der LTGO BE mit der Verf BE vereinbar Orientierungssatz 1. Als anerkannter Parlamentarischen Gruppe iSv LTGO BE § 9a Abs 1 , die mit eigenen Rechten ausgestattet ist, kommt der Antragstellerin (Gruppe Neues Forum/Bürgerbewegung im Abgeordnetenhaus)
VGHG BE §§ 36, 14 Nr 1 Parteifähigkeit im Organstreitverfahren ( Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 1 ) zu. 2a. Zur Befugnis der Parlamente in Bund und Ländern ihre Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung zu regeln, insbesondere die Befugnis, näher zu bestimmen, in welcher Weise die Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken, welche parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse einer Fraktion oder einer Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben und unter welchen Voraussetzungen sich Fraktionen bilden können, vgl BVerfG, 1991-07-16, 2 BvE 1/91, BVerfGE 84, 304 <321>. 2b. Bei der Gestaltung der Geschäftsordnung besitzt das Parlament einen weiten Spielraum (vgl Verf BE Art 29 ). Er gestattet traditionell auch, Mindeststärken für Fraktionen festzulegen (vgl BVerfG, BVerfGE 84, 304 <322>).
der Konstituierung des Abgeordnetenhauses eine Parlamentarische Gruppe, die Antragstellerin. Im Februar 1992 verließ der Abgeordnete Sch. die Gruppe. Ihr hat sich seit dem 1.Marz 1993 ein weiterer Abgeordneter, der zuvor der PDS angehörte, angeschlossen, so daß sie wieder vier Abgeordnete umfaßt. Randnummer 3 In seiner konstituierenden Sitzung am
der Konstituierung (§§ 10, 11) eine neue Fraktion bilden, so bedarf dies der Zustimmung des Abgeordnetenhauses." Randnummer 6 Durch Beschluß vom
nimmt ein Mitglied einer jeden Parlamentarischen Gruppe regelmäßig an den Sitzungen des Ältestenrates teil. Darüber hinaus wurde in § 20 Abs. 4 und 5 bestimmt, daß jeder Parlamentarischen Gruppe das Recht zusteht, in von ihr zu bestimmende ständige Ausschüsse je einen ihr angehörenden Abgeordneten zu entsenden, der in den Ausschußsitzungen Rede- und Antragsrecht hat. Randnummer 7 In seiner Sitzung vom 3. Juni 1991 beschloß das Abgeordnetenhaus das 24. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin (GVBl. S. 113).
dessen Art. I Nr. 1 erhielt Art. 27 der Verfassung von Berlin folgende Fassung: Randnummer 8 "Artikel 27 Randnummer 9
dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG -) vom
der Mitgliederzahl der Fraktionen gestaffelten Zuschlag zusammen; Oppositionsfraktionen bekamen einen zusätzlichen Betrag. Die Höhe dieser Beträge sowie die Art und den Umfang der Sachleistungen bestimmte das Präsidium des Abgeordnetenhauses.
G erhielten Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die nicht die Fraktionsmindeststärke erreichten, aber im übrigen Fraktionsmerkmale erfüllten (Parlamentarische Gruppen), Leistungen in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Halbs. 1, Abs. 2 und
einer Erklärung des Vertreters des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung den Wissenschaftlichen Parlamentsdienst wie eine Fraktion in Anspruch nehmen. II. Randnummer 15 Die Antragstellerin hält die Festsetzung einer Mindestfraktionsstärke in Art. 27 Abs. 1 VvB, § 7 Abs. 1 GOAvB für verfassungswidrig, da sie sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit in der parlamentarischen Tätigkeit verletze. Hilfsweise macht sie geltend, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, ihren Rechtsstatus durch Änderung der Geschäftsordnung dem einer Fraktion weitgehend anzupassen und ihr insbesondere das Stimmrecht in den parlamentarischen Ausschüssen, dieselbe Redezeit wie den Fraktionen in der Aktuellen Stunde und das Recht einräumen müsse, Anträge in das Abgeordnetenhaus einzubringen. Außerdem sei ihre Finanzausstattung durch Gewährung des hälftigen Oppositionszuschlages, der den Fraktionen des Abgeordnetenhauses gewährt werde, ihrer Funktion als Teil der Opposition anzupassen. Randnummer 16 Im einzelnen trägt sie vor: Randnummer 17 Ihr Antrag sei im Organstreitverfahren zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, daß sie geltend machen könne, durch die Schaffung von § 7 Abs. 1 GOAvB und Art. 27 Abs. 1 VvB in ihrem aus Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 b VvB resultierenden Recht auf politische Chancengleichheit in der parlamentarischen Tätigkeit verletzt zu sein. Denn die genannten Vorschriften verhinderten, daß sie in gleicher Weise wie die anderen Fraktionen der Opposition im Berliner Abgeordnetenhaus ihre parlamentarische Tätigkeit ausüben kenne. Der Erlaß des Art. 27 Abs. 1 VvB stelle eine Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG dar; auch ein Verfassungsgesetz könne ein zulässiger Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren sein, wenn es - wie hier - Wesenselemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung, zu denen die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf Verfassungsmäßige Opposition Gehöre, beeinträchtige. Randnummer 18 Der Antrag sei begründet. Die Festsetzung einer Mindestfraktionsstärke durch § 7 Abs. 1 GOAvB und Art. 27 Abs. 1 VvB sei verfassungswidrig. Weder die Verfassung von Berlin noch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses hatten bis zur Änderung der Geschäftsordnung am
teile der Opposition gegenüber den die Regierung stellenden Fraktionen auszugleichen. Randnummer 19 Zum Hilfsantrag macht die Antragstellerin geltend: Es verstoße gegen Art 25 Abs 3 u. 4 VvB, den Mitgliedern der Parlamentarischen Gruppe lediglich Rede- und Antragsrecht im Ältestenrat des Abgeordnetenhauses und in den ständigen Ausschüssen zu gewähren, ihnen aber das Stimmrecht vorzuenthalten. Das Recht, große Anfragen an den Senat zu stellen oder eine Aktuelle Stunde zu verlangen, stehe nur Fraktionen oder mindestens zehn Abgeordneten zu. Dies benachteilige sie gegenüber Fraktionen ohne sachlichen Grund. Dies gelte auch hinsichtlich der Rededauer der Parlamentarischen Gruppe im Parlament. Ihre finanzielle Ausstattung ermögliche es ihr nicht, ihre Rolle in der Opposition auszufüllen. Denn sie sei gegenüber den Oppositionsfraktionen in unverhältnismäßiger Weise schlechter gestellt. Im Gegensatz zur FDP als kleinster Oppositionsfraktion, der 1991 1,38 Mio. DM aus dem vollen Fraktionsgrundbetrag, dem vollem Oppositionszuschlag u. den Pro-Kopf-Leistungen zur Verfügung gestanden habe, habe die Antragstellerin in diesem Kalenderjahr nur 180.000 DM erhalten. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 festzustellen, daß das Abgeordnetenhaus von Berlin durch die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke von fünf vom Hundert der verfassungsmäßigen Mindestzahl der Abgeordneten in § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung vom 11. Januar 1991 und Art. 27 Abs. 1 VvB in der Fassung des 24. Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3. Juni 1991 (GVBl. S. 113) gegen das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit in der parlamentarischen Tätigkeit aus Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 b VvB verstoßen hat. Randnummer 22 Hilfsweise begehrt die Antragstellerin festzustellen, Randnummer 23 daß das Abgeordnetenhaus von Berlin verpflichtet ist, den Rechtsstatus der Abgeordnetengruppe unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 87b VvB durch Geschäftsordnungsregelung dem einer Fraktion weitestgehend anzupassen, indem der Gruppe folgende Rechte eingeräumt werden: Randnummer 24
B das Recht zu, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die erst die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen dafür schaffe, daß es seine parlamentarischen Aufgaben zu erfüllen vermöge. Es habe hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, der durch die von der Antragstellerin angegriffenen Geschäftsordnungsbestimmungen nicht überschritten worden sei. Die Änderung der Geschäftsordnung im Mai 1991 habe der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnen wollen, weitgehend wie eine Fraktion an der Parlamentsarbeit teilnehmen zu können. So sei ihr die Mitarbeit in den Ausschüssen des Parlaments mit Rede- und Antragsrecht eröffnet worden. Stimmrecht im Ausschuß besitze sie nicht, weil ein Ausschuß grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sei und
B in seiner Zusammensetzung das Stärkeverhältnis des Plenums widerspiegeln müsse. Wurde der Antragstellerin ein Stimmrecht im Ausschuß zugebilligt, müßte die Ausschußstärke auf 57 Mitglieder gesteigert werden, um die "Spiegelbildlichkeit" zum Plenum zu wahren. Soweit die Antragstellerin gleiche Redezeit innerhalb der Aktuellen Stunde verlange, gehe ihr Antrag ins Leere, da sie in der Praxis in den Aktuellen Stunden geschäftsordnungsrechtlich mit den Fraktionen gleichbehandelt werde. Daß die Antragstellerin
der Geschäftsordnung im Plenum Gesetzes- und sonstige Anträge nicht einbringen könne, wenn ihr Antrag nicht von mindestens zehn Abgeordneten unterstützt werde, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des beträchtlichen Verfahrensaufwands, der mit einer parlamentarischen Initiative verbunden sei, sei es sachgerecht, das zumeist überlastete Parlament nur mit Beschlußanliegen zu befassen, für welches eine bestimmte Mindestzahl von Abgeordneten eintrete. Im übrigen beruhe der Status der Antragstellerin als Gruppe nicht auf der Änderung der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses und der Verfassung von Berlin, sondern auf dem
der Wahl eingetretenen Zerfall der Listenvereinigung, an welcher sich die Antragstellerin bei den Wahlen vom
diesen Bestimmungen entscheidet der Verfassungsgerichtshof im Organstreit über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Antragsteller und Antragsgegner müssen im Organstreit in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (so zum bundesverfassungsrechtlichen Organstreit BVerfGE 84, 290 <297> m. w. N.). Die Beteiligten streiten mit dem Hauptantrag um die Frage, ob das Abgeordnetenhaus
der Verfassung von Berlin verpflichtet ist, die Antragstellerin als Fraktion anzuerkennen, und mit den Hilfsanträgen darüber, ob es ihr zumindest einen fraktionsähnlichen Status zugestehen muß. Streitgegenstand des Hauptantrages und aller Hilfsanträge sind somit Verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten, die zwischen der Antragstellerin und dem Abgeordnetenhaus streitig sind. Randnummer 37 2. Die Antragstellerin ist eine von der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses in § 9 a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppe, die u.a. in §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 4, 40 Abs. 2 GOAvB mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Als solche ist sie für die Geltendmachung ihrer parlamentarischen Rechte
GHG im Organstreitverfahren parteifähig. Die Parteifähigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus seiner Eigenschaft als oberstes Landesorgan. Randnummer 38 3. Ein im Organstreit parteifähiger Antragsteller ist
GHG im Einzelfall berechtigt, einen Organstreit zu führen, wenn er schlüssig behauptet, durch die von ihm beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm als Beteiligten des Verfassungslebens zustehenden Verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein. Für den Hauptantrag und die Hilfsanträge zu
stehende Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (ebenso zu § 64 BVerfGG für die Geschäftsordnung des Bundestages BVerfGE 80, 188) wie für den durch verfassungsänderndes Gesetz neugefaßten Art. 27 Abs. 1 VvB. Da auch eine Verfassungsbestimmung nichtig sein kann, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen der Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß neben § 7 Abs. 1 GOAvB auch Art. 27 Abs. 1 VvB verfassungsmäßige Rechte der Antragstellerin aus Art. 25 Abs. 3, 4, Art. 87 b VvB verletzt, wenngleich die Wahrscheinlichkeit, daß ein freiheitlich demokratischer Verfassungsgeber "verfassungswidrige Verfassungsnormen" erläßt, äußerst gering ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 3, 225 <232 f.>). Randnummer 40
GHG unzulässig. Denn für die Festsetzung des Oppositionszuschlags der Höhe
war in dem in Rede stehenden Zeitraum
G das Präsidium des Abgeordnetenhauses, nicht aber das Abgeordnetenhaus zuständig. Die Maßnahme, durch die sich die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, ist mithin keine Maßnahme des Abgeordnetenhauses. Der Beschluß des Präsidiums ist dem Abgeordnetenhaus auch nicht zuzurechnen, da das Präsidium in eigener gesetzlich verliehener Zuständigkeit gehandelt hat, in deren Wahrnehmung es unabhängig war und keinen Weisungen des Abgeordnetenhauses unterlag. Daher ist insoweit eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Antragstellerin durch das Abgeordnetenhaus von vornherein auszuschließen. Randnummer 42 4. Der Hauptantrag und die Hilfsantrage zu a) bis c), die den Formerfordernissen des § 37 Abs. 2 VerfGHG entsprechen, wahren die Antragsfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG .
dieser Vorschrift muß der Antrag im Organstreit binnen sechs Monaten gestellt werden,
dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Diese Frist beginnt, wenn die beanstandete Maßnahme in dem Erlaß gesetzlicher Vorschriften liegt, mit der Verkündung des Gesetzes (Beschluß vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -).
2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280) begann der Lauf der Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG erst einen Monat
der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, also am
dem Erlaß des VerfGHG bekannt, beginnt die Frist
dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend dem in Art. 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu laufen (Beschluß vom
B die von den Wahlberechtigten gewählte Volksvertretung. Es besteht
der für die Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus maßgebend gewesenen, inzwischen geänderten Fassung des Art. 25 Abs. 2 VvB aus mindestens 200, tatsächlich aus 241 Abgeordneten. Diese sind Vertreter aller Berliner, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. In ihrer Gesamtheit nehmen sie die dem Abgeordnetenhaus zugewiesenen Aufgaben wahr. Seine innere Organisation und Ordnung bestimmt das Abgeordnetenhaus innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens durch die Geschäftsordnung, die es sich
B selbst gibt. Die Befugnis der Parlamente in Bund u. Ländern, ihre Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung zu regeln, umfaßt traditionell die Befugnis, näher zu bestimmen, in welcher Weise die Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken, welche parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse der gemeinschaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion oder eine Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben und unter welchen Voraussetzungen sich Fraktionen bilden können (BVerfGE 84, 304 <321>). Weitere Gegenstände der Geschäftsordnungen sind herkömmlich der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, soweit er nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, im Zusammenhang damit die Funktionen, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse sowie die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten (BVerfGE 80, 188 <219>). Bei der Gestaltung der Geschäftsordnung besitzt das Parlament einen weiten Spielraum. Er gestattet es traditionell auch, Mindeststärken für Fraktionen festzulegen (BVerfGE 84, 304 <322>). Bereits die Geschäftsordnung des Reichstages von 1922 verlangte in § 7 mindestens fünfzehn Mitglieder für eine Fraktion. Die Geschäftsordnung des Bundestages überließ es in § 10 Abs. 1 Satz 1 zunächst jedem Bundestag, die zur Bildung einer Fraktion notwendige Mitgliederzahl festzusetzen. Der Bundestag der ersten Wahlperiode verlangte in seiner Geschäftsordnung für eine Fraktion mindestens zehn Mitglieder und erhöhte die Zahl durch Beschluß vom 16. Januar 1952 auf fünfzehn. Bei dieser Mindestzahl ist es bis zur Änderung des § 10 der Geschäftsordnung durch Beschluß vom 27. März 1969 geblieben. Die darin enthaltene Festlegung der Mindestmitgliederzahl auf fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages orientiert sich an der Fünf-Prozent- Klausel des Bundeswahlgesetzes (vgl. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, Kommentar, § 10 Rdnrn. 1 und 2). Daran knüpft § 7 Abs. 1 GOAvB i.d.F. vom 11. Januar 1991 an und kehrt damit zur Bestimmung der Fraktionsmindeststärke des § 7 Abs. 1 GOAvB vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 1684) zurück, die erst durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses vom 24. Januar 1984 (GVBl. S. 401) aufgegeben wurde. Randnummer 47 2. Die Verfassung von Berlin steht der Einführung einer Fraktionsmindeststärke durch die Geschäftsordnung nicht entgegen. Dies belegt
drücklich der durch Gesetz vom
B ist die Opposition notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie hat das Recht auf politische Chancengleichheit. Diese in Anlehnung an Art. 23 a der Hamburgischen Verfassung, in fast wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Schleswig-Holsteinischen Verfassung und Art. 25 Abs. 2 der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Verfassung für die Ostberliner Bezirke vom 11. Juli 1990 (GVABl. S. 1) formulierte Verfassungsbestimmung sichert die Funktion der Opposition innerhalb der parlamentarischen Demokratie und ihre Chance, selbst parlamentarische Mehrheit zu werden. Eine bestimmte innerparlamentarische Organisationsform ist mit dieser Gewährleistung nicht verbunden. Sie kommt gleichermaßen allen zugute, die in Opposition zur Regierung stehen, gleichgültig, ob es sich um einen einzelnen Abgeordneten oder eine in ihrer Größe der Parlamentsmehrheit nahekommende Gruppe handelt. Daß Rolle und Funktion der Opposition unabhängig von der innerparlamentarischen Organisationsform ist, wird auch dadurch bestätigt, daß die Einführung einer Mindestfraktionsstärke zulasten jedweder Parlamentarischen Gruppe gehen kann, gleichgültig, ob sie die Regierung unterstützt oder zu ihr in Opposition steht. Es kann daher aus dem Recht der Opposition auf politische Chancengleichheit kein Recht abgeleitet werden, unter allen Umständen eine Fraktion bilden zu können. Notwendig ist allerdings, daß die geschäftsordnungsmäßigen Rechte, die eine Gruppe von Abgeordneten besitzt, welche keine Fraktion bilden, ausreichend sind, um ihr, wenn sie der Opposition angehört, Chancengleichheit zu gewähren. Randnummer 50
enthält diese Verfassungsbestimmung ausschließlich Regelungen, die die Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus betreffen, indem sie für diese Wahl für Parteien und andere politische Vereinigungen mit Sitz in den damaligen Ostberliner Bezirken gemeinsame Wahlvorschläge als Listenvereinigung zuließ und die Sperrklausel von 5 % der Wählerstimmen nicht auf das gesamte Wahlgebiet, sondern getrennt auf die ost- und westberliner Bezirke bezieht. Darin erschöpft sich die Bedeutung dieser Vorschrift. Sie bezweckt nicht,
der Wahl zum Abgeordnetenhaus auch auf die innerparlamentarischen Rechtsverhältnisse, zu denen die Bildung der Fraktionen gehört, einzuwirken. Dies wird außer durch den Wortlaut auch durch die Entstehungsgeschichte des Art. 87 b VvB bestätigt. Die Vorschrift ist im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990 - BVerfGE 82, 322 ff. - geschaffen worden, um bei der Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus den im Zusammenhang mit den politischen Veränderungen in der DDR entstandenen Parteien und anderen politischen Gruppierungen möglichst gleiche Startchancen gegenüber den anderen Parteien zu gewähren. Ein Recht der vornehmlich im Ostteil der Stadt gewählten Parteien und politischen Gruppierungen, im Abgeordnetenhaus unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen errungenen Mandate den Fraktionsstatus zu erhalten, läßt sich Art. 87 b VvB daher nicht entnehmen. Randnummer 52
B ist die Antragstellerin berechtigt, in von ihr zu bestimmende ständige Ausschüsse je einen ihr angehörigen Abgeordneten mit Rede- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht zu entsenden. Von diesem Entsendungsrecht hat sie für sechs ständige Fachausschüsse des Abgeordnetenhauses Gebrauch gemacht. Darüber hinaus entsendet sie je ein Mitglied mit Rede- und Antragsrecht in die gemäß § 20 Abs. 5 GOAvB eingerichteten Sonderausschüsse für Verfassungsschutz und für die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg. Daß die Vertreter der Antragstellerin in den Ausschüssen gemäß § 20 Abs 4 GOAvB kein Stimmrecht besitzen, ist Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kommt der Ausschußarbeit eine besondere Bedeutung zu. Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Parlaments wird nicht im Plenum , sondern in den Ausschüssen geleistet. Diese bereiten die Verhandlungen und Beschlüsse des Plenums vor (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GOAvB). Insbesondere die Gesetzgebungsarbeit wird durch die Ausschüsse bis in die Formulierung des Gesetzestextes hinein vorbereitet und beraten. Darüber hinaus wird ein erheblicher Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des Parlaments an dessen Stelle durch die Ausschüsse wahrgenommen. Jeder Ausschuß muß deshalb ein verkleinertes Abbild des Parlaments sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. zum Grundgesetz und zur Geschäftsordnung des Bundestages u.a. BVerfGE 80, 188 <221>; 84, 304 <323>). Daher bestimmt Art 32 Abs. 2 VvB, daß die Fraktionen in den Ausschüssen
den Grundsätzen der Verhältniswahl vertreten sein müssen. Dies zieht der Beteiligung der einzelnen Abgeordneten ebenso wie der Beteiligung von Gruppen von Abgeordneten Grenzen. Sie dürfen jedoch angesichts der Bedeutung der Ausschußarbeit für die parlamentarische Willensbildung nicht ohne gewichtige, an der Funktionsfähigkeit des Parlaments orientierte Gründe gänzlich von der Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden (vgl. dazu zum Bundesrecht ebenso BVerfGE 80, 188 <222>). Randnummer 55 Diesen Grundsätzen tragen die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses und die parlamentarische Praxis des Antragsgegners hinreichend Rechnung. Die vier Mitglieder der Antragstellerin arbeiten in insgesamt acht Ausschüssen des Abgeordnetenhauses mit Rede- und Antragsrecht (§ 20 Abs. 4 GOAvB) mit. Jedes Gruppenmitglied gehört damit zwei Ausschüssen an. Es hat die Möglichkeit, auf Sachgebieten parlamentarisch mitzuwirken, denen sein besonderes Interesse gilt. Randnummer 56 Gerade diesem Umstand kommt in der praktischen parlamentarischen Arbeit besondere Bedeutung zu. Insoweit sind die Mitglieder der Antragstellerin anderen fraktionsgebundenen Abgeordneten gegenüber in der Regel im Vorteil, die
Maßgabe der Entscheidung ihrer Fraktion oftmals Ausschüssen angehören müssen, denen nicht von vornherein ihr Interesse und ihre Neigung gilt, die jedoch im Interesse der vollzähligen Repräsentation der Fraktion in allen Ausschüssen notgedrungen besetzt werden müssen. Die Zuerkennung eines Stimmrechts für die der Antragstellerin angehörenden Abgeordneten im Ausschuß wäre dagegen unvereinbar mit dem in Art. 32 Abs. 2 VvB enthaltenen Gebot, die Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl zu besetzen. Angesichts der Größe der Ausschüsse mit in der Regel 17 stimmberechtigten Mitgliedern wurde das von der Antragstellerin geforderte Stimmrecht zu einer überproportionalen Repräsentation der Antragstellerin in den Ausschüssen führen. Nur wenn die Ausschüsse auf 57 Mitglieder Vergrößert wurden - was ihre Arbeitsfähigkeit entscheidend beeinträchtigen und damit die Funktionsfähigkeit des Parlaments gefährden würde -, würde das einen zur Antragstellerin gehörenden Abgeordneten zuerkannte Stimmrecht nicht überproportional wirken. Eine Mitgliedschaft im Ausschuß nur mit Rede- und Antragsrecht ist der Antragstellerin auch zumutbar, da es ihre parlamentarische Arbeit nicht mehr beschränkt, als es angesichts des Art. 32 Abs. 2 VvB unvermeidbar ist. Ziel der Arbeit in den Ausschüssen ist die auf eingehender Sachdiskussion beruhende Erarbeitung von Beschlußempfehlungen. In sie ist die Antragstellerin einbezogen, und auf sie kann sie durch ihr Rede- und Antragsrecht (§ 20 Abs. 2 GOAvB) Einfluß nehmen. Lediglich eine Einflußnahme durch Stimmabgabe ist ihr verwehrt. Im Plenum des Abgeordnetenhauses, das letztlich über die Beschlußempfehlungen entscheidet, stimmen die der Antragstellerin angehörenden Abgeordneten wie jeder Abgeordnete mit. Randnummer 57 2. Mit dem Hilfsantrag zu b) begehrt die Antragstellerin die Gewährung gleicher Redezeit wie Fraktionen in der Aktuellen Stunde. § 52 Abs. 3 GOAvB beschränkt die Aussprache in der Aktuellen Stunde auf grundsätzlich eine Zeitstunde. Dem ersten Redner jeder Fraktion steht eine Redezeit bis zu zehn Minuten zu; die übrigen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Parlamentarische Gruppe wird in § 52 GOAvB nicht erwähnt. In der Praxis der Aktuellen Stunde wird die Antragstellerin jedoch, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, mit den Fraktionen gleichbehandelt. Da der Antragsgegner somit in der parlamentarischen Praxis bei Auslegung und Handhabung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GOAvB dem Anliegen der Antragstellerin Rechnung trägt, ist eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nicht festzustellen. Randnummer 58 3. Mit dem Hilfsantrag zu c) erstrebt die Antragstellerin das Recht, Gesetzesentwürfe, Anträge, Entschließungsanträge und Größe Anfragen in das Abgeordnetenhaus einbringen zu können.
B müssen Anträge einschließlich solcher auf Annahme von Entschließungen schriftlich eingebracht und begründet werden. Sie müssen entweder namens einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten unterzeichnet sein, sofern nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. Dies konkretisiert für die Gesetzesinitiative Art. 45 Abs. 2 VvB, der das Recht, Gesetzesvorlagen in das Abgeordnetenhaus einzubringen, nicht jedem einzelnen Abgeordneten verleiht, sondern bestimmt, daß Gesetzesvorlagen "aus der Mitte des Abgeordnetenhauses", also von einer in der Verfassung nicht näher festgelegten Anzahl von Abgeordneten, eingebracht werden. § 39 Abs. 1 Satz 3 GOAvB begründet für dieses und die anderen Initiativrechte kein Fraktionsmonopol, sondern läßt die Unterstützung von zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses ausreichen. Entsprechende Regelungen finden sich in den Geschäftsordnungen das Bundestages und solchen der Parlamente der Länder. Damit soll im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments vermieden werden, daß durch Anträge, die von vornherein keine nennenswerte Unterstützung finden, das aufwendige parlamentarische Verfahren - Herstellung der entsprechenden Drucksache, Einbringung in das Plenum und die Ausschüsse, Beratung in den Fraktionen, geschäftsordnungsmäßige Behandlung im Präsidium - in Gang gesetzt wird und daß das Parlament seine Zeit Anträgen widmen muß, von denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß sie abgelehnt werden. Alle Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind diesem Quorum unterworfen, gleichgültig, ob sie großen oder kleinen Fraktionen angehören, Opponenten innerhalb ihrer Fraktionen oder fraktionslos sind. Auch der einer Regierungsfraktion angehörende Abgeordnete ist nicht in der Lage, ohne die Unterstützung seiner Fraktion oder von neun weiteren Abgeordneten einen Antrag in das Parlament einzubringen. Es würde ein Verstoß gegen die dieser Regelung zugrundeliegende formale Gleichheit aller Abgeordneten darstellen, der Parlamentarischen Gruppe ein Initiativrecht ohne Quorum zuzubilligen und ihr damit geschäftsordnungsmäßige Möglichkeiten einzuräumen, die anderen ähnlich großen Gruppierungen, die nicht der Opposition zuzurechnen sind, nicht zustehen. Selbst der Grundsatz der Chancengleichheit der Opposition, den Art. 25 Abs. 3 Satz 2 VvB gewährleistet, reicht nicht soweit, jeder sich der Opposition zurechnenden Gruppe von Abgeordneten, und sei sie auch noch so klein, geschäftsordnungsmäßige Rechte einzuräumen, die anderen Abgeordneten gleicher Zahl nicht zustehen. Die verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Opposition besteht nur innerhalb der im Interesse der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments allen Abgeordneten durch die Geschäftsordnung auferlegten Beschränkungen, sofern diese sachgerecht und nicht von der Absicht getragen sind, die Opposition zu diskriminieren und zu beschränken. Dies ist ersichtlich bei der Regelung des § 39 GOAvB nicht der Fall, da sie alle Gruppierungen von weniger als zehn Abgeordneten trifft und da die Bindung des parlamentarischen Antragsrechts an die Unterstützung durch eine Mindestzahl von Abgeordneten seit jeher
den Geschäftsordnungen der Parlamente des Bundes und der Länder parlamentarisch üblich ist. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 ff. VerfGHG . Randnummer 60 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000554692
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.