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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 65/93 Beschluss VerfGH Berlin: Beschluß des Senats zur Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende de

VerfGH Berlin: Beschluß des Senats zur Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende der Spielzeit 1992/1993 verletzt nicht das Mitwirkungs- und Budgetrecht des Abgeordnetenhauses - Gesetzesvorbehalt iSv Verf BE Art 45 Abs 1 Leitsatz 1. Art 45 Abs 1 VvB begründet einen Gesetzesvorbehalt für die für alle verbindlichen Gebote und Verbote. Dies bedeutet, daß im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber, also normativ, zu treffen sind. 2. Die Verfassung von Berlin enthält keinen allgemeinen Parlamentsvorbehalt. Das Abgeordnetenhaus besitzt daher kein generelles Mitwirkungsrecht bei grundlegenden Entscheidungen der Regierung (hier: Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen). 3. Der Senat von Berlin ist bei der Wahrnehmung der ihm von der Verfassung übertragenen Aufgaben an keine Vorgaben oder Weisungen des Abgeordnetenhauses gebunden, sofern nicht die Verfassung im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 4. Der Senat ist berechtigt, von den vom Abgeordnetenhaus gebilligten Richtlinie der Regierungspolitik ohne Zustimmung des Abgeordnetenhauses abzuweichen. 5. Der Senat ist nach der Verfassung von Berlin und den sie konkretisierenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung lediglich ermächtigt, nicht jedoch verpflichtet, die im Haushaltsplan für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittel tatsächlich aufzuwenden. 6. Das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses wird nicht verletzt, wenn die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel bei Nichtweiterführung dieser Aufgabe zur Deckung der mit den Haushaltstiteln übereinstimmende Abwicklungskosten verwandt werden. Orientierungssatz 1. Zur vorläufigen Außerkraftsetzung der sofortigen Schließung und Abwicklung der Staatlichen Bühnen im einstweilen Rechtsschutzverfahren vgl VerfGH Berlin, 1993-07-29, 65A/93, NVwZ 1994, 263 f. 2. Zu Ls 1: a. Zum vom BVerfG als Wesentlichkeitstheorie bezeichneten und für das Land Berlin in Verf BE Art 45 Abs 1 festgeschriebenen Grundsatz, daß der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat, vgl BVerfG, 1991-06-26, 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212 <226>. b. Hier: Der Beschluß des Senats, den Spielbetrieb der Staatlichen Schauspielbühnen einzustellen und die Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten zu beauftragen, die hierfür notwendigen vertraglichen Regelungen einzuleiten, verletzt nicht den Gesetzesvorbehalt des Verf BE Art 45 Abs 1 . Denn der Senatsbeschluß begründet keine für alle verbindlichen Ge- oder Verbote im Verhältnis des Landes Berlin zu seinen Bürgern. 3. Zu Ls 2, 3: Ein durch Gesetz geschaffenes staatliches Theater könnte nur nach Maßgabe des Gesetzes, also in der Regel nicht ohne Mitwirkung des Parlaments geschlossen werden. - Beruhen hingegen Theater, wie die Staatlichen Schauspielbühnen, nicht auf gesetzlicher Grundlage, kann der Senat ohne Mitwirkung des Abgeordnetenhauses den Spielbetrieb ohne Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt einstellen. 4. Zu Ls 5: Die im Haushaltsplan 1993 veranschlagten Ausgaben für die Staatlichen Schauspielbühnen begründen keine Verpflichtung des Senats, den Spielbetrieb während des gesamten Haushaltsjahres 1993 aufrechtzuerhalten und ihn nicht vor Ablauf des Haushaltsjahres einzustellen. 5. Zu Ls 6: a. Eine das Budgetrecht des Parlaments verletzende "Umwidmung" von Haushaltsmitteln würde nur dann gegeben sein, wenn diese für der Sache nach andere Zwecke - seien es andere kulturelle Zwecke oder sonstige Zwecke anderer Senatsverwaltungen - verwendet würden. b. Das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses wird auch nicht dadurch verletzt, daß der Senat auf die Erzielung möglicherweise nicht unbeträchtlicher Einnahmen aus Eintrittsgeldern verzichtet hat, da die Einnahmeseite des Haushaltsplans keine Verpflichtung des Senats zur Erzielung dieser Einnahmen begründet. 6. Abweichende Meinung (Citron-Piorkowski, Eschen): a. Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit verletzt der Senatsbeschluß von 1993-06-22 das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses, weil er unmittelbar bewirkt, die im Haushaltsplan 1993 für den Betrieb der Staatlichen Schauspielbühnen bereitgestellten Haushaltsmittel für deren Abwicklung zu verwenden, ohne daß der Senat dazu ermächtigt war und ohne daß er dafür einen Nachtragshaushalt eingeholt hat (wird ausgeführt). b. Der durch das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses garantierte Haushaltsgrundsatz der sachlichen Bindung der Regierung, der seinen gesetzlichen Niederschlag in HO BE § 45 Abs 1 S 1 gefunden hat, erlaubt Ausgaben nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert. Daher stellt die Verwendung des zum Zwecke des Spielbetriebs der drei staatlichen Bühnen im Haushaltsjahr 1993 zur Verfügung gestellten Finanzvolumens zu deren Abschaffung einen Verstoß gegen die im Haushaltsplan bezeichnete Zweckbestimmung dar. c. Überdies hat der Senat die sich aus Verf BE Art 76 Abs 1 ergebenden Kommunikations- und Konsultationspflichten verletzt, da er vor seiner Beschlußfassung nicht mit dem Abgeordnetenhaus in Verbindung trat, um zu klären, ob dieses im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit des Bedürfnisses rechtzeitig eine Bewilligung zur Haushaltsüberschreitung erteilt. Verfahrensgang vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 29. Juli 1993, 65 A/93, Urteil Gründe A. Randnummer 1 Die antragstellende Fraktion der F.D.P. und die ihr gemäß § 38 Abs. 1 VerfGHG beigetretene Fraktion Bündnis 90/Grüne (AL)UFV begehren die Feststellung, daß der Beschluß des Senats von Berlin vom 22. Juni 1993 (Nr. 3528/93) über die Einstellung des Spielbetriebes der Staatlichen Schauspielbühnen Berlin das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses und den für diese Maßnahme bestehenden Gesetzesvorbehalt verletze. I. Randnummer 2 Das Land Berlin betrieb im Zeitpunkt des vorgenannten Beschlusses in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt als "Staatliche Schauspielbühnen Berlins das 1930 gegründete Schiller- Theater, das in der Nachkriegszeit entstandene Schloßpark-Theater und die dem Schiller-Theater angeschlossene "Werkstatt". Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1993 waren in dem "Staatliche Schauspielbühnen" überschriebenen Kapitel 1741 für die drei genannten Theater Einnahmen von insgesamt 5.372.200,-- DM und Ausgaben von insgesamt 46.746.200,-- DM veranschlagt. Randnummer 3 Am 22. Juni 1993, einen Tag nach Beginn der parlamentarischen Sommerpause, beschloß der Senat in einer im wesentlichen der Beschlußfassung über den Entwurf des Haushaltsplans 1994 dienenden Sitzung mit der Begründung, das Land Berlin sei finanziell nicht in der Lage, sämtliche Staatstheater weiter zu betreiben, "als strukturelle Maßnahme im Kulturbereiche unter Abschnitt I. Nr. 5 b): Randnummer 4 "Der Spielbetrieb der Staatlichen Bühnen (Schiller-Theater, Schiller-Theater Werkstatt und Schloßpark-Theater) ist daher am Ende der Spielzeit 1992/1993 einzustellen. Die Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten wird beauftragt, die notwendigen vertraglichen Regelungen mit dem künstlerischen und dem übrigen Personal einschließlich der Aufstellung eines Sozialplans einzuleiten und die Überführung von Beschäftigten in andere Beschäftigungen im Land Berlin zu prüfen.. Randnummer 5 Der Senator für Kulturelle Angelegenheiten setzte unverzüglich den vorläufigen Generalintendanten der Staatlichen Schauspielbühnen von dem Senatsbeschluß in Kenntnis und wies ihn an, im Hinblick auf die zum 4. Juli 1993 vorzunehmende Schließung der Bühnen keine kostenverursachenden Verpflichtungen über die laufende Spielzeit hinaus einzugehen und die Kündigung bzw. Umsetzung der Mitarbeiter einzuleiten. II. Randnummer 6 1. Mit ihrem am 30. Juni 1993 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag wendet sich die Fraktion der F.D.P. mit der Begründung, die Rechte des Abgeordnetenhauses aus Art. 73, 74 VvB und aus Art. 45 VvB seien verletzt, gegen den vorgenannten Beschluß des Senats. Sie hat außerdem einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 29. Juli 1993 (VerfGH 65 A/93 - NVwZ 1994, 263 ) u.a. erkannt hat, daß bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Abschnitt I. Nr. 5

  1. b)des Beschlusses des Senats vom 22. Juni 1993 für den verbleibenden Teil des Haushaltsjahres 1993 nicht vollzogen werden dürfe, sofern nicht das Abgeordnetenhaus zuvor einen entsprechenden Beschluß fasse. Einen solchen Beschluß hat das Abgeordnetenhaus auf Antrag des Senats (Drucksache 12/3175) am 16. September 1993 gemäß Art. 78 VvB gefaßt und der Einstellung des Spielbetriebs der Staatlichen Schauspielbühnen und der Auflösung dieser nicht rechtsfähigen Anstalt mit sofortiger Wirkung zugestimmt (Plenarprotokoll 12/4.440, 4.441). Die Staatlichen Schauspielbühnen haben inzwischen den Spielbetrieb eingestellt. Randnummer 7 2. Zur Begründung ihres im Organstreitverfahren gestellten Antrags macht die Antragstellerin geltend: Randnummer 8 Der Antrag sei selbst unter Berücksichtigung des zustimmenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses zulässig. Sie habe nämlich ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß der Beschluß des Senats vom 22. Juni 1993 Rechte des Abgeordnetenhauses verletze, da die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Verhältnis von Exekutive und Legislative seien und außerdem die Gefahr bestehe, daß der Senat bei weiteren Sparmaßnahmen in ähnlicher Weise verfahre. Der Antrag sei auch begründet. Der Beschluß des Senats stelle u.a. einen wesentlichen Eingriff in die kulturelle Grundversorgung der Bevölkerung und die Kulturhoheit des Landes dar und habe daher nach Art. 45 VvB der Mitwirkung des Abgeordnetenhauses bedürft. Auch verletze er das Budgetrecht des Parlaments aus Art. 73, 74 VvB. Aus der Bewilligung der Haushaltsmittel für die Staatlichen Schauspielbühnen ergebe sich die Verpflichtung des Senats, diese Bühnen während des ganzen Haushaltsjahres 1993 zu betreiben. Auch sei es nicht zulässig, die veranschlagten Mittel statt für den Betrieb für die Abwicklung der Theater zu verwenden. Randnummer 9 Die Beigetretene macht sich dieses Vorbringen zu eigen. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 11 festzustellen, daß Abschnitt I. Nr. 5
  2. b)des Beschlusses des Senats von Berlin Nr. 3528/93 vom 22. Juni 1993 das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin gemäß Art. 73, 74 der Verfassung von Berlin und den Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verletzt. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält aus den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingehend vorgetragenen Gründen und zusätzlich aufgrund des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 16. September 1993 den Antrag für unzulässig. Insbesondere gebe es für eine Wiederholungsgefahr keine Anhaltspunkte. Die Einstellung des Spielbetriebs der Staatlichen Schauspielbühnen sei ein singuläres kulturpolitisches Ereignis, das allein auf eine außergewöhnliche Haushaltssituation zurückzuführen sei. Der Antrag sei im übrigen unbegründet. Der Beschluß des Senats vom 22. Juni 1993 sei Ausfluß der dem Senat nach der Verfassung von Berlin zustehenden Exekutivgewalt und bedürfe daher keiner vorherigen parlamentarischen Zustimmung. Das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses sei nicht verletzt. Die Bewilligung der Haushaltsmittel in Kapitel 1741 des Haushaltsplans 1993 begründe keine Verpflichtung des Senats, den Betrieb der Staatlichen Schauspielbühnen während des ganzen Haushaltsjahres 1993 aufrechtzuerhalten, und hindere ihn daher nicht, die Einstellung des Spielbetriebs zu beschließen. Auch könne keine Rede davon sein, daß zum Betrieb der Theater veranschlagte Haushaltsmittel zweckwidrig für deren Abwicklung verwendet würden. Zwar sei es möglich, daß nach der Schließung der Theater aus den Titeln für nicht planmäßiges künstlerisches Personal außer Gagen auch Abfindungen wegen Nichterfüllung von Verträgen bestritten werden müßten. Dies halte sich jedoch im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Haushaltstitels. III. Randnummer 15 Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus hat sich zu dem Antrag im Sinne des Antragsgegners, die Fraktion der PDS im Sinne der Antragstellerin geäußert. Randnummer 16 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. B. Randnummer 17 Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit des Verfassungsrechtswegs, die Parteifähigkeit der Beteiligten, die Antragsbefugnis der Antragstellerin und das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag bereits in seinem den Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffenden Urteil vom 29. Juni 1993 - VerfGH 65 A/93 - ( NVwZ 1994, 263 ) bejaht. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Antragsgegners festzuhalten. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Die nachträgliche Zustimmung das Abgeordnetenhauses zu dem Beschluß des Senats nimmt der Antragstellerin nicht die Möglichkeit, eine Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch den Beschluß des Senats weiterhin geltend zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 45, 1<29 f.>. Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist durch den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 16. September 1993 nicht entfallen. Da im Hinblick auf die weiterhin angespannte Haushaltslage des Landes Berlin nicht ausgeschlossen werden kann, daß weitere Einrichtungen des Landes, für die Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind, auf ähnliche Weise geschlossen und abgewickelt werden, besteht ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Klärung der Frage, ob dies ohne Mitwirkung des Abgeordnetenhauses verfassungsrechtlich zulässig ist. C. Randnummer 18 Der Antrag ist nicht begründet. Abschnitt I. Nr. 5
  3. b)des Beschlusses des Senats von Berlin vom 22. Juni 1993 verletzt keine Rechte des Abgeordnetenhauses aus Art. 45 Abs. 1 oder Art. 73, 74 VvB. Randnummer 19 1. Nach Art. 45 Abs. 1 VvB müssen die für alle verbindlichen Gebote und Verbote auf Gesetz beruhen. Unter Berufung insbesondere auf die von Härth (in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Kommentar, 2. Aufl., 1987, Art. 45 Rn. 1) vertretene Ansicht sehen die beiden antragstellenden Fraktionen in der genannten Vorschrift einen Ausdruck der vom Bundesverfassungsgericht (zuletzt BVerfGE 84, 212 <226>) entwickelten "Wesentlichkeitstheorie", der sie einen "allgemeinen Parlamentsvorbehalt" des Inhalts entnehmen, daß alle Entscheidungen über wesentliche Fragen, die die Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz und damit durch das Abgeordnetenhaus getroffen werden müssen. Als eine "wesentliche" und daher dem Parlamentsvorbehalt unterliegende Frage sehen sie die Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen, insbesondere des für das kulturelle Leben Berlins bedeutsamen Schiller-Theaters an. Diese Auffassung von Inhalt und Bedeutung des Art. 45 Abs. 1 VvB und der "Wesentlichkeitstheorie" geht fehl. Randnummer 20
  4. a)Art. 45 Abs. 1 VvB begründet einen Gesetzesvorbehalt für die für alle verbindlichen Gebote und Verbote. Er enthält für den Bereich der Verfassung von Berlin den vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Grundgesetzes, das eine Art. 45 Abs. 1 VvB vergleichbare Bestimmung nicht kennt, entwickelten und von ihm zuweilen als "Wesentlichkeitstheorie" bezeichneten Grundsatz, daß im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber, also normativ, zu treffen sind (BVerfGE 84, 212 <226>). Der Beschluß des Senats, den Spielbetrieb der Staatlichen Schauspielbühnen einzustellen und die Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten zu beauftragen, die hierfür notwendigen vertraglichen Regelungen einzuleiten, verletzt den so zu verstehenden Gesetzesvorbehalt des Art. 45 Abs. 1 VvB nicht. Zwar trifft der Beschluß eine organisatorische Entscheidung von unzweifelhaft weitreichender kultureller Bedeutung, da er die kulturellen Leistungen des Landes Berlin für seine Bürger reduziert und spürbar das Angebot auf dem Gebiete des Theaters verringert. Er mag in diesem Sinne "wesentlich" sein, wenngleich eine allgemeine Bestimmung des Begriffs des Wesentlichen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht gelungen ist (vgl. Umbach, Das Wesentliche an der Wesentlichkeitstheorie, Festschrift für Hans Joachim Faller, 1984, S. 111 ff.). Der Beschluß des Senats trifft jedoch keine Entscheidung von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung für das Verhältnis des Landes Berlin zu seinen Bürgern, begründet keine für alle verbindlichen Gebote oder Verbote. Er wird deshalb vom Gesetzesvorbehalt des Art. 45 Abs. 1 VvB nicht erfaßt und bedurfte unter diesem Gesichtspunkt nicht der Form des Gesetzes und damit der Mitwirkung des Abgeordnetenhauses. Randnummer 21
  5. b)Einen über den insbesondere die grundrechtliche Freiheitssphäre des Bürgers betreffenden Gesetzesvorbehalt hinausgehenden allgemeinen Parlamentsvorbehalt für grundlegende Entscheidungen jedweder Art enthält Art. 45 Abs. 1 VvB nicht. Er findet sich auch sonst nicht in der Verfassung von Berlin. Wie von Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG geboten, entspricht die von der Verfassung von Berlin geschaffene verfassungsmäßige Ordnung des Landes den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes. Dies bedeutet, daß in Berlin das Parlament ebensowenig wie im Bund (hierzu BVerfGE 49, 89 <124 f.>) ein generelles Mitwirkungsrecht bei grundlegenden Entscheidungen der Regierung und damit einen Vorrang vor den anderen Staatsgewalten besitzt. Vielmehr zieht die gewaltenteilende Kompetenzordnung der Verfassung von Berlin, die die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben auf Volksvertretung, Regierung und Verwaltung und richterliche Gewalt verteilt, den Befugnissen des Abgeordnetenhauses Grenzen. So liegt nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 VvB die vollziehende Gewalt von Verfassungs wegen in den Händen der Regierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung. Der Regierende Burgermeister bestimmt nach Art. 43 Abs. 2 VvB im Einvernehmen mit dem Senat die Richtlinien der Regierungspolitik, die allerdings der Billigung des Abgeordnetenhauses bedürfen. Ein Recht, die von dem Regierenden Bürgermeister herkömmlich in Form einer Regierungserklärung vorgelegten Richtlinien der Regierungspolitik zu ändern oder zu ergänzen, besitzt das Abgeordnetenhaus nicht. Eine rechtliche Bindung des Senats gegenüber dem Abgeordnetenhaus an die vom Abgeordnetenhaus gebilligten Richtlinien der Regierungspolitik findet sich in der Verfassung nicht. Art. 43 Abs. S VvB begnügt sich mit der Verpflichtung der Mitglieder des Senats, den ihnen übertragenen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung "innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik. zu leiten, was der Regierende Bürgermeister, nicht das Abgeordnetenhaus überwacht (Art. 43 Abs. 3 VvB). Die Grundsatze und Richtlinien für die Verwaltung stellt der Senat auf (Art. 51 VvB). Aus alledem folgt, daß nach der Verfassung von Berlin der Senat bei der Wahrnehmung der ihm von der Verfassung übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich handelt, ohne an Weisungen oder Vorgaben des Abgeordnetenhauses gebunden zu sein. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen die Verfassung ausdrücklich Regierung und Verwaltung an die Mitwirkung des Abgeordnetenhauses bindet. Dies trifft für alle Ausgaben von Senat und Verwaltung zu, die in dem vom Abgeordnetenhaus aufzustellenden und durch Gesetz festzustellenden Haushaltsplan veranschlagt sein müssen (Art. 73 ff. VvB). Es gilt ferner für einzelne ausdrücklich in der Verfassung aufgezählte Maßnahmen, wie die Umwandlung von Eigenbetrieben in juristische Personen, die eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses, und für die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die eines Gesetzes bedürfen (Art. 81 VvB). Diese von der Verfassung von Berlin vorgenommene Verteilung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse darf, wie das Bundesverfassungsgericht für die grundgesetzliche Kompetenzverteilung ausgeführt hat (BVerfGE 49, 89 <125>), nicht durch einen "aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form e. allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden". Randnummer 22 Aus dem Umstand, daß nur die Mitglieder des Abgeordnetenhauses unmittelbar vom Volk gewählt werden, folgt nicht, daß andere Institutionen der Staatsgewalt, insbesondere der Senat, der demokratischen Legitimation entbehren. Er bezieht seine institutionelle und funktionelle demokratische Legitimation (vgl. BVerfG a.a.O.) aus der Entscheidung des Verfassungsgebers, ihm Aufgaben der öffentlichen Gewalt anzuvertrauen (Art. 3 Abs. 1 VvB, Art. 20 Abs. 2 GG). Dies schließt es aus, aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie einen Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den Aufgaben der anderen Gewalten herzuleiten. Es liegt auf der Hand, daß auch die Tatsache, daß eine Frage politisch umstritten ist, die von der Verfassung zugeordneten Entscheidungskompetenzen nicht zugunsten des Parlaments zu verschieben Vermag (BVerfG, a.a.O.). Billigt das Abgeordnetenhaus eine vom Senat innerhalb seines verfassungsmäßigen Aufgabenbereichs eigenverantwortlich getroffene Entscheidung nicht, kann es nur politisch reagieren, in letzter Konsequenz dadurch, daß es dem Senat das Vertrauen entzieht (Art 42 VvB). Außerdem hat es die Möglichkeit, im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis Fragen, an denen es ein besonderes Interesse hat, durch Gesetz zu regeln, an das Regierung und Verwaltung gebunden sind. So könnte ein durch Gesetz geschaffenes staatliches Theater nur nach Maßgabe des Gesetzes, also in der Regel nicht ohne Mitwirkung des Parlaments, geschlossen werden. Beruhen hingegen Theater, wie die Staatlichen Schauspielbühnen in Berlin, nicht auf gesetzlicher Grundlage, kann der Senat ohne Mitwirkung des Abgeordnetenhauses den Spielbetrieb einstellen, soweit sich nicht aus dem Budgetrecht des Abgeordnetenhauses Grenzen ergeben. Randnummer 23
  6. c)Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil der Senat in den vom Abgeordnetenhaus gebilligten Richtlinien der Regierungspolitik - Drucksache 12/29 (Abschnitt 19) des Abgeordnetenhauses von Berlin festgelegt hat, daß es zu den Schwerpunkten seiner Politik gehöre, die Bedeutung Berlins als Theater- und Musikstadt zu bekräftigen und Bestand und Funktionsfähigkeit der kulturellen Einrichtungen der Stadt zu schützen. Wie dargelegt, begründen die Richtlinien der Regierungspolitik keine rechtliche Bindung des Senats gegenüber dem Abgeordnetenhaus, auch wenn sie von ihm gemäß Art. 43 Abs. 2 S. 2 VvB gebilligt worden sind. Der Senat kann ohne Beschluß des Parlaments von ihnen abweichen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die wenigen Aussagen, die Abschnitt 19 der Richtlinien der Regierungspolitik vom 5. Februar 1991 zu den kulturellen Einrichtungen der Stadt enthält, überhaupt als Maßstab für die Beurteilung der Einstellung des Spielbetriebs der Staatlichen Schauspielbühnen geeignet wären. Randnummer 24 2. Der Beschluß des Senats vom 22. Juni 1993 verletzt entgegen der Auffassung der antragstellenden Fraktionen auch nicht das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses aus Art. 73, 74 VvB. Randnummer 25
  7. a)Nach Art. 73 Abs. 1 VvB müssen für jedes Rechnungsjahr alle Einnahmen und Ausgaben in dem Haushaltsplan veranschlagt werden, der vom Abgeordnetenhaus durch das Haushaltsgesetz festgesetzt wird. Es bildet, wie Art. 74 Abs. 1 VvB bestimmt, die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen u. Ausgaben. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben Berlins im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist ( § 2 LHO ). Bei seiner Ausführung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (Art. 74 Abs. 2 VvB, § 7 Abs. 1 LHO ). Randnummer 26 Eine Verpflichtung des Senats, die im Haushaltsplan für einen bestimmten Zweck veranschlagten Ausgaben auch tatsächlich aufzuwenden, besteht nach der Verfassung von Berlin und den sie konkretisierenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung nicht. Der Haushaltsplan beschränkt sich insoweit darauf, die Verwaltung zur Leistung der veranschlagten Ausgaben zu ermächtigen ( § 3 Abs. 1 LHO ). Deshalb begründen die im Haushaltsplan 1993 in Kapitel 1741 für die Staatlichen Schauspielbühnen veranschlagten Ausgaben keine Verpflichtung des Senats, den Spielbetrieb während des gesamten Haushaltsjahres 1993 aufrechtzuerhalten und ihn nicht vor Ablauf des Haushaltsjahres einzustellen. Die im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung (vgl. insbesondere Frömel, Der Haushaltsplan im Kräftefeld von Parlament und Regierung, DVBl. 1974, S. 65 ff.; zusammenfassend zu diesem Problemkreis Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung: Das Haushaltsrecht im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes, 1989, S. 409 ff.). Regierung und Verwaltung seien aufgrund des Haushaltsgesetzes verpflichtet, die im Haushaltsplan für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittel auch tatsächlich für diesen Zweck aufzuwenden, findet in der Verfassung von Berlin und in der Landeshaushaltsordnung keine Stütze. Sie verkennt überdies, daß die Verfassung die Aufgabe der vollziehenden Gewalt eigenverantwortlich in die Hand von Regierung und Verwaltung gelegt hat (Art. 3 Abs. 1 S. 2 VvB). Diese Aufgabe erfüllt der Senat unter Beachtung der Gesetze und des ihm vom Haushaltsplan gezogenen finanziellen Rahmens. Im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung entscheidet er innerhalb dieses Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Haushaltsplan vermag ihn hierin lediglich zu begrenzen; Handlungspflichten begründet er nicht. Hierzu bedurfte es einer besonderen gesetzlichen Verpflichtung, an der es im Land Berlin für den Bereich der staatlichen Theater fehlt. Randnummer 27
  8. b)Ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses ergibt sich auch nicht daraus, daß der Antragsgegner durch die Einstellung des Spielbetriebes der Staatlichen Schauspielbühnen für die verbleibenden Monate des Haushaltsjahres 1993 auf die Erzielung möglicherweise nicht unbeträchtlicher Einnahmen aus Eintrittsgeldern - für das Haushaltsjahr 1993 mit insgesamt 4,2 Mio. DM veranschlagt - verzichtet hat. Die Einnahmenseite des Haushaltsplans veranschlagt lediglich die zu erwartenden Einnahmen, begründet aber weder nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung noch nach Art. 73, 74 VvB eine Verpflichtung des Senats zur Erzielung dieser Einnahmen. Nur soweit sich aus Gesetz oder abgeschlossenen Verträgen finanzielle Ansprüche des Landes Berlin ergeben, besteht eine Verpflichtung des Senats, diese Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben ( § 34 Abs. 1 LHO ). Randnummer 28
  9. c)Der Beschluß des Senats vom 22. Juni 1993 stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses umgehende Umwidmung der im Kapitel 1741 des Haushaltsplanes 1993 für den Betrieb der Staatlichen Schauspielbühnen veranschlagten Mittel dar. Es mag schon fraglich sein, ob die Verwendung der für den Betrieb der Staatlichen Schauspielbühnen angesetzten Mittel für deren Abwicklung sich unmittelbar aus dem Senatsbeschluß ergibt. Denn dieser stellt zunächst, haushaltsrechtlich neutral, fest, daß das Land Berlin nicht in der Lage ist, sämtliche Theater weiter zu betreiben und bestimmt sodann, daß der Spielbetrieb der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende der Spielzeit 1992/93 einzustellen ist. Der Vollzug dieses Beschlusses hat den - wie erläutert verfassungsrechtlich unbedenklichen - Verzicht auf die Erzielung weiterer Einnahmen aus Eintrittsgeldern zur zwingenden Folge, dem allerdings, folgt man der Vorlage des Senats an das Abgeordnetenhaus über die Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen - Drucksache 12/3175 - Einnahmen aus der Vermietung der Spielstätten als Ausgleich gegenüber stehen. Zusätzliche Ausgaben, die möglicherweise keine Deckung im Kapitel 1741 finden, löste der Beschluß des Senats zunächst nicht aus, da er die Abwicklung der Staatlichen Schauspielbühnen nicht selbst regelt, sondern statt dessen die Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten beauftragt, "die notwendigen vertraglichen Regelungen mit dem künstlerischen und dem übrigen Personal einschließlich der Aufstellung eines Sozialplans einzuleiten und die Überführung von Beschäftigten in andere Beschäftigungen im Land Berlin zu prüfen. Die Frage, ob der Senatsbeschluß vom 22. Juni 1993 gegebenenfalls dahin zu verstehen ist, daß er die Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten nur beauftragt, die Inanspruchnahme von im Haushaltsplan veranschlagten Mitteln für den Spielbetrieb zu beenden (so Grupp in NVwZ 1994, 238) oder ob er nach dem im Verfahren erklärten Willen des Antragsgegners auch beinhaltet, die veranschlagten Mittel - etwa für nicht planmäßiges künstlerisches Personal - außer für Gagen auch für Abfindungen wegen Nichterfüllung von Verträgen zu verwenden, kann im hier maßgeblichen Zusammenhang offenbleiben. Denn selbst die Verwendung im Haushaltsplan veranschlagter Mittel etwa für Abwicklungskosten bei Personalausgaben hält sich noch im Rahmen der Zweckbestimmung des entsprechenden Haushaltstitels und begegnet unter dem Gesichtspunkt des Budgetrechts des Parlaments keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine das Budgetrecht des Parlaments verletzende Almwidmung" würde nur dann gegeben sein, wenn im Haushaltsplan vorgesehene Mittel für der Sache nach andere Zwecke (seien es andere kulturelle Zwecke oder sonstige Zwecke anderer Senatsverwaltungen) verwendet würden. Da das Abgeordnetenhaus mit der Bewilligung entsprechender Mittel im Haushaltsplan für eine bestimmte Aufgabe nach den Ausführungen unter C. 2.
  10. b)keine Verpflichtung des Senats begründet, die veranschlagten Mittel überhaupt oder im vollen Umfang oder während der gesamten Dauer eines Haushaltsjahres für die vorgesehene Aufgabe aufzuwenden, ist jeder Veranschlagung immanent, bei einer Nichtweiterführung einer Aufgabe auch etwaige mit den Haushaltstiteln übereinstimmenden Abwicklungskosten aus dem jeweiligen Titel zu bestreiten. Randnummer 29 Ob sich für den Senat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Abwicklung der Staatlichen Schauspielbühnen, insbesondere bei der Umwandlung der bisherigen nicht rechtsfähigen Anstalt "Staatliche Schauspielbühnen Berlin" in ein Amt "Ehemalige Staatliche Schauspielbühnen Berlin" (Drucksache 12/3110 des Abgeordnetenhauses von Berlin), die verfassungsrechtliche Pflicht zur Einbringung eines Nachtragshaushalts ergeben hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 VerfGHG . Randnummer 31 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 32 Wir halten entgegen den Ausführungen im Beschluß des Verfassungsgerichtshofs unter C 2 c (S. 15 ff.) den Antrag für begründet, soweit die Feststellungen der Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses von Berlin gemäß Artikel 73, 74 VvB begehrt wird. Der angegriffene Beschluß des Antragsgegners vom 22. Juni 1993 verletzt dieses Recht, weil er bezweckt, die im Haushaltsplan 1993 für den Betrieb der Staatlichen Schauspielbühnen Berlin bereitgestellten Haushaltsmittel für deren Abwicklung zu verwenden, ohne daß der Antragsgegner dazu durch den Haushaltsplan 1993 selbst, durch Artikel 76 VvB oder auf andere Weise ermächtigt war, und ohne daß er hierfür einen Nachtragshaushalt eingeholt hat; erst der Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 16. September 1993 enthält für diese gegen den Grundsatz der sachlichen Bindung Verstoßende zweckfremde Verwendung von Haushaltsmitteln eine den Parlamentsvorbehalt beachtende Ermächtigung. Randnummer 33 1. Der Senatsbeschluß vom 22. Juni 1993 ist keineswegs haushaltsrechtlich "neutral". Bereits unmittelbar aus diesem Beschluß ergibt sich die Entscheidung, die für den Betrieb der Staatlichen Schauspielbühnen veranschlagten Mittel zu deren Abwicklung zu verwenden. Die kurz nach Beginn der parlamentarischen Sommerpause zum 4. Juli 1993 - dem Ende der Spielzeit 1992/93 - verfügte Einstellung des Spielbetriebes hätte, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - ausgeführt hat, schon zu diesem Zeitpunkt - d. h. ebenfalls während der parlamentarischen Sommerpause - zu einer faktischen Auflösung der Staatlichen Schauspielbühnen geführt, die zwangsläufig bereits im Jahre 1993 hohe Abwicklungskosten nach sich gezogen hätte. Ob die finanziellen Auswirkungen der Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen Berlin am 22. Juni 1993 bereits bis ins Detail vorhersehbar waren, kann dabei für die Frage der haushaltsrechtlichen Relevanz des Beschlusses angesichts der Größenordnung dieser Kosten (38,614 Millionen für Personal und 6,4 Millionen für Sachausgaben, vgl. Abgeordnetenhausdrucksache 12/3175 vom 31. August 1993, S. 6) offenbleiben. Eine Befassung des Abgeordnetenhauses mit diesen gravierenden finanziellen Folgen bereits für das Haushaltsjahr 1993 war seinerzeit eindeutig nicht geplant. Dies läßt sich bereits den Äußerungen des Antragsgegners im Verfahren VerfGH 65 A/93 entnehmen, in dem er dem Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter anderem mit dem Argument entgegengetreten war, die Verwendung der Mittel des Kapitels 1741 des Haushaltsplans 1993 für die Vollziehung des Senatsbeschlusses halte sich im Rahmen der Zweckbestimmung und sei deshalb haushaltsrechtlich zulässig. Die unmittelbare haushaltsrechtliche Relevanz des Beschlusses vom 22. Juni 1993 wird überdies bestätigt durch den Text des am 3. August 1993 im Anschluß an das in jenem Verfahren ergangene Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Juli 1993 gefaßten Senatsbeschlusses (vgl. Abgeordnetenhausdrucksache 12/3110 vom 12. August 1993), in dem es heißt: Randnummer 34 "I. 1. Die der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten nachgeordnete nichtrechtsfähige Anstalt Staatliche Schauspielbühnen Berlin wird zu dem nächsten nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 möglichen Termin unter Wegfall ihres Zweckes, Theatervorführungen zu veranstalten, umgewandelt in ein der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten nachgeordnetes Amt "Ehemalige Staatliche Schauspielbühnen Berlin" mit der Aufgabe, die ehemalige nichtrechtsfähige Anstalt Staatliche Schauspielbühnen Berlin mit folgenden Maßgaben abzuwickeln ... Randnummer 35 I. 2. Das Kapitel 1741 wird von dem nach I. 1. maßgeblichen Zeitpunkt an von dem Amt Ehemalige Staatliche Schauspielbühnen Berlin bewirtschaftet." Wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs demgegenüber meint, die Frage, ob sich bei dieser Umwandlung die verfassungsrechtliche Pflicht zur Einbringung eines Nachtragshaushalts ergeben habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. S. 17 des Beschlußumdrucks), so wird der Umstand vernachlässigt, daß es zu einem gewissen Zuwarten und einer zwischenzeitlichen Information des Abgeordnetenhauses mit der zitierten Drucksache 12/3110 und der weiteren Drucksache 12/3175 vom 31. August 1993 erst aufgrund der Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1993 durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Juli 1993 gekommen ist: In dem Senatsbeschluß vom 3. August 1993 wird in den einleitenden Worten unter I. 1. ausdrücklich auf den nächsten nach diesem Urteil möglichen Termin abgestellt und die Umwandlung ersichtlich als aufgeschobene Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1993 betrachtet. Gleiches gilt für die unter I. 2. von demselben Zeitpunkt an vorgesehene Nutzung des Kapitels 1741 durch das Amt "Ehemalige Staatliche Schauspielbühnen Berlin". Randnummer 36 2. Der Antragsgegner hat das parlamentarische Budgetrecht des Abgeordnetenhauses verletzt, weil entgegen dem Grundsatz der sachlichen Bindung die im Kapitel 1741 des Haushaltsplans 1993 ausschließlich für -spielende Theater" bewilligten Mittel umgewidmet wurden zu Mitteln für deren Abwicklung und damit für ein anderes als das haushaltsrechtlich festgesetzte Ziel. Randnummer 37
  11. a)Das durch Artikel 73 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 74 Abs. 1 VvB gewährleistete Budgetrecht des Abgeordnetenhauses wird unter anderem durch den Haushaltsgrundsatz der sachlichen Bindung der Regierung garantiert. Dieser Grundsatz, der im unmittelbaren Zusammenhang mit den Haushaltsgrundsätzen der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit steht, stellt eine Konkretisierung insbesondere des Prinzips der Vollständigkeit des Haushaltsplans nach Artikel 74 VvB dar. Er hat sich in langer Tradition entwickelt und besitzt heute den Rang von materiellem Verfassungsrecht (Mahrenholz in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl., Artikel 110 Rdnr. 47 ff.; VerfGH NRW, DÖV 1992, 576 <578>). Der Grundsatz der sachlichen Bindung wird im einzelnen durch die Landeshaushaltsordnung insbesondere in § 17 Abs. 1 für die Aufstellung des Haushaltsplans und in § 45 Abs. 1 Satz 1 für seinen Vollzug gesetzlich geregelt. § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO bestimmt, daß Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden dürfen. Es kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob und inwieweit die Inanspruchnahme der einzelnen im Kapitel 1741 zusammengefaßten Haushaltstitel jeweils für sich genommen mit den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in Einklang stünde. Denn darum geht es hier nicht: Die Inanspruchnahme z.B. des Haushaltstitels 42702 - Aufwendungen für das künstlerische Personal mit dem Ansatz von 17.204.000 DM - für die - inzwischen dem Amt "Ehemalige Staatliche Schauspielbühnen Berlin" übertragene Aufgabe, das betreffende Personal "abzuwickeln" und damit Gagen, Übergangsgelder, Schadensersatz- und Abfindungszahlungen zu leisten, läßt sich nicht damit als "zweckentsprechend" rechtfertigen, daß mit der Beschäftigung von Personal grundsätzlich auch die Fortzahlung von Geldern nach dessen Kündigung verbunden sein kann. Sie verkehrt vielmehr den im Haushaltsplan bezeichneten Zweck des gesamten Kapitels 1741, den Betrieb der drei Bühnen "Schiller-Theater", "Werkstatt" und "Schloßparktheater" zu finanzieren (vgl. auch die vorangestellten "allgemeinen Erläuterungen", nach denen es die Aufgabe dieser Theater ist, die dramatische Kunst des In- und Auslandes zu pflegen und weiterzuentwickeln), in sein Gegenteil. Dies läßt sich auch nicht mit der von der Mehrheit der Verfassungsrichter vertretenen These halten, es sei jeder Veranschlagung im Haushaltsplan immanent, bei einer Nichtweiterführung einer Aufgabe auch etwaige mit den Haushaltstiteln übereinstimmende Abwicklungskosten aus dem jeweiligen Titel zu bestreiten. Das dazu allein angeführte Argument, die Bewilligung von Mitteln für eine Aufgabe begründe keine Verpflichtung des Senats, die Mittel auch für die vorgesehene Aufgabe aufzuwenden, konnte nur die Einsparung von Geldern rechtfertigen, nicht aber deren "formlosen Nutzung für eine kostenträchtige - etwa 40 Mio. DM erfordernde - Beendigung der Aufgabe. Die Verwendung des für den Spielbetrieb der drei Bühnen im Haushaltsjahr 1993 zur Verfügung gestellten Finanzvolumens in Höhe von nahezu 40 Mio. DM zu deren Abschaffung stellt deshalb einen Verstoß gegen die im Haushaltsplan bezeichnete Zweckbestimmung dar. Der Antragsgegner hätte vor der Umsetzung des angegriffenen Senatsbeschlusses das Parlament konsultieren müssen, um eine parlamentarische Ermächtigung für sein Vorgehen zu erhalten. Randnummer 38
  12. b)Eine verfassungsrechtliche Legitimation für das Vorgehen das Antragsgegners läßt sich auch nicht aus Artikel 76 VvB herleiten, wonach Haushaltsüberschreitungen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses mit Zustimmung des Senats vorgenommen werden dürfen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Voraussetzungen seinerzeit vorlagen und es dem Antragsgegner tatsächlich Unmöglich war, das Abgeordnetenhaus von Berlin im Rahmen eines Nachtragshaushalts mit der Umwidmung der Haushaltsmittel des Kapitels 1741 zur Abwicklung der Theater zu beschäftigen. Denn Bemühungen, durch Verhandlungen mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin eine schnelle finanzielle Lösung zu finden und die Situation unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigen Rechte beider Verfassungsorgane zu klären, haben nicht stattgefunden. Vielmehr ist durch den angegriffenen Beschluß, den der Antragsgegner einen Tag nach Beginn der parlamentarischen Sommerpause faßte, zumindest der Eindruck entstanden, daß er eine Befassung des Abgeordnetenhauses mit dem Beschluß auf die Zeit nach der parlamentarischen Sommerpause verschieben wollte, um zuvor vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies mag jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner durch sein Vorgehen die sich unmittelbar aus Artikel 76 Abs. 1 VvB ergebenden verfassungsrechtlichen Kommunikations- und Konsultationspflichten verletzt. Diese ergeben sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die Verfassungsorgane verpflichtet sind, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu BVerfGE 35, 193 <199>). Insbesondere bei der Inanspruchnahme lediglich subsidiärer Kompetenzen, wie im vorliegenden Falle nach Artikel 76 Abs. 1 VvB, folgen daraus zusätzliche verfassungsrechtliche Prüfungs- und Verfahrenspflichten vor und bei ihrer Wahrnehmung (BVerfGE 45, 1 <39>). Der Antragsgegner war deshalb gehalten, mit dem Abgeordnetenhaus in Verbindung zu treten, um zu klären, ob dieses sich in der Lage gesehen hätte, im Hinblick auf die durch das Ende der Spielzeit 1992/93 entstehende zeitliche Dringlichkeit des Bedürfnisses rechtzeitig eine Bewilligung zu erteilen. Allenfalls nach einer solchen Konsultation wäre im vorliegenden Fall der Weg frei gewesen für eine Ausübung der Kompetenz aus Artikel 76 VvB. Randnummer 39 3. Erst mit dem Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 16. September 1993 wurde für den angegriffenen Beschluß des Antragsgegners eine ausreichende parlamentarische Ermächtigung geschaffen und dadurch die Verletzung des parlamentarischen Budgetrechts beendet. Damit wurde das Recht der Regierung zur Budgetinitiative einerseits (vgl. § 33 LHO in Verbindung mit §§ 29 und 30 LHO ) und die parlamentarischen Verfahrensrechte (zwei Lesungen, obligatorische Einschaltung des Hauptausschusses, fakultative Einschaltung des im übrigen zuständigen Ausschusses, § 37 Satz 1GOAvB) andererseits genauso gewahrt wie beim Erlaß eines Nachtragshaushaltsgesetzes. Eine fortdauernde Verletzung des parlamentarischen Budgetrechts liegt deshalb (auch) nach unserer Auffassung nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000554703

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