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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 19/04, 77/03 Beschluss Ein Wohnungsbauunternehmen, das als juristische Person des Privatrechts organisiert is

Leitsatz Ein Wohnungsbauunternehmen, das als juristische Person des Privatrechts organisiert ist und in dem das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt,

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GHG . Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist nach diesen Regelungen von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines - gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven - Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom

  1. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 <65 f.>, m. w. N. und
  2. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 <49>). Die Beschwerde legt eine entsprechende Rechtsverletzung noch nicht einmal ansatzweise dar. Randnummer 29
  3. Unzulässig ist die Beschwerde schließlich auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt. Zwar fehlt ihr insoweit nicht die Parteifähigkeit, da sich auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB- ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen können (vgl. hierzu Beschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren VerfGH 77/03, VerfGH 79/03, 156/03 und 209/03; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 <373>; 61, 82 <104>). Randnummer 30 Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch auch insoweit nicht den Begründungserfordernissen des § 49 Abs.

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GHG . Eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung ist nicht hinreichend bezeichnet. Denn die Beschwerde legt nicht dar, dass ohne den geltend gemachten Verstoß die Revision gegen das landgerichtliche Urteil zuzulassen gewesen wäre. Randnummer 31 Die Beschwerde geht lediglich darauf ein, dass und weshalb es das Landgericht zu Unrecht unterlassen habe, die Revision wegen der sich bei Auslegung des § 126 b BGB stellenden Rechtsfragen zuzulassen. Dies genügt jedoch nicht. Denn nach ganz einhelliger Auffassung setzt die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. BGHZ 153, 254 <256>; BGH, NJW 2003, 831; 2004, 72 <73>; 2004, 1167 <1168>). Beruht ein Urteil auf mehreren, je selbstständig tragenden Begründungen, so kann die Revision daher nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 543 Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, NVwZ 1991, 376, m. w. N., zur Parallelvorschrift des § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 32 Das Urteil des Landgerichts vom 20. November 2003 beruht auf mehreren selbstständig tragenden Erwägungen. Denn es hat nicht nur darauf abgestellt, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 14. Oktober 2002 den Anforderungen des § 126 b BGB nicht genügt. Vielmehr hat es „im Übrigen“ das Verlangen auch deshalb für unwirksam erachtet, weil es an einer den Anforderungen der §§ 558 Abs. 5, 558 a Abs. 1 BGB genügenden Begründung fehle. Um den Anforderungen des § 49 Abs.

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GHG zu entsprechen, hätte die Beschwerdeführerin daher darlegen müssen, dass auch hinsichtlich dieser selbstständig tragenden Erwägung ein Zulassungsgrund in Betracht gekommen wäre. Hierzu enthält der Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Ausführungen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000708195

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