eine inhaltliche Entschlüsselung der in den Genen gespeicherten Information bzw das Erstellen eines Persönlichkeitsprofils unzulässig ist. 2b. Hingegen ist die Untersuchung des nicht-codierten Bereichs der DNA zur Feststellung der formalen Struktur der Basensequenzen und der Bestimmung bzw Zuordnung der Sequenzmuster zu bestimmten Personen, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG, 14.12.2000, 2 BvR 276/00, BVerfGE 103, 21 <31f>). 2c. Es ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar,
im Einzelfall eine molekulargenetische Entnahme von Speichel- und Blutproben bzw die Untersuchung von Zellmaterial einer Person, die nicht Beschuldigter ist, hinsichtlich derer jedoch die nachvollziehbare und nicht ganz fern liegende Möglichkeit besteht,
sie mit dem Tatgeschehen verbunden ist, vorgenommen wird. Je näher der Betroffene dem Tatgeschehen steht, welches mit dem "genetischen Fingerabdruck" aufgeklärt werden soll, je mehr Tatsachen den Betroffenen als "potentiell verdächtig" erscheinen lassen und je gewichtiger die verfolgte Tat ist (hier: Ermittlungsverfahren wegen Mordes), desto eher ist ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit iSv Art 8 Abs 1 S 1 Verf BE und das Grundrecht auf persönliche Freiheit iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE zumutbar. 3. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE , wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
sie auf sachfremden Erwägungen beruht ( VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>). 4. Hier: a. Die Auffassung von AG und LG,
PO iVm § 81e Abs 1 S 2 StPO die Entnahme einer Speichelprobe, im Weigerungsfalle einer Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung erlaube, ob die aufgeführten DNA-Spuren von einer Person, die nicht Beschuldigter ist, stammen könne oder ob diese als Spurenverursacher auszuschließen sei, sofern die Maßnahme unerlässlich und zumutbar sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. b. Es ist sachlich vertretbar und willkürfrei,
die Fachgerichte im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des Eingriffs den Regelungsbereich der Vorschrift zur Blutprobenentnahme (§ 81c Abs 2 S 1 StPO) im Wege des erst-recht-Schlusses auf die Entnahme einer Speichelprobe übertragen haben. c. Die von anderen Gerichten geteilte Auffassung der Fachgerichte,
die Regelung des § 81e Abs 1 S 2 StPO auch die Prüfung zulasse, ob das aufgefundene Spurenmaterial von einem unbeteiligten Dritten stammt, ist ebenfalls vertretbar. d. Zudem ist das LG in willkürfreier, nachvollziehbarer Weise aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe eine nicht ganz fern liegende Möglichkeit,
der Beschwerdeführer mit dem Tatgeschehen verbunden sei (wird ausgeführt). e. Überdies ist nicht erkennbar,
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzt worden sein könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,
das LG aufgrund der Schwere der Tat (Tötungsdelikt) die Abgabe der - als geringfügigen Eingriff zu wertenden - Speichelprobe als unerlässlich angesehen hat. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
es sich um einen Tod aus nicht natürlicher Ursache handele. Der Zeitpunkt des Todeseintritts dürfe zwischen den Mittagsstunden des
der S. in der Tatnacht von jener Telefonzelle aus angerufen worden war. Die Polizei wertete daraufhin die Kriminalakten von insgesamt 21 Personen aus dem engsten Umfeld des S. aus und bezog daraufhin weitere Personen in die Ermittlungen ein, darunter auch den E., da dieser nach ihren Erkenntnissen zu den schwer-kriminellen Mittätern des S. gehört. Auf diesem Wege wurden nach Auswertung von Kriminalakten die Ermittlungen auch auf den Beschwerdeführer erstreckt, der nach polizeilichen Angaben seit dem Jahre 1993 durchgehend polizeilich in Erscheinung getreten ist. Randnummer 7 Ab August 2004 versuchte die Kriminalpolizei zunächst, auf freiwilliger Basis Speichelproben von ca. 200 männlichen Personen zu erlangen, die entweder einschlägige Straftaten begangen oder einen örtlichen Bezug zum Tatort und seiner Umgebung oder Kontakt zu S. hatten. Randnummer 8 Ende September 2004 regte die Kriminalpolizei bei der Staatsanwaltschaft Berlin an, hinsichtlich des Beschwerdeführers die richterliche Anordnung einer Speichelprobenentnahme und deren molekulargenetischer Untersuchung einzuholen. Bereits kurz nach Aufnahme der Ermittlungen sei durch die örtliche Polizeidirektion ein Kreis von männlichen jugendlichen und heranwachsenden Personen benannt worden, die in Tatortnähe bereits durch Raubtaten aufgefallen seien. Im Rahmen der weiterführenden Ermittlungen sei dieser Personenkreis sukzessive erweitert worden, da auch die Mittäter der zunächst Genannten und wiederum deren Mittäter bekannt geworden seien. In diesem Zusammenhang sei auch der Beschwerdeführer in die Ermittlungen einbezogen worden. Aus den polizeilichen Datenbanken gehe hervor,
der Beschwerdeführer als gewalttätig und betäubungsmittelsüchtig anzusehen sei. Er sei polizeilich u. a. wegen Körperverletzung, Menschenhandels und Verstoßes gegen das Waffengesetz aufgefallen. Der Bitte um eine freiwillige Abgabe einer Speichelprobe sei der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen. Randnummer 9 Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte bei dem Amtsgericht Tiergarten daraufhin hinsichtlich des Beschwerdeführers und einer weiteren Person die Anordnung einer Speichelprobenentnahme und deren molekulargenetische Untersuchung, um deren Ergebnis mit den molekulargenetischen Untersuchungen der am Tatort aufgefunden DNA-Spuren zu vergleichen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 ordnete das Amtsgericht an,
von dem Beschwerdeführer eine Speichelprobe, im Weigerungsfalle eine Blutprobe entnommen und eine vergleichende DNA-Analyse mit demjenigen Spurenmaterial durchgeführt werde, welches unter den Fingernägeln des Opfers, an der Damenhandtasche und an der Radiotasche gefunden worden sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht an,
es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person handele, die als ehemaliger Mittäter von Personen bekannt sei, die in Tatortnähe bereits durch Raubtaten aufgefallen seien. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor,
es sich bei dem verfolgten Tötungsdelikt um eine sog. Nachläufertat handele. Die Untersuchung diene der Feststellung, ob die aufgeführten DNA-Spuren von einer der genannten Personen stammen könne oder ob diese als Spurenverursacher auszuschließen sei. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer im April 2005 Beschwerde. Zur Begründung führte er an, der Beschluss berühre sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie sein Recht, nicht willkürlich Gegenstand einer staatlichen Maßnahme zu werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfülle die standardmäßige Begründung des Beschlusses nicht. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, in welchem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen wen geführt werde. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 9. Juni 2005 wies das Landgericht Berlin die Beschwerde zurück. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Ergänzend führte es an, die Maßnahmen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 81c Abs. 2 Satz 1, § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Maßnahmen seien mangels anderweitiger Ermittlungsansätze unerlässlich. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 81c Abs. 2 Satz 1 StPO sei davon auszugehen,
"andere Personen als Beschuldigte" grundsätzlich verpflichtet seien, die Entnahme von Blut- oder Speichelproben zu dulden. Es sei nicht erforderlich,
sie als Zeugen in Betracht kämen oder es Ziel der Maßnahme sei, Spuren oder Tatfolgen zu finden. Grenzen finde diese Verpflichtung jedoch in der Zumutbarkeit der Maßnahme gemäß § 81c Abs. 4 StPO. Es könne dahin stehen, ob - wie teilweise vertreten werde - die dem Zeugen- und Spurengrundsatz inhärenten Gedanken des § 81c Abs. 1 Satz 1 StPO auch bei der Abwägung nach § 81c Abs. 2 und 4 StPO Berücksichtigung finden müssten, also eine Duldungspflicht nur solchen Personen auferlegt werden solle, deren Beweisbedeutung für das Verfahren aufgrund von Tatsachen absehbar sei. Denn hier bestehe jedenfalls eine tatsächliche Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Verfahren. Abzuwägen seien vor diesem Hintergrund im Rahmen der Zumutbarkeit der Maßnahme die Auswirkungen des Eingriffs sowie der Anlass unter Würdigung aller persönlichen und sachlichen Verhältnisse. Hier sei das Gewicht der verfolgten Straftat erheblich. Der Beschwerdeführer selbst stehe zwar in keinem direkten Bezug zur Straftat, weshalb man ihm sicherlich weniger zumuten könne als z. B. einem Geschädigten. Gleichwohl bestehe hier die nachvollziehbare und nicht ganz fern liegende Möglichkeit,
der Betroffene mit dem Tatgeschehen verbunden sei. Die diesbezügliche Begründung werde im Beschluss des Amtsgerichts auch genannt. Randnummer 13 Der Beschwerdeführer hat am 17. August 2005 Verfassungsbeschwerde erhoben und ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Vollziehung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts bis zu einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Randnummer 14 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzten seine Rechte aus Art. 7 und Art. 8 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe stelle ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich durch Art. 7 und 8 Abs. 1 VvB geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Die Untersuchung dürfe daher nicht ohne genügenden Anlass erfolgen. Es seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche Spuren erwartet würden und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer mit dem Tatgeschehen verbunden sein könne. Allein der Hinweis, der Beschwerdeführer sei polizeilich als Mittäter von Personen bekannt, die in Tatortnähe durch Raubtaten aufgefallen seien, begründe keinen Zusammenhang zu der vorliegenden Tat. Es seien noch nicht einmal Hinweise ersichtlich,
angebliche Mittäter des Beschwerdeführers aus anderen angeblichen Straftaten im Ermittlungsfokus stünden. Offenkundig sei es Ziel dieser Anordnung, weitere Täter zu ermitteln. Die Anordnung laufe daher auf einen Reihengentest hinaus, der unzulässig, dessen Zulässigkeit jedenfalls umstritten sei. Randnummer 15 Zudem sei sehr fraglich, ob entnommene Körperzellen auch nach § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO molekulargenetisch untersucht werden dürften. Nach § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO dürften Untersuchungen bei dem nach § 81c Abs. 2 Satz 1 StPO erlangten Material zwar durchgeführt werden, aber nur zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Material von dem Beschuldigten oder Verletzten stamme. Zu diesen Zwecken sei die Entnahme aber nicht angeordnet worden. Randnummer 16 Darüber hinaus sei ihm die Entnahme einer Speichelprobe auch nicht zumutbar, da er nicht im Zusammenhang zum Tatvorwurf zu bringen sei. Randnummer 17 Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gegeben worden. II. Randnummer 18 Die Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof bei sachgerechter Auslegung dahin versteht,
sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts nur insoweit wendet, als dieser den Beschwerdeführer betrifft, hat keinen Erfolg. Randnummer 19 1. Es ist schon zweifelhaft, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG hinreichend dargelegt hat. Randnummer 20 Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Nach § 50 VerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Randnummer 21 Zwar rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 7 und 8 VvB. Er verweist insoweit jedoch lediglich auf die hierdurch grundrechtlich geschützte "Lebenssphäre", ohne näher darzulegen, ob und inwieweit die von ihm genannten Artikel, die ausdrücklich die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB) bzw. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) sowie die Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) schützen, diese "Lebenssphäre" schützen und deshalb durch die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzt sein könnten. Er geht in seiner Beschwerdeschrift auch nicht näher darauf ein,
B zwar anerkanntermaßen das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen (vgl. Beschluss vom
er seine Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 33 VvB verletzt sieht, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom
sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann (vgl. BVerfGE 103, 21 <33>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt,
das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und
der damit verbundene Eingriff in den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen darf (Beschluss vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 <69>). Randnummer 29 Die danach notwendige (formell-) gesetzliche Grundlage der angeordneten Maßnahmen haben Amts- und Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 81c Abs. 2 Satz 1 und § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO gesehen. Randnummer 30 Nach § 81c Abs. 2 Satz 1 StPO sind bei anderen Personen als Beschuldigten Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Maßnahmen u. a. nach § 81 c Abs. 2 sind gemäß § 81c Abs. 4 StPO unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können. Randnummer 31 § 81e Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt,
an dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 StPO erlangten Material auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden dürfen, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Gemäß § 81e Abs. 1 Satz 2 sind Untersuchungen nach Satz 1 auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c StPO erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig (§ 81e Abs. 1 Satz 3 StPO). Randnummer 32 Wie sich aus dem Zusammenhang der jeweiligen Entscheidungsbegründungen ergibt, haben Amts- und Landgericht § 81c Abs. 2 Satz 1 StPO dahin ausgelegt,
die Vorschrift die Entnahme einer Speichelprobe, im Weigerungsfalle einer Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung erlaube, ob die aufgeführten DNA-Spuren von einer Person, die nicht Beschuldigter sei, stammen könne oder ob diese als Spurenverursacher auszuschließen sei, sofern die Maßnahme unerlässlich und zumutbar sei; dabei setze die Zumutbarkeit der Maßnahme auch die nachvollziehbare und nicht ganz fern liegende Möglichkeit voraus,
der Betroffene mit dem Tatgeschehen verbunden sei. Randnummer 33 § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO haben die Gerichte dahin ausgelegt,
die Vorschrift die molekulargenetische Untersuchung einer nach § 81c Abs. 2 Satz 1 StPO erlangten Speichel- oder Blutprobe unter den Voraussetzungen des § 81c Abs. 2 und 4 StPO zum Zwecke der Feststellung erlaube, ob die aufgeführten DNA-Spuren von einer Person, die nicht Beschuldigter sei, stammen könne oder ob diese als Spurenverursacher auszuschließen sei. Randnummer 34 Es ist nicht ersichtlich,
die gewählte Auslegung von § 81c Abs. 2 Satz 1 und § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zulässt. Dies wäre der Fall, wenn danach eine Untersuchung zulässig wäre, welche die inhaltliche Entschlüsselung der in den Genen gespeicherten Informationen über die erblichen Eigenschaften des Betroffenen zum Inhalt haben sollte, die Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten, also ein Persönlichkeitsprofil, zuließe (Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 80; BVerfG, NJW 1996, 771 <772 f.>; BVerfGE 103, 21 <31 f.>). Hier ist jedoch nicht erkennbar,
nach der in Frage stehenden Gesetzesauslegung mehr als lediglich die Untersuchung des nicht-codierenden Bereichs der DNA zulässig ist. Die Untersuchung des nicht-codierenden Bereichs, zu etwa 30 % aus Wiederholungseinheiten bestehenden Anteils der DNA-Moleküle in menschlichen Zellkernen hat lediglich die formale Struktur (das Muster) der Basensequenzen derjenigen Abschnitte des DNA-Moleküls zum Gegenstand, die nicht Träger der Informationen über die erblichen Eigenschaften des Menschen sind; die nicht-codierenden Abschnitte des DNA-Moleküls ermöglichen - insoweit den Fingerabdrücken vergleichbar - aufgrund der stark individualisierten Vielfalt von Sequenz-Variationen in Verbindung mit biostatistischen Erkenntnissen über die Häufigkeit bestimmter Sequenzen in bestimmten Bevölkerungen eine von einem sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad getragene Zuordnung bestimmter Sequenzmuster zu einer bestimmten Person. Dagegen betreffen diese Untersuchungen nicht die inhaltliche Entschlüsselung der in den Genen gespeicherten Informationen über die erblichen Eigenschaften des Betroffenen. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich,
durch eine solche Untersuchung Persönlichkeitsmerkmale offenbart werden können (BVerfG, NJW 1996, 771 <772 f.>; BVerfGE 103, 21 <31 f.>; Rath/Brinkmann, NJW 1999, 2797 ff.). Randnummer 35 Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung läuft auch nicht dem Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit zuwider. Mit diesem Grundsatz ist es nicht von vornherein unvereinbar, im Einzelfall eine molekulargenetische Untersuchung von Zellmaterial einer Person, die nicht Beschuldigter ist, hinsichtlich derer jedoch die nachvollziehbare und nicht ganz fern liegende Möglichkeit besteht,
sie mit dem Tatgeschehen verbunden ist, ebenso zuzulassen wie die vorausgehende Entnahme von Speichel- oder Blutproben zur Gewinnung entsprechenden Zellmaterials. Randnummer 36 Maßnahmen der hier in Frage stehenden Art sind geeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen. Der aufgrund einer DNA-Analyse gewonnene "genetische Fingerabdruck" vermag gewichtige Hinweise auf die Täterschaft eines Tatverdächtigen zu geben oder aber auch zum Ausschluss eines Tatverdächtigen zu führen (BVerfG, NJW 1996, 3071 <3973>). Es unterliegt auch keinen Zweifeln,
entsprechende Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sein können, um die Wahrheit zu erforschen. Ebenso stehen die Nachteile, die durch derartige Maßnahmen für den Betroffenen entstehen, nicht grundsätzlich außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Dabei ist zu berücksichtigen,
in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und gegebenenfalls das Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe lediglich geringfügig eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 771 <772>). Es ist Personen, hinsichtlich derer die nicht ganz fern liegende Möglichkeit besteht,
sie mit dem Tatgeschehen verbunden sind, auch nicht grundsätzlich unzumutbar, den Eingriff in diese Rechte sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. Vielmehr gilt - wovon auch das Landgericht ausdrücklich ausgegangen ist -,
je näher der Betroffene dem Tatgeschehen steht, welches mit Hilfe der Speichel- oder Blutentnahme und der DNA-Analyse aufgeklärt werden soll, je mehr Tatsachen dafür vorhanden sind,
der Betroffene "potentiell verdächtig" ist, an der Straftat beteiligt zu sein und je gewichtiger die verfolgte Tat ist, desto eher ist ein Eingriff zumutbar (vgl. Busch, NJW 2001, 1335 <1337>; vgl. auch Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG [SK-StPO], Stand Mai 2005, § 81 c Rn. 72). Randnummer 37 Die von den Fachgerichten zu Grunde gelegte Auslegung von § 81c Abs. 2 Satz 1, § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht willkürlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr,
die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschlüsse vom
er als Tatverdächtiger gelten bzw. ausgeschlossen werden kann. Zwar ist diese Auslegung nicht unumstritten, wobei zur Begründung insbesondere die Zweckbestimmungen des § 81e Abs. 1 Sätze 1 und 3 StPO angeführt werden. Danach sei die Untersuchung nur zulässig, um festzustellen, ob das Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stamme. Die Feststellung,
das aufgefundene Spurenmaterial von einem unbeteiligten Dritten stamme, sei daher keine zulässige Ermittlungsrichtung (Satzger, JZ 2001, 639 <646>; Lammer, StraFo 2003, 129 <130>; Graalmann-Scheerer, NStZ 2004, 297 <299>; Bosch, in KMR - Kommentar zur StPO, Stand Mai 2002, § 81e Rn. 8; vgl. auch Krause, Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 2, 25. Aufl. 2004, § 81c Rn. 29). Dafür spreche ferner,
selbst Fingerabdrücke von einem Nichtbeschuldigten nicht genommen werden dürften (Satzger, JZ 2001, 639 <646>). § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO laufe bei dieser Auslegung nicht leer, auch wenn es schwierig sei, einen Fall der DNA-Analyse bei einem Dritten zur Feststellung zu finden, ob das Spurenmaterial "von dem Beschuldigten" stamme. Aber auch hier gäbe es denkbare Beispiele: Hätte ein mutmaßlicher Täter einen eineiigen Zwillingsbruder, so würde dessen genetischer Fingerabdruck zur Feststellung der Übereinstimmung der Tatortspuren mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Täters taugen. In entsprechender Weise könne man sich die genetische Ähnlichkeit der Eltern, Geschwister oder anderer leiblicher Verwandter des mutmaßlichen Täters zu nutze machen (Satzger, JZ 2001, 639 <647>). Randnummer 40 Das vorstehende Verständnis von § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO ist jedoch nicht das einzig sachlich vertretbare. Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin stehen mit der Rechtsauffassung, die ihren Entscheidungen zugrunde liegt, nicht allein. Vielmehr ist in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung verbreitet,
die Bestimmung auch die Prüfung zulasse, ob das aufgefundene Spurenmaterial von einem unbeteiligten Dritten stamme (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301<302 f.>; LG Frankenthal, NStZ-RR 2000, 146; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung,
PO die Untersuchung für - in Bezug auf Satz 1 - entsprechende Feststellungen an dem nach § 81c StPO erlangten Material erlaube. Da Satz 1 auf nach § 81a Abs. 1 StPO erlangtes Material beim Beschuldigten abstelle, könne die Entsprechung gemäß Satz 2 für nach § 81c StPO erlangtes Material bei einem sonstigen Beteiligten nichts anderes bedeuten als die Untersuchung darauf, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem sonstigen Beteiligten, hier also von dem Betroffenen stamme. Die gegenteilige Auffassung beachte nicht den Wortlaut der Vorschrift und würde die Norm in dieser Alternative zudem weitgehend leer laufen lassen, denn es sei kaum eine Konstellation denkbar, bei der die Feststellung nötig wäre, ob das bei dem sonstigen Beteiligten erhobene Material von dem Beschuldigten stamme. Auch die Vertreter der Gegenmeinung müssten letztlich einräumen,
ihre Auslegung des § 81e Abs. 1 Satz 2 StPO in dieser Alternative keinen wirklich praxisrelevanten Anwendungsfall erfasse. Die dort genannten Fälle (u. a. Zwillingsbruder) wirkten konstruiert, so
nicht anzunehmen sei, der Gesetzgeber habe nur diese im Auge gehabt (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301<302>). Zwar verbiete § 81e Abs. 1 Satz 3 StPO alle Feststellungen außer solchen nach Satz 1. Die Auslegung der Vorschrift ergebe jedoch,
der Wortlaut des Satzes 3 zu eng gefasst sei. Es wäre widersinnig, in Satz 2 zunächst dem Satz 1 entsprechende Feststellungen zuzulassen, nur um diese in Satz 3 sofort wieder zu verbieten. Satz 3 verfolge vielmehr den Zweck, die Ausforschung von Persönlichkeitsmerkmalen zu verhindern (ebenso Krause, a. a. O., § 81e Rn. 25; Senge, a. a. O. § 81 e Rn. 4 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte), lasse im Übrigen aber die nach Satz 1 und Satz 2 statthaften Feststellungen zu (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301 <302 f.>). Randnummer 41 Ebenso wenig wie die Auslegung, welche § 81c Abs. 2 Satz 1, § 81 e Abs. 1 Satz 2 StPO in den angegriffenen Entscheidungen gefunden haben, ist ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall verfassungsrechtlich zu beanstanden. Randnummer 42 Eine tragfähig begründete Entscheidung setzt im Fall des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung voraus,
sie auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung beruht und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage hat und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen wurden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 <81>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 103, 21 <35>; 70, 297 <308>). Randnummer 43 Diesen Anforderungen genügt jedenfalls die Entscheidung des Landgerichts. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die knappen Ausführungen des Amtsgerichts diesen Anforderungen entsprechen. Denn ein dem amtsgerichtlichen Beschluss anhaftender Mangel wäre insoweit jedenfalls dadurch geheilt,
das Landgericht die Beschwerde mit einer eingehenden Begründung verworfen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 82; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 3071 <3972>). Randnummer 44 Das Landgericht hat auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage die relevanten Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Es ist in nachvollziehbarer Weise, die keinen Anhalt für Willkür bietet, zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe die nachvollziehbare und nicht ganz fern liegende Möglichkeit,
der Beschwerdeführer mit dem Tatgeschehen verbunden sei. Es hat hierzu zum einen auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse verwiesen, wonach Anhaltspunkte dafür bestehen,
Frau S. durch einen Täter getötet wurde, der ihr von der Straße bis zu ihrer Wohnung nachlief. Es hat zum anderen angeführt,
der Beschwerdeführer in Beziehung zu Personen stehe, die in Tatortnähe bereits durch Raubtaten aufgefallen seien. Das Gericht hat seine Einschätzung damit nachvollziehbar auf die Erwägung gegründet,
der Täter seinem Opfer erst auf der Straße begegnet sein und den Entschluss zur konkreten Tat ("Nachläufertat") spontan gefasst haben könnte. Dies begründet eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür,
der oder die Täter selbst in einer räumlichen Beziehung zum Tatort und seiner Umgebung stehen. Da die Täter nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis die gesamte Tat mit einer gewissen Gelassenheit und Abgeklärtheit durchführten, besteht auch hinreichender Anlass zu der Annahme, bei den Tätern könne es sich um Personen mit einschlägigen oder vergleichbaren Erfahrungen handeln. Dies erlaubt aber nicht nur die Annahme, bei den Tätern könne es sich um Personen handeln, die in Tatortnähe bereits durch Raubtaten aufgefallen sind, sondern es lässt zugleich die Annahme zu,
diese Personen bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit anderen Straftaten zueinander Kontakt hatten. Randnummer 45 Die fachgerichtliche Rechtsanwendung verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die danach gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen haben die Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Eine dem Sinn der Grundrechte Rechnung tragende Gesetzesanwendung erfordert dabei die Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts (vgl. BVerfGE 17, 108 <117>). Auch begründete Zweifel am Beweiswert der Maßnahme sind in die einzelfallbezogene Prüfung einzustellen, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert im Strafverfahren,
die Maßnahme unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 17, 108 <117>). Der Verfassungsgerichtshof kann die Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 <29>; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2004, 2697 <2698>; BVerfG, NJW 1996, 771 <773>; BVerfGE 27, 211 <219>). Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Landgerichts verfassungsgerichtlicher Nachprüfung Stand. Randnummer 46 Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen,
die Maßnahmen mangels anderweitiger Ermittlungsansätze unerlässlich seien. Es hat auch die notwendige Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der Sache und der Stärke des Tatverdachts vorgenommen. Das Gericht durfte davon ausgehen,
bei einem Tötungsdelikt der hier in Rede stehenden Art die erforderliche Relation zwischen der Schwere der Tat und dem geringfügigen Eingriff der Speichelprobe oder gegebenenfalls der Blutentnahme sowie dem mit Rücksicht auf das Aufklärungsinteresse ebenfalls als geringer zu bewertenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt ist. Offensichtlich war auch ein hinreichender Tatverdacht bei Anordnung der Untersuchung gegeben. Randnummer 47 Das Landgericht hat Inhalt und Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem nicht insoweit verkannt, als es von einer den Eingriff rechtfertigenden Beziehung des Beschwerdeführers zu der aufzuklärenden Tat ausgegangen ist. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt wird, wenn alleiniger Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer DNA-Untersuchung derartig allgemeine Merkmale - wie etwa Alter oder Geschlecht - sind,
der erfasste Personenkreis sich im Grunde nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzen lässt und eine objektiv begründete Individualisierung des Tatverdachts kaum noch möglich ist (vgl. hierzu LG Regensburg, StraFo 2003, 127 ff. mit Anmerkung Lammer; Satzger, JZ 2001, 639 <644>; Zuck, NJW 2002, 924 <925>). Denn so liegt der Fall hier nicht. Das Landgericht hat - wie dargelegt - nachvollziehbar auf individuelle Verhaltensweisen bzw. persönliche Beziehungen abgestellt, die geeignet sind, den Kreis der erfassten Personen deutlich zu umreißen und von der Allgemeinheit abzugrenzen. Randnummer 48 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind jedenfalls deshalb abzulehnen, weil ihnen entgegen § 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt waren und auch trotz Ankündigung nicht nachgereicht wurden. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000808380
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