Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I.
- Das Abgeordnetenhaus von Berlin entzog am
- Juni 2001 dem Regierenden Bürgermeister sowie vier weiteren Senatsmitgliedern gemäß Art. 57 VvB das Vertrauen und führte anschließend die Neuwahl des Regierenden Bürgermeisters sowie der Mitglieder des Senats durch (Drs 14/1297 bis 14/1301, Plenarprotokoll 14/29). Danach stellten die Fraktionen der CDU, der SPD, der PDS sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zunächst am
- Juli 2001 einen Antrag auf Annahme einer Entschließung über „Neuwahlen in Berlin am
- Oktober 2001“ mit folgendem Wortlaut (Drs 14/1450): Randnummer 2 „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Randnummer 3 Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, durch vorzeitige Neuwahlen darüber zu entscheiden, wem sie einen politischen Neuanfang in Berlin zutrauen. Randnummer 4 Grundvoraussetzung hierfür ist die Einigung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses auf die vorzeitige Beendigung der
- Wahlperiode und auf einen Wahltermin. Randnummer 5 Über einen Antrag zur vorzeitigen Beendigung der
- Wahlperiode gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfassung von Berlin wird das Abgeordnetenhaus in einer Sondersitzung am
- September 2001 abstimmen. Randnummer 6 Als Termin für die dann innerhalb von acht Wochen durchzuführenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen schlägt das Abgeordnetenhaus den
- Oktober 2001 vor.“ Randnummer 7 Diesem Antrag stimmte das Abgeordnetenhaus mit Mehrheit zu. Randnummer 8 Am
- Juli 2001 stellten die Fraktionen schließlich folgenden Antrag (Drs 14/1470): Randnummer 9 „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Randnummer 10 Gemäß Artikel 54 Abs. 2 VvB wird die
- Wahlperiode vorzeitig beendet.“ Randnummer 11 Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloß daraufhin am
- September 2001 mit der dafür nach Art. 54 Abs. 2 VvB erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die vorzeitige Beendigung der
- Wahlperiode (Plenarprotokoll 14/32). Noch am selben Tage setzte der Senat auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes den Wahltag für die Wahl zur
- Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin und für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen auf Sonntag, den
- Oktober 2001 fest (vgl. auch Drs 14/1500). Randnummer 12
- Mit seiner Organklage wendet sich der Antragsteller, der Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf ist, gegen den Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
- September 2001 über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Er beantragt ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und zur Aussetzung der Vorbereitungen der Neuwahlen. Der Antragsteller macht geltend, mit eigenen Rechten im Sinne von § 14 Nr. 1 VerfGHG ausgestattet zu sein. Dies ergebe sich daraus, daß die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wähle und Organ der bezirklichen Selbstverwaltung sei. Deswegen könne er die behauptete Verletzung seines Rechts, die mit seinem Status als Abgeordneter verbunden sei, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der Wahlperiode habe der Status des Abgeordneten - wenn hier auch nur mittelbar - Anteil. Zur Begründetheit seines Antrags führt der Antragsteller im einzelnen aus, daß der Beschluß über die vorzeitige Beendigung der
- Wahlperiode rechtsmißbräuchlich, willkürlich und damit unwirksam sei, weil er einzig und allein den Zweck habe, eine stabile politische Mehrheit aus opportunistischen und damit sachfremden Erwägungen zu beseitigen und durch eine neue Mehrheit zu ersetzen, und weil er außerdem unter Abkürzung der Wahlperiode es den Parteien ermöglichen soll, bessere Ergebnisse zu erreichen als bei der letzten Wahl. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 14 festzustellen, daß der Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
- September 2001 über die vorzeitige Beendigung der
- Wahlperiode gemäß Art. 54 Abs. 2 VvB unwirksam ist, Randnummer 15 ferner, Randnummer 16 im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, daß der Wahltermin vom
- Oktober 2001 aufgehoben wird und bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Wahlvorbereitungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am
- Oktober 2001 einzustellen sind. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 18 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Antragsgegner hält die Anträge für unzulässig, da der Antragsteller als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung im Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig sei. Randnummer 20
- Gemäß § 38 Abs. 2 VerfGHG ist dem Senat von Berlin Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Organstreitverfahren und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Randnummer 21 Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 22 II. Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 23 Im Organstreitverfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB kann der Antragsteller sein Begehren auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzungen nicht verfolgen. Antragsteller (und Antragsgegner) eines solchen Verfahrens können gemäß § 36 VerfGHG nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Dem Antragsteller fehlt als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung die Beteiligtenfähigkeit, da auch die Bezirksverordnetenversammlung nicht in einem Organstreitverfahren beteiligtenfähig wäre. Randnummer 24 Die Bezirksverordnetenversammlung ist kein oberstes Landesorgan von Berlin. Sie ist auch weder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses noch - was allein in Betracht käme - durch die Verfassung von Berlin mit eigenen Rechten, die im Organstreitverfahren geltend gemacht werden könnten, ausgestattet. Das Verfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB ist für Beteiligte vorgesehen, die sich in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis befinden und über bestimmte Fragen aus diesem Rechtsverhältnis streiten. Ein derartiges Rechtsverhältnis kann nur zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt sind. Insbesondere „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB kommen als Parteien eines Organstreitverfahrens von vornherein nur in Betracht, wenn sie den obersten Verfassungsorganen Berlins in Rang und Funktion dadurch gleichkommen, daß sie materiell Träger vergleichbarer Rechte (und Pflichten) und damit dem „Verfassungsrechtskreis“ zugehörig sind. Daraus, daß die Bezirksverordnetenversammlungen in Art. 69 ff. VvB erwähnt sind, folgt keine Beteiligtenfähigkeit in diesem Sinne. Diese Vorschriften verschaffen den Bezirksverordnetenversammlungen nicht die Möglichkeit zu verfassungsrechtlichem und verfassungsgerichtlichem Streit im Sinne der vorgenannten Grundsätze. Die Bezirksverordnetenversammlung ist ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung (Art. 72 VvB), der Bezirk ein verselbständigter Teil der nachgeordneten Verwaltung, aber kein Organ, das dem „Verfassungsrechtskreis“ zugehörig ist (Urteil vom
- Oktober 1992 - VerfGH 39/92 - LVerfGE 1, 40 <42 f.>; Beschluß vom
- Oktober 1998 - VerfGH 46/98 - LVerfGE 9, 56 <58> m.w.N; siehe auch Beschluß vom
- Juni 2000 - VerfGH 47/99 -). Randnummer 25 Ein Bezirksverordneter kann als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung im Organstreitverfahren keine andere Rechtsstellung einnehmen als diese selbst. Er gehört als Teil der (Bezirks-)Verwaltung Berlins nicht der Volksvertretung im Sinne von Art. 36 bis 54 VvB an und kann sich deswegen - im Gegensatz zu Abgeordneten - auch nicht im Organstreitverfahren auf die Verletzung seines verfassungsrechtlichen Status berufen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 27 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000700690