rückgewiesen. Damit erledigt sich
gleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der am 1961 geborene Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, reiste im November 1995 mit einem Visum, das ihm
m Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner deutschen Ehefrau, die er im Juli 1995 in der Türkei geheiratet hatte, erteilt worden war, in das Bundesgebiet ein und erhielt vom Landeseinwohneramt Berlin - Abteilung Ausländerangelegenheiten - eine bis
m
r Ausreise bis
m
gunsten des Antragstellers angewendet werden, weil sie erst am 1. Juni 2000 in Kraft getreten sei und mangels Rückwirkung nicht für Fälle gelte, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Randnummer 2 Den hiergegen gerichteten Antrag auf
lassung der Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2002
gestelltem Beschluss vom 29. Januar 2002 - OVG 8 SN 225.01 - ab. Die geltend gemachten
lassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie der Abweichung (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO) seien nicht gegeben resp. den formellen Anforderungen entsprechend (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F.) dargelegt. Randnummer 3 Für den erstgenannten
lassungsgrund müssten erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprächen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten werde, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Dies sei nicht der Fall. Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die an Stelle der früher geltenden Fassung nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erfordere, erfasse mangels Rückwirkung nicht die Fälle der vor ihrem Inkrafttreten aufgelösten Ehe. Dass andere Obergerichte abweichend von der Rechtsprechung des beschließenden Senats annähmen, dass in Fällen der vorliegenden Art die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzuwenden sei, begründe keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Senat halte nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Randnummer 4 Die Beschwerde könne auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Sache
gelassen werden, da sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats voraussichtlich erfolglos bliebe. Randnummer 5 Der
lassungsgrund der Divergenz, der gegeben sei, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweiche und darauf beruhe, sei nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweichung sei gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten anderen Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweiche. Die Darlegung des erforderlichen Rechtssatzwiderspruchs setze voraus, dass der
lassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benenne, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz eines der Divergenzgerichte, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehe, widersprochen habe. Der
lassungsantrag müsse die voneinander abweichenden Rechtssätze einander gegenüberstellen und die Divergenzentscheidung genau benennen. Die hier erfolgte bloße Benennung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht „abgewichen“ sein solle, genüge nicht dem Darlegungserfordernis. Randnummer 6 Auch der
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sei nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage fallübergreifender Bedeutung aufwerfe. Dargelegt seien diese
lassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechtsfrage formuliere, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lasse und
mindest einen Hinweis auf den Grund enthalte, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen solle. Das sei hier nicht der Fall; es fehle an einer im Beschwerdeverfahren klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Denn die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte
der Frage des zeitlichen Geltungsbereichs der Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG könne nur in einem Hauptsacheverfahren in letzter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden. Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei sie für den
ständigkeitsbereich des hier letztinstanzlich beschließenden Senats vor allem durch den Beschluss vom
lassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Denn
der vorliegend entscheidungserheblichen Problematik, welche Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzuwenden sei, gebe es divergierende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG am 1. Juni 2000 aufgelöst worden sei, die aktuelle Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anwende, dann habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, da sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht in ihren Beschlüssen jeweils von einer Ehebestandszeit von mehr als zwei Jahren ausgingen. Da sich vorliegend das aufenthaltsrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers noch im Widerspruchsverfahren befinde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliege. Der Beschwerdeführer wäre also, da er ausreisepflichtig sei und ihm die Abschiebung drohe, gehalten, über Jahre hinweg in seinem Herkunftsland auf eine Entscheidung
warten, so dass die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit faktisch Unabänderliches bewirkten. Damit sei der durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gesicherte Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Es sei auch gleichzeitig der Verfassungsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, verletzt, denn es sei offenkundig, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung wegen der vorliegenden Rechtsfrage
treffen habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers mit schweren Nachteilen i.S.v. § 31 Abs. 1 VerfGHG verbunden sei. Denn selbst besuchsweise Begegnungen des Beschwerdeführers mit seinen in Berlin lebenden weiteren Angehörigen seien ihm dann im gesamten Raum der EU nicht mehr möglich. In einem weiteren, beim Verfassungsgerichtshof am 26. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, ihm werde, müsse er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in der Türkei abwarten, im Hinblick auf sein Alter jegliche wirtschaftliche Integration in die Bundesrepublik Deutschland genommen. Dies gelte im Übrigen auch für seinen Sohn, der mittlerweile fast 18 Jahre alt sei. Randnummer 9 Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Landeseinwohneramt sowie den Senatsverwaltungen für Inneres und Justiz Gelegenheit gegeben worden, sich
der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
äußern. Das Landeseinwohneramt hält, wie es im Einzelnen ausführt, die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls nicht begründet. Randnummer 10 II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 11 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt, ist die Beschwerde unzulässig. In der Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend die Möglichkeit dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verletzt ist ( § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ). Denn die Möglichkeit, dass ggf. das Bundesverwaltungsgericht
r Frage der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG a. F. auf Fälle, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem 1. Juni 2000 aufgelöst worden ist,
entscheiden hat, besteht lediglich im Rahmen des - derzeit noch im Widerspruchsverfahren befindlichen - Hauptsacheverfahrens. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingegen waren ausschließlich das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht
ständig; eine weitere Instanz sieht die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür nicht vor. Randnummer 12 2. Ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleisteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt rügt, kann dahinstehen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist diesbezüglich jedenfalls unbegründet. Randnummer 13 Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall
kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür
ständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ( LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur
prüfen, ob die Gerichte in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn die Gerichte durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei ihren Entscheidungen willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt haben und die Entscheidungen darauf beruhen. Dies ist hier nicht der Fall. Das geltend gemachte Recht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB wird durch die Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts nicht verletzt. Randnummer 14 Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtschutzes; er begründet einen substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (Beschluss vom 8. Juni 1994 - VerfGH 72/93 -;
GE 40, 272 <275>). Allerdings garantiert Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB den Rechtsweg grundsätzlich nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnungen; er gewährleistet nicht, dass diese einen Instanzenzug
r Verfügung stellen. Es ist auch unbedenklich, dass die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen abhängig gemacht wird, wobei der
gang
m Gericht allerdings nicht in unzumutbarer Weise mit sachlich nicht
rechtfertigenden Gründen erschwert werden darf (Beschlüsse vom
GE 40, 272 <274 f.> m.w.N.). Ferner gewährleistet die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess. Angesichts der Ausgestaltung des deutschen Verwaltungsprozessrechts und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien stellt es keine prinzipielle Verkürzung des durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleisteten Rechtsschutzes oder eine generell unzumutbare Erschwerung des
gangs
den Gerichten dar, wenn ein Ausländer darauf verwiesen wird, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her
betreiben (Beschluss vom 29. Oktober 1997 - VerfGH 42/97 - unter Hinweis auf BVerfGE 69, 220 <228 f.>). Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen
rückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege
leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger
rückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss vom 8. Juni 1994 - VerfGH 72/93 - für Art. 71 Abs. 2 VvB a.F.;
GE 35, 382 <402>). Randnummer 15 Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht
beanstanden. Randnummer 16 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihn die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dazu zwängen, eine spätere Entscheidung in der Hauptsache in seinem Heimatland abzuwarten, obwohl aufgrund der streitigen Entscheidung der Oberverwaltungsgerichte
der Frage, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch für Fälle angewandt werden kann, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben wurde, ein Obsiegen in der Hauptsache als möglich erscheine. Zwar ist dem Beschwerdeführer
zugeben, dass bei divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht selten eine
lassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt (vgl.
m Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1993, 465). Insoweit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Verwaltungsgerichtsordnung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine dritte gerichtliche Instanz nicht vorsieht und das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB einen Instanzenzug nicht gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen muten dem Beschwerdeführer damit unter dem Gesichtspunkt des Art. 15 Abs. 4 VvB im Grundsatz verfassungsrechtlich vertretbar
, nach Ausschöpfung zweier gerichtlicher Instanzen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Heimatland abzuwarten. Randnummer 17 Der Beschwerdeführer trägt auch über die im Hauptsacheverfahren
klärende abstrakte Rechtsfrage hinaus keine konkreten Umstände vor, die es als verfassungsrechtlich geboten erscheinen lassen, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz durch den Sofortvollzug anzunehmen (hierzu vgl. für den Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung: Beschlüsse vom
reichend anzusehen wie der Hinweis auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, warum er den Gang des Hauptsacheverfahrens nicht selbst beschleunigt hat, indem er wegen des noch nicht beschiedenen Widerspruchs Untätigkeitsklage erhoben hat. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine nach vielen in seinem Heimatland verbrachten Jahren nicht mehr mögliche wirtschaftliche Integration in Deutschland ist unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer legt in seiner Verfassungsbeschwerde auch nicht dar, dass er eine in Deutschland ggf. erworbene wirtschaftliche Integration aufgeben müsste. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000708159
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