnummer 51 Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge in voller Höhe dem zur Randnummer 52 Kostentragung verpflichteten Verurteilten zur Last fallen. Ob Randnummer 53 entgegen der Auffassung des Kammergerichts für bestimmte Fälle Randnummer 54 außergewöhnlich umfangreicher und schwieriger Strafsachen eine Randnummer 55 Überschreitung dieser Höchstgrenze in Auslegung des einfachen Randnummer 56 Rechts möglich oder einfachgesetzlich gar geboten ist, hat der Randnummer 57 Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann die Randnummer 58 Auslegung des Kammergerichts, wonach eine absolute Grenze Randnummer 59 zwingend vorgegeben ist, nicht als willkürlich und damit nicht Randnummer 60 als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 VvB angesehen werden. Randnummer 61 Auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 11 Randnummer 62 VvB) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat hierzu Randnummer 63 substantiiert nichts vorgetragen. Sein Vortrag, eine Randnummer 64 Nichtberücksichtigung des Verteidigeraufwands im Vor- und Randnummer 65 Zwischenverfahren - der, wie dargelegt, in Wirklichkeit vergütet Randnummer 66 wurde - führe angesichts der Tatsache, daß er in dieser Zeit sein Randnummer 67 Büro weiter habe finanzieren und viele Mandate ausschlagen Randnummer 68 müssen, zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Randnummer 69 Berufsausübung, reicht für die Annahme einer Verletzung des Randnummer 70 Grundrechts der Berufsfreiheit nicht aus. Das Randnummer 71 Bundesverfassungsgericht hat in der von dem Beschwerdeführer zur Randnummer 72 Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung BVerfGE Randnummer 73 54, 251, die die Vergütung eines mit einer Vormundschaft Randnummer 74 betrauten Rechtsanwalts betraf, eine Verletzung des Grundrechts Randnummer 75 der Berufsfreiheit nur angenommen, weil dem dortigen Randnummer 76 Beschwerdeführer zugemutet wurde, in großem Umfang Randnummer 77 Vormundschaften ohne jegliches Entgelt und nur gegen Erstattung Randnummer 78 einer geringfügigen Unkostenpauschale zu führen. Der vorliegende Randnummer 79 Fall ist damit nicht vergleichbar. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 81 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000554634