VerfGH Berlin: Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilrechtsschutz zur Neueinteilung der Berliner Kehrbezirke verletzen nicht das rechtliche Gehör und die Garantie effektiven Rechtsschutzes Orientierungssatz 1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs des Eilverfahrens nach VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 vgl BVerfG, 1989-03-14, 1 BvR 1308/82, BVerfGE 80, 40 <45> (zum inhaltsgleichen BVerfGG § 90 Abs 2 S 1). 2a. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ( Verf BE Art 62 ) verpflichtet das Fachgericht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit in Erwägung zu ziehen, ohne daß es sich deshalb mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen muß (vgl BVerfG, 1983-11-22, 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293 <295>). 2b. Hier: Indem das VG hinsichtlich der Einteilung der Kehrbezirke festgestellt hat, daß es nicht ersichtlich sei, daß der neugeschaffene Kehrbezirk in seiner Größe und Beschaffenheit so gestaltet ist, daß der Bezirksschornsteinfegermeister (Beschwerdeführer) seine Aufgaben nach SchfG § 13 nicht ordnungsgemäß ausführen kann (SchfG § 22 Abs 1 Nr 2) oder das Gebot der Gleichwertigkeit (SchfG § 22 Abs 1 Nr 4) nicht gewahrt ist, hat es dem aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folgenden Anspruch auf Berücksichtigung des Prozeßvorbringens eindeutig Genüge getan. 2a. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 71 Abs 2 gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es - unter Abwägung der Belastung für den Bürger - rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. 2b. Hier: a. Die fachgerichtliche Auffassung, daß das in der Feuersicherheit liegende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Neueinteilung der Kehrbezirke gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, das bisherige Kehrgebiet zu erhalten, überwiegt, genügt dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, da weder irreparable Tatsachen geschaffen werden noch das Einkommen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig geschmälert wird. b. Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung des Verwarnungsgeldes ist ebenfalls das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewahrt worden. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer ist seit 1967 selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister mit eigenem Kehrbezirk. Die Grenzen des ihm zugeteilten Kehrbezirks ... in Berlin Steglitz waren zuletzt im Jahre 1986 festgelegt worden. Mit Bescheid vom 11. Januar 1993 "betreffend die Änderung der Kehrbezirkseinteilung im Land Berlin zum 1. Januar 1993" teilte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen dem Beschwerdeführer mit, die Grenzen seines Kehrbezirks hätten sich derart verschoben, daß es sich nicht mehr um denselben handele; daher werde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 1993 im Kehrbezirk ... von Berlin, Verwaltungsbezirk Steglitz, zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die seinen Kehrbezirk in dem ab 1. Januar 1993 maßgebenden Zuschnitt nicht mehr betreffenden Kehrbezirksunterlagen unverzüglich an den künftig zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abzugeben. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet, zu deren Begründung ausgeführt wurde, eine Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters könne im Hinblick auf die Gewährleistung der Feuersicherheit nicht hingenommen werden. Randnummer 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage zum Aktenzeichen ..., über die bislang nicht entschieden worden ist, und beantragte parallel dazu die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. In der Folgezeit forderte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den Beschwerdeführer auf, die für den neu zugeschnittenen Kehrbezirk nicht mehr benötigten Unterlagen (an nunmehr im einzelnen benannte Bezirksschornsteinfegermeister) herauszugeben und Unterlagen der von ihm ab Januar 1993 neu zu bearbeitenden Grundstücke (von ebenfalls im einzelnen benannten Bezirksschornsteinfegermeistern) zu übernehmen. Für den Fall weiterer Zuwiderhandlung drohte sie die Festsetzung eines Warnungsgeldes in Höhe von 1.000 DM an. Randnummer 3 Mit Beschluß v. 11. März 1993 -...- hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Kehrbezirkseinteilung gerichteten Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unter dem von der Behörde zutreffend herangezogenen Gesichtspunkt der Feuersicherheit geboten. Randnummer 4 Unter Hinweis auf diesen Beschluß forderte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den Beschwerdeführer unter erneuter Fristsetzung auf, die bereits angelehnten Kehrbezirksunterlagen der Behörde zu übergeben und die für den neuen Kehrbezirk benötigten Unterlagen zu übernehmen. Desgleichen wurde angekündigt, daß das angedrohte Verwarnungsgeld nunmehr festgesetzt werde. Randnummer 5 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1993 Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin eingelegt hatte, setzte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mit Bescheid vom 2. April 1993 wegen seiner Weigerung, die ergangenen Aufforderungen zu befolgen, ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000 DM fest, ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, forderte den Beschwerdeführer erneut zum Unterlagenaustausch auf und drohte für den Fall der Weigerung den Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister an. Gegen diesen Bescheid richtet sich die weitere, am 15. April 1993 erhobene Klage des Beschwerdeführers - -, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist. Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser gegen die Festsetzung des Warnungsgeldes gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 23. April 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, seine sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Randnummer 6 Die gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschlüssen v. 11. Mai 1993 -...- und 10. Mai 1993 -...- jeweils unter Hinweis auf die in den angefochtenen Gerichtsentscheidungen enthaltenen Darlegungen zurückgewiesen. Randnummer 7 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, er werde durch die im summarischen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil seine Einwendungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden seien. Die Senatsverwaltung habe im Verwaltungsbezirk Steglitz die Mitglieder der Einteilungskommission und andere Berufskollegen u.a. ihre eigenen Kehrbezirke einteilen lassen. Auch im summarischen Verfahren hatten Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erkennen müssen, daß hierdurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei, weil er selbst - der Beschwerdeführer - keine Gelegenheit gehabt habe, einen Kehrbezirk nach "eigenen Interessen" einzuteilen. Ihm seien bei dieser Einteilung überproportional viele kleine Grundstücke mit wenig Ertrag willkürlich zugeschoben worden, während die "beteiligten Einteilenden" sich selbst große Grundstücke mit mehr Ertrag zugeteilt hätten. Dies hätten die Gerichte verkannt, indem sie allein auf die Sollsumme des Gesamtumsatzes abgestellt hätten, ohne zu berücksichtigen, daß eine fiktive Umsatzsumme mit entweder zehn zu bearbeitenden Grundstücken oder auch nur mit einem zu bearbeitenden Grundstück erreicht werden könne, wobei der Arbeitsaufwand naturgemäß bei zehn Grundstücken größer sei. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung willkürlich, weil sie bei rechtzeitigem Beginn der für die Kehrbezirkseinteilung notwendigen vorbereitenden Arbeit hätte vermieden werden können. Bereits seit Januar 1992 habe die Absicht der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen festgestanden, östliche und westliche Bezirke zusammenzufügen und sich auch die Entwicklung der anderen Länder im Hinblick auf die Umstellung auf Arbeitswerte zunutze zu machen. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer macht außerdem geltend, sein grundrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, weil infolge der negativen gerichtlichen Entscheidungen irreparable Tatsachen geschaffen würden. Außerdem habe der Behörde noch während des Eilverfahrens ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000 DM festgesetzt und den Existenzverlust durch Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister angedroht, obwohl Behörde und Gericht in der Regel stillschweigend die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vereinbarten. Auch insoweit sei ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet worden. Randnummer 9 Im übrigen sieht er in dem Bescheid der Senatsverwaltung über die Kehrbezirkseinteilung eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Außerdem wirft er der Senatsverwaltung eine Mißachtung seiner Menschenwürde vor, weil sie seinem Einwand, man drohe ihm eine Existenzvernichtung an, höhnisch damit begegnet sei, daß er wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne. Er sei jedoch (zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde) bereits 59 Jahre alt und berufsunfallversehrt. II. Randnummer 10 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 11 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Dies setzt allerdings gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs voraus. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes steht zwar ein weiteres Rechtsmittel nicht zur Verfügung. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gebietet jedoch über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, daß ein Beschwerdeführer auch sonstige prozessuale Möglichkeiten nutzt, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine solche Verletzung zu verhindert. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren nicht ausreicht, soweit das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen, u. dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, soweit es um die Rüge von Grundrechtsverletzungen geht, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfach rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und - § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG - dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer u. unabwendbarer Nachteil entsteht (Beschluß vom 16. Dezember 1993, - VerfGH 104/93 -. Soweit es demgegenüber um die Verletzung von Grundrechten gerade durch die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht und eine hierbei möglicherweise bewirkte Verfassungsverletzung dementsprechend durch die Entscheidungen der Gerichte in der Hauptsache auch nicht mehr ausgeräumt werden könnte, verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft ist (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG: BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227 <233>; 77, 381 <401 f.>; 80, 40 <45>). Randnummer 12 Soweit der Beschwerdeführer derartige den vorläufigen Rechtsschutz als solche betreffende Grundrechtsverletzungen geltend macht, ist die Verletzung eines ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechtes nicht zu erkennen (1.), während er im übrigen nach den dargelegten Maßstäben auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann (2.). Randnummer 13 1. Irrtümlich bezieht sich der Beschwerdeführer auf Art. 1 Abs. 3 VvB und entnimmt dieser Regelung zu Unrecht die landesrechtliche Verbürgung der im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte. Art. 1 Abs 3 VvB wiederholt nur die Bindung der Organe das Landes Berlin an die Grundrechte und an das Bundesrecht, ohne subjektive Rechte des Bundesrechts zusätzlich als landesverfassungsrechtliche Rechtspositionen einzuräumen (vgl. Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 -. Soweit allerdings die vom Beschwerdeführer ausdrücklich im einzelnen benannten Grundrechte ihre Entsprechung in der Verfassung von Berlin haben, steht die rechtlich unzutreffende Angabe ihrer "Rechtsquelle" der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.