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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 130/02, 179/02 Beschluss VerfGH Berlin: Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde: Kei

VerfGH Berlin: Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch strafgerichtliche Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorigen

Art. 15Abs. 4 der Verfassung von Berlin - Vv

B - geltend. Randnummer 19 Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom

  1. März 2002 und des Landgerichts Berlin vom
  2. April 2002 verletzten ihnin seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB, da beide Gerichte nicht beachtet hätten, dass es für ihnin diesem Verfahren um den erstmaligen Zugang zum Gericht gehe. Gerade in dieser Situation stehe der Grundsatz des rechtlichenGehörs überspannten Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge entgegen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfristsei damit begründet worden, dass sein Verfahrensbevollmächtigter es schuldhaft unterlassen habe, ihn über die Notwendigkeitder Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Schwiegermutter in deutscher Übersetzung zu informieren. Das Amtsgerichthabe sich in seinem Beschluss mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Auch das Landgericht habe sein Rechtsschutzzielverkannt und den eindeutig formulierten Antrag auf Wiedereinsetzung als weitere Beschwerde ausgelegt. Obwohl es sich um einenerneuten, auf einen neuen Sachverhalt gestützten Antrag handele, lehne es eine Befassung mit der Sache ab. Diese Vorgehensweisezwinge zu dem Schluss, dass die Gerichte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei ihren Entscheidungen nicht inErwägung gezogen hätten. Randnummer 20 Ferner werde er in seinen Rechten aus Art. 15 Abs.

Abs. 4 Satz 1 VvB verletzt, weil über seinen Antrag auf Nachholungdes rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO nicht entschieden worden sei. Eine Entscheidung sei auch nicht mehr zu erwarten;das Landgericht meine gegebenenfalls, mit seinem Beschluss vom

  1. Mai 2002 bereits über den Antrag entschieden zu haben. Randnummer 21 Schließlich liege auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB vor. Denn entgegen dem geltendenGrundsatz, dass sich ein Beschuldigter Anwaltsverschulden nicht zurechnen lassen müsse, werde er aufgrund der angegriffenenEntscheidungen für dieses zur Verantwortung gezogen. Randnummer 22 Mit Beschluss vom
  2. November 2002 stellte das Landgericht Berlin "auf die erneute Gegenvorstellung des Angeklagten mit Verteidigerschriftsatzvom
  3. August 2002" fest, dass es beim Beschluss der Kammer vom
  4. April 2002 verbleibe. Dabei wurde "ergänzend bemerkt",die durch Beschluss vom
  5. Dezember 2001 als unzulässig abgelehnte Wiedereinsetzung wäre auch in der Sache unbegründet gewesen.Wer in Kenntnis gegen ihn laufender Strafverfahren während seiner Urlaubsabwesenheit seine Postzugangsangelegenheiten in dervom Beschwerdeführer mitgeteilten Weise regele, handele jedenfalls nicht unverschuldet, wenn er von erfolgten Zustellungenkeine Kenntnis erhalte und Fristen versäume. Auf das behauptete Anwaltsverschulden komme es daher nicht an. Die Nachholungrechtlichen Gehörs komme nicht in Betracht, weil dies schon im Wiedereinsetzungs- und anschließenden Beschwerdeverfahren erfolgtsei. Randnummer 23 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde vom
  6. Dezember 2002 (VerfGH179/02), zu deren Begründung er im Wesentlichen auf die im Verfahren VerfGH 130/02 angeführten Gründe verweist. Der Beschlussvom
  7. November 2002 enthalte keine weitere oder erneute Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt. Randnummer 24 Entsprechend § 53 Abs. 1 VerfGHG ist den Präsidenten des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Tiergarten Gelegenheit gegebenworden, sich zu den Verfassungsbeschwerden zu äußern. II. Randnummer 25 Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Randnummer 26 Der Verfassungsgerichtshof geht im Verfahren VerfGH 130/02 davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen den eingangsder Beschwerdeschrift bezeichneten Beschluss des Landgerichts Berlin vom
  8. Dezember 2001 wendet, der richtigerweise dasAktenzeichen 520 Qs 153/01 tragen müsste. Wie sich aus den Rechts-ausführungen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde eindeutigergibt, richtet sich diese vielmehr gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
  9. April 2002, dessen Aktenzeichen 525Qs 49/02 eingangs der Beschwerdeschrift genannt ist. Im Übrigen wäre eine gegen den Beschluss vom
  10. Dezember 2001 erhobeneVerfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil sie nicht die Darlegungserfordernisse der § 49 Abs.

§ 50des Gesetzesüber den Verfassungsgerichtshof - Verf

GHG - erfüllte. Randnummer 27 Die Verfassungsbeschwerden sind danach teilweise unzulässig (1.), im Übrigen zumindest unbegründet (2.). Randnummer 28 1.

  1. a)Die im Verfahren VerfGH 130/02 erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss desAmtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2002 richtet, da dieser Beschluss vom Landgericht Berlin aufgehoben wurde und ihn deshalbnicht mehr beschwert; im Übrigen legt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, dieim Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre. Randnummer 29
  2. b)Die Verfassungsbeschwerden sind auch insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Ansprüche aufrechtliches Gehör nach § 15 Abs. 1 VvB und auf Zugang zum Gericht nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB mit der Begründung rügt,das Landgericht habe über seinen Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO nicht entschieden. Denn eine solcheEntscheidung ist jedenfalls - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Verfahren VerfGH 130/02 - durch Beschluss des Landgerichtsvom 27. November 2002 ergangen. Es kommt nicht darauf an, dass sich das Landgericht darin nicht näher mit dem Vorbringen desBeschwerdeführers auseinandergesetzt und demgemäß nicht die begehrte Entscheidung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzungin den vorigen Stand nachgeholt hat. Aus dem Beschluss wird zumindest deutlich, dass das Gericht eine Nachholung der Gehörsgewährungnicht für erforderlich hielt, weil rechtliches Gehör bereits im "Wiedereinsetzungs- und anschließenden Beschwerdeverfahren"gewährt worden sei. Randnummer 30 Die im Verfahren VerfGH 179/02 unmittelbar gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. November 2002 erhobene Verfassungsbeschwerdeist unzulässig, weil der auf dessen Gegenvorstellung und Rüge nach § 33 a StPO ergangene Beschluss für sich genommen keineeigene Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten begründen kann. Randnummer 31
  3. c)Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Gleichheitsgebot geltend macht, entsprichtdie Begründung seiner Verfassungsbeschwerde VerfGH 130/02 nicht den in § 49 Abs.

§ 50Verf

GHG geregelten Darlegungserfordernissen. Randnummer 32 Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs für gerichtliche Entscheidungennur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachenRechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. Beschluss vom

  1. Juni 1992- VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunktdes Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommenmuss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall,wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremdenErwägungen beruht (Beschluss vom
  2. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.). Gemessen an diesen Maßstäbenist der Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend. Er beruft sich lediglich pauschal darauf, dass er entgegen dem geltendenGrundsatz, wonach sich ein Beschuldigter Anwaltsverschulden nicht zurechnen lassen müsse, zur Verantwortung gezogen werde.Damit legt er jedoch weder die Voraussetzungen einer Anwendung dieses Grundsatzes für seinen Fall dar noch führt er Gründefür die Annahme an, das Landgericht könne mit seinen Entscheidungen die Grenze zur Willkür überschritten haben. Randnummer 33
  3. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB durch den Beschlussdes Landgerichts Berlin vom
  4. April 2002 kann dahin stehen, ob die Verfassungsbeschwerde den Erfordernissen der § 49 Abs.

§ 50Verf

GHG genügt, insbesondere hinreichend darlegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung diesesRechts beruht. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 34 Durch die Entscheidung des Landgerichts ist der Beschwerdeführer zwar in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörsverletzt worden (a). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Gehörsgewährung im Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführergünstigeren Entscheidung geführt hätte (b). Randnummer 35 a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene - mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) inhaltsgleiche - Anspruch auf rechtlichesGehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objektdes Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahrenund sein Ergebnis nehmen zu können. Dabei ist den jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich in dem gerichtlichenVerfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, dieAusführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom

  1. November 1995 -VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116 f.>; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 66, 260 <263>; 69,145 <148>). Art. 15 Abs. 1 VvB schützt aber regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtigeBedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 <98>; 64, 1 <12>).Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auchzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gerichtseine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständendes einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom
  2. November 1995, a. a. O., und
  3. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE6, 80 <82>, st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 <1034>). Randnummer 36 Im Strafbefehlsverfahren dient zudem das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung dervon Art. 15 Abs.

4 VvB verbürgten Rechtsschutzgarantien. Der Anspruch eines Angeklagten auf ersten Zugang zum Gerichtund auf rechtliches Gehör wird durch die Möglichkeit des Einspruchs (§ 410 Abs. 1 StPO) gewährleistet. Bei unverschuldeterVersäumung der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung dieses Rechts davon ab, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gemäß §§ 44 ff. StPO gewährt wird. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzungmaßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlassthaben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten (Beschlüsse vom

  1. Mai 1998 - VerfGH37/96 - JR 1999, 188 und
  2. November 2001 - VerfGH 113/01, 113 A/01 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 31, 388 <390>; 54, 80<83 f.>; 67, 208 <212>; st. Rspr.). Randnummer 37 Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs festzustellen.Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom
  3. April 2002 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist, den diesermit Schriftsatz vom
  4. Januar 2002 beim Amtsgericht Tiergarten gestellt und mit Schriftsatz vom
  5. März 2002 im Rahmen seinersofortigen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom
  6. März 2002 wiederholt und ergänzt hatte, übergangen undihn keiner abschließenden Sachentscheidung zugeführt. Dadurch, dass das Landgericht lediglich den Beschluss des AmtsgerichtsTiergarten aufgehoben hat, mit dem dieses - wie das Kammergericht in seinem Beschluss vom
  7. Juli 2002 zutreffend ausführt- über den (zweiten) Wiedereinsetzungsantrag in der Sache entschieden hatte, ist der Antrag im Ergebnis unbeschieden geblieben.Indem das Landgericht zugleich festgestellt hat, es verbleibe bei seinem Beschluss vom
  8. Dezember 2001, mit dem es abschließendüber den (ersten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehlentschieden hatte, und indem es die maßgeblichen Schriftsätze des Beschwerdeführers als "weitere Beschwerde" betrachtet undan das Kammergericht abgegeben hat, hat es das Vorbringen des Beschwerdeführers zum neuerlichen Wiedereinsetzungsgesuch nichthinreichend in Erwägung gezogen. Vielmehr wird deutlich, dass das Landgericht der Auffassung war, durch seinen Beschluss vom
  9. Dezember 2001 bereits in der Sache abschließend entschieden zu haben. Damit hat es aber die Statthaftigkeit eines wegenVersäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO,
  10. Aufl. 2006, § 44 Rn. 8; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
  11. Aufl. 2003, § 45 Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO,
  12. Aufl. 2006, § 45 Rn. 3; jeweils m. w. N.) ebenso wie dessen Bedeutung imkonkreten Fall verkannt und den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Randnummer 38 Dies ergibt sich auch aus den auf die Gegenvorstellung und den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs in den Schriftsätzendes Beschwerdeführers vom
  13. Mai und
  14. August 2002 hin ergangenen Beschlüssen des Landgerichts vom
  15. Mai und
  16. November
  17. Darin lehnt das Gericht erneut eine inhaltliche Befassung mit dem Antrag und Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Soweites in der letztgenannten Entscheidung feststellt, die durch seinen Beschluss vom
  18. Dezember 2001 als unzulässig abgelehnteWiedereinsetzung wäre auch in der Sache unbegründet gewesen, trifft es erkennbar wiederum keine Entscheidung über den zweitenAntrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist, sondern macht lediglich "ergänzende Bemerkungen" zu deraus seiner Sicht fehlenden Erfolgsaussicht des zugrunde liegenden Begehrens des Beschwerdeführers, in zulässiger Weise Einspruchgegen den ergangenen Strafbefehl einzulegen. Randnummer 39 b) Die dargestellten Versäumnisse führen gleichwohl nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom
  19. April2002, da dieser im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Vielmehr kann ausgeschlossen werden,dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Befassung mit dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführerszu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Randnummer 40 Das Landgericht hätte für den Fall, dass es sich mit dem erneuten, mit einer unverschuldeten Versäumung der Wiedereinsetzungsfristbegründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  20. Januar 2002 in der Sache befassthätte, die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom
  21. März 2002 gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet verwerfenmüssen. Denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den erneuten Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Es hathierfür zwar irrtümlich die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht als gewahrt gesehen, weil es auf den Zeitpunktdes Wegfalls des Hindernisses zur Einhaltung der Einspruchsfrist gegen den zugrunde liegenden Strafbefehl abstellte. Bei zutreffenderWürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte es indessen davon ausgehen müssen, dass mit den Beschlüssen des AmtsgerichtsTiergarten vom
  22. Oktober 2001 und des Landgerichts Berlin vom
  23. Dezember 2001, mit denen der erste Wiedereinsetzungsantragdes Beschwerdeführers als unzulässig abgelehnt worden war, keine Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist festgestellt, sonderndem Beschwerdeführer lediglich die mangelnde Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgehaltenworden war. Ein (erneuter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt jedoch nur im Falle der Versäumung einerFrist i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in Betracht. Hierunter fällt - wie dargestellt - zwar auch die Wiedereinsetzungsfristselbst, nicht aber die Versäumung rechtzeitiger Glaubhaftmachung, da diese nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1StPO nicht fristgebunden ist, sondern bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag, somit bis zum rechtskräftigenAbschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens (ganz h. M., vgl. BVerfGE 41, 332 <338>; Meyer-Goßner, a. a. O., § 45 Rn. 7 m. w.N.), erfolgen kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist danach nichtstatthaft, wenn der Betroffene - wie hier - nicht rechtzeitig während des Verfahrens ein Beweismittel vorlegen konnte (missverständlichdagegen Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 45 Rn. 21, unter Hinweis auf Rechtsprechung zur früheren Gesetzesfassung). Der Antragdes Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung war somit mangels festgestellter Versäumung der ursprünglichen Wiedereinsetzungsfristvon vornherein unzulässig. Randnummer 41 Auf die Begründetheit des Vorbringens des Beschwerdeführers, die während des Laufes des ersten Wiedereinsetzungsverfahrensunterbliebene Vorlage einer von einem Dolmetscher gefertigten Übersetzung der in englischer Sprache abgefassten eidesstattlichenErklärung der Frau M. beruhe auf Versäumnissen seines Verteidigers und sei ihm deshalb nicht nach § 44 Satz 1 StPO als eigenesVerschulden zuzurechnen war, kommt es nach alledem nicht an. Randnummer 42 Da sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerden nicht gegen den rechtskräftigen Beschluss desLandgerichts vom
  24. Dezember 2001 wendet, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden, ob das Landgericht mit diesemBeschluss das rechtliche Gehör dadurch verletzt hat, dass es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellte,mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarerRechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom
  25. Dezember 1997 -VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <58>,
  26. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 <78> und
  27. Januar 2001 - VerfGH 148 A/00,148/00 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; BVerfG, NJW 2003, 2524). Im Hinblick auf die geradeim Strafbefehlsverfahren aus Art. 15 Abs.

4 VvB folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre zu erwägen gewesen,ob dass Landgericht erstmalig mit seiner das Wiedereinsetzungsverfahren abschließenden Beschwerdeentscheidung maßgeblich aufden neuen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen durfte, schriftliche Erklärungen in fremder Sprache seien für die Glaubhaftmachungunbeachtlich. Dies erscheint jedenfalls deshalb bedenklich, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigtenvom 21. August 2001 bereits das Amtsgericht um einen rechtlichen Hinweis gebeten hatte, falls das Gericht eine deutsche Übersetzungder englischsprachigen Erklärung seiner Schwiegermutter für erforderlich halte. Im Hinblick darauf dürfte es auch von einemgewissenhaften und kundigen Rechtsanwalt nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen sein, mit der auf § 184 GVG gestützten Rechtsauffassungdes Landgerichts zu der in Rechtsprechung und Literatur auch abweichend behandelten Frage der Glaubhaftmachung durch fremdsprachigeErklärungen zu rechnen (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1989, 335; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 45 Rn. 17; Maul, a. a. O., § 45Rn. 11). Die Ankündigung einer Übersetzung auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin hätte dagegen eher dem LandgerichtVeranlassung geben müssen, dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Nachholung einer ausreichenden Glaubhaftmachungeinzuräumen (vgl. VerfGH Brandenburg, NStZ-RR 2002, 239; Weßlau, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand Oktober 2006,§ 45 Rn. 12; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 45 Rn. 27). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000962604

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