← Deutschland

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 147/02 Beschluss Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, § 823 BGB, § 398 ZPO

Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 29. Juli 2002, 62 S 92/02, Urteil Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe

Art. 15Abs. 1 Vv

B sowie von Art. 3 Abs.

Art. 103Abs.

1 GG. Randnummer 9 Das Gericht habe entscheidungserheblichen Vortrag von ihm nicht zur Kenntnis genommen. Er habe in der Klageschrift und in seiner Berufungserwiderung bzw. der Begründung seiner Anschlußberufung jeweils ausgeführt, daß der Höhenunterschied beim Übergang vor der Kleinsteinbepflasterung zu den Betonplatten „ca. 6 bis 10 cm“ betrage und sich zum Beweis dafür auf Augenscheinseinnahme berufen. Auch habe er bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß „der Betonbelag des Parkplatzes und des weiteren Zugangs zu den Hauseingangstüren der Häuser W.-Weg 2 A und 2 B vielfach gebrochen, abgesenkt, rissig und löchrig (sei) und aufgrund der teilweisen Absenkung der einzelnen Betonbruchstücke sich an den Rissen und Löchern Höhenunterschiede von ca. 2 bis 3 cm“ befänden. Auch insoweit habe er sich auf Augenscheinseinnahme und Sachverständigengutachten berufen. Das Landgericht habe demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe „einen konkreten Höhenunterschied an der Sturzstelle nicht dargelegt“. Also habe das Landgericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, sondern ignoriert. Es habe die von ihm angebotenen Beweismittel übergangen und damit seinen verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch verletzt. Das Landgericht sei gemäß § 398 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, die Zeugin K. erneut zu hören, wenn es deren Aussage in bezug auf das vorhandene Gefälle auf dem Zugangsweg anders gewichten oder deren Glaubwürdigkeit anders einschätzen wollte als das Gericht der ersten Instanz. Das habe es nicht beachtet. Das Landgericht habe zugleich auch gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB verstoßen; denn es gebe eine gefestigte Rechtsprechung, die das Gericht unter den hier vorliegenden Umständen verpflichte, eine erstinstanzliche Beweisaufnahme zu wiederholen. Darüber habe sich das Gericht begründungslos und also willkürlich hinweggesetzt. Randnummer 10 Den Beteiligten zu 1) bis 3) ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 11 II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet. Randnummer 12 a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs.

Art. 103Abs. 1 GG rügt. Nach § 49 Abs. 1 Verf

GHG kann der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich eine Verletzung seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte geltend machen. Die in Art. 1 Abs. 3 VvB klarstellend zum Ausdruck kommende Bindung des Landes Berlin an das Grundgesetz eröffnet insoweit nicht auch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 <151>; st. Rspr.). Randnummer 13

  1. b)Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht nach Art. 15 Abs. 1 VvB rügt, ist sie zulässig, aber unbegründet. Randnummer 14 Der Anspruch auf rechtliches Gehör eröffnet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und verpflichtet das Gericht, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116> m. w. Nachw.; st. Rspr.). Zugleich verpflichtet er das Gericht, Beweisanträgen, die entscheidungserheblich sein könnten, nachzugehen. Allerdings bedeutet das nicht, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, daß das Gericht jedes Vorbringen der Parteien einzeln erörtern und bescheiden müßte oder gehindert wäre, Beweisanträge auf der Grundlage des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/97 - LVerfGE 7, 49 <56>). Prinzipiell ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einschließlich der Beweisangebote zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist daher nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die klar erkennen lassen, daß das Gericht einen Parteivortrag übergangen oder jedenfalls rechtlich nicht beachtet hat. Randnummer 15 Gemessen an diesen Maßstäben ist hier ein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Gehör vor Gericht nicht festzustellen. Aus der Tatsache, daß das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt, der Beschwerdeführer selbst habe „einen konkreten Höhenunterschied an der Sturzstelle … nicht dargelegt“, folgt im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht, daß es dessen Vortrag ignoriert, sondern daß es diesen - anders als das Amtsgericht - nicht als ausreichend substantiiert angesehen hat. Eine solche Wertung des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, der Niveauunterschied an der Unfallstelle habe „ca. 6 bis 10 cm“ betragen, konnte weder von den vom Amtsgericht gehörten Zeugen bestätigt werden, noch war sie mit den von den Beteiligten zu 2) und 3) eingereichten Fotos, deren Authentizität von seiten des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden ist, in Einklang zu bringen. Jedenfalls aber war die Behauptung nicht so genau, daß ihre Bewertung durch das Gericht als nicht ausreichend substantiiert und die Behandlung eines darauf fußenden Beweisangebots als Ausforschungsbeweisantrag verfassungsrechtlich als Gehörsverstoß i. S. von Art. 15 Abs. 1 VvB angesehen werden müßte. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag, auf dem Zugangsweg befänden sich „aufgrund teilweiser Absenkung einzelner Betonbruchstücke an den Rissen und Löchern Höhenunterschiede von ca. 2 bis 3 cm“. Die Auslegung des einfachen Rechts einschließlich der Bestimmung des Umfangs der Darlegungslast sowie seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist allein Sache des Fachgerichts und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, welcher kein Instanzgericht ist, entzogen. Randnummer 17 Das Landgericht hat an die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Den anwaltlich vertretenen Parteien des Ausgangsverfahrens war bekannt, daß die streitentscheidende Frage einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht maßgeblich auch von der Höhe und der Lage der auf der Auffahrt bestehenden Unebenheiten abhing und daß es nach gefestigter Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf Zentimeter, u. U. auf halbe Zentimeter ankommen konnte. Es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar, den Höhenunterschied an der Sturzstelle, an welcher er täglich vorbeiging, genau zu ermitteln und bei Gericht vortragen zu lassen. Gleiches gilt für Lage, Zahl und Ausmaß der übrigen behaupteten Höhenunterschiede. Randnummer 18
  2. c)Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts auch als eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsanwendungsgleichheit, hier in der Ausformung des Willkürverbots, rügt, ist die Verfassungsbeschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, ebenfalls unbegründet. Randnummer 19 Sind gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs eng begrenzt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den Einzelfall, sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit kein Nachprüfungsrecht (Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Der Verfassungsgerichtshof hat nur die Verletzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers zu prüfen. Bei gerichtlichen Urteilen ist eine solche unter dem Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann festzustellen, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthalten sollte, sondern erst dann, wenn die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur gegeben, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.). Randnummer 20 Davon kann hier keine Rede sein. Wenn das Landgericht, wie gezeigt, ohne verfassungsrechtliche Bedenken davon ausgehen durfte, daß der Vortrag des Beschwerdeführers mangels hinreichender Substantiierung einer Beweiserhebung nicht zugänglich war, konnte sich die Frage einer Wiederholung der Zeugenvernehmung der ersten Instanz nach § 398 Abs. 1 ZPO unter keinem Gesichtspunkt mehr stellen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 22 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000708140

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.