VerfGH Berlin: Unzulässige Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Berlin wegen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in derselben Sache zum BVerfG Orientierungssatz
- Ein Beschwerdeführer besitzt gem Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 iVm VGHG BE §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 ein Wahlrecht, sich wegen der Verletzung eines sowohl im GG als auch in der Verf BE inhaltsgleich geschützten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin nach Maßgabe der BVerfGG §§ 90ff an das BVerfG oder gem VGHG BE §§ 49ff an den VerfGH zu wenden.
- Hier: Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht dadurch verbraucht, daß er Verfassungsbeschwerde zum BVerfG - unabhängig vom Ausgang des dort anhängigen Verfahrens - erhoben hat. Dadurch wird ein endgültiges und unabänderliches Zulässigkeitshindernis geschaffen. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
- November 1992, XX, Beschluss vorgehend KG Berlin,
- Dezember 1992, XX, Beschluss Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unter anderem mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude, einem Parkhaus und einer Autoreparaturwerkstatt bebauten Grundstücks S...straße 68/76/... Straße 1 in Berlin-K... Parkhaus und Autoreparaturwerkstatt sind derzeit von der ... Straße über das im Eigentum des Landes Berlin stehende Grundstück ... Straße 1-6 zu erreichen. Das Land Berlin beabsichtigt, das letztgenannte Grundstück zu veräußern. Der Beschwerdeführer befürchtet, daß eine Veräußerung des Grundstücks A ... Straße 1-6 an einen Dritten und seine anschließende Bebauung die Straßenanbindung seines Grundstücks und insbesondere der im Hinterland liegenden Gewerbebetriebe beseitigen und zu einer Hinterhofsituation für sein Wohngebäude führen werde. Er habe im Falle einer Verkaufsabsicht des Landes Berlin einen Anspruch darauf, daß an ihn veräußert werde. Randnummer 2 Seinen Antrag, dem Lande Berlin im Wege einstweiliger Verfügung zu untersagen, Erklärungen oder Rechtshandlungen abzugeben, die einen Anspruch eines Dritten auf Erwerb des Grundstücks A... Straße 1-6 begründen oder verstärken könnten, hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom
- November 1992 - 13 0 .../92 -, bestätigt durch den Beschluß des Kammergerichts vom
- Dezember 1993 - 9 W .../92 - zurückgewiesen. Randnummer 3 In nahezu gleichlautenden Schreiben vom
- Januar 1993 hat der Beschwerdeführer gegen diese Beschlüsse sowohl zum Bundesverfassungsgericht als auch zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung seines Rechtes auf Eigentum, auf ein korrektes Verfahren und des Gleichheitsgrundsatzes gerügt. Randnummer 4 Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom
- März 1993 - 1 BvR .../93 - nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 5 Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. II. Randnummer 6 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer in derselben Sache eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Randnummer 7 Nach Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB in Verbindung mit §§ 14 Nr. 6, 49 Abs. 1 VerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Der Beschwerdeführer besitzt mithin ein Wahlrecht, sich wegen der Verletzung eines sowohl im Grundgesetz als auch in der Verfassung von Berlin inhaltsgleich geschützten Rechtes durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin nach Maßgabe der §§ 90 ff. BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht oder gemäß §§ 49 ff. VerfGHG an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Erhebt er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, ist sein Wahlrecht verbraucht. Für die Einlegung oder Weiterverfolgung der Landesverfassungsbeschwerde wird dadurch ein endgültiges und unabänderliches Zulässigkeitshindernis geschaffen. Diese Auslegung des Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB und der zu seiner Konkretisierung geschaffenen §§ 14 Nr. 6, 49 Abs. 1 VerfGHG entspricht der aus dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschriften sowie der Entstehungsgeschichte der Normen zum Ausdruck gekommenen Absicht des Berliner Gesetzgebers, eine zusätzliche Befassung des Verfassungsgerichtshofs mit beim Bundesverfassungsgericht anhängiger oder anhängig gewesener Verfassungsbeschwerden insbesondere auch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen nicht zuzulassen (vgl. hierzu Beschluß vom
- Oktober 1993 - VerfGH 90/93 m.w.N. zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof), und ist der Rechtslage nach Einlegung der Sprungrevision zu vergleichen, die eine Berufung in derselben Sache nicht (mehr) zuläßt (vgl. § 134 Abs. 5 VwGO und § 566 a Abs. 4 ZPO). Randnummer 8 Eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist danach auch dann ausgeschlossen, wenn die zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig sein sollte, das Bundesverfassungsgericht die dort erhobene Verfassungsbeschwerde zunächst im allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister (vgl. §§ 60, 61 GO BVerfG) erfaßt, die Verfassungsbeschwerde - wie im vorliegenden Falle - nicht zur Entscheidung annimmt oder zurückweist oder der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht später zurücknimmt. Randnummer 9 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 und 34 VerfGHG . Randnummer 10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000564204
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