eine Antragsbefugnis auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zu begründen ist. Denn es ist nicht ersichtlich,
der einzelne Abgeordnete für eine statusgerechte Aufgabenwahrnehmung auf die Kenntnis des Finanzplans angewiesen ist. c. Auch mit dem Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten iSv Art 45 Verf BE kann die Antragsbefugnis nicht begründet werden, da das Recht auf Vorlage der mehrere Haushaltsjahre umfassenden mittelfristigen Finanzplanung weit über das den Abgeordneten zustehende Recht auf Unterrichtung hinausgeht. 2. Eine Landtagsfraktion ist hingegen im Organstreitverfahren iSv § 37 Abs 1 VGHG BE - im Wege der Prozessstandschaft als Teil des Parlaments - antragsbefugt und kann die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses geltend machen (vgl VerfGH Berlin, 08.04.1997, 78/96, LVerfGE 6, 66 <76>). Dies unabhängig davon,
das Parlament die Maß-nahme oder Unterlassung mehrheitlich gebilligt hat.
der Antragsgegner im Kalenderjahr 2004 keinen Haushalt eingebracht und dementsprechend auch keine Finanzplanung vorgelegt habe. Die nächste Finanzplanung werde er mit der Einbringung des Haushalts für das Jahr 2006 vorlegen. Randnummer 6 Am
die nächste Finanzplanung für Berlin erst mit dem nächsten Haushalt vorgelegt werde (Plenarprotokoll 15/60, S. 5064). Randnummer 8 Am
das Abgeordnetenhaus den auf Fortschreibung und Vorlage des Finanzplans für die Jahre 2004 bis 2008 gerichteten Antrag der Antragstellerin zu
aus Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB die Pflicht des Senats von Berlin folge, den fünfjährigen Finanzplan auch dann jährlich fortzuführen und dem Abgeordnetenhaus vorzulegen, wenn wegen eines zuvor beschlossenen Doppelhaushalts für ein Haushaltsjahr kein gesonderter Haushaltsgesetzentwurf für das nächste Haushaltsjahr eingebracht und verabschiedet werden müsse. Randnummer 13 Aus dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB ergebe sich,
keine strenge Akzessorietät zwischen der Vorlage des Finanzplans und der Einbringung eines Haushaltsgesetzentwurfs bestehe; die Verfassung fixiere in Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB nur den letztmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Finanzplan vorzulegen sei. Vielmehr ergebe der Wortlaut die Pflicht, den Finanzplan jährlich fortzuführen. Denn Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB knüpfe den Zeitpunkt der Vorlage des Finanzplans nicht an die Einbringung des nächsten Haushaltsgesetzes, sondern an das nächste Haushaltsjahr. Da aber gemäß § 12 Abs. 1 LHO Haushaltspläne für zwei Jahre auch nach Jahren getrennt aufgestellt werden müssten und somit zwei von einander unterscheidbare Haushaltsjahre umfassten, verlange Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB im Falle von Doppelhaushalten die jährliche Fortschreibung und Vorlage des Finanzplans. Randnummer 14 Die Pflicht, den Finanzplan auch bei Vorliegen eines Doppelhaushalts jährlich vorzulegen, folge ferner aus dem Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bzw. der Entstehungsgeschichte des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB. Randnummer 15 Der Berliner Verfassungsgeber habe mit Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB eine mit § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG identische Vorschrift geschaffen. Damit habe er klargestellt,
die normative Verankerung des Regelungsgehalts dieser Norm und der von ihr in Bezug genommenen Bundesvorschriften seinem Willen entsprochen habe. Randnummer 16 Der Senat von Berlin werde durch Bundesrecht verpflichtet, die mehrjährige Finanzplanung jährlich fortzuführen. Denn nach § 9 Abs. 3 StabG sei der Finanzplan jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die Vorschrift gelte gemäß § 14 Satz 1 StabG auch für die Länder. Das zeitlich später geschaffene Haushaltsgrundsätzegesetz enthalte keine Bestimmung, die von der Pflicht des § 9 Abs. 3 StabG entbinde. Vielmehr knüpfe § 50 HGrG an die Vorschriften der §§ 9 und 14 StabG an. Aus dem Fehlen einer Inbezugnahme auf § 9 Abs. 3 StabG in § 50 HGrG folge nichts anderes. Soweit § 50 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 HGrG auf § 9 Abs. 1 StabG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG verwiese, diene dies allein der Klarstellung. Keineswegs werde hierdurch aber die Vorschrift des § 9 Abs. 3 StabG aufgehoben. Randnummer 17 Es sei auch darauf hinzuweisen,
der Finanzplan gemäß Art. 86 Abs. 3 Satz 1 VvB der gesamten Haushaltswirtschaft zugrunde zu legen sei. Erfasst werde insofern nicht nur die Festlegung des Haushaltsplans, sondern auch seine Ausführung. Eine isolierte Finanzplanung ohne Haushaltsgesetz verliere also nicht ihre Bedeutung, wenn wegen des Doppelhaushalts kein Haushaltsgesetz verabschiedet werde. Die Finanzplanung fungiere vielmehr ständig als politischer Maßstab und Kontrollparameter für die konjunkturgerechte Haushaltsführung und könne darüber hinaus besondere Bedeutung erlangen, wenn Nachtragshaushalte erforderlich würden oder Sperrvermerke vom Parlament gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 LHO aufzuheben seien. Randnummer 18 Zu berücksichtigen sei ferner,
nach dem Schlussbericht der Enquete-Kommission "Verfassungs- und Parlamentsreform", auf deren Vorschlag die Vorschrift des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB zurückzuführen sei, der Finanzplan "von Jahr zu Jahr" fortzuschreiben sei. Randnummer 19 Auch eine teleologische Auslegung des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB lasse auf die Pflicht des Senats von Berlin schließen, den Finanzplan jährlich fortzuführen und dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. Die Finanzplanung habe eine politische Funktion, die in der Festlegung der programmatischen Ziele der Regierung liege. Die finanzwirtschaftliche Funktion liege in der Schätzung des zur Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Finanzbedarfs und des Ausgleichs zwischen Einnahmen und Ausgaben für jedes Planungsjahr. Die gesamtwirtschaftliche Funktion der Finanzplanung liege in der Abstimmung der voraussichtlichen Ausgaben und der zu ihrer Deckung notwendigen Einnahmen mit den gesamtwirtschaftlichen Zielvorstellungen und Rahmenbedingungen. Die Funktionen könnten nicht erfüllt werden, wenn die Finanzplanung unterbleibe oder nicht regelmäßig den aktuellen Entwicklungen angepasst und entsprechend fortgeführt werde. Vielmehr gewährleiste nur die jährlich wiederkehrende Planung,
der Planungszeitraum immer konstant bleibe und sich nicht mit zunehmender Lebensdauer des Plans verringere. Die Finanzplanung sei somit gerade dadurch gekennzeichnet,
sie jährlich fortgeführt werde. Randnummer 20 Die Pflicht, die Finanzplanung dem Parlament vorzulegen, diene Informations- und Kontrollzwecken. Die Abgeordneten sollten sich ein Bild von den mittelfristigen, den aktuellen Begebenheiten angepassten Planungen der Regierung machen können, um einzelne politische Vorhaben ebenso beurteilen zu können wie die generelle Frage, ob die von ihnen legitimierte Regierung noch ihr Vertrauen genieße oder nicht. Dies verlange aber die jährliche Vorlage der Finanzplanung auch im Falle eines Doppelhaushalts. Insbesondere könne gerade die Finanzplanung Rückschlüsse darauf zulassen, ob der für das bevorstehende Haushaltsjahr beschlossene Haushaltsplan den tatsächlichen Erfordernissen genüge oder ob gegebenenfalls ein Nachtragshaushalt notwendig werde. Randnummer 21 Die jährliche Fortschreibung des Finanzplanes diene auch dazu, die Finanzplanungen des Bundes und der Länder, so wie es § 51 HGrG aber auch Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GG vorsehe, zu koordinieren, um mit Hilfe einer abgestimmten Konjunkturpolitik das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zu sichern. Ferner trage die ausnahmslose jährliche Fortführung der Finanzplanungen dazu bei, die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland unterhalb der sog. Mastricht-Kriterien zu halten, was seinen Ausdruck in § 51 a HGrG gefunden habe. Randnummer 22 Zudem sei eine jährliche Fortschreibung des Finanzplans auch in den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Finanzen vorgesehen. Randnummer 23 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 24 festzustellen,
der Senat von Berlin gegen die Verfassung von Berlin verstoßen habe, weil er es unterlassen habe, dem Abgeordnetenhaus im Jahre 2004 die Finanzplanung von Berlin für die Jahre 2004 bis 2008 vorzulegen. Randnummer 25 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 26 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 27 Er hält den Antrag der Antragsteller zu 4. bis 6. bereits für unzulässig. Den Antragstellern zu 4. bis 6. fehle die Antragsbefugnis. Der Verfassung von Berlin lasse sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entnehmen,
dem einzelnen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin das Recht eingeräumt werde, von dem Senat von Berlin zu verlangen, jährlich eine fortgeführte Finanzplanung vorzulegen. Der Finanzplan möge zwar für die Arbeit der Abgeordneten nützlich sein. Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB vermittle jedoch nur dem Abgeordnetenhaus einen Anspruch. Die Informationsrechte der Abgeordneten seien an anderer Stelle, insbesondere in Art. 45 VvB geregelt. Die Zuständigkeiten des Parlaments ließen sich nicht als Bündel inhaltsgleicher Kompetenzen der Abgeordneten verstehen. Das Parlament sei nicht lediglich die Summe seiner Mitglieder, sondern es sei selbst Organ und als solches Inhaber originärer Kompetenzen. Der einzelne Abgeordnete habe ein Recht auf Mitwirkung an der Arbeit des Parlaments. Dieses Recht begründe jedoch ein unmittelbares Rechtsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Abgeordneten und dem Parlament, nicht aber zwischen den Abgeordneten und anderen Verfassungsorganen. Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht für die Thüringische Landesverfassung einen Anspruch des einzelnen Abgeordneten auf Vorlage des jährlichen Prüfberichts des Landesrechnungshofs verneint. Randnummer 28 Die Antragsteller zu
auch der Finanzplan nur alle zwei Jahre vorgelegt werden müsse. Randnummer 31 Dies bestätigten auch die systematische Auslegung und die Entstehungsgeschichte des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB. Die Norm stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgaben der Verfassung für das Haushaltsgesetz und die Haushaltswirtschaft in Art. 86 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 VvB. Als der Haushaltswirtschaft dienendes Instrument sei der Finanzplan notwendig in einen engen Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz gestellt. Wollte die Berliner Verfassung den Senat von Berlin zu einer jährlichen Vorlage auch bei Vorhandensein eines Doppelhaushalts verpflichten, so hätte sie ausdrücklich eine Vorlagefrist bestimmt. Eine solche Fristsetzung wäre notwendig, träfe die Ansicht der Antragsteller zu. Randnummer 32 Auch aus dem systematischen und historischen Zusammenhang mit bundesrechtlichen Regelungen lasse sich für die Auffassung der Antragsteller nichts herleiten. Zwar stimme Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB mit § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG überein. Es sei jedoch verfehlt, aus der Übernahme einzelner bundesrechtlicher Regelungen in die Verfassung von Berlin auf den Willen der Berliner Verfassung zu schließen, einen ganzen Regelungskomplex des Bundesrechts in Landesverfassungsrecht zu transformieren, ohne
im Wortlaut des Berliner Landesverfassungsrechts ein Anhaltspunkt dafür bestünde. Das Berliner Verfassungsrecht wäre anderenfalls in seinem Umfang abhängig von der sich wandelnden Bundesgesetzgebung. Eine solche Konstruktion verfehle die Eigenart der verfassungsgebenden Gewalt des Landes Berlin ebenso wie die rechtliche Unabhängigkeit seiner Verfassung. Randnummer 33 Im Übrigen treffe es schon nicht zu,
das Bundesrecht zur jährlichen Vorlage des Finanzplans verpflichte. § 50 HGrG nehme Bezug auf § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 14 StabG, nicht aber auf § 9 Abs. 3 StabG. Das Fortgelten des § 9 Abs. 3 StabG sei von der späteren Vorschrift des § 50 HGrG somit offensichtlich nicht gewollt. Daher sei auch der Verweis auf § 14 StabG in § 50 Abs. 1 HGrG aus systematischen Gründen zwingend dahin auszulegen,
G als generelle Verweisung für eine sinngemäße Anwendung die Spezialregelung bezüglich § 9 StabG nicht verdrängen könne. Nur so ergebe sich eine widerspruchsfreie Auslegung von § 50 HGrG einerseits und § 9 HGrG andererseits, wonach den Ländern vorgegeben werde,
sie ihren Haushaltsplan für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, aufstellen könnten. Die von § 14 StabG angeordnete sinngemäße Geltung der dort genannten Vorschriften schlösse es im Übrigen aus, ohne weitere textliche Hinweise eine bundesrechtliche Pflicht zur jährlichen Fortschreibung und Vorlage des Finanzplanes auch bei der Aufstellung von Doppelhaushalten anzunehmen.
die Bundesländer nicht schon kraft Bundesrechts verpflichtet seien, ihre Finanzplanung auch bei Vorliegen eines Doppelhaushalts jährlich fortzuführen, belege zudem die Staatspraxis; denn nur in den Ländern Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen werde die Finanzplanung auch dann jährlich aktualisiert, während die übrigen Bundesländer in diesem Fall entweder die Finanzplanung insgesamt oder jedenfalls die Vorlage des fortgeführten Finanzplans an das Parlament für entbehrlich hielten. Randnummer 34 Schließlich könne die Finanzplanung ihren Zweck nur erreichen, wenn sie sich auf die Haushaltsgesetzgebung beziehe. Denn sie solle der ein- oder zweijährigen Haushaltsgesetzgebung eine längerfristige Perspektive geben und auf diesem Wege Konjunkturzyklen gemäß den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beeinflussen. Eine Kontrolle der Haushaltswirtschaft des Senats von Berlin losgelöst von der Beratung und Entscheidung über ein Haushaltsgesetz müsse auch ohne alle Konsequenzen und damit im Ergebnis wirkungslos bleiben, so
von einer Kontrolle kaum gesprochen werden könne. Entscheidungsgründe Randnummer 35 II. Der Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Randnummer 36
er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich der Antragsteller zu 4. bis 6. nicht erfüllt. Aus ihrem Sachvortrag ergibt sich nicht,
die beanstandete Unterlassung des Antragsgegners gegen Rechte oder Pflichten verstoßen haben könnte, die den Antragstellern zu 4. bis 6. durch die von ihnen bezeichneten Bestimmungen der Verfassung von Berlin übertragen sind. Eigene Rechte, deren Verletzung die Antragsteller zu 4. bis 6. hier geltend machen könnten, bestehen nicht. Randnummer 37
die Vorlage des Finanzplans unentbehrlich wäre, um dem einzelnen Abgeordneten die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Die mehrjährige Finanzplanung mag als Orientierungs- und Entscheidungshilfe von einiger Bedeutung auch für den einzelnen Abgeordneten sein.
der einzelne Abgeordnete für eine statusgerechte Aufgabenwahrnehmung auf die Kenntnis des Finanzplans angewiesen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Verpflichtung der Regierung zur Vorlage des Finanzplanes, die auch als Recht des Parlaments ausgestaltet ist, wird allein durch die Verfassung von Berlin begründet. Randnummer 42 Das von den Antragstellern zu
er über die Informationen verfügt, die für eine sachbezogene Beteiligung am Entscheidungsprozess des Parlaments erforderlich sind. Sein Informationsstand ist für ihn von entscheidender Bedeutung. Nur wenn er so umfassend wie möglich unterrichtet ist, vermag er seine Mitwirkungsbefugnisse voll auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 44, 308 <320>; VerfGH NW, NVwZ 1994, 678 <679>). Randnummer 43 Über dieses Informationsrecht geht das Begehren der Antragsteller zu
sie das Recht aus Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB in Prozessstandschaft für das Abgeordnetenhaus geltend machen wollen. Ob § 37 Abs. 1 VerfGHG dem einzelnen Abgeordneten eine entsprechende Befugnis überhaupt einräumt, bedarf daher keiner Entscheidung. Randnummer 45
das Abgeordnetenhaus den auf Fortführung und Vorlage des Finanzplans für die Jahre 2004 bis 2008 gerichteten Dringlichkeitsantrag der Antragstellerin zu
die von ihnen behauptete Verletzung ihrer Rechtsstellung in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, gegenwärtig also keine unmittelbar beeinflussbaren Wirkungen mehr zeitigt, macht die Anträge nicht unzulässig. Denn es besteht die Möglichkeit der Wiederkehr einer vergleichbaren Situation. Es ist nicht auszuschließen,
der Antragsgegner auch zukünftig im Falle eines Doppelhaushalts von der jährlichen Vorlage eines Finanzplans absehen wird. Dabei kann dahin stehen, ob eine Wiederholung auszuschließen wäre, wenn es - entsprechend dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 25. November 2004 - zu einer einvernehmlichen Klärung der hier im Streit stehenden Frage zwischen Bund und Ländern im Sinne der Antragsteller käme. Denn nachdem sich schon die Mitglieder des Bund-/Länderausschusses "Haushaltsrecht und Haushaltssystematik" nicht auf eine gemeinsame Rechtsauffassung verständigen konnten, besteht gegenwärtig kein Anlass zu der Annahme,
es zu einer einvernehmlichen Einigung kommen wird. Da der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 25. November 2004 als so genannter schlichter Parlamentsbeschluss zwar politische Wirkungen haben mag, den Antragsgegner jedoch nicht rechtlich bindet (vgl. Lemmer, in: Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 43 Rn. 2 m. w. N.), ist umgekehrt ein erneutes Unterlassen nicht deshalb auszuschließen, weil eine Klärung nicht bzw. nicht fristgemäß erreicht worden ist. Randnummer 49
der Finanzplan jährlich vorzulegen ist. Er lässt auch offen, wie im Falle eines Doppelhaushalts zu verfahren ist. Randnummer 56 Eine entsprechende Aussage ist dem Wortlaut der Norm schon deswegen nicht zu entnehmen, weil für einen Doppelhaushalt gemäß § 12 Abs. 1 LHO kennzeichnend ist,
er für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt wird und ihm dementsprechend der Entwurf eines Haushaltsgesetzes für die nächsten beiden Jahre vorauszugehen hat. Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB stellt ausdrücklich jedoch nur auf "das nächste Haushaltsjahr", nicht aber daneben auch - "für den Fall eines Doppelhaushalts" - auf "die nächsten Haushaltsjahre" ab. Randnummer 57 Das Bedürfnis nach einer Auslegung der Vorschrift wird noch einmal verstärkt, weil der Verweis auf den Entwurf des Haushaltsgesetzes für das "nächste Haushaltsjahr" mittelbar Bezug nimmt auf das "laufende Haushaltsjahr". Deswegen und weil der Begriff des Haushaltsjahres nur in der Einzahl verwendet wird, kommt in dem Wortlaut eine Jährlichkeit von Haushaltsgesetzgebung und Vorlage des Finanzplans zum Ausdruck, die im Falle eines Doppelhaushalts im Grundsatz in Frage gestellt ist. Randnummer 58 Eindeutig zu entnehmen ist Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB die Aussage,
dem Abgeordnetenhaus ein Finanzplan vorzulegen ist. Aus dem Wortlaut der Vorschrift kann jedoch nicht geschlossen werden,
der "Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr" eine Bedingung für die Entstehung der Pflicht zur Vorlage des Finanzplans ist. Ihr Wortlaut legt lediglich nahe,
die Regelung mit der Vorlagepflicht eine Frist verbindet, innerhalb derer die Vorlage eines Finanzplans zu erfolgen hat. Randnummer 59 Denn nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einer Bedingung um ein zukünftiges ungewisses Ereignis (vgl. z. B. die Legaldefinition in § 36 Abs. Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; vgl. auch BGH, NJW 2004, 284). Ungewissheit darüber, ob der Entwurf eines Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr erfolgen wird, ist dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB jedoch nicht zu entnehmen, was anderenfalls etwa durch die Worte "falls" oder "sofern" zum Ausdruck gebracht worden wäre. Der Wortlaut lässt keinen Zweifel daran erkennen,
es zukünftig zu einem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr kommen wird. Offen lässt die Norm lediglich den genauen Zeitpunkt des Entwurfs. Dies aber ist kennzeichnend für eine Befristung, die sich nach allgemeiner Ansicht von der Bedingung dadurch unterscheidet,
bei ihr auf ein gewisses, allerdings zeitlich noch unbestimmtes Ereignis abgestellt wird (vgl. BGH, a. a. O.; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 163 Rn. 1 m. w. N.). Randnummer 60 Das nach dem Wortlaut der Norm als gewiss vorausgesetzte Ereignis wird im Falle eines Doppelhaushalts in dessen erstem Jahr aber naturgemäß ausbleiben. Hierdurch wird noch einmal die Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB unterstrichen. Denn so wie der Wortlaut der Norm schon an anderer Stelle von der Jährlichkeit von Haushaltsgesetzgebung und Finanzplan auszugehen scheint, so zeigt auch dies,
die Vorschrift nicht auf den Fall einer Haushaltsgesetzgebung zugeschnitten ist, die einen längeren Zeitabschnitt umfasst. Randnummer 61
die Norm von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Jährlichkeit und Vorherigkeit geprägt und deshalb nicht auf den Fall eines zwei Haushaltsjahre umfassenden Doppelhaushalts zugeschnitten ist. Randnummer 62 Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig. Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (Art. 109 Abs. 2 GG). Nach Art. 109 Abs. 3 GG können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. Randnummer 63 Von dieser Ermächtigung hat der Bund durch die §§ 9 bis 11, 14 StabG sowie durch das Haushaltsgrundsätzegesetz Gebrauch gemacht. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln (vgl. § 1 Satz 1 HGrG). Bund und Länder dürfen bei ihrer Gesetzgebung nicht vom Haushaltsgrundsätzegesetz abweichen. Weicht eine landesrechtliche Regelung dennoch ab, hat das Bundesrecht Vorrang (vgl. Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Auflage, Stand: August 2003, Art. 109 Rn. 35). Randnummer 64 Nach § 4 Satz 1 HGrG ist Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) das Kalenderjahr. Gemäß § 8 Abs. 1 HGrG ist für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Haushaltsgrundsätzegesetz gibt damit den Grundsatz der Jährlichkeit vor, wonach der Haushaltsplan für ein Jahr veranschlagt wird (vgl. Korbmacher, in: Driehaus [Hrsg.], a. a. O., Art. 85 Rn. 9; Pfennig, in: Pfennig/Neumann [Hrsg.], a. a. O., Art. 85 Rn. 11 m. w. N.). Allerdings kann nach § 9 Abs. 1 HGrG der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Da es auch dann bei der Trennung nach Jahren bleibt, wird das Jährlichkeitsprinzip hierdurch nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert (vgl. Pfennig, a. a. O., Art. 85 Rn. 12 m. w. N.). Randnummer 65 Der Grundsatz der Jährlichkeit findet in der Verfassung von Berlin seine Entsprechung in Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB. Danach müssen alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz können eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 VvB). Satz 2 der Vorschrift i. V. m. § 9 Abs. 1 HGrG eröffnet die Möglichkeit, durch Gesetz eine Aufstellung des Haushaltsplans für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, zuzulassen. Randnummer 66 Die Verfassung von Berlin beinhaltet ferner den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit, wonach der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres festgestellt sein muss und dementsprechend der Entwurf des Haushaltsgesetzes dem Abgeordnetenhaus bereits vor Beginn des neuen Rechnungsjahres vorzulegen ist. Dieser Grundsatz ist zwar in Art. 85 VvB nicht ausdrücklich geregelt, lässt sich aber dem Notausgabenrecht des Senats nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 VvB entnehmen, wonach die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist (vgl. Korbmacher, a. a. O., Art. 85 Rn. 9; Pfennig, a. a. O., Art. 85 Rn. 8). Art. 89 VvB setzt der vorläufigen Haushaltsführung des Senats im haushaltslosen Zustand enge Grenzen. Mit dieser Begrenzung korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung aller beteiligten Verfassungsorgane, daran mitzuwirken,
der Haushaltsplan regelmäßig vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 45, 1 <33>). Randnummer 67 Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf,
sich auch der Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB an den von der Verfassung vorgegebenen Verpflichtungen der beteiligten Verfassungsorgane orientiert, den Haushaltsplan für ein Jahr zu veranschlagen und ihn jeweils noch vor Ablauf des "laufenden" Haushaltsjahres zu verabschieden. Ist Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB seinem Wortlaut nach somit kein unmittelbarer Bezug zum Fall eines Doppelhaushalts zu entnehmen, so mag deshalb - dies ist dem Antragsgegner zuzugeben - im Grundsatz auch die Annahme denkbar sein, eine Modifizierung des Grundsatzes der Jährlichkeit könne zugleich die Vorlagepflicht nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB erfassen. Anders als Art. 85 Abs. 1 Satz 2 VvB, der für das Haushaltsgesetz die Möglichkeit einer Modifikation des Jährlichkeitsprinzips durch einfaches Gesetz ausdrücklich vorsieht, eröffnet Art. 86 Abs. 3 VvB eine solche Möglichkeit hinsichtlich des Finanzplans allerdings nicht. Schon dies weist darauf hin,
der Finanzplan auch bei Vorliegen eines Doppelhaushalts jährlich vorzulegen ist und die Vorlage vor Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu erfolgen hat. Randnummer 68 bb) Der enge systematische Zusammenhang des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB mit den §§ 9, 10, 14 StabG und § 50 HGrG sowie Art. 86 Abs. 3 Satz 1 VvB zwingt jedoch zu der Auslegung,
eine jährliche Vorlagepflicht besteht. Denn aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich,
der "Finanzplan" im Sinne von Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB ein Finanzplan im Sinne von § 9 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG, § 50 HGrG ist. Dies aber ist ein das laufende Haushaltsjahr und die nächsten vier Haushaltsjahre umfassender Plan, der von der Regierung ohne Ausnahme jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen und deshalb in jedem Haushaltsjahr neu zu beschließen ist. Randnummer 69 Denn der Regelungsgehalt von Art. 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 VvB stimmt überein mit dem von § 50 Abs. 1 HGrG, § 9 Abs. 1 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG bzw. § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG. Nach § 9 Abs. 3 i. V. m. § 14 Satz 1 StabG besteht die uneingeschränkte Pflicht des Antragsgegners, den Finanzplan jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Diese ausnahmslose Pflicht findet ihren Ausdruck auch in § 9 Abs. 1 StabG, § 50 Abs. 1 HGrG bzw. in Art. 86 Abs. 3 Satz 1 VvB. Damit aber drängt sich der Schluss auf,
B die uneingeschränkte Pflicht des Antragsgegners zur jährlichen Anpassung und Fortführung des Finanzplans um die ebenso ausnahmslose verfassungsrechtliche Pflicht erweitert, dem Abgeordnetenhaus in jedem Haushaltsjahr einen der jährlichen Entwicklung angepassten und fortgeführten Finanzplan vorzulegen. Randnummer 70 § 9 Abs. 1 Satz 1 StabG bestimmt,
der Haushaltswirtschaft des Bundes eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen ist. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen, gegebenenfalls durch Alternativrechnungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StabG). Der Finanzplan ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StabG vom Bundesministerium der Finanzen aufzustellen und zu begründen. Er wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG von der Bundesregierung beschlossen und Bundestag und Bundesrat vorgelegt. Nach § 9 Abs. 3 StabG ist der Finanzplan jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 14 Satz 1 StabG sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Länder. Die Regelung der Zuständigkeiten bleibt den Ländern überlassen (§ 14 Satz 2 StabG). Randnummer 71 Nach § 50 Abs. 1 HGrG, der gemäß § 49 HGrG unmittelbar für den Bund und die Länder gilt, legen Bund und Länder ihrer Haushaltswirtschaft je für sich eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (§ 50 Abs. 2 HGrG). Gemäß § 50 Abs. 3 HGrG ist der Finanzplan den gesetzgebenden Körperschaften spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen. Im Finanzplan sind die vorgesehenen Investitionsschwerpunkte zu erläutern und zu begründen (§ 50 Abs. 4 HGrG). § 50 HGrG verweist hinsichtlich der Finanzplanung und des Finanzplanes jeweils auf die Vorschrift des § 9 StabG. Randnummer 72 In dem von der Regierung zu beschließenden Finanzplan (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StabG) ist demnach die fünfjährige Finanzplanung niederzulegen (vgl. hierzu auch Piduch, a. a. O., Finanzplanung Rn. 1). Dabei ergibt sich aus § 50 Abs. 2 HGrG,
eine Finanzplanung nur dann "fünfjährig" im Sinne von § 9 Abs. 1 StabG, § 50 Abs. 1 HGrG ist, wenn sie das laufende Haushaltsjahr und die folgenden vier Haushaltsjahre umfasst. Randnummer 73 Der Regelungsgehalt von Art. 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 VvB ist derselbe wie der von § 50 Abs. 1 HGrG, § 9 Abs. 1 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG bzw. § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG (vgl. Korbmacher, a. a. O., Art. 86 Rn. 4; Pfennig, a. a. O., Art. 86 Rn. 7). Dies folgt schon aus dem nahezu identischen Wortlaut der Regelungen: Art. 86 Abs. 3 Satz 1 VvB stimmt mit § 9 Abs. 1 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG und § 50 Abs. 1 HGrG wörtlich überein. Art. 86 Abs. 3 Satz 1 VvB entspricht § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG. Die genannten bundesrechtlichen Bestimmungen gelten in den Ländern unmittelbar. Auch wegen des Vorrangs des Bundesrechts verbietet sich daher die Annahme, der Regelungsgehalt der Berliner Verfassungsbestimmungen könnte hinsichtlich der Pflichten der Regierung von dem der bundesrechtlichen Regelungen abweichen. Daher ist es ohne Belang,
B, anders als § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG, die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG nicht ausdrücklich in Bezug nimmt. Auch Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB meint den Finanzplan im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG. Dieser aber ist von der Regierung ohne Ausnahme jährlich neu zu beschließen. Randnummer 74 Die Regierung trifft gemäß § 9 Abs. 3 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG die Pflicht, den Finanzplan jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Diese Verpflichtung besteht auch für den Fall,
der Haushaltsplan gemäß § 9 Abs. 1 HGrG für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, festgestellt wird (vgl. Piduch, a. a. O., Finanzplanung Rn. 2, 15; s. auch Bur, in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Dezember 2004, § 50 HGrG Rn. 4). Für die Auffassung des Antragsgegners,
G durch die zeitlich später erfolgten Regelungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes verdrängt worden sei, lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen. Auch die einschlägige Literatur stellt die Geltung der Regelung nicht in Frage (vgl. z. B. Bur, a. a. O., § 50 HGrG Rn. 5; Hillgruber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 109 Abs. 3 Rn. 137; Kisker, in: Isensee/P. Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 89 Rn. 80; Rodi, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2004, Art. 109 Rn. 402 ). Randnummer 75 Gegen die Annahme, bereits nach § 9 Abs. 3 StabG treffe den Antragsgegner die Pflicht, den Finanzplan jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen, lässt sich nicht anführen,
die Regelung gemäß § 14 Satz 1 StabG für die Länder lediglich "sinngemäß" gilt. Schon die in § 14 Satz 2 StabG eingeräumte Befugnis der Länder, die Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu regeln, belegt,
die "sinngemäße" Anwendung der in § 14 Satz 1 StabG aufgeführten Vorschriften allein dem Umstand geschuldet ist,
sich jene Regelungen nur an Organe des Bundes richten. Randnummer 76 Die bundesrechtlichen Regelungen des Stabilitätsgesetzes und des jüngeren Haushaltsgrundsätzegesetzes - und damit mittelbar auch Art. 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 VvB - sind aufeinander abgestimmt und sollen einander im Wesentlichen ergänzen, nicht aber verdrängen. So benennt beispielsweise § 50 Abs. 3 HGrG (bzw. Art. 86 Abs. 3 VvB) nicht den Adressaten der Verpflichtung zu einer fünfjährigen Finanzplanung und der Pflicht, den "gesetzgebenden Körperschaften" (bzw. dem Abgeordnetenhaus) den Finanzplan vorzulegen. Dies ist entbehrlich, da sich dies bereits aus § 9 Abs. 2 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG ergibt. § 50 HGrG definiert nicht den Inhalt der Finanzplanung, da dies bereits in § 9 Abs. 1 Satz 2 StabG geschehen ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 StabG zählt Alternativrechnungen zum möglichen Inhalt der Finanzplanung. § 50 Abs. 3 Satz 3 HGrG knüpft hieran an und räumt den gesetzgebenden Körperschaften den Anspruch ein, Alternativrechnungen zu verlangen. In einer ähnlichen Beziehung stehen die Regelungen des § 50 Abs. 5 HGrG und des § 10 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG. Denn als Unterlagen für die Finanzplanung stellen gemäß § 10 Abs. 1 StabG die Bundesministerien für ihren Geschäftsbereich mehrjährige Investitionsprogramme auf und übersenden sie mit den sonstigen Bedarfsschätzungen dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Investitionsprogramme haben nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten gegliedert die in den nächsten Jahren durchzuführenden Investitionsvorhaben zu erfassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StabG). Die Investitionsprogramme sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 StabG). Auf diese Regelungen nimmt § 50 Abs. 5 HGrG ausdrücklich und inhaltlich uneingeschränkten Bezug und bestimmt,
den gesetzgebenden Körperschaften die auf der Grundlage der Finanzplanung überarbeiteten mehrjährigen Investitionsprogramme (§ 10 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) vorzulegen sind. Randnummer 77 Auch das Verhältnis von § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG und § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG bestätigt im Grundsatz das Prinzip der Ergänzung und ist weiterer Anhalt dafür,
die Regelungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes nicht auf eine Aufhebung von Regelungen des Stabilitätsgesetzes ausgerichtet sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG beinhaltet bereits die Verpflichtung der Regierung, den von ihr beschlossenen Finanzplan den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen. § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG greift diese Verpflichtung auf, wiederholt sie und konkretisiert sie zugleich, indem er der Regierung eine Frist zur Vorlage setzt. § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG verdrängt damit nicht den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG. Randnummer 78 Die ergänzende Funktion des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, nach denen § 50 HGrG (§ 2 des Gesetzentwurfs) die Vorschriften des Stabilitätsgesetzes "in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzen" soll (vgl. die amtliche Begründung: BT-Drs. V/3040, Tz. 55, 139; vgl. auch Piduch, a. a. O., Finanzplanung Rn. 1). Zur Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG (§ 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs) führte die Begründung aus, sie "ergänze" § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG. Auf diese Weise werde "sichergestellt,
die Finanzplanung auch dem Entwurf des Haushaltsplanes zugrunde gelegt" werden könne (vgl. BT-Drs. V/3040, Tz. 141). Randnummer 79 Die in § 50 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 HGrG enthaltenen Bezugnahmen auf § 9 Abs. 1 und § 14 StabG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG haben demnach lediglich die Aufgabe, klarzustellen,
die Regelungen des Stabilitätsgesetzes ergänzt werden sollen und an deren materiellen Regelungsgehalt angeknüpft wird. So stellt der Verweis in § 50 Abs. 1 HGrG auf die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 und 14 StabG klar,
der Regelungsgehalt beider Vorschriften übereinstimmt und § 50 diejenige Finanzplanung meint, deren materieller Gehalt in § 9 Abs. 1 Satz 2 StabG beschrieben ist. Der Verweis des § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG verdeutlicht,
die Regelung an § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG (i. V. m. § 14 Satz 1 StabG) anknüpft und sich die Vorlagepflicht auf den von der Regierung beschlossenen Finanzplan bezieht. Randnummer 80
G nicht durch die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes über die Finanzplanung aufgehoben oder modifiziert werden sollte, belegen im Übrigen die Regelungen des § 50 Abs. 5 HGrG und des § 10 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG. § 50 Abs. 5 HGrG nimmt wie ausgeführt auf die Regelungen des § 10 StabG einschließlich des § 10 Abs. 3 StabG ausdrücklich und inhaltlich uneingeschränkten Bezug und bestimmt,
den gesetzgebenden Körperschaften die auf der Grundlage der Finanzplanung überarbeiteten mehrjährigen Investitionsprogramme (§ 10 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) vorzulegen sind. Schon dies lässt keinen Raum für die Annahme, die Pflicht zur jährlichen Anpassung der Investitionsprogramme könnte durch § 50 HGrG verdrängt worden sein. Vielmehr dokumentiert die Vorschrift,
an dem jährlichen Gleichschritt von Finanzplanung und Investitionsprogrammen festzuhalten ist, da die jährlich anzupassenden und fortzuführenden Investitionsprogramme der Finanzplanung als Unterlagen dienen sollen und die Investitionsprogramme ihrerseits "auf der Grundlage der Finanzplanung" - und zwar der aktuellen jährlich fortgeschriebenen - zu überarbeiten sind. Randnummer 81 Die aus § 9 Abs. 3 StabG folgende uneingeschränkte Pflicht des Antragsgegners zur jährlichen Anpassung und Fortführung des Finanzplans findet ihren Niederschlag in § 9 Abs. 1 StabG, § 50 Abs. 1 HGrG bzw. Art. 86 Abs. 3 Satz 1 VvB, wonach der Haushaltswirtschaft eine fünfjährige, also das laufende Haushaltsjahr und die folgenden vier Haushaltsjahre umfassende Finanzplanung zugrunde zu legen ist. Randnummer 82 § 9 Abs. 1 StabG, § 50 Abs. 1 HGrG bzw. Art. 86 Abs. 3 Satz 1 VvB ist nicht zu entnehmen,
sich "Haushaltswirtschaft" auf das die Feststellung des Haushaltsplans betreffende Gesetzgebungsverfahren beschränkte. Vielmehr umfasst die Haushaltswirtschaft im Sinne der genannten Normen nach allgemeiner Ansicht die Gesamtheit der auf die Ausgaben und Einnahmen eines Haushaltsträgers bezogenen Vorgänge. Zur Haushaltswirtschaft zählen deshalb jedenfalls alle Entscheidungen und Maßnahmen, die notwendiger Bestandteil des Haushaltskreislaufs in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind. Der Haushaltskreislauf, der auch in der Verfassung von Berlin in den Art. 85 ff. seinen Ausdruck findet, reicht von der Aufstellung des Haushaltsplans durch die Regierung über die Beschlussfassung durch das Parlament einschließlich der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes, über den Vollzug des Haushalts durch die Exekutive bis hin zur Kontrolle des Haushaltsvollzugs durch den Rechnungshof und die Entlastung durch das Parlament (vgl. Bleckmann, Staatsrecht I, 1993, Rn. 1673; Heintzen, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. 3,
ihr dabei eine jährlich fortgeführte, aktuelle Finanzplanung die notwendige Orientierung bieten kann, um ihr Handeln - insbesondere soweit es um den Haushaltsausgleich oder konjunktur- und wirtschaftslenkende Maßnahmen geht - auf eine mittelfristige Perspektive auszurichten. Dies belegt nicht zuletzt § 6 Abs. 2 StabG, der gemäß § 14 Satz 1 StabG auch für die Länder gilt. Danach kann die Regierung bestimmen,
bei einer die Ziele des § 1 StabG (Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum) gefährdenden Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit zusätzliche Ausgaben geleistet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 StabG). Dabei dürfen die zusätzlichen Mittel nur für im Finanzplan (§ 9 i. V. m. § 10 StabG) vorgesehene Zwecke oder als Finanzhilfe für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts verwendet werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 StabG). Die Bedeutung der fünfjährigen - jährlich fortzuschreibenden - Finanzplanung für das Handeln der Regierung bringt auch § 50 Abs. 7 HGrG zum Ausdruck, der es ausdrücklich an die Vorgaben der Finanzplanung bindet. Schließlich kann eine jährlich fortgeführte fünfjährige Finanzplanung auch bei Haushaltsüberschreitungen, die nach Art. 88 Abs. 2 VvB nur mit Zustimmung des Senats im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses vorgenommen werden, der Regierung Orientierung geben. Randnummer 88 Aber auch Parlament und Öffentlichkeit können ihr Verhalten und die Kontrolle der Regierung im laufenden Haushaltsjahr an einer fünfjährigen jeweils jährlich fortgeschriebenen Finanzplanung unabhängig davon orientieren, ob es der Feststellung eines Haushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr bedarf. Randnummer 89 Dies gilt hinsichtlich des Parlaments um so mehr, als im Falle eines Doppelhaushalts nicht unterstellt werden kann, das Parlament werde wegen des bereits für das nächste Haushaltsjahr festgestellten Haushalts im laufenden Haushaltsjahr nicht mit haushaltswirtschaftlichen Fragen befasst werden. Hiergegen ist schon Art. 88 Abs. 2 VvB anzuführen, wonach für Haushaltsüberschreitungen gemäß Art. 88 Abs. 1 VvB die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen ist. Ebenso denkbar ist es,
im laufenden Haushaltsjahr Nachträge zum Haushaltsgesetz ( § 33 LHO ) eingebracht werden oder das Abgeordnetenhaus über die Aufhebung eines im Doppelhaushalt enthaltenen qualifizierten Sperrvermerks im Sinne von § 22 Satz 3 LHO zu entscheiden hat. Randnummer 90 Die ausnahmslose jährliche Anpassung des Finanzplans an die Entwicklung und seine jährliche Fortführung machen nach alledem gerade das Wesen der Finanzplanung aus. Dieses wird geprägt durch den mehrjährigen Zeitraum, für den die Planung gelten soll. Erfahrungsgemäß ist schon der ein- oder zweijährige Haushaltsplan mit zahlreichen Risiken behaftet, die sowohl in den Annahmen über die finanz- und gesamtwirtschaftliche Entwicklung und damit in der Ungenauigkeit der Schätzung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben als auch in unvorhergesehen eintretenden Ereignissen liegen, die sich einer Einflussnahme durch die Regierung oder das Parlament entziehen. Um so mehr muss dies für die mittelfristige Prognose der "voraussichtlichen Ausgaben" oder der "mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens" gelten. Schon kleine Veränderungen der Prognosegrundlage, wozu bereits ein Abweichen des festgestellten Haushaltsplanes von der ihm zugrundeliegenden Finanzplanung zählen kann, können hier erhebliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der auf fünf Jahre angelegten Prognose selbst haben (vgl. Patzig, a. a. O., Rn. 160; Piduch, a. a. O., Finanzplanung Rn. 19; Kisker, a. a. O., § 89 Rn. 80). Andererseits soll der Finanzplan aber Regierung und Parlament eine verlässliche Orientierungshilfe sein, die es ermöglicht, auf unerwartete Entwicklungen auch kurzfristig reagieren zu können. Dies belegt § 6 Abs. 2 StabG ebenso wie § 50 Abs. 6 und 7 HGrG. Seine Funktionen kann der Finanzplan daher nur erfüllen, wenn er in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen der Entwicklung angepasst und fortgeführt wird. Deshalb widerspricht es dem Wesen der Finanzplanung, sie in größeren zeitlichen Abständen als einem Jahr der Entwicklung anzupassen. Randnummer 91 Vor diesem Hintergrund lassen die Bezugnahme des § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG auf § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG und der Regelungszusammenhang mit § 50 Abs. 1 HGrG, § 9 Abs. 1 Satz 1 StabG nur den Schluss zu,
der jährlichen Pflicht der Regierung nach § 9 Abs. 3 (i. V. m. § 14 Satz 1) StabG, den Finanzplan anzupassen und fortzuführen, die Pflicht entspricht, dem Parlament jährlich einen der Entwicklung angepassten und fortgeführten Finanzplan vorzulegen. Dafür spricht schließlich auch noch einmal das Verhältnis von § 50 Abs. 5 HGrG und § 10 StabG. Denn die uneingeschränkte Bezugnahme des § 50 Abs. 5 HGrG auf § 10 StabG lässt keinen Zweifel daran,
die jährlich der Entwicklung angepassten und fortgeführten Investitionsprogramme (§ 10 Abs. 3 StabG) den gesetzgebenden Körperschaften ebenfalls jährlich vorzulegen sind.
für den nach § 9 Abs. 3 StabG jährlich der Entwicklung Randnummer 92 anzupassenden und fortzuführenden Finanzplan im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 StabG etwa anderes gelten könnte, ist angesichts der im Gesetz angelegten Beziehung zwischen Investitionsprogrammen und Finanzplanung nicht erkennbar. Randnummer 93 Da ihr Regelungsgehalt mit dem des § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG übereinstimmt, gilt
elbe für Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB. Randnummer 94 cc) Die uneingeschränkte Pflicht des Antragsgegners, dem Abgeordnetenhaus den Finanzplan jährlich vorzulegen, entspricht - wie sich aus den vorangegangenen Überlegungen ergibt - auch Sinn und Zweck des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB. Denn dieser beschränkt sich nicht darauf, dem Abgeordnetenhaus bei den Beratungen über den Entwurf des Haushaltsgesetzes eine Grundlage zu bieten, mag dies auch ein wesentlicher Zweck der Vorlagepflicht sein. Vielmehr soll der Finanzplan dem Parlament immer dann als Orientierungshilfe dienen, wenn es sich mit haushaltswirtschaftlichen Fragen zu beschäftigen hat. Dies ist aber, wie dargestellt, nicht nur im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr der Fall. Nicht zuletzt spricht auch die Informations- und Kontrollfunktion des Finanzplans dafür,
die Pflicht zur jährlichen Fortführung des Finanzplans nicht von der Vorlagepflicht gelöst sein kann. Dabei bedarf keiner näheren Darlegung und ist beispielsweise durch die Rechenschaftspflicht nach Art. 94 VvB hinreichend belegt,
das Parlament die Exekutive bereits im laufenden Haushaltsjahr beim Vollzug des Haushaltsgesetzes zu kontrollieren hat; hierbei vermag ein Finanzplan - selbst wenn er erst gegen Ende des Haushaltsjahres vorgelegt werden sollte - durchaus eine Orientierungshilfe zu geben. Wichtiger noch dürfte die Vorlagepflicht aber für die Qualitätssicherung der jährlichen Finanzplanung sein. Denn indem die Regierung dazu gezwungen ist, den jährlichen Finanzplan dem Parlament vorzulegen und ihn damit der parlamentarischen Kontrolle und Auseinandersetzung aber auch der öffentlichen Kritik auszusetzen, wird sie womöglich in verstärktem Maße dazu angehalten, ein der "finanzwirtschaftlichen Rationalität" (BVerfGE 101, 158 <219>) verpflichtetes, konsequentes mittelfristiges Konzept ihrer Politik auszuarbeiten (vgl. zum Bundesrecht: Materialien zum Bericht zur Lage der Nation 1972, BT-Drs. VI/3080, S. 46; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Art. 109 Rn. 11). Randnummer 95 dd) Schließlich wird die hier vertretene Auslegung durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Art. 86 Abs. 3 Satz 2 VvB ist durch die Verfassung vom
dieses wichtige finanzpolitische Steuerungsinstrument in die Landesverfassung aufgenommen werden sollte, damit das Parlament eine verfassungsrechtliche Position geltend machen kann, falls die Planung zu spät oder gar nicht vorgelegt wird... Randnummer 98 Die Kommission stellt in der Beratung klar,
es sich dann um einen von Jahr zu Jahr fortzuschreibenden Fünfjahresplan handeln wird". Randnummer 99 Dies bestätigt nicht nur,
B die bundesrechtliche Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 HGrG wiederholt und damit dem Parlament eine verfassungsrechtliche Position für den Fall verleiht,
die Planung zu spät oder gar nicht vorgelegt wird. Vielmehr ergibt sich,
auch der Verfassungsgeber von einem sich "von Jahr zu Jahr fortschreibenden Fünfjahresplan" ausgegangen ist. Er tat dies ausdrücklich in Ansehung des Umstandes,
bei Inkrafttreten des Art. 83 Abs. 3 VvB "mit dem Doppelhaushalt 1995/96 erstmalig die Vorteile von längerfristigen Entscheidungen zum Etat wahrgenommen" werden konnten. Hieraus aber folgt,
der Verfassungsgeber auch für die Jahre eines Doppelhaushalts ganz selbstverständlich von der Pflicht des Antragsgegners ausgegangen ist, den Finanzplan jährlich der Entwicklung anzupassen, fortzuführen und dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. Randnummer 100 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 101 Dieses Urteil ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000929609
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.