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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 67/03 Beschluss VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Elternrechts des nichtsorgeberechtigten Vaters durch fach

Obsah (6)§ 16§ 49§ 1632§ 1684§ 1626a§ 1666

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Elternrechts des nichtsorgeberechtigten Vaters durch fachgerichtliche Entscheidung, die biologische Abstammung des Kindes vorerst nicht aufzuklären - Ablehnung des

§ 16Abs. 1 Nr. 2 Verf

GHG ausgeschlossen. Randnummer 21 II. 1. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde im Schreiben vom 8. September 2003 insoweit zurückgenommen hat, als diese sich gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts vom 7. März 2003 richtet, ist das Verfahren insoweit einzustellen. Randnummer 22 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig. Randnummer 23

  1. a)Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Grundrechts aus Art. 7 VvB rügt. Da hier eine Verletzung speziellerer Grundrechte in Betracht kommt, die auch vorgetragen wird, hätte eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkret dargelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Randnummer 24
  2. b)Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Verletzung von Art. 8 EMRK rügt.

§ 49Verf

GHG kann mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich die Verletzung von in der Verfassung von Berlin garantierten Grundrechten gerügt werden. Dies bedeutet nicht, dass die Wertentscheidungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der bestehenden Gesetze und auch der Verfassung unberücksichtigt blieben. Sie dienen vielmehr als Auslegungshilfe für die Bestimmung, den Inhalt und die Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie der einfachen Gesetze (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 51/93 - LVerfGE 1, 195 <197>). Dies wird im Folgenden berücksichtigt. Randnummer 25 c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie eine Verletzung von Art. 10 VvB rügt. Unklar ist schon, welche der von Art. 10 VvB garantierten unterschiedlichen Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt sieht. Offensichtlich meint der Beschwerdeführers mit seinem Vortrag, die Entscheidung des Landgerichts „verstößt gegen Art. 10 VvB, da sie einseitig die Interessen der Mutter bevorzugt“, dass das allgemeine Gebot auf Gleichbehandlung verletzt sei. Insoweit scheidet jedoch bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus. Randnummer 26 Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich kein Lebenssachverhalt ableiten, der dem Schutz von Art. 10 Abs. 1 VvB unterfällt. Als Grundrecht enthält die Vorschrift ein Willkürverbot, das ein Abwehrrecht gegenüber staatlichem Handeln gewährt. Art. 10 Abs. 1 VvB ist - wie Art. 3 Abs. 1 GG - dann verletzt, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird. Die Prüfung des Gleichheitssatzes erfordert also einen Vergleich der zu beurteilenden Sachverhalte. Nur wenn diese sich im Wesentlichen als gleich darstellen, kann eine ungleiche Behandlung an Art. 10 Abs. 1 VvB gemessen werden. Dagegen findet Art. 10 Abs. 1 VvB keine Anwendung, wenn die zu vergleichenden Sachverhalte nicht als im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind. Randnummer 27 Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen und den Umgang mit dem Kind auszuschließen, erging nicht im Interesse der Mutter, sondern ausschließlich zum Wohle des Kindes. Wie aus den Gründen hervorgeht, erfolgte die Entscheidung des Landgerichts nicht unter Abwägung des Elternrechts des Beschwerdeführers einerseits mit dem Elternrecht der Mutter andererseits, sondern unter Abwägung des Elternrechts des Beschwerdeführers und dem Wohl des Kindes. Daran ändert sich nichts dadurch, dass durch die Entscheidung des Landgerichts teilweise dem Antrag der Mutter entsprochen wurde. Die Mutter handelte im Umgangsverfahren nicht im eigenen Interesse, sondern trat in ihrer Eigenschaft als sorgeberechtigter Elternteil in Wahrnehmung der Interessen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin auf (§ 1629 Abs. 1 BGB). Soweit die Entscheidung des Gerichts eine Besserstellung der Mutter dadurch bewirkt, dass sich ihre Vorstellung, das Kind derzeit noch nicht über seine wahre Abstammung aufzuklären, durchsetzt, ist dies lediglich ein Reflex des Umstandes, dass das Gericht es für erforderlich hielt, zum Wohle des Kindes den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang abzulehnen und den Umgang mit dem Beschwerdeführer vorübergehend auszuschließen. Randnummer 28 Die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers und der Mutter ist bezogen auf das Kind auch im Übrigen nicht dieselbe. Denn die Kindesmutter übt für das Kind das Sorgerecht aus, der Beschwerdeführer nicht. Als Inhaberin des Sorgerechts obliegen der Mutter alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen des Kindes und

§ 1632Abs.

2 BGB das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer an der Sorge des Kindes nicht beteiligt und steht zu diesem auch in keinem Kontakt. Wie es zu dieser Situation gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund der tatsächlich vorliegenden Umstände durch die Aufklärung des Kindes über seine Abstammung das Wohl des Kindes gefährdet wäre, unerheblich. Die Befugnis der Mutter, den Zeitpunkt der Aufklärung des Kindes zu bestimmen, folgt daraus, dass sie das Sorgerecht ausübt. Bezogen hierauf kann der Beschluss des Landgerichts keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers darstellen, weil dieser an der Entscheidung über den Umgang des Kindes als nichtsorgeberechtigter leiblicher Vater nicht unmittelbar beteiligt, sondern diesbezüglich auf den Rechtsweg angewiesen ist. Die Auswirkungen der Entscheidung des Landgerichts auf das Elternrecht des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich an Art. 12 Abs. 3 VvB zu messen. Randnummer 29 Soweit der Beschwerdeführer durch die pauschale Rüge, Art. 10 VvB sei verletzt, weitere aus Art. 10 VvB abzuleitende Rechtspositionen rügen will, fehlt es an einer den Anforderungen von § 50 VerfGHG genügenden nachvollziehbaren Darlegung, wodurch welches Recht verletzt sein soll. Randnummer 30

  1. d)Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Untersagung des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind durch das Landgericht wendet. Dem Beschwerdeführer fehlt es insoweit seit dem 1. Juli 2004 am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 31 Der angegriffene Beschluss des Landgerichts hat hinsichtlich der Umgangsuntersagung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine rechtlichen Auswirkungen mehr. Die Untersagung des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind war für die Zeit zwischen dem 7. März 2003 und dem 30. Juni 2004 begrenzt. Sie hat sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs durch Zeitablauf erledigt. Damit entfällt diesbezüglich eine für das Rechtsschutzbedürfnis erforderliche gegenwärtige Beschwer. Randnummer 32 Der Verfassungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings auch anerkannt, dass in Fällen, in denen sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren vor der Entscheidung erledigt hat, unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen kann. Entscheidende Kriterien sind hier, dass der Grundrechtseingriff besonders belastend war oder dass eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (Beschluss vom 23. November 2000 - VerfGH 117/99 - LVerfGE 11, 68 <75 f.>). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Randnummer 33 Die Umgangsuntersagung enthält gegenüber der Ablehnung des Umgangsantrags (dazu unten 3.) keine so einschneidenden zusätzlichen Rechtsfolgen, dass von einem besonders belastenden Eingriff auszugehen ist. Randnummer 34 Auch eine Wiederholung der Untersagungsverfügung mit denselben Gründen ist nicht zu besorgen. Das Kind ist inzwischen zwei Jahre älter, und die Probleme stellen sich damit unabhängig davon, mit welchem Ergebnis sie gelöst werden, jedenfalls heute anders. Randnummer 35 Damit ist auch der Frage nicht mehr nachzugehen, ob das Landgericht in diesem Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Randnummer 36 3. Demgegenüber ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit sie sich gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 7. März 2003 ausgesprochene Zurückweisung der gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 8. Mai 1998 gerichteten Beschwerde richtet. Der Beschwerdeführer ist hierdurch weiterhin gegenwärtig beschwert, da durch die Zurückweisung dem damaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Kind nicht entsprochen wurde. Allein die Möglichkeit, seit dem 1. Juli 2004 einen neuen Antrag stellen zu können, beseitigt die Beschwer durch die Zurückweisung des früheren nicht. Randnummer 37 Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die mit Zurückweisung seiner Beschwerde durch das Landgericht bestandskräftigen Ablehnung seines Umgangsantrages nicht in seinen Grundrechten verletzt. Randnummer 38
  2. a)Der Beschwerdeführer wird nicht in seinem Elternrecht aus Art. 12 Abs. 3 VvB verletzt. Randnummer 39 Der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wörtlich entsprechende Art. 12 Abs. 3 VvB gewährt mit dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich jedem Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dieses Umgangsrecht steht auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zu (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2003, 41 <51 ff.>). Das Landgericht hat das dem Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 3 VvB demgemäß zustehende Recht auf Umgang mit seinem Kind weder unberücksichtigt gelassen noch in seinem Gewicht oder seiner Reichweite verkannt. Randnummer 40 Das aus Art. 12 Abs. 3 VvB abzuleitende Elternrecht des Beschwerdeführers ist nicht schrankenlos gewährt. Zwar fehlt es insoweit an einem von der Verfassung von Berlin angeordneten Gesetzesvorbehalt. Gleichwohl findet das väterliche Umgangsrecht des Beschwerdeführers seine Grenze in anderen kollidierenden Verfassungsgütern, insbesondere in den Grundrechten des Kindes (vgl. Stöhr, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, § 12 Rn. 23). Vorliegend wird das Umgangsrecht des Vaters durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art. 8 Abs. 1 VvB eingeschränkt. Diese Vorschrift schützt den Einzelnen nicht nur vor unmittelbaren körperlichen Beeinträchtigungen. Gleichgestellt sind nichtkörperliche Einwirkungen, die ihrer Wirkung nach körperlichen Einwirkungen gleichzusetzen sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 56, 54 <75>). Randnummer 41 Der objektiv-rechtliche Gehalt dieses Grundrechts des Kindes kommt in der vom Gesetzgeber in §§ 1684 und 1697 a BGB getroffenen Regelung über den Umgang der Eltern mit dem Kind zum Ausdruck.

§ 1684Abs.

1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt.

§ 1684Abs.

3 BGB kann das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und

§ 1684Abs.

4 BGB das Umgangsrecht eines oder beider Elternteile ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach der Grundregel des § 1697a BGB hat das Gericht die Entscheidung stets so zu treffen, dass sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung darin, dass Kinder in ihrer Entwicklung unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehen. Demgemäß hat das Gericht die Entscheidung darüber, ob auf Grundlage von § 1684 Abs. 3 BGB ein Umgang des Kindes mit einem Elternteil angeordnet werden soll, stets so zu treffen, dass dem Kindeswohl am besten entsprochen wird (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB,

  1. Aufl. 2005, § 1684 Rn. 14, § 1697 a Rn. 1 f.). Randnummer 42 In diesem Zusammenhang musste das Landgericht zuerst die Auswirkungen berücksichtigen, die eine Aufklärung des Kindes über seine biologische Abstammung auf dieses Kind hätte. Denn die Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung ist notwendige Bedingung für die Anordnung des Umgangs. Ohne eine entsprechende Aufklärung des Kindes würde ein Umgang mit dem Beschwerdeführer weder Sinn machen noch möglich sein, weil für das Kind nicht zu verstehen wäre, in welcher Rolle der Beschwerdeführer ihm gegenübertritt. Randnummer 43 Das Landgericht sieht insoweit unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens bei einer dem Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer notwendig vorausgehenden Aufklärung über dessen Abstammung das Kindeswohl als gefährdet an. Da der Verfassungsgerichtshof keine Berufungsinstanz ist, ist er nicht befugt, diese Tatsachenfeststellung des Landgerichts im Einzelnen zu überprüfen und sich selbst eine Meinung hinsichtlich dieser Sachfrage zu bilden. Wenn das Landgericht aufgrund des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens - ebenso wie das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Aufklärung des Kindes dessen Wohl gefährden würde, ist dies aus Sicht des Verfassungsrechts nicht zu beanstanden. Diese Feststellung beruht nicht auf willkürlichen Erwägungen, sondern ist durch das Ergebnis des vorgelegten Sachverständigengutachtens, das verfassungsrechtlich keinen Grund zur Beanstandung gibt, sachlich begründet. Welcher Erkenntnismehrwert den vom Beschwerdeführer genannten unvollständigen Ergebnissen der Gutachterin aus dem Jahr 1999 zukommen soll, ist nicht erkennbar. Denn das Landgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf möglicherweise in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, sondern ausschließlich auf die Auswirkungen, die der beantragte Umgang auf das Wohl des Kindes hätte, die im familienpsychologischen Gutachten hinreichend dokumentiert sind. Randnummer 44 Bei der Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen, hat das Landgericht auch nicht das Elternrecht des Beschwerdeführers außer Acht gelassen. Zwar hat sich das Landgericht in der Begründung nicht ausdrücklich unter wörtlicher Bezeichnung mit den Grundrechten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies kann jedoch von einer einfachgerichtlichen Entscheidung auch nicht in jedem Fall verlangt werden. Maßgeblich ist, ob sich aus den Umständen ergibt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die rechtlichen Interessen der beteiligten Personen hinreichend berücksichtigt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Denn das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer unter normalen Umständen ein Recht auf Umgang mit dem Kind zustand. Erst unter Zugrundelegung dieser Prämisse war es erforderlich, die Frage zu klären, ob in dem konkret zu entscheidenden Sachverhalt eine Sonderkonstellation vorlag, in welcher der Umgang des Kindes mit dem Vater deshalb auszuschließen war, weil hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet gewesen wäre. Die Begründung des Beschlusses vom
  2. März 2003 zeigt, dass das Landgericht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 1684 Abs. 1 BGB das Elternrecht des Beschwerdeführers gerade nicht außer Acht gelassen hat, sondern sich veranlasst sah, die Ablehnung des Umgangsantrags mit dem Schutz des Kindes zu rechtfertigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es unter den hier gegebenen Umständen möglich gewesen wäre, das Elternrecht des Beschwerdeführers mit milderen, das Kindeswohl in gleicher Weise schonenden Mitteln doch noch zur Geltung zu bringen. Randnummer 45 Dass das Gericht damit letztlich dem Willen der Kindesmutter entsprochen hat, folgt nur aus der Tatsache, dass die Mutter allein das Sorgerecht für das Kind ausübt. Es obliegt damit grundsätzlich auch ihr allein, das Kind über seine Abstammung aufzuklären und den Umgang des Kindes zu bestimmen. Zwar mag hierdurch für den Beschwerdeführer der subjektive Eindruck entstehen, das Landgericht habe einseitig im Interesse der Kindesmutter entschieden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich das Landgericht ausweislich der Begründung seiner Entscheidung allein von den Interessen des Kindes hat leiten lassen. Diese werden nun einmal von der

§ 1626aAbs.

2 BGB allein sorgeberechtigten Person wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, sein Umgangsrecht zu einem Zeitpunkt durchzusetzen, in dem das Wohl des Kindes durch eine Aufklärung über die Person des Beschwerdeführers nicht mehr gefährdet ist, und dann eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung des Gerichts zu erwirken. Randnummer 46 Da vorliegend alle den Beschwerdeführer negativ betreffenden Auswirkungen des angegriffenen Beschlusses den Bereich des Elternrechts betreffen, bedarf es einer zusätzlichen Prüfung einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 VvB und in diesem Zusammenhang einer Berücksichtigung der Regelung in Art. 8 EMRK nicht. Der konkrete Sachverhalt lässt keine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 12 Abs. 1 VvB erkennen, die sich nicht bereits als Verletzung des Art. 12 Abs. 3 VvB darstellen würde. Randnummer 47 b) Der Beschwerdeführer ist auch durch die Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren zwischen seinem Antrag an das Familiengericht und der Entscheidung des Landgerichts nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Führung des Umgangsverfahrens durch das Landgericht verstößt nicht gegen den aus Art. 15 Abs. 4 VvB abzuleitenden Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz. Randnummer 48 Art. 15 Abs. 4 VvB verpflichtet die Gerichte, eine möglichst wirksame Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Gewalt zu gewährleisten. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz in angemessener Zeit (Beschluss vom

  1. Juni 1996 - VerfGH 40 A/96 - LVerfGE 4, 76 <78>; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 253). Dabei lässt sich allerdings die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht generell und schon gar nicht statistisch, sondern nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bestimmen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit von Dritten einzubeziehen (Beschluss vom
  2. Juni 1996, a. a. O.; Beschluss vom
  3. Januar 2004 - VerfGH 25/00 -; zum Bundesrecht: BVerfG NJW 2001, 214 <215>). Randnummer 49 Gemessen an diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des prozessualen Verhaltens aller Beteiligten und der Dauer des vorlaufenden amtsgerichtlichen Verfahrens nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdeverfahren ungemessen lang gedauert hat. Randnummer 50 Nach dem Eingang der Beschwerde vom
  4. Juni 1998 holte das Landgericht zunächst eine Stellungnahme des Jugendamtes ein, die am
  5. Dezember 1998 erstellt wurde. Zeitnah zum Eingang der Stellungnahme erließ das Landgericht am
  6. Januar 1999 einen Beweisbeschluss, um zu klären, ob ein persönlicher Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer dem Wohl des Kindes zuwiderläuft. Die Erstellung dieses Gutachtens wurde in der Folgezeit dadurch verhindert, dass die Kindesmutter die Begutachtung ebenso verweigerte wie die Aufklärung des Kindes über seine Abstammung, so dass sich die beauftragte Gutachterin schließlich nicht in der Lage sah, das Gutachten anzufertigen. Aufgrund dieser Umstände bestellte das Landgericht am
  7. September 1999 für das Kind im Beschwerdeverfahren eine Pflegerin. Deren Stellungnahme ging am
  8. Mai 2000 beim Landgericht ein. Vier Wochen später, am
  9. Juni 2000, führte das Landgericht eine Anhörung aller Beteiligten durch, in der die Probleme, die hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens aufgetreten waren, erörtert wurden. Randnummer 51 Unmittelbar im Anschluss an die Anhörung gab das Landgericht die Akten an das Familiengericht ab, um die Frage klären zu lassen, ob gegen die Kindesmutter Maßnahmen nach § 1666 BGB geboten waren. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Zum einen kam die isolierte Anordnung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind nicht in Betracht, da ein Umgang die Aufklärung des Kindes notwendig voraussetzte, so dass insofern kein das Verfahren verzögernder Ermessensfehler des Landgerichts vorliegt. Zum anderen war für die Entscheidung, ob der Mutter das Sorgerecht partiell entzogen werden sollte,

§ 1666BGB und § 621 Abs.

1 Nr. 1 ZPO das Familiengericht zuständig. Randnummer 52 Das nun mit der Sache befasste Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg leitete ein entsprechendes Verfahren ein und führte bereits am

  1. September 2000 eine Befragung der Kindesmutter durch. In unmittelbarer zeitlicher Nähe erging der Beweisbeschluss vom
  2. November 2000, mit dem Beweis erhoben wurde über die Frage, ob das Kindeswohl durch das Verschweigen der Abstammung bzw. durch eine Aufklärung über diese gefährdet wäre. In das Verfahren über die Entziehung des Sorgerechts schaltete sich auch der Beschwerdeführer ein, indem er am
  3. Oktober 2000 einen Antrag auf partielle Entziehung des Sorgerechts der Mutter stellte. Randnummer 53 Der beauftragte Gutachter benötigte für die Erstellung des Gutachtens seinerseits sechs Monate, bis er es am
  4. Mai 2001 dem Gericht vorlegte. Hieraufhin vergingen 13 Monate, bis das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am
  5. Juni 2002 den Antrag des Beschwerdeführers vom
  6. Oktober 2000 zurückwies. Wodurch diese Zeitspanne zwischen Eingang des Gutachtens und der Entscheidung des Gerichts verursacht wurde, ist nicht erkennbar. Dieses Verhalten des Amtsgerichts ist jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht zuzurechnen und nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Randnummer 54 Anschließend kam es wiederum zu einer fünfmonatigen Verzögerung der Entscheidung des Landgerichts, die dadurch bedingt war, dass der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Antrags vom
  7. Oktober 2000 durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Wege der Beschwerde vor dem Kammergericht angriff. Dieses wies dann am
  8. Dezember 2002 die Beschwerde zurück. Auch dieser Verfahrensabschnitt ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Randnummer 55 Nachdem die Sache wieder an das Landgericht abgegeben war, hob dieses bereits am
  9. Januar 2003 seinen Beweisbeschluss vom
  10. Januar 1999 auf und entschied, nachdem der Beschwerdeführer noch einmal mit Schreiben vom
  11. Februar 2003 die Berücksichtigung der von der im Jahre 1999 beauftragten Sachverständigen erstellten Persönlichkeitsprofile der Parteien angeregt hatte, am
  12. März 2003 über die Beschwerde. Randnummer 56 Aus alledem folgt, dass die Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren nicht durch verfahrensverzögerndes Verhalten der mit dem Verfahrensgegenstand selbst befassten Gerichte verursacht wurde. Die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer findet ihre Grundlage darin, dass zwei Sachverständige und die gerichtlich bestellte Pflegerin erhebliche Zeit benötigten, um zu einer Entscheidung zu kommen. Auch durch das Verhalten der Mutter, die 1999 eine Begutachtung des Kindes abgelehnt hat, wurde eine Entscheidung des Gerichts verzögert. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst durch die Erhebung der Beschwerde zum Kammergericht das Verfahren um fünf Monate verlängert. Dieses Verhalten der beteiligten Parteien und dritter Personen kann für ein Gericht zwar die Pflicht begründen, seinerseits besonders zügig zu verfahren. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass das Landgericht seine verfahrensleitenden Entscheidungen stets zeitnah zur veränderten Sachlage getroffen hat. Randnummer 57
  13. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus den dargestellten Gründen, die in der Sache auch den durch Zeitablauf erledigten Teil abdecken, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot ( § 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000809046

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