Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Dezember 2002, 64 S 96/02, Urteil vorgehend LG Berlin, 27. Dezember 2002, 64 S 216/02, Urteil Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Oktober 1995 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Treptow. Im Herbst 2000 wurde im gesamten Haus mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Unter anderem wurde unmittelbar über der Wohnung des Beschwerdeführers mit dem Dachausbau begonnen. Dadurch kam es zu Lärmbelästigungen und zu Verunreinigungen im Treppenhaus. Für eine gewisse Zeit war das Dach über der Wohnung des Beschwerdeführers geöffnet. Ferner waren zeitweise die Dielen des Dachbodens und die Schüttung entfernt, so daß die Decke über der Wohnung nur noch aus einer Putzschicht und Stroh bestand. Ein Wassereinbruch führte zu braungelben Wasserspuren in der Wohnung sowie dazu, daß an einigen Stellen der Deckenputz abplatzte. Die Bauarbeiten dauerten etwa bis Ende September 2001. Randnummer 2 Am 1. Februar 2001 erwarb die Klägerin und Berufungsklägerin des Zivilrechtsstreites das Haus. Der Voreigentümer trat alle noch offenen Ansprüche gegen Mieter an die Klägerin ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bezüglich der Miete, die seit Mai 2000 512,75 DM brutto betrug, mit 976,31 DM im Rückstand. Randnummer 3 Am 10. Mai 2001 wies der Beschwerdeführer die neue Eigentümerin auf die Mängel in seiner Wohnung hin. Diese bot an, den Schaden sogleich zu beheben. Da der Beschwerdeführer keine Zeit hatte, lehnte er dies ab. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 forderte der Berliner Mieterverein und mit Schreiben vom 3. Juli 2001 das Bezirksamt Treptow-Köpenick die Klägerin auf, die Mängel in der Wohnung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 sagte die Klägerin dies zu. Tatsächlich wurden bis November 2001 diese Mängel großenteils beseitigt. Randnummer 4 Im Januar 2001 zahlte der Beschwerdeführer 1.404,11 DM. In den Monaten Februar, März, April und Mai zahlte er gar nichts. Ab August 2001 zahlte er nur noch die Betriebskosten. Randnummer 5 Die Klägerin sprach am 19. April 2001, am 4. Oktober 2001, am 20. November 2001, am 19. Dezember 2001, am 31. Januar 2002 und am 11. Februar 2002 Kündigungen aus, überwiegend gestützt auf Zahlungsrückstände bei der Miete. Randnummer 6 Sie erhob am 7. Juni 2001 Räumungsklage. Am 4. Oktober 2001 wurde die Klage dahingehend erweitert, daß der Beschwerdeführer 3.901,49 DM wegen Mietrückständen plus Zinsen daraus zu zahlen habe. Randnummer 7 Der Beschwerdeführer beantragte am 20. Juli 2001, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragte er, die Klägerin zu verurteilen, die Wohnung an den Decken und in allen Räumen durch Neutapezierung und Anstrich instandzusetzen. Randnummer 8 Durch Teilurteil vom 21. Februar 2002 - 14 C 110/01 - wies das Amtsgericht Randnummer 9 Köpenick die Räumungsklage ab. Randnummer 10 Die Kündigungen seien unwirksam, da zu den jeweiligen Zeitpunkten kein Mietzahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen habe. Wegen der durch die Ausbauarbeiten verursachten Mängel der Mietsache habe der Beschwerdeführer eine Minderung der Miete von 20 % vornehmen sowie ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des fünffachen Minderungsbetrages ausüben können. Soweit die Kündigung vom 19. Dezember 2001 auch darauf gestützt wurde, daß das Mietverhältnis der Klägerin nicht länger zumutbar sei, sei sie unwirksam, da über die - berechtigte - Nichtzahlung der Miete hinaus keine Pflichtverletzung vorgetragen worden sei. Randnummer 11 Durch Schlußurteil vom 13. Juni 2002 - 14 C 110/01 - entschied das Amtsgericht Köpenick über eine erneute Räumungsklage der Klägerin, über ihren Zahlungsantrag wegen nicht gezahlter Miete sowie über die Widerklage des Beschwerdeführers auf Instandsetzung seiner Wohnung. Dabei lautete nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigungserklärung in der Hauptsache die Klage auf Zahlung dahingehend, den Beschwerdeführer zur Zahlung von 2.927,13 € plus Zinsen daraus zu verurteilen. Randnummer 12 Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer, an die Klägerin 593,57 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen das Tapezieren und Streichen der Wände des Schlafzimmers, des Wohnzimmers und des Flurs sowie Beseitigung des Schimmelpilzbefalls an der Wohnzimmerdecke. Im übrigen wurden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Randnummer 13 Obgleich die Klägerin ihren erneuten Räumungsantrag auch auf Kündigungen stütze, die nach dem Teilurteil vom 21. Februar 2002 ausgesprochen wurden bzw. in diesem noch nicht berücksichtigt waren (Kündigungen vom 11. Februar 2002, vom 16. April 2002 und vom 2. Mai 2002), gelte auch für diese, was bezüglich der Kündigungen im Teilurteil gesagt wurde: Sie seien unwirksam, da dem Beschwerdeführer ein Minderungsrecht von 20 % zustehe und er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. In einem Fall sei die Kündigung (die vom 2. Mai 2002) darüber hinaus auch deshalb unwirksam, da sie nicht, wie von § 568 Abs. 1 BGB gefordert, in schriftlicher Form erfolgte. Randnummer 14 Der gegenüber der Klage deutlich geringere Betrag an Mietrückständen ergebe sich daraus, daß wegen der Mängel der Wohnung der Mietzins für den Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 um 80 % zu mindern sei, für April und Mai 2001 um 100 %, von Juni bis September 2001 um 40 % und von Oktober 2001 bis April 2002 um 30 %. Der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Minderung nicht dadurch verwirkt, daß er der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel zu beseitigen. Es reiche für diese Behauptung nicht aus, daß er im Mai 2001 ein Angebot der Klägerin, die Mängel sofort zu beheben, aus Zeitgründen abgelehnt hatte. Randnummer 15 Da dem Beschwerdeführer ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, sei er zur Zahlung des Mietrückstandes nur Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung zu verurteilen. Randnummer 16 Gegen das Teilurteil legte die Klägerin am 25. März 2002 und gegen das Endurteil am 19. Juli 2002 Berufung ein. Randnummer 17 Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 änderte das Landgericht Berlin die Urteile des Amtsgerichts. Der Beschwerdeführer wurde dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, wozu ihm eine Frist bis zum 31. März 2003 gewährt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an die Klägerin 2.765,98 € nebst Zinsen wegen rückständigen Mietzinses zu bezahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Schlußurteil zurückgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Randnummer 18 Was die Mietzahlungen bzw. Mietrückstände anlangt, ging das Landgericht davon aus, daß in der Zeit vom Dezember 2000 bis September 2001 die Bruttokaltmiete wegen des Dachausbaus um 33 % gemindert war, womit auch die Begleiterscheinungen wie verdreckte Treppenhäuser abgegolten seien. Für die Zeit von Februar bis September 2001 seien weitere Mängel hinzugetreten, die eine weitere Minderung um 15 % rechtfertigten. Zwischen August und Oktober 2001 seien von der Klägerin Arbeiten zur Beseitigung der Schäden in der Wohnung vorgenommen worden, die vom Dachausbau herrührten. Die von der Klägerin beseitigten Mängel rechtfertigten für Oktober 2001 eine Minderung der Miete um 15 %. Nach Ausführung dieser Arbeiten seien im Schlafzimmer und im Flur keine Mängel mehr vorhanden gewesen. Soweit in Küche, Bad und Wohnzimmer Mängel auch nach dem Oktober 2001 vorlagen, seien diese nicht der Klägerin zuzurechnen mit der Folge, daß der Beschwerdeführer auch nicht die Miete mindern könne. Diese Mängel rührten daher, daß der Beschwerdeführer bei Beginn des Mietverhältnisses den Innenausbau der Wohnung übernommen und diese Arbeiten noch nicht fertiggestellt habe. Selbst wenn diese Übernahme nicht rechtswirksam erfolgt sei, was offenbleiben könne, könne der Beschwerdeführer die Beseitigung dieser Mängel jetzt nicht mehr verlangen, da ein derartiger Anspruch in jedem Fall verwirkt sei. Der Beschwerdeführer habe weder beim Abschluß des Mietvertrages noch in den folgenden Jahren Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegen den damaligen Vermieter oder die Klägerin geltend gemacht. Nachdem mehr als vier Jahre vergangen seien, in denen er den Zustand der Wohnung widerspruchslos hingenommen habe, könne er sich jetzt nicht auf den Zustand als mangelhaft berufen und daraus ein Recht auf Minderung ableiten. Soweit moniert werde, daß die Decken im Schlafzimmer und im Flur nicht deckend gestrichen seien und die Farbe teilweise abblättere, handle es sich um unerhebliche Mängel i. S. des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht zu einer Mietminderung berechtigten. Da ab November 2001 alle Mängel der Mietsache beseitigt gewesen seien, entfalle ab dieser Zeit auch das Zurückbehaltungsrecht des Beschwerdeführers. Randnummer 19 Auf der Grundlage dieser Erwägung kam das Landgericht zur Feststellung eines Mietrückstandes von 2.765,98 €. Randnummer 20 Den Räumungsanspruch sah das Landgericht gemäß § 546 BGB als begründet an. Die fristlose Kündigung vom 11. Februar 2002 habe das Mietverhältnis beendet. Sie sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wirksam gewesen, da sich der Beschwerdeführer in einem kündigungsbegründenden Rückstand mit der Zahlung der Miete befunden habe. Ab dem November 2001 sei er nicht mehr zur Minderung berechtigt gewesen. In den Monaten November 2001 bis Februar 2002 sei ein Zahlungsrückstand von zusammen 1.246,04 DM aufgelaufen, der die geschuldete Miete für zwei Monate von 1.025,50 DM übersteige. Damit habe sich der Beschwerdeführer in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug befunden, der die Miete für zwei Monate erreiche. Randnummer 21 Die auf Instandsetzung gerichtete Widerklage des Beschwerdeführers sei unbegründet. Ein solcher Anspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB setze ein bestehendes Mietverhältnis voraus, was aber wegen der wirksamen Kündigung durch die Klägerin nicht mehr der Fall sei. Randnummer 22 Das Landgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Randnummer 23 Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 Verfassungsbeschwerde erhoben. Randnummer 24 Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 28 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 7 VvB. Randnummer 25 Durch die Verurteilung zur Räumung werde er in seinem verfassungsmäßigen Recht auf angemessenem Wohnraum verletzt. Durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Miete werde er in seinem Eigentumsrecht verletzt. Die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör liege darin, daß das Gericht davon ausgehe, daß ab November 2001 die Wohnung keine Mängel mehr aufweise, die zur Mietminderung berechtigten. Dies sei im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar; denn der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 umfangreiche Ausführungen zu den von ihm festgestellten Mängeln der Wohnung in dem fraglichen Zeitraum gemacht, wobei das Landgericht offensichtlich keine Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage gehabt habe. Sein Grundrecht auf Gleichbehandlung sei dadurch verletzt, daß das Urteil eine Willkürentscheidung darstelle, da es verkenne, daß einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters zugrunde liegen müsse, was im vorliegenden Falle jedoch nicht vorgelegen habe. Randnummer 26 Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 27 II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist bzw. sein kann, ist sie unbegründet. Randnummer 28 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.