Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 30. April 2002, 53 S 21/02, Urteil vorgehend AG Schöneberg, 8. November 2001, 13 C 451/00, Urteil Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren
Art. 23Abs. 1 der Verfassung von Berlin (Vv
B). Er trägt vor, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 VvB sei verletzt, weil das Landgericht den vom Beteiligten zu 3. gefertigten „Vertrag“ nicht als bloßes Schreibwerk, sondern als wirksame Vereinbarung nach § 630 ZPO eingeordnet und daher dessen Gebührenansprüche für gegeben erachtet habe. Dabei habe die Kammer auch ihre Pflicht zur Prüfung der §§ 134 BGB und 356 StGB mißachtet. Die Gerichte hätten aus den nachfolgenden Gründen ferner gegen seine Grundrechte aus Art. 23 Abs. 1, Art. 15 Abs.
Art. 7Vv
B verstoßen: Es sei „fremdartig“, das Gegenbeweisangebot für bewußt unterlassene Belehrungen durch den Beteiligten zu 3. zu übergehen. Die Gebührenrechnungen für den Vertrag seien unverständlich und nicht geprüft worden. Die Zuerkennung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB n. F. sei abwegig. Nach § 16 BRAGO sei Fälligkeit mit Erledigung des Mandats eingetreten; auf die Rechnungsstellung komme es nicht an. Willkürlich sei die Übergehung des unbestrittenen Vortrags, daß überhaupt nicht gezogene Fotokopien aus Ermittlungsakten geltend gemacht worden seien. Das Gleiche sei zur Geltendmachung der Verwirkung von Verteidigergebühren festzustellen. Es sei nur mit Mißachtung der Rechtslage zu erklären, daß der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, ein Rechtsanwalt sei durch eine einmal durch ihn getroffene Bestimmung innerhalb eines Gebührenrahmens gebunden, nicht gehört worden sei. „Fremdartig“ sei schließlich, daß das Landgericht das nach wie vor beim Amtsgericht Wedding anhängige Mahnverfahren bezüglich der Gebührenforderung für den „Vertrag“ übergehe. Randnummer 8 Der Verfassungsgerichtshof hat den nach § 53 Abs.
2 VerfGHG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beteiligte zu
- hat daraufhin die von ihm eingeholte Äußerung des Vorsitzenden der Zivilkammer 53 übermittelt. Danach habe die Kammer, wie dem Urteilstenor zu entnehmen sei, den Anspruch des Beteiligten zu
- aus seinem Schriftsatz vom
- Dezember 2000 in Höhe von 310,80 DM für begründet erachtet. Bedauerlicherweise sei trotz Beratung zu diesem Punkt übersehen worden, in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen, da sich die Berechnung bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe. Da der Beteiligte zu
- die Ermittlungsakten insgesamt fotokopiert habe, seien die geltend gemachten 25,00 DM für Fotokopien begründet. Die Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe selbst die genannte Blattzahl aufgelistet. Ob sämtliche Blätter hätten kopiert werden müssen, könne dahingestellt werden, da dies dem Ermessen des beauftragten Rechtsanwaltes unterlegen habe. Der Beteiligte zu
- hat mitgeteilt, er werde beantragen, die Verfassungsbeschwerde zunächst als unzulässig und im übrigen auch als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 9 II. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Randnummer 10 Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 23 Abs.
Art. 7Vv
B rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung dieser von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechte vorgetragen hat. § 50 VerfGHG verlangt, daß der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof zumindest das verletzte Recht bezeichnet und darlegt, aus welchem Sachverhalt er eine Rechtsverletzung geltend macht, was er beanstandet und welche Verknüpfung zwischen der Beanstandung und der geltend gemachten Rechtsverletzung liegt. Hieran fehlt es mangels spezifischer Ausführungen zur behaupteten Verletzung der Eigentumsgewährleistung und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, diese Grundrechte aufzuzählen und in diesem Zusammenhang das Verhalten der Gerichte in insgesamt acht Punkten als fremdartig, unverständlich, abwegig, willkürlich, die Rechtslage mißachtend oder widersprüchlich zu beanstanden. Diese allgemeinen Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, inwieweit gerade die Eigentumsgewährleistung beziehungsweise das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit betroffen sein soll. Ferner genügt es nicht, durch weitgehende Wiedergabe des Akteninhalts in aller Breite den Sachverhalt darzulegen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzusuchen und zusammenzustellen (Beschluß vom
- September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 <66>; st. Rspr.). Randnummer 11 Soweit eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 VvB und Art. 10 Abs. 1 VvB gerügt wird, kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig ist und insbesondere den Anforderungen des § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 12 Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aus Art. 12 Abs. 1 VvB ein Gebot zu entnehmen ist, familienrechtliche Verträge auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Grundrecht zu prüfen, bedarf keiner näheren Betrachtung (vgl. dazu BVerfGE 103, 89 <100 ff.>). Ein derartiges Gebot wäre jedenfalls durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Landgericht vorgenommene Einstufung der vom Beschwerdeführer als „bloßes Schreibwerk“ bewerteten Vereinbarung vom
- Dezember 1999 als wirksame außergerichtliche Einigung im Sinne von § 630 ZPO dem einfachen Recht entspricht. Eine Verletzung des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie läge vielmehr nur dann vor, wenn das Urteil des Landgerichts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite dieses Grundrechts beruhte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit dem Inhalt der Vereinbarung vom
- Dezember 1999 und der Mitwirkung des Beteiligten zu
- bei deren Zustandekommen hat sich das Landgericht eingehend auseinandergesetzt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten erschließt sich, daß die grundrechtliche Gewährleistung von Ehe und Familie es gebot, die Vereinbarung nicht als wirksame außergerichtliche Einigung zu bewerten. Randnummer 13 Ferner liegt auch keine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 VvB begründeten Willkürverbots vor. Dieses wird durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluß vom
- Februar 1993 – VerfGH 53/92 – LVerfGE 1, 65 <68>; st. Rspr.). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung grundsätzlich noch nicht willkürlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Würdigung des Sachverhalts und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen mehr oder weniger überzeugen. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluß vom
- April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dies ist hier der Fall. Randnummer 14 Das Urteil des Landgerichts ist nicht willkürlich, soweit das Gericht keine Beanstandung daraus hergeleitet hat, daß der Beteiligte zu
- den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer - kostengünstigeren - Inanspruchnahme notarieller Hilfe verwiesen hat. Regelmäßig ist ein Rechtsanwalt nämlich nicht verpflichtet, einen Rechtsuchenden, der ihn um Rat beim Abschluß eines Vertrags aufsucht, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme notarieller Hilfe zu verweisen (vgl. BGH AnwBl. 1997, 673). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom
- Dezember 1999 - VerfGH 12/99 -. In diesem Beschluß wurde lediglich die auf Art. 10 Abs. 1 VvB gestützte Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil zurückgewiesen, in dem unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls ausnahmsweise eine Pflicht zur Verweisung an einen Notar angenommen worden war. Randnummer 15 Keine Verletzung des Willkürverbots liegt schließlich in der vom Beschwerdeführer als „abwegig“ bezeichneten Zuerkennung von Verzugszinsen nach § 288 BGB n. F. vor. Entgegen seiner Auffassung hat das Landgericht bei der Begründung der Zinsentscheidungen nicht auf das Datum der Rechnungsstellung, sondern - wie sich aus dem Hinweis auf § 291 BGB ergibt – auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abgestellt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Aus der verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat. Daraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Beweisanträge, die nach der jeweils einschlägigen Verfahrensordnung als erheblich anzusehen sind. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozeßrecht keine Grundlage findet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt läßt. Randnummer 18 Das Landgericht hat diese Pflichten nicht verletzt. Dies gilt insbesondere in bezug auf das beanstandete Übergehen des „Gegenbeweisangebots“ für bewußt unterlassene Belehrungen durch den Rechtsanwalt. Nach der jedenfalls nicht willkürlichen Rechtsauffassung des Landgerichts kam es mangels einer entsprechenden Aufklärungspflicht nicht darauf an, ob der Beteiligte zu
- den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme notarieller Hilfe aufgeklärt hatte. Randnummer 19 Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung seines Vorbringens zu den Fotokopien aus den Ermittlungsakten sowie zur Verwirkung von Verteidigergebühren beanstandet, liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Denn das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB begründet keinen Anspruch darauf, daß das Gericht sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzt. Vielmehr spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, daß es seiner Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (Beschluß vom
- März 2001 – VerfGH 57/98 -). Eine Verletzung dieser Pflicht kann daher vom Verfassungsgerichtshof nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluß vom
- November 1995 – VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117>) oder wenn ein Gericht schon im Tatbestand seiner Entscheidung eine dem Vorbringen eines Beteiligten widersprechende Tatsache vermerkt und seine Entscheidung ohne weiteres auf diese Tatsache stützt (Beschluß vom
- Mai 1997 – VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>). Randnummer 20 Vorliegend kann eine derartige Verletzung nicht festgestellt werden. Das Landgericht hat zwar zum Anspruch des Beteiligten zu
- auf Gebühren für das Strafverfahren in den Entscheidungsgründen nichts ausgeführt. Allein hieraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, das Gericht habe erhebliches Vorbringen zu einer zentralen Frage nicht berücksichtigt. Wie sich jedenfalls aus dem vom Landgericht neugefaßten Ausspruch zu dem Zinsanspruch ergibt, der sich auf den dem Beteiligten zu
- erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch auf Zahlung des Betrags in Höhe von 310,80 DM (158,91 €) bezieht, ist das Begehren des Beteiligten zu
- auf Zahlung von Gebühren für die Vertretung im Strafverfahren entsprechend der Anschlußberufung des Beschwerdeführers als Streitgegenstand des Berufungsverfahrens angesehen worden. Nach der im hiesigen Verfahren eingeholten Äußerung des Vorsitzenden der Zivilkammer 53 hat die Kammer über diesen Streitgegenstand auch beraten. Soweit das Berufungsurteil insoweit die amtsgerichtliche Entscheidung ohne ausdrücklichen Hinweis auf dessen Begründung bestätigt, kann hieraus nicht geschlossen werden, das Landgericht habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Denn die Frage der Gebühren für die Vertretung im strafrechtlichen Verfahren und insbesondere die Abgeltung von Fotokopierkosten spielte in diesem Rechtsstreit nur eine untergeordnete Rolle und mußte daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend in den schriftlichen Gründen des Berufungsurteils berücksichtigt werden. Randnummer 21 Es kann auch nicht festgestellt werden, daß das Landgericht seiner Entscheidung dem Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechende Tatsachen zugrunde gelegt hatte. Dieser hatte im Ausgangsverfahren nicht in eindeutiger Weise behauptet, daß der Beteiligte zu
- „nicht gezogene Fotokopien aus Ermittlungsakten geltend gemacht“ hatte. Vor dem Amtsgericht hatte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
- Februar 2001 durch seine Verfahrensbevollmächtigte vortragen lassen, der Beteiligte zu
- habe erst nach der Kündigung des Mandats Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten. Die anschließende Behauptung, der Beteiligte zu
- habe „während des Bestands des Mandats“ keine 25 Blatt Kopien gefertigt, mußte das Amtsgericht daher nicht im Sinne eines Bestreitens der gefertigten Anzahl von Kopien werten. Auch im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer die im hiesigen Verfahren vorgebrachte Behauptung, der Beteiligte zu
- habe (niemals) 25 Kopien angefertigt, nicht aufgestellt. Insoweit hat er im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
- Februar 2002 lediglich unter erneutem Hinweis auf den Inhalt der Ermittlungsakten rügen lassen, das Amtsgericht habe seine Beanstandung bezüglich der Kosten für die Kopien unbeachtet gelassen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß das Landgericht in willkürlicher Weise Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anzahl der gefertigten Fotokopien übergangen hätte. Ob die Gerichte die Fotokopierkosten des Beteiligten zu
- in zutreffender Auslegung des einfachen Rechts anerkannt hatten, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der Verfassungsgerichtshof ist keine „zusätzliche“ fachgerichtliche Instanz, sondern auf die Kontrolle von – hier im Ergebnis nicht feststellbaren – Verfassungsverstößen beschränkt. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 23 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000700466