VerfGH Berlin: Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Ausbildungsortes iSv Art 17 iVm 20 Abs 1 S 2 Verf BE durch fachgerichtliche Versagung der Zuweisung eines Studienplatzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Orientierungssatz 1a. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert es, nicht nur den Rechtsweg iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE auszuschöpfen, sondern alle zumutbaren prozes-sualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Hierzu zählt auch die Durchführung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, wenn dieses geeignet ist, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 104/93, LVerfGE 1, 199 <201>). 1b. Daran fehlt es jedoch, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß - wie hier - gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz beruht (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2007, 103/07, InfAuslR 2008, 68 ). 2. Zu Ls 1: a. Art 17 Verf BE , dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst, und Art 20 Abs 1 S 2 Verf BE , wonach das Land jedem Menschen den Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrich-tungen ermöglicht, gewährleisten landesverfassungrechtlich die freie Wahl der Ausbildungsstätte in gleichem Umfang wie Art 12 Abs 1 S 1 GG. Dazu gehört auch die Freiheit, zwischen verschiedenen Universitäten - und damit auch den Studienort - wählen zu können (vgl BVerfG, 23.10.1996, 6 C 1/94, BVerfGE 102, 142 <146>). b. Aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE der die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 40 A/96, LVerfGE 4, 76 <78>), ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz. c. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gebietet jedenfalls dann vorläufigen Rechts-schutz, wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendba-re Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre (vgl BVerfG, 31.03.2004, 1 BvR 356/04, BVerfGK 3, 135 <140>). d. In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (vgl BVerfG, 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94 166 <216>). e. Art 17 Verf BE iVm Art 20 Abs 1 S 2 Verf BE gewährt nicht nur das Recht auf Teilhabe an Ausbildungskapazitäten, sondern auch das Recht auf Wahl der konkreten Ausbildungsstätte, dh gerade auch einer bestimmten U-niversität, die den angestrebten Studienplatz zur Verfügung stellt. f. Zulassungsbeschränkungen kommen erst in Betracht, wenn die zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten erschöpft sind. Maßnahmen der Bewerberauswahl lassen sich daher verfassungsrechtlich nur und erst dann rechtfertigen, wenn die vorrangige Aktivierung sämtlicher Ausbildungskapa-zitäten gewährleistet ist (vgl BVerfG, 21.10.1981, 1 BvR 802/78, BVerfGE 59, 172 <205>). Dies gilt auch für Studiengänge, die an anderen Universitäten ohne Zulassungsbeschränkungen angeboten werden. g. Stellt sich auf den Eilantrag eines abgelehnten Bewerbers heraus, dass an einer Hochschule die Kapazitäten nicht erschöpft und noch unbesetzte Studienplätze vorhanden sind, steht dessen Antrag auf (vorläufige) Zuweisung eines solchen Studienplatzes nicht entgegen, dass er diesen Platz bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangziffer nicht hätte beanspruchen können. Daraus folgt, dass bei der Alternative einen freien Studienplatz entweder dem Kläger zuzusprechen oder aber ungenutzt zu lassen, dem Teilhaberecht des Klägers aus Art 17 iVm Art 20 Abs 1 S 2 Verf BE der Vorrang gebührt (vgl BVerfG, 13.10.1976, 1 BvR 135/75, BVerfGE 43, 34 <44>). h. Hier: aa. Das Recht auf freie Wahl des Studienorts und der Studieneinrichtung wird nicht, wie das OVG in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz meint, durch die Möglichkeit der Immatrikulation an einer anderen Hochschule gleichsam verbraucht. bb. Vielmehr verkennt die Ansicht des OVG, aus dem Wunsch eines Stu-dienbewerbers, die Hochschule bzw. den Studienort frei zu wählen, folge kein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für eine gerichtliche Kapazitätsüberprüfung im eA-Verfahren, die Anforderungen an die Gewäh-rung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes. cc. Insbesondere droht der Beschwerdeführerin ein schwerer irreparabler Nachteil, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde, da eine für sie günstige Entscheidung zu spät käme. Damit wäre ihr Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht nur in einem Randbereich verletzt, sondern in Bezug auf die Wahl einer bestimmten Universität endgültig vereitelt. dd. Aufgrund des Teilhaberechts der Beschwerdeführerin aus Art 17 iVm Art 20 Abs 1 S 2 Verf BE ist ihr trotz ungünstiger Rangziffer ein Studienplatz zuzusprechen, sofern ein solcher noch frei sein sollte, weil rangbessere Bewerber keinen einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, was bei der erneuten Entscheidung über den Eilantrag vom OVG nach Rückverweisung zu prüfen ist. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2008, OVG 5 NC 125.07, Beschluss Tenor Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2008 - OVG 5 NC 125.07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Art. 17 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin bewarb sich zum Wintersemester 2007/2008 an der Freien Universität Berlin (nachfolgend: Beteiligtezu 2) um einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang Geschichte verbunden mit den Modulangeboten Kunstgeschichte sowie Publizistik-und Kommunikationswissenschaften. Darüber hinaus beantragte sie die Zulassung für diese Kombination außerhalb der von derBeteiligten zu 2 festgelegten Kapazität. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 lehnte die Beteiligte zu 2 die Zulassung der Beschwerdeführerinmit der Begründung ab, die vorhandenen 90 Studienplätze seien nach Wartezeit und Durchschnittsnote an rangbessere Bewerbervergeben worden; weitere Plätze stünden nicht zur Verfügung. Randnummer 2 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studiumder Geschichte (Bachelor of Arts) - blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg. Ihre dagegen gerichtete Beschwerdewies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. März 2008 zurück und führte dazu aus: Der Erlassder einstweiligen Anordnung sei nicht geboten, um wesentliche Nachteile für die Beschwerdeführerin abzuwenden. Sie habe sichan der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald immatrikulieren können, da der Studiengang Geschichte (Bachelor of Arts)dort im Wintersemester 2007/2008 nicht zulassungsbeschränkt gewesen sei. Zudem sei der Studiengang an den Universitäten Bamberg,Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Jena, Kassel, Saarbrücken, Siegen, Vechta, Erlangen, Nürnberg, Stuttgart, Regensburg undDarmstadt zulassungsfrei angeboten worden. Es bestehe kein Bedürfnis, die Notzuständigkeit der gerichtlichen Kapazitätsprüfungund Verteilung etwaiger ungenutzter Studienplätze zur Gewährleistung der Freiheit der Hochschul- bzw. Studienortwahl in Anspruchzu nehmen, wenn an anderen Hochschulen ein vergleichbares Studienangebot ohne Zulassungsbeschränkung zur Verfügung stehe.Der Studienbewerber stehe insoweit nicht anders als ein Hochschulortswechsler, der nach allgemeiner Auffassung wegen des bereitsverwirklichten Teilhaberechts darauf verwiesen werden könne, seinen Ortswunsch innerhalb des ordentlichen Vergabeverfahrensnach Maßgabe der normierten Zulassungszahlen durchzusetzen. Dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesenwäre, sich an einer der genannten Universitäten zu immatrikulieren, sei nichts ersichtlich. Der Status der Beteiligten zu2 als Eliteuniversität könne angesichts des übergeordneten Interesses an einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen fürsich genommen kein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründen. Randnummer 3 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowieauf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs. Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dürfe nur eingeschränktwerden, soweit alle Ausbildungskapazitäten erschöpft seien. Es laufe leer, wenn im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren mitRücksicht auf die Möglichkeit einer Studienaufnahme an einem anderen Ort offen bleibe, ob die von dem Studienbewerber gewählteUniversität ihre Kapazitäten ausgeschöpft habe. Vorliegend sei nicht ansatzweise festgestellt worden, worauf sich die Festsetzungauf lediglich 90 Studienplätze im Kernfach Geschichte gründe. Eine Hauptsacheentscheidung sei innerhalb der Regelstudienzeitvon sechs Semestern nicht zu erwarten. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mitdem Ziel, an der Beteiligten zu 2 zum Wintersemester 2007/2008 vorläufig zum Studium im angestrebten Studiengang zugelassenzu werden. Randnummer 4 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde im Hinblickauf den Grundsatz der Subsidiarität für unzulässig. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Rechte zunächst im verwaltungsgerichtlichenHauptsacheverfahren verfolgen. Hierdurch drohten ihr keine schweren Nachteile, da sie für das kommende Wintersemester nachwie vor einen zulassungsfreien Studienplatz für die reguläre Aufnahme eines Universitätsstudiums erhalten könne, welches imKern ihren Vorstellungen entspreche. Zudem könne die Beschwerdeführerin ihr Ziel, einen Studienplatz an der Freien UniversitätBerlin zu erhalten, im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren ohnehin nicht erreichen. Es liege nämlich außerhalb jeder Realitätanzunehmen, dass eine summarische Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren zu einer so hohen Zahl zusätzlich verfügbarerStudienplätze führe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem schlechten Rang noch einen der sich etwa ergebenden zusätzlichenPlätze bekommen könne. Jedenfalls sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Fachgerichte die Beschwerdeführerin aufdie Möglichkeit verwiesen hätten, ihr Studium an einer anderen, nicht zulassungsbeschränkten Universität aufzunehmen. II. Randnummer 5 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft.Das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren einen eigenständigenRechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilsachen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenwerden können (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 <1333>; zum Bundesrecht: BVerfGK 4, 36 <39>).Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert es allerdings, nicht nur den Rechtsweg auszuschöpfen, sondern alle zumutbaren prozessualenMöglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzungzu verhindern. Hierzu zählt auch die Durchführung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, wenn dieses geeignet ist, derverfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 <201>; zum Bundesrecht:BVerfG a. a. O.). Daran fehlt es jedoch, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß - wie hier - gerade auf der Versagungvon Eilrechtsschutz beruht (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - InfAuslR 2008, 68 ; zum Bundesrecht: BVerfGE35, 382 <397 f.>). Randnummer 6 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführerinauf freie Wahl der Ausbildungsstätte und auf effektiven Rechtsschutz. Randnummer 7
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