Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 3. Juni 2002, 4 ARs 51/02, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin ist beim Landgericht Berlin zugelassene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie wurde am 17. Oktober 2001 einem inhaftierten Angeschuldigten in einem Strafverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidigerin beigeordnet; im vorbereitenden Verfahren war sie nicht tätig gewesen. Randnummer 2 Dem Mandanten der Beschwerdeführerin wurden in zwei Anklageschriften 173 bzw. 56 Betrugstaten zur Last gelegt. Die Anklagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 17. Dezember 2001 wurde der Mandant der Beschwerdeführerin in einer vierstündigen Hauptverhandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. Randnummer 3 Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Januar 2002 gegenüber der Landeskasse Berlin einen Gesamtbetrag von 449,16 EURO geltend gemacht hatte, beantragte sie am 5. Februar 2002 die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 99 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und begründete dies mit dem besonderen Umfang des Verfahrens angesichts zweier Anklageschriften, 650 Seiten Akten und der zahlreichen angeklagten Handlungen. Randnummer 4 Ihre intensive Verfahrensvorbereitung habe überdies dazu geführt, eine besonders effektive zeit- und kostensparende Bearbeitung der Angelegenheit zu befördern. Randnummer 5 Nach ausführlicher Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Kammergericht lehnte Randnummer 6 dieses unter Bezugnahme auf die Stellungnahme die Bewilligung einer Pauschvergütung durch den angegriffenen Beschluss vom 3. Juni 2002 ab. Der Bezirksrevisor hatte einen für § 99 BRAGO geforderten besonderen Umfang des Verfahrens verneint und sich insoweit auf die kurze Verfahrensdauer und darauf berufen, dass eine intensive Verfahrensvorbereitung, auf die die Beschwerdeführerin hingewiesen habe, zu den originären Pflichten eines Verteidigers gehöre. Randnummer 7 Gründe für eine besondere Schwierigkeit der Strafsache hätten sich aus den vorliegenden Strafakten nicht ergeben und würden auch von der Verteidigerin nicht geltend gemacht. Dem etwas über das Übliche hinausgehenden Umfang der Sache stünde gegenüber, dass keine Schriftsätze der Verteidigerin zu fertigen gewesen seien und das Verfahren sich auch nur über einen Zeitraum von zwei Monaten hingezogen habe. Randnummer 8 Durch den angefochtenen Beschluss sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus den Artikeln 6, 7, 9, 10, 15, 17 und 18 der Verfassung von Berlin (VvB) verletzt und rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich einen Verstoß gegen ihr allgemeines Berufsausübungsrecht, ihr Recht auf allgemeine Persönlichkeitsentfaltung sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 9 Sie habe ihre Tätigkeit in ihrem Pauschgebührenantrag umfassend erläutert. Die Einrichtung der Pflichtverteidigervergütung garantiere die verfassungsmäßigen Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 VvB sowie die Rechte des Beschuldigten aus Art. 15 VvB. Dagegen verstoße es, dass die Pflichtverteidigergebühren deutlich niedriger seien als die der Wahlverteidiger. Die Vergütung der in § 97 BRAGO festgeschriebenen Sätze sei nicht ausreichend, wenn ein erheblicher Mehraufwand ersichtlich sei. Der hier geltend gemachte Mehraufwand werde grundsätzlich durch andere Oberlandesgerichte gewährt. Durch die Ungleichbehandlung des Pflichtverteidigers zum Wahlverteidiger gerate der zu Pflichtverteidigungen bereite Anwalt in eine wirtschaftliche Schieflage. Diese Handhabung stelle außerdem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. II. Randnummer 10 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 11 1. Soweit eine Verletzung der Artikel 6, 7, 9, 15, 17 und 18 VvB gerügt wird, genügt der Vortrag schon nicht den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des § 50 VerfGHG , so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Randnummer 12 Es ist nichts dafür dargetan, warum die Nichtgewährung einer Pauschgebühr im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin zum bloßen Objekt degradieren und ihre Subjektqualität prinzipiell in Frage stellen könnte (Art. 6 VvB). Ebensowenig berührt die angefochtene Entscheidung die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, zumal ein Verstoß gegen Art. 7 VvB nur in Betracht kommt, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen (speziellen) Freiheitsrechts eingreift. Randnummer 13 Art. 9 VvB schützt das Recht des Beschuldigten, einen Verteidiger zu wählen, welches durch die Ablehnung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger nicht berührt wird. Zu den Artikeln 15 und 17 VvB beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde auf abstrakten Vortrag, zu Art. 18 VvB auf dessen Benennung. Randnummer 14 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.