VerfGH Berlin: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE und des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE durch zweitinstanzliche Zurückweisung eines Parteivorbringens im Zivilprozess als verspätet - Auslegung und Anwendung der das rechtliche Gehör beschränkenden Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte sind - über eine bloße Willkürkontrolle hinaus - einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen Orientierungssatz 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr). 1b. Art 15 Abs 1 Verf BE gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass Instanzgerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl VerfGH Berlin, 29.08.2003, 101/03, Grundeigentum 2003, 1420 ff). 1c. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf rechtliches Gehör etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (vgl BVerfG, 20.03.1984, 1 BvR 763/82, BVerfGE 66, 260 <263f>). 1d. Daher haben die Präklusionsvorschriften wegen der einschneidenden grundrechtsrelevanten Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl BVerfG, 30.01.1985, 1 BvR 876/84, BVerfGE 69, 145 <149>), weshalb sie - über eine bloße Willkürprüfung hinaus - einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind. 1e. Andererseits liegt ein Gehörsverstoß nur dann vor, wenn eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hat (vgl BVerfG, 05.05.1987, 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302 <313ff>) bzw eine betroffene Partei unverschuldet nicht ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern (vgl BVerfG, BVerfGE 75, 302 <315>). 2a. Gemäß § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. 2b. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO kommt aber nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet. 2c. Damit trägt die Vorschrift dem Grundgedanken Rechnung, dass für Unzulänglichkeiten im Parteivortrag, für den das erstinstanzliche Gericht mitverantwortlich ist, im zweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (vgl BGH, 14.10.2004, VII ZR 180/03, NJW-RR 2005, 213). 2d. Konnte eine Partei jedoch nicht darauf vertrauen, dass das Erstgericht Vortrag für unerheblich halten würde, sind etwaige Unzulänglichkeiten im Parteivortrag nicht von dem Erstgericht zu verantworten (vgl BGH, 30.06.2006, V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292ff). 3. Hier: a. Da die Anwendung des § 531 Abs 2 ZPO und des § 533 ZPO durch das LG weder offenkundig fehlerhaft war noch eine gebotene Anhörung des Beschwerdeführers unterblieben ist, liegt - unabhängig davon, ob das LG diese Vorschriften in jeder Hinsicht zutreffend angewandt hat - kein Gehörsverstoß vor. b. Auch ist es nicht offensichtlich fehlerhaft, dass das LG eine Hinweispflicht des AG verneint hat. Denn ein offenkundig rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Hinweises nach § 139 Abs 2 ZPO durch das AG (Erstgericht) ist nicht ersichtlich, zumal eine Partei vorsorglich bzw hilfsweise sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen hat, die ihr möglich sind, insbesondere wenn sie damit rechnen muss, dass das AG die Rechtslage anders beurteilt. 4a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, dh, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>). 4b. Hier: Die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des Willkürverbots ist unbegründet, da das LG - verfassungsrechtlich vertretbar - zu der Auffassung gelangt ist, dass ihr Vortrag auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 gem §§ 529, 530, 531 ZPO verspätet war. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. November 2004, 52 S 102/04, Urteil Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte zu 2. beantragte am 25. August 2003 beim Amtsgericht Schöneberg, die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2.389,65 € für Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem Recht der I. GmbH zu verurteilen, wobei sie die der Forderung zugrunde liegenden Rechnungen für die Monate Mai und Juli 2002 und darauf von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen konkret mit Datum benannte, ohne die Rechnungen und die Abtretungsurkunde in Kopie beizufügen. Das Amtsgericht verfügte die Anberaumung der Güteverhandlung und des frühen ersten Termins. In der Ladung heißt es: Randnummer 2 "Das Gericht hat Sie aufgefordert, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese Klageerwiderung muss spätestens am letzten Tag der dafür gesetzten Frist bei Gericht eingegangen sein. Sie muss alles enthalten, was Sie zu Ihrer Verteidigung vorbringen können." Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 überreichte die Beteiligte zu 2. eine Kopie der Abtretungserklärung zwischen ihr und der I. GmbH. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2003 und 7. Januar 2004 geltend, es hätten keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der I. GmbH, sondern mit einer C-GmbH bestanden. Die Klage sei unzulässig, da eine wirksame Abtretung nicht erfolgt und über das Vermögen der I. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Rein vorsorglich würden die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Beteiligte zu 2. erhielt in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts am 8. Januar 2004 eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2004. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung Stellung, indem sie Rechtsauffassungen zum Insolvenzverfahren der I. GmbH und dessen Bedeutung für die Klage mitteilte. Die Beteiligte zu 2. führte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 aus, die I. GmbH habe im Jahre 2002 die Verträge der C-GmbH übernommen, und die Beschwerdeführerin habe im Mai 2002 und Mai 2003 an die I. GmbH Zahlungen geleistet, was sie nicht getan hätte, wenn keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Sie fügte die streitigen Rechnungen in Kopie bei, benannte nunmehr auch die darin enthaltenen Einzelleistungen und Rechnungsnummern. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Das Amtsgericht verurteilte sie mit Urteil vom 12. Februar 2004 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages. Es führte zur Begründung aus, dass eine Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung nicht eingetreten und die in Kopie vorgelegte Abtretungsurkunde nicht zu beanstanden sowie eine Anfechtung der Abtretung nicht substantiiert von der Beschwerdeführerin vorgetragen worden sei. Ein Vertrag mit einer C-GmbH berühre die Wirksamkeit der Forderungen nicht. Randnummer 4 Mit der hiergegen gerichteten Berufung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie den Ansprüchen der Beteiligten zu 2. Forderungen entgegenhalten könne. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, zu nicht vorgetragenen Voraussetzungen des klägerischen Anspruchs Einwendungen vorzubringen. Sie könne gegen die C-GmbH Ansprüche in Höhe von mehr als 3.000 € geltend machen. Da jedoch zum Rechtsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 2. und ihr bislang nichts vorgetragen sei, sei sie auch nicht verpflichtet, zu diesen Forderungen näher vorzutragen. Randnummer 5 Nachdem das Landgericht Berlin festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführerin der Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 nicht übersandt worden war, händigte es ihr diesen in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 aus. Ausweislich des Sitzungsprotokolls verständigten sich die Parteien dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nunmehr erneut prüfen solle, ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin führte auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 aus, dass sie deren Vortrag bezüglich der Rechtsnachfolge der I. GmbH zugestehe. Die Forderung sei jedoch erloschen. Die Beschwerdeführerin rechne mit dem Kautionsbetrag aus dem Vertragsverhältnis mit der C-GmbH, mit einer Zahlung an die I. GmbH sowie mit Erstattungsansprüchen für an die Deutsche Telekom direkt gezahlte Anschlussgebühren auf. Gleichzeitig erklärte sie, auf die Rechnung vom 21. Mai 2002 noch weitere als die von der Beteiligten zu 2. angegebenen Zahlungen geleistet zu haben. Nachdem diese daraufhin rügte, dass dieser neue Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zulässig sei, erklärte Letztere, sie habe erst auf den Schriftsatz vom 21. Januar 2004 hin materielle Einwendungen geltend machen müssen, da die Beteiligte zu 2. zuvor zur Rechtsgrundlage ihres Anspruchs nicht substantiiert vorgetragen habe. Randnummer 6 In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 wies das Landgericht darauf hin, dass die Aufrechnung, weil sie auf Tatsachen gestützt werde, die in der Berufungsinstanz neu eingeführt worden seien, gegebenenfalls in zweiter Instanz nicht mehr zulässig sei. Hierzu führte die Beschwerdeführerin schriftsätzlich aus, die Parteien hätten sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Prozessvertrages darauf verständigt, dass aufgrund des überreichten Schriftsatzes der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 eine erneute Prüfung erfolgen könne, die nicht darauf begrenzt gewesen sei, lediglich ein Anerkenntnis zu erklären. Auch habe das Landgericht ihren Terminsvertreter nicht darauf hingewiesen, dass der Schriftsatznachlass lediglich gewährt werde, um ein mögliches Anerkenntnis zu überdenken. Randnummer 7 Mit Urteil vom 8. November 2004 wies das Landgericht die Berufung zurück. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst mit der Berufung eingewandt habe, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, weil kein Vertragsverhältnis von der Beteiligten zu 2. vorgetragen, ein solches bereits in der ersten Instanz von der Beschwerdeführerin bestritten und zudem das Bestreiten der Abtretung erstinstanzlich übergangen worden sei, habe die Beschwerdeführerin diese Einwendungen nicht weiter aufrecht erhalten, sondern den Vortrag der Beteiligten zu 2. zugestanden. Soweit die Beschwerdeführerin ferner mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 gegen den geltend gemachten Anspruch die Aufrechnung erklärt habe, sei dieser Vortrag als verspätet gemäß § 531 Abs. 2, § 533 ZPO zurückzuweisen. Dem stehe weder entgegen, dass der Beschwerdeführerin der Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 vom Amtsgericht nicht zugestellt noch dass ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 die Gelegenheit eröffnet worden sei, zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen. Die behaupteten Gegenansprüche und die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung seien unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz zu den Ansprüchen im Einzelnen hätte vortragen und die Gegenansprüche in den Rechtsstreit einführen können. Das Gericht habe die Beschwerdeführerin auch bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag wegen gegebenenfalls noch bestehender Gegenforderungen verspätet sein dürfte, da nicht ersichtlich sei, weshalb hierzu auf der Grundlage der mit der Anspruchsbegründung vorgetragenen Daten keine Erklärung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklärt, wieso sie zu einer Erklärung nicht in der Lage gewesen sei, so dass das neue Verteidigungsvorbringen in zweiter Instanz nicht zuzulassen gewesen sei. Die Parteien hätten sich auch nicht dahingehend geeinigt, dass die Beschwerdeführerin noch prozessual vortragen könne. Die Beteiligte zu 2. habe im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich ihr Einverständnis mit der vom Gericht angeregten Verfahrensweise erklärt, die Beschwerdeführerin solle zur weiteren Kostenersparnis nach nochmaliger Prüfung ein Anerkenntnis abgeben. Damit seien keine Erklärungen der Beteiligten zu 2. zu etwaigen Gegenrechten der Beschwerdeführerin, etwa im Sinne einer Zustimmung zu einer verspätet erklärten Aufrechnung, abgegeben worden. Unabhängig davon, dass somit eine Einwilligung des Gegners gerade nicht vorläge, scheide die Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin schon deshalb aus, weil ihr diesbezüglicher Vortrag verspätet sei und damit die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht gegeben seien. Randnummer 8 Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Bereits das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, da es ihr den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 nicht zugestellt habe. Das Landgericht habe sich in keiner Weise mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und lediglich darauf hingewiesen, dass es ihn für verspätet halte. Mit ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 24. September 2004 hinsichtlich der angeblichen Verspätung habe es sich erkennbar nicht auseinandergesetzt. Auch hierin läge eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Randnummer 9 Ferner sei es willkürlich, dass das Landgericht übersehen habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf die aus ihrer Sicht unsubstantiiert vorgetragenen Tatsachenbehauptungen vor Kenntnis des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 gar nicht zu etwaigen Gegenrechten äußern musste. Ein Gericht dürfe unsubstantiierte oder bestrittene Tatsachen nicht ohne Begründung berücksichtigen. Erst nachdem die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 ihr Vorbringen substantiiert habe, habe das Amtsgericht diese Behauptungen berücksichtigen können. Dass der Beschwerdeführerin diese nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, stelle für sich allein schon die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Dass das Landgericht nach Überreichung des Schriftsatzes trotz der eingeräumten Erklärungsfrist später den Vortrag der Beschwerdeführerin als verspätet angesehen habe, sei in keiner Weise nachvollziehbar und daher willkürlich. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ohne Kenntnis des Schriftsatzes vom 21. Januar 2004 weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, die geltend gemachten Ansprüche der Beteiligten zu 2. eingehend zu prüfen oder zu bestreiten, da diese nicht durch die Vorlage der streitgegenständlichen Rechnungen oder durch nähere Angaben zum zugrunde liegenden Vertragsverhältnis belegt gewesen seien. Ein Gegenvortrag sei tatsächlich erst nach Vorlage der Rechnungen möglich gewesen. Randnummer 10 Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Randnummer 11 1. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schreiben vom 3. Mai 2005 zurückgenommen wurde, war das Verfahren insoweit einzustellen. Randnummer 12 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit scheitert nicht daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zunächst vor dem Landgericht in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO a. F. gerügt hat. Zwar verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft und dabei über die Rechtsmittel im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten erschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102>; VerfGBbg, NJW 2004, 1651 und 3259). Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin jedoch unzumutbar gewesen, die Anhörungsrüge zum Landgericht zu erheben. Die Frage, ob § 321a ZPO a. F. in entsprechender Anwendung die Anhörungsrüge auch für Entscheidungen des Berufungsgerichts ermöglichte, wurde von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt (dafür: OLG Celle, NJW 2003, 906 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 169 ff.; dagegen: OLG Rostock, NJW 2003, 2105 f.; OLG Oldenburg, OLG-Report 2002, 302; Kammergericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 8 U 151/01 -). Für die Beschwerdeführerin wäre die Vorgehensweise danach unklar und im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Kammergerichts auch ohne Erfolgsaussicht und damit unzumutbar gewesen (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 ff.). Randnummer 13 3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 14
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