VerfGH Berlin: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Notarkostensache - keine Verletzung des Willkürverbots (Art 6 Abs 1 S 1 VvB <RIS: Verf BE>) Leitsatz Eine gerichtliche Entscheidung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot, wenn sich das Gericht in ihr mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht schlechthin jedes sachlichen Grundes entbehrt. Orientierungssatz 1a. Aus Art 6 Abs 1 S 1 VvB (RIS: Verf BE; seit 1995: Art 10 Abs 1 S 1 Verf BE ) ergibt sich ein Willkürverbot (vgl VerfGH Berlin, 23.02.1993, 43/92, LVerfGE 1, 68 ). Dieses Grundrecht ist inhaltsgleich mit der in Art 3 Abs 1 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgung. Gleiches gilt für die Verbürgung der Berufsfreiheit ( Art 11 Verf BE ) mit Blick auf Art 12 Abs 1 GG. (Rn.6) 1b. Das Willkürverbot des Art 6 Abs 1 S 1 Verf BE ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim VerfGH selbst dann rügefähig, wenn die angegriffene Maßnahme in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist. (Rn.6) 2a. Ein Richterspruch verletzt das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (so zum Bundesrecht BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <14>). (Rn.7) 2b. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist. Davon kann – wie hier – nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
- November 1993, 1 W 6804/92, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer beurkundete als Notar am
- Mai 1991 einen Vertrag mit der T… Berlin, durch den diese als alleinige Gesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren das gesamte Stammkapital ausmachenden Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft verkaufte und abtrat. Abgesehen von den sonstigen Vereinbarungen übernahm der Käufer in § 5 dieses Vertrages die Garantie, bestimmte Investitionen vorzunehmen, und in § 9 verpflichtete er sich, zu bewirken, daß die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer erteilte dem Käufer am
- Juli 1991 eine über 18.810 DM lautende Kostenberechnung für seine Beurkundungstätigkeit. Der Käufer erhob Einwendungen gegen die Kostenberechnung, daraufhin legte der Beschwerdeführer sie dem Landgericht zur Überprüfung vor. Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Beschwerdeführers durch Beschluß vom
- Oktober 1992 bestätigt. Auf die weitere Beschwerde des Käufers hat das Kammergericht durch Beschluß vom
- November 1993 die Entscheidung des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Kostenberechnung in Höhe von 13.543,20 DM bestätigt. Randnummer 3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angegriffenen Beschluß sei er in seinen durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 der Verfassung von Berlin (VvB) geschützten Grundrechten verletzt. Dem Gleichheitsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB sei das sogenannte Willkürverbot zu entnehmen. Gegen dieses Verbot verstoße eine gerichtliche Entscheidung, die bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheine und wenn sich deshalb der Schluß aufdränge, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Das treffe hier zu. Das Kammergericht habe die in § 9 des Vertrages übernommene Verpflichtung zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen schlichtweg willkürlich nicht nach § 30 Abs. 1 KostO als vermögensrechtliche, sondern nach § 30 Abs. 2 KostO als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit bewertet und insoweit 1.000.000 DM angesetzt. Da die willkürliche Entscheidung des Kammergerichts einen Teil der gesetzlich zustehenden Kosten versage, sei er zugleich in seinem durch Art. 11 VvB gewährleisteten Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. II. Randnummer 4 Die Richterin H. ist im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG von der Mitwirkung an dem Verfahren ausgeschlossen. Randnummer 5 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 6 Richtig ist, daß sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB ein auch zugunsten des Beschwerdeführers wirkendes Willkürverbot ergibt (vgl. Beschluß vom
- Februar 1993 - VerfGH 43/92 -) und daß Art. 11 VvB das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet. Richtig ist ferner, daß diese als verletzt gerügten Grundrechte inhaltsgleich mit den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgungen sind und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluß vom
- Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 436 ) durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin zu beachten sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof selbst dann rügefähig sind, wenn die angegriffene Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers verletzt die angegriffene Entscheidung die bezeichneten Grundrechte nicht. Randnummer 7 Ein Richterspruch verletzt das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht BVerfG, u.a. Beschluß vom
- Mai 1993 - II BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <14>). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Randnummer 8 Das Kammergericht hat die Ansicht vertreten, der Geschäftswert unter anderem der im Vertrag aufgenommenen Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, sei nach § 30 Abs. 3 und 2 KostO zu bestimmen, weil es sich insoweit um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handele. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einer vermögensrechtlichen und einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit sei das Interesse desjenigen, dem gegenüber die Verpflichtung abgegeben werde. Das Interesse der T. an der in Rede stehenden Verpflichtung sei nichtvermögensrechtlicher Art. Die T…anstalt erstrebe insoweit keine eigenen vermögensrechtlichen Vorteile, vielmehr sollten die mit den Maßnahmen der T. verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen der Allgemeinheit zugute kommen. Soweit die Maßnahmen der T. zu erhöhten Steuereinnahmen der Gemeinde führten, handele es sich um mittelbare Auswirkungen, denen keine eigenständige Bedeutung zukäme und die nicht die Einordnung als vermögensrechtliche Angelegenheit rechtfertigten. Die Verträge der auch hier gegebenen Art seien denen vergleichbar, mit denen die öffentliche Hand Grundstücke veräußere und den Erwerbern Bauverpflichtungen abverlangt habe, mit denen Länder und Gemeinden wohnungsbaupolitische Zwecke verfolgt hätten. Als Grundlage für die Bestimmung des Wertes dieser Bauverpflichtungen habe der Senat § 30 Abs. 3 und 2 KostO angenommen (Senat, JurBüro 1968, 725, zustimmend OLG Hamm Rpfleger 1982, 315; vgl. auch Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimers, KostO,
- Auf1., § 20 Rdnr. 26) . Der Auffassung des Landgerichts Fulda (JurBüro 1992, 480), daß das Interesse der T. als wirtschaftliches Interesse zu werten sei, könne deshalb nicht gefolgt werden. Randnummer 9 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen im einzelnen zu überzeugen vermögen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil das eine Frage des einfachen Rechts ist, die sich der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs entzieht. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Kammergerichts entbehre jeder sachlicher Grundlage, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Randnummer 10 Auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 11 VvB) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat hierzu substantiiert nichts vorgetragen, so daß die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde insoweit immerhin zweifelhaft ist. Doch mag das auf sich beruhen. Denn seine Rüge geht schon deshalb fehl, weil sie auf der - wie gesagt: unbegründeten - Annahme aufbaut, die Entscheidung des Kammergerichts sei willkürlich, ihm werde durch einen willkürlichen Akt ein ihm gesetzlich zustehender Kostenanspruch versagt. Randnummer 11 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000554649