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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 128/07, 128 A/07 Beschluss VerfGH Berlin: Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge iSv § 321a

VerfGH Berlin: Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Räumungsurteil im Mietrechtsprozess - Unzulässig

Art. 23Abs. 1 der Verfassung von Berlin (Vv

B). Das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der das Besitzrecht des Mieters umfassenden Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB. Die ihr angelastete einmalige Vertragsverletzung sei geringfügig und rechtfertige nicht die Kündigung des seit 27 Jahren bestehenden Mietverhältnisses. Das Urteil lasse auch keine Abwägung der widerstreitenden Belange der Vertragsparteien erkennen. Darüber hinaus sei die Annahme des Landgerichts, der angebliche Vorfall vom April 2005 berechtigte ohne Abmahnung zur fristgemäßen Kündigung eines langwährenden Mietvertrages, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 573 BGB unhaltbar und damit willkürlich im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VvB. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Urteil auf sachfremden Erwägungen beruhe, nämlich auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch für die weiteren vom Vermieter für die Kündigung herangezogenen, jedoch nicht bewiesenen Vorfälle verantwortlich sei. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Das Datum des kündigungsrelevanten Vorfalls sei nicht von dem Vermieter vorgetragen, sondern erstmals von der Zeugin Dr. C. in der etwa vierstündigen Beweisaufnahme vom

  1. April 2007 benannt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe anschließend um eine Erklärungsfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme gebeten; der Antrag sei jedoch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, zu der mehrstündigen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Wäre die beantragte Erklärungsfrist gewährt worden, hätte sie vorgetragen, dass sie sich vom
  2. bis zum
  3. April 2005 nicht in Berlin, sondern in Begleitung von Frau Z. am Döllnsee in der Schorfheide aufgehalten habe, und sich hierfür auf das Zeugnis von Frau Z. berufen. Diese Angabe sei ihr im Verhandlungstermin aus dem Stegreif nicht möglich gewesen. II. Randnummer 4 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Randnummer 5 Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehen das in § 49 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofsgesetz (VerfGHG) enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung und der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer - über die formale Einlegung der statthaften Rechtsbehelfe hinaus - alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom
  4. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 <201>; Urteil vom
  5. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 <53>; Beschluss vom
  6. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 <35>; Urteil vom
  7. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 <55>; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 <78>). Randnummer 6 In Bezug auf die gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin - unabhängig von der Frage, warum sie die Übersendung des Protokolls der Sitzung vom
  8. April 2007 nicht zum Anlass genommen hat, den nach ihrer Darstellung versehentlich nicht protokollierten Antrag auf Gewährung einer Erklärungsfrist zu wiederholen - jedenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie vom dem statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 7 Das unterbliebene Vorgehen nach § 321a ZPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (Beschluss vom
  9. Mai 2006 - VerfGH 62/06 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2005, 3059; NJW 2007, 3054 <3055> sowie Beschluss vom
  10. März 2007 - 2 BvR 120/07 - juris Rn. 9; Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
  11. Aufl. § 321a, Rn. 11 a. E.; vgl. auch Desens, NJW 2006, 1243 <1245>). Denn die Erhebung der Anhörungsrüge war auch geeignet, die mögliche Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs.

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B zu beseitigen; sie war damit erforderlich, um dem in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen. Lag ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vor, wäre das Verfahren vor dem Landgericht nämlich fortzuführen gewesen (§ 321a Abs. 1 ZPO). Hätte sich der dann zu berücksichtigende Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe die nach Ansicht des Landgerichts zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung nicht begehen können, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in Berlin gewesen sei, als zutreffend erwiesen und zur Abweisung der Räumungsklage geführt, wäre auch eine etwaige Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs.

Art. 23Abs. 1 Vv

B korrigiert gewesen. Randnummer 8 Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen ( § 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 10 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000962531

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