VG keine Regelung enthält, wonach anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus, die schwerbehindert sind, schon vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Anspruch auf Altersrentenversorgung nach dieser Vorschrift haben, verstößt weder gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung noch gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
er seinen Beruf als Vorsitzender Richter nicht mehr ausüben könnte. Randnummer 2 Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Landgericht Berlin durch Urteil vom 7. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 12 Abs. 2 PrVG sei.
er mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert im Sinne von § 1 des Schwerbehindertengesetzes sei, reiche dafür nicht aus. In Anbetracht seines Gesundheitszustandes und seines konkret ausgeübten Berufs sei er in zumutbarer Weise in der Lage, die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person zu erzielen. Randnummer 3 Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Kammergericht durch Urteil vom
VG nicht einmal für den von Gesundheitsschäden im Sinne des § 4 Abs. 3 PrVG betroffenen Kreis von Verfolgten eine Sonderregelung enthalte. Es komme somit entscheidend darauf an, ob unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Eintritts des Klägers in den Ruhestand und unabhängig vom Grad der anerkannten Behinderung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PrVG vorlägen. Das sei nicht der Fall. Aus der Berechtigung, in den Ruhestand zu treten, könne keine Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gefolgert werden. Der Begriff der Unzumutbarkeit knüpfe zudem nicht an die gesundheitlichen Möglichkeiten des Betroffenen, sondern an seine Kenntnisse und Fähigkeiten an. Abzustellen sei darauf, ob sein gegenwärtiger Gesundheitszustand dem Beschwerdeführer erlaube, aus einer angemessenen Berufstätigkeit 50 % des Einkommens einer vergleichbaren gesunden Person zu erzielen. Dies sei nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Fall. Als weiteres Indiz komme der festgestellte Grad der Behinderung von 50 hinzu. Entscheidend komme weiter hinzu,
der Beschwerdeführer seine Vollzeittätigkeit über den Zeitpunkt des möglichen Eintritts in den Ruhestand hinaus fortgeführt habe, obwohl er nach eigenem Vortrag auf die Versorgungsrente zu seiner Absicherung nicht angewiesen sei. Randnummer 4 Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die genannten gerichtlichen Urteile und den ablehnenden Bescheid des Landesverwaltungsamts rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 und 11 der Verfassung von Berlin – VvB –. Randnummer 5 § 12 PrVG sei verfassungskonform dahin auszulegen,
anerkannten Verfolgten, die schwerbehindert sind, ab Vollendung des
VG Behinderten die Altersversorgung auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr nur unter der Voraussetzung überwiegender Erwerbsminderung eröffne, während das Renten- und Beamtenversorgungsrecht diese zusätzliche Voraussetzung nicht verlange. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit,
VG in seinen beiden Absätzen zwei unterschiedliche Arten der Rentenversorgung regelt, nämlich in Abs. 1 eine von der Erwerbsfähigkeit unabhängige Rente wegen Alters und in Abs. 2 eine vom Alter unabhängige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Insoweit unterscheidet sich § 12 nicht von den entsprechenden Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 35, 43 SGB VI), so
die gerügte Ungleichbehandlung bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 PrVG nicht vorliegt. Was der Beschwerdeführer in Wahrheit beanstandet, ist das Fehlen einer dem § 37 SGB VI bzw. § 77 Abs. 4 Nr. 1 LBG entsprechenden Regelung, wonach schwerbehinderte Menschen schon vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Anspruch auf Altersrente bzw. Ruhegehalt haben, in § 12 Abs. 1 PrVG . Randnummer 8 Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Aus diesem Grundrecht folgt nämlich kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 <139 f.>; 43, 13 <21>; 75, 78 <107> zum inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 GG). Die verschiedene Behandlung der Behinderten im Sozialversicherungs- und Beamtenversorgungsrecht einerseits und im Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus andererseits ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil dieses Gesetz wegen seiner besonderen Zweckbestimmung mit den Regelungen des Sozialversicherungs- und Beamtenversorgungsrechts nicht zu vergleichen ist. Es handelt sich um ein soziales Betreuungsgesetz mit Ehrungscharakter, das für eine relativ kleine Gruppe Verfolgter, die sich nach Art und Schwere der erlittenen Verfolgung aus dem Kreis der NS-Verfolgten heraushebt, eine besondere Anerkennung und eine zusätzliche Betreuung und Versorgung vorsieht (vgl. Beschluß vom
Behinderte durch § 12 PrVG wegen ihrer Behinderung rechtlich schlechter gestellt werden als Nichtbehinderte. Vielmehr hält sie es für verfassungswidrig,
VG für den Anspruch auf Altersrentenversorgung – anders als andere Gesetze – keine Bevorzugung von Behinderten normiert. Solche Bevorzugungen sind jedoch – mögen sie auch erlaubt und sozialpolitisch wünschenswert sein – nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten. Randnummer 11 Zwar wird durch die in Art. 11 Abs. 2 VvB niedergelegte Verpflichtung des Landes zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen nicht nur die Bedeutung des Benachteiligungsverbots unterstrichen, sondern dieses gleichzeitig um einen staatlichen Förderungs- und Integrationsauftrag ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist eine Benachteiligung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 VvB nicht nur bei Regelungen gegeben, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluß von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme kompensiert wird (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1998, a.a.0.). Auch darum geht es vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
Behinderte durch die Rechtslage typischerweise gezwungen sind, schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Außerdem ist nichts dafür vorgetragen,
die Inanspruchnahme des Rechts auf vorzeitigen Bezug von Altersrente nach § 37 SGB VI bzw. auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 LBG für als politisch Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannte Behinderte typischerweise mit solchen finanziellen Nachteilen verbunden ist,
sie – neben dem nur für Fälle überwiegend verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden § 12 Abs. 2 PrVG – durch einen Anspruch auf von weiteren Voraussetzungen unabhängige vorzeitige Altersrentenversorgung in Ergänzung des § 12 Abs. 1 PrVG kompensiert werden müßten. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000694852
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