VerfGH Berlin: Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 Verf BE und auf eheliches Zusammenleben iSv Art 12 Abs 1 Verf BE unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen sofort vollziehbare bestandskräftige Ausweisungsverfügung wegen erheblicher Drogenstraftaten eines Ausländers - zur Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 <juris: EWGAssRBes 1/80> besitzt Orientierungssatz 1a. Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung subsidiäre (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer (wegen verschiedenen Drogendelikten verurteilter und ausgewiesener türkischer Staatsangehöriger) sich gegen den Beschluss des VG richtet, der die beantragte Duldung und Aufhebung der Ausweisungsverfügung zurückwies, wendete. 1b. Denn der Beschwerdeführer legte keine Verletzung von Rechten dar, die im Beschwerdeverfahren - welches nach § 146 Abs 4 S 1, S 6 VwGO neue Tatsachen und neue Beweismittel zulässt - nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl VerfGH Berlin, 19.08.2005, 111/04). 2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen steht nicht entgegen, dass über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Duldung seines Aufenthalts in Deutschland nicht im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, da die gerügten Grundrechtsverstöße (ua Vereitelung effektiven Rechtsschutzes und ununterbrochenes eheliches Zusammenleben) gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz beruhen (vgl BVerfG, 18.07.1973, 1 BvR 23/73, BVerfGE 35, 382 <397f>). 3a. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz (abgeleitet aus der Rechtsweggarantie iSv Art 15 Abs 4 Verf BE ) begründet einen substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (vgl VerfGH Berlin, 08.06.1994, 72/93, JR 1995, 57 ). 3b. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. 3c. Es stellt jedoch keine prinzipielle Rechtsschutzverkürzung dar, wenn ein Ausländer darauf verwiesen wird, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her zu betreiben (vgl BVerfG, 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, BVerfGE 69, 220 <228f>). 3d. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist entscheidend, dass auch die fachgerichtliche summarische Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen effektiv zu schützen (vgl BVerfG, 11.03.2005, 1 BvR 2298/04, BVerfGK 5, 135 <140>). 3e. Bei einer irreparablen Maßnahme der Verwaltung wird diesen Anforderungen nur genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vor ihrer Durchführung überprüft wird (vgl VerfGH Berlin, 12.07.1994, 94/93, LVerfGE 2, 19 <31f>). 3f. Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige (zu denen der Beschwerdeführer gehört) haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde über ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51 VwVfG. 3g. Dies bedeutet aber nicht, dass hieraus ein subjektives Recht der Betroffenen auf Aussetzung des Vollzugs der Ausweisungsverfügung abgeleitet werden kann. Der Vollzug eines im Rahmen eines abgeschlossenen Verfahrens ergangenen unanfechtbaren Verwaltungsakts wird danach nicht gehindert. 3h. Nach Art 15 Abs 4 Verf BE ist die Abschiebung des Betroffenen dann vorübergehend auszusetzen und ihm für diesen Zeitraum eine Duldung zu erteilen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen das öffentliche Interesse an dem Vollzug der bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung überwiegt. 4. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) besitzen, dürfen nach der Änderung der Rspr des BVerwG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§§ 45, 46 AuslG 1990) ausgewiesen werden (vgl BVerwG, 06.10.2005, 1 C 5/04, InfAuslR 2006, 114). 5. Hier: a. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wurde nicht dadurch verletzt, dass das OVG die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht so lange als rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004 angesehen hat, als die Ausländerbehörde noch nicht über dessen Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem § 51 VwVfG bzw Aufhebung der Ausweisungsverfügung gem §§ 48, 49 VwVfG entschieden hat (vgl VerfGH Berlin, 31.01.2003, 34/00 = LVerfGE 14, 19 <23>; st Rspr). Vielmehr ist die Abwägung des OVG zwischen dem Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der (bestandskräftigen) Ausweisungsentscheidung, welche im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen ist, frei von verfassungsrechtlichen Mängeln. b. Angesichts der wiederholten Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist die negative Sozialprognose des OVG - auch unter Einbeziehung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach dem ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. c. Überdies hat das OVG bei seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt, dass aufgrund der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers aufgrund der Abschiebung in die Türkei diesem die Vollstreckung einer langjährigen Zuchthausstrafe droht und ihm deshalb die alsbaldige Rückkehr zu seiner deutschen Ehefrau unmöglich sein könnte. d. Dass das OVG sich bei der Prüfung der Rechte des Beschwerdeführers auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Ausweisungsverfügung - auch unter Zugrundelegung der geänderten Rspr des BVerwG (vgl BVerwG, InfAuslR 2006, 114) - seinerzeit rechtmäßig hätte verfügt werden können und die Abschiebung hiernach ebenfalls als verhältnismäßig zu erachten wäre, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 6a. Das durch Art 12 Abs 1 Verf BE geschützte Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben gewährt ebenso wenig wie Art 6 Abs 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art 12 Abs 1 Verf BE in Übereinstimmung mit Art 6 Abs 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, dh entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl BVerfG, 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>; st Rspr). 6b. Es bedarf wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, nicht nur einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der offensichtlichen Unhaltbarkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung sondern der Vertretbarkeit dieser Entscheidung (vgl BVerfG, 12.05.1987, 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1 <51f>). 6c. Eine Ehe eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem deutschen Partner schützt nicht schlechthin vor einer Abschiebung, sondern erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung und den Interessen des hiervon betroffenen Ehepartners (vgl VerfGH Berlin, 09.05.2003, 188/02). 6d. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Verwaltungsgerichte wegen der von ihnen bejahten Gefahr erneuter, nicht unerheblicher Straftaten dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein stärkeres Gewicht beimessen als den Schutz von Ehe und Familie (vgl BVerfG, 19.10.1988, 2 BvR 1147/88, VBlBW 1989, 130 <131>). 6e. Eine Ehe ist gemäß Art 12 Abs 1 Verf BE unabhängig davon geschützt, ob sie vor oder nach dem Erlass einer Ausweisungsentscheidung und dem Aufenthaltsverbot begründet worden ist (vgl BVerfG, 01.03.1966, 1 BvR 509/65, BVerfGE 19, 394 <398>). 6e. Hier: Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Rechten aus Art 12 Abs 1 Verf BE versäumt, im fachgerichtlichen Verfahren vor dem OVG die Tatsache der Eheschließung mit einer Deutschen darzulegen. Damit ist dem VerfGH Berlin aus Subsidiaritätsgründen iSv § 49 Abs 2 VGHG BE eine inhaltliche Prüfung dieser Frage verwehrt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch versäumt, vor dem OVG Tatsachen vorzutragen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er sich künftig straffrei führen wird, so dass auch insoweit der VerfGH Berlin nicht zur Entscheidung berufen ist. Im Übrigen ist die Überlegung des OVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Eheleute angesichts der Kenntnis der bestandskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgehen durften, ihre eheliche Lebensgemeinschaft ohne längere Unterbrechung in Deutschland führen zu können. Auch sonst sind aus den Feststellungen des OVG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine unverhältnismäßige Entscheidung schließen lassen. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Mai 2006, OVG 11 S S 40.05, Beschluss vorgehend VG Berlin, 16. September 2005, VG 25 A 79.05, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Der am 29. Juli 1972 in Berlin geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Im Alter von zwei Jahren zog er zu seiner Großmutter in die Türkei und kehrte 1979 nach Berlin zurück. Im Juni 1988 erteilte ihm das Landeseinwohneramt Berlin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer wurde u. a. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der diesem Urteil zugrunde liegenden Straftat verurteilte ihn zudem das Staatssicherheitsgericht in Istanbul in Abwesenheit mit Urteil vom 6. Juni 2002 zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren und einer hohen Geldstrafe. Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana) wurde der Beschwerdeführer ferner vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 8. September 1999 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen Beihilfe zur unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln (Kokain) in zehn Fällen verurteilte ihn schließlich das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 20. Februar 2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Randnummer 3 Unter Hinweis auf die Verurteilung vom 8. September 1999 wies das Landeseinwohneramt Berlin den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. Juni 2002 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm zugleich die Abschiebung an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28. Mai 2004 (VG 25 A 154.02), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, zurück. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 26. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die Wirkungen seiner Ausweisung auf den jetzigen Zeitpunkt zu befristen. Zur Begründung verwies er auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (BVerwG, InfAuslR 2005, 26), aus der sich ergebe, dass seine Ausweisung nicht als Regelausweisung gemäß § 47 des Ausländergesetzes - AuslG - hätte verfügt werden dürfen. Da sich die Ausweisungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig darstelle und ihr Zweck insoweit erreicht sei, als von ihm bei einem weiteren Verbleib in Deutschland jetzt keine konkrete Gefahr mehr ausgehe, sei die Ausweisungsentscheidung auf den jetzigen Zeitpunkt zu befristen. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 18. März 2002 in Strafhaft befunden hatte, kehrte am 9. Mai 2005, dem vorletzten Tag vor Strafende, von einem Freigang nicht in die Haftanstalt zurück; eine für den 11. Mai 2005 vorgesehene Abschiebung scheiterte deshalb. Nachdem sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine unmittelbar bevorstehende Eheschließung und die anschließend beabsichtigte freiwillige Ausreise am 20. Mai 2005 gestellt hatte, wurde die Restfreiheitsstrafe von einem Tag vollstreckt. Am 3. Juni 2005 heiratete der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörige M. N. Entgegen seiner Ankündigung reiste er in der Folge nicht aus. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 beantragte er beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung einer Duldung und die Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 5. Juni 2002 gemäß §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. Ebenfalls unter dem 6. Juni 2005 beantragte er beim Verwaltungsgericht Berlin, das Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, keine Abschiebungsmaßnahmen einzuleiten und ihn für zunächst drei Monate zu dulden. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 16. September 2005 wies das Verwaltungsgericht Berlin diesen Antrag zurück und führte zur Begründung aus: Dem Beschwerdeführer stehe kein Duldungsanspruch gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - zu, da dessen Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Aus dem geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Rücknahme der bestandskräftigen Ausweisung folge keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Die geforderte ermessensfehlerfreie Entscheidung lasse die Ausreisepflicht des Beschwerdeführers unberührt und sei nicht geeignet, ein vorübergehendes Bleiberecht zu begründen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei nur in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise ausüben könne. Der Beschwerdeführer habe keine für eine Rücknahme der Ausweisung sprechenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht. Zur Beseitigung der rechtlich fehlerhaften bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung könne die Behörde nur dann gezwungen sein, wenn die rechtlichen Folgen der Ausweisung nicht auch in rechtmäßiger Weise hätten herbeigeführt werden können. Aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers spreche aber viel dafür, dass seine Ausweisung in rechtmäßiger Weise gemäß §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG hätte verfügt werden können. Die rechtliche Möglichkeit der Abschiebung werde auch nicht dadurch beeinflusst, dass ihm in seinem Heimatstaat der Vollzug der durch das Urteil des Staatssicherheitsgerichts in Istanbul verhängten Freiheitsstrafe drohe; insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2004 verwiesen. Randnummer 8 Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 10. Mai 2006 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Der für das Verfahren maßgebliche Anordnungsanspruch liege weder in dem gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemachten Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung noch auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung, noch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder in Ansprüchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über diese Anträge; vielmehr ziele der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag allein auf die vorläufige Erfüllung des mit Schreiben vom 6. Juni 2005 geltend gemachten, bisher aber noch nicht beschiedenen Anspruchs auf Duldung. Der Beschwerdeführer habe nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich sei und ihm deshalb ein Duldungsanspruch zustehe. Dabei könne offen bleiben, ob eine Abschiebung ohnehin nur dann rechtlich unmöglich in diesem Sinne sei, wenn dem Betroffenen ein - hier nicht gegebener - gebundener Anspruch auf Aufhebung einer rechtskräftig gewordenen, aber rechtswidrigen Ausweisung zustehe. Selbst wenn es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten sein sollte, die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Ausweisung jedenfalls dann zu verringern, wenn im Einzelfall besonders schwerwiegende und im Fall einer nachträglichen positiven Bescheidung nicht mehr adäquat zu beseitigende Folgen einer Abschiebung drohten, könne von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese Folgen dem Erlass einer Ausweisung aus heutiger Sicht voraussichtlich entgegenstünden. Davon sei hier indes nicht auszugehen. Randnummer 9 Die auf das durch mehrfache Betäubungsmitteldelikte von zum Teil erheblichem Gewicht und hoher Sozialschädlichkeit gekennzeichnete persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gestützte Prognose der Ausländerbehörde, von diesem gehe gegenwärtig noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, werde durch das wenig substantiierte Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Es sprächen auch heute noch überwiegende Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der zu erzielenden hohen Gewinne erneut in Versuchung geraten könne, seine früheren Kontakte zur Drogenszene zu nutzen. Gründe, die einer Ausweisung und Abschiebung trotz dieser fortbestehenden Wiederholungsgefahr aktuell entgegenstehen könnten, seien nicht dargelegt. Die Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung begründe gemäß § 60 Abs. 6 AufenthG als solche kein Abschiebungshindernis. Das Verwaltungsgericht habe bereits im Urteil vom 28. Mai 2004 ausgeführt, dass es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Zuchthausstrafe durch ein türkisches Gericht nicht um eine übermäßig harte Strafe handele. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen das in seiner Abwesenheit in der Türkei verhängte Urteil zur Wehr zu setzen, erscheine dies angesichts der im Urteil ausdrücklich erwähnten Möglichkeit, Rechtsmittel zum Revisionsgerichtshof einzulegen, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das türkische Strafvollstreckungsrecht sowohl die Anrechnung einer im Ausland wegen dieser Straftat erfolgten Inhaftierung als auch die vorzeitige Haftentlassung wegen guter Führung vorsehe. So müssten zu Freiheitsstrafen Verurteilte in der Türkei regelmäßig nur etwa 40 % ihrer Strafe verbüßen. Erst recht könne eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des inzwischen nur noch 15-monatigen Wehrdienstes die Ausweisung und Abschiebung in die Türkei nicht unzumutbar machen. Davon ausgehend werde der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung keineswegs - wie von ihm unterstellt - 18 Jahre oder gar dauerhaft, sondern voraussichtlich für ca. sieben Jahre an einer Rückkehr in die Bundesrepublik gehindert sein. Randnummer 10 Angesichts der vom Beschwerdeführer aktuell noch ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erscheine eine derartige Abwesenheitsdauer auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe noch nicht als unverhältnismäßig. Die Ehe mit einem deutschen Partner schütze einen ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Abschiebung. Bei der gebotenen Abwägung sei hier zu berücksichtigen, dass die aufenthaltsrechtliche Situation des damals bereits bestandskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschließung beiden Ehegatten bekannt gewesen sei. Die Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen einer Ehefrau, deren deutscher Ehemann wegen der Verbüßung einer Strafhaft oder Ableistung des Wehrdienstes in Deutschland abwesend sei. Die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft werde jedenfalls nicht auf Dauer vereitelt. Randnummer 11 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin. Er macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, Art. 7 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend. Zugleich beantragt er, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung vorläufig zu untersagen. Randnummer 12 Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Das Gericht habe verkannt, dass ihm ein subjektives Recht zustehe, welches ihn berechtige, die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über seine Anträge auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens und auf Befristung der Ausweisungswirkungen in Deutschland abzuwarten. Dies gelte nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg auch dann, wenn nur ein Wiederaufgreifen selbst, nicht aber eine positive Sachentscheidung in Aussicht stehe. Dies müsse hier insbesondere deshalb gelten, weil ihm bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verlust von Rechten mit irreparablen Folgen drohe, da im Hinblick darauf, dass bislang die Ausweisungsentscheidung hinsichtlich ihrer Einreisesperrwirkung unbefristet sei und darüber hinaus gegen ihn eine langjährige Haftstrafe verhängt worden sei, mit einer Wiedererlangung des aufenthaltsrechtlichen Status in der Bundesrepublik auf lange Frist nicht zu rechnen sei. Randnummer 13 Ferner verletzten ihn die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er und seine Ehefrau ihre eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei fortsetzen könnten. Denn seine Ehefrau sei eine deutsche Staatsangehörige, die nicht über türkische Sprachkenntnisse verfüge und sich von ihren Angehörigen und ihrem sonstigen sozialen Umfeld in der Bundesrepublik trennen müsste. Zudem sei ihr ein Nachzug in die Türkei deshalb unzumutbar, weil er selbst wegen der gegen ihn verhängten 15-jährigen Freiheitsstrafe an einem ehelichen Zusammenleben auf längere Sicht gehindert wäre. Der Vergleich mit einem Ehepaar deutscher Staatsangehörigkeit, das sich durch regelmäßige Besuche in der Haft gegenseitigen Beistand leisten könne, überzeuge nicht, da seine Ehefrau in der Türkei völlig auf sich allein gestellt wäre und nicht zu erwarten sei, dass sie sich einen angemessenen Lebensstandard werde schaffen können. Es verbiete sich dabei, ihnen vorzuhalten, dass sie bei der Eheschließung die ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten vorhersehen können und insofern ihre grundrechtlichen Interessen weniger schützenswert seien. Randnummer 14 Zu beanstanden sei auch die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Sozialprognose entbehre einer sachlichen und systematischen Aufklärung der Tatsachen. Es sei darauf hinzuweisen, dass er seit den mit seiner Verurteilung von Februar 2004 geahndeten Taten aus der Zeit von November 2000 bis Januar 2001 keinerlei Straftaten mehr begangen habe. Zudem sei der Vollzug seiner Freiheitsstrafe bereits im Jahr 2003 erheblich gelockert und er schließlich in den offenen Vollzug verlegt worden. Aus der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Beziehung zu seiner Ehefrau sei er charakterlich gefestigt hervorgegangen. Das Oberverwaltungsgericht gehe offensichtlich allein wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung pauschal von einer Gefährlichkeit hinsichtlich der Wiederholung von Straftaten aus, ohne sich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Ferner habe das Gericht eine Sichtung der Vollzugsunterlagen unterlassen und deshalb nicht geprüft, weshalb eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nicht erfolgt sei. Der Hinweis, es bestehe die Gefahr, dass er wieder zur Drogenszene Kontakt aufnehmen könne, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sei spekulativ und entbehre jeglicher Tatsachenerforschung. Er habe sich bereits im Rahmen des Freigangs um eine legale Tätigkeit bemüht. Soweit sich die Entscheidung auf sein Fernbleiben aus dem Freigang für einen Tag beziehe, dürfe dem nur geringer Unrechtscharakter zukommen, weil es sich ersichtlich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe. Randnummer 15 Seine Ausweisung stelle sich auch deshalb als unverhältnismäßig dar, weil er in der Türkei mit der Vollstreckung einer 15-jährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Diese beziehe sich auf eine Tat aus dem Jahr 1992, deren Strafe registerrechtlich bereits getilgt sei. Es sei zudem fraglich, ob ihm im Rahmen der Vollstreckung tatsächlich ein Teilerlass zugute kommen werde. Denn er habe in der Bundesrepublik wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat keine Haftstrafe absitzen müssen, sondern sei zu einer zur Bewährung ausgesetzten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Insofern seien die in den angefochten Entscheidungen angestellten Überlegungen hinsichtlich der Verbüßung eines (erträglich) geringen Teils von 40 % der gesamten Strafe gänzlich unbeachtlich. Randnummer 16 Entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu äußern. II. Randnummer 17 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Dahinstehen kann, ob es bereits an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fehlt, weil das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als ein gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg nicht als ein Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin anzusehen sein könnte (so Finkelnburg, in: Festschrift für Driehaus, 2005, S. 452 <461 f.>). Denn die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 19 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.