trägliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weit reichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (vgl BVerfG, 11.03.2008, 1 BvR 2074/05, BVerfGE 120, 378ff). 2c. Hier: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Übrigen ausschließlich gegen vollziehungsbedürftige Rechtsnormen (§ 19a Abs 1 SOG BE, § 24 Abs 4 SOG BE, § 24b SOG BE), wonach die Polizei bzw Rettungsdienste zur Durchführung bestimmter Maßnahmen (Anfertigung und/oder Verarbeitung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen) ermächtigt wird. Da die Informationserhebung
den vollziehungsbedürftigen Rechtsnormen nicht heimlich erfolgt, sondern offen, also der betroffene Bürger die gesetzliche Möglichkeit hat, von der Datengewinnung Kenntnis zu erlangen und einen Auskunftsanspruch gem § 50 SOG BE geltend machen kann, ist kein Ausnahmefall gegeben, der eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein vollzugsbedürftiges Gesetz erforderlich macht. Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I . Randnummer 2 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Vorschriften des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG -) vom 14. April 1992 in der Fassung vom 11. Oktober 2006, die durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes - BerlDSG - vom 12. Dezember 2007 eingefügt beziehungsweise geändert wurden. Randnummer 3 Die Verfassungsbeschwerde rügt die Verfassungswidrigkeit der §§ 19 a, 21 a, 24 Abs. 4 und 24 b ASOG, die wie folgt lauten: Randnummer 4 "§ 19 a Videoüberwachung zur Eigensicherung
den Umständen zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit dies unvermeidbar ist, um die Maßnahme
Satz 1 durchführen zu können.
dem Anfertigen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
verstorben ist oder 2. sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet, auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme
Absatz 1 erreicht ist. § 81 g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Art und Größe die Annahme rechtfertigen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können. § 24 b Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen
vollziehbar dokumentierten Lagebeurteilung ein hinreichender Anlass für die Datenerhebung ergibt.
harmlose Daten würden zu Beweismitteln in einem Strafverfahren, ohne dass sich der Betroffene darüber bewusst sei. Ein Datenabgleich mit einer automatisierten Datenbank werde möglich. Dadurch würden die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 7, 8 und 33 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Randnummer 7 Durch § 21 a Abs. 1 ASOG werde die Aufgabenteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei aufgehoben. Es bestehe die Befürchtung, dass mit dem Begriff "unter erheblichen Schwierigkeiten" schon ein betrunkener Mensch gemeint sei, der keine Angaben zu seiner Person machen könne; eine Situation, in die jeder Bürger geraten könne. Der Begriff sei zu unkonkret, um ihm zu entnehmen, wann eine solche Untersuchung angemessen und verhältnismäßig sei. Dadurch würden die allgemeine Handlungsfreiheit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Randnummer 8 § 24 Abs. 4 ASOG missachte ebenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und greife unverhältnismäßig in die Vereinigungs- und allgemeine Handlungsfreiheit ein. Auch der dort verwendete Begriff "Großveranstaltungen" und seine Definition seien nicht hinreichend konkret. Die Eingriffsschwelle werde gegenüber § 24 Abs. 1 ASOG herabgesetzt. Da keine "Tatsachenhürde" gefordert sei, vielmehr ein Verdachtsmoment ausreiche, werde der Staatswillkür praktisch keine Grenze gesetzt. Randnummer 9 Auch § 24 b ASOG werde wegen der Dehnbarkeit seiner Tatbestandsmerkmale dem Gebot der Normenklarheit nicht gerecht. Randnummer 10 Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Abgeordnetenhaus von Berlin und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport für den Senat von Berlin Stellung genommen; der Senat von Berlin hat die Verfassungsbeschwerde auch dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zugeleitet, der sich ebenfalls geäußert hat. Randnummer 11
dem während des Verfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (BVerfGE 120, 378) zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein ergangen war, hat der Verfassungsgerichtshof den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 13
GHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann auch ein Landesgesetz sein. In diesem Fall setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom
Randnummer 16
weise unter: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 115, 118 <137>). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Rechtsnorm zu ihrer Durchführung eines Vollziehungsaktes bedarf, da regelmäßig erst dieser die Rechtssphäre des Einzelnen berührt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 90, 128 <136>; 100, 313 <354>). Randnummer 18 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen vollziehungsbedürftige Rechtsnormen. Sie ermächtigen die Polizei beziehungsweise Rettungsdienste zur Durchführung bestimmter Maßnahmen (Anfertigung und/oder Verarbeitung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen), verändern aber nicht selbst unmittelbar die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Randnummer 19 Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Dies gilt auch dann, wenn eine
trägliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weit reichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (zum Bundesrecht: BVerfGE 120, 378 Rn. 57 m. w. N). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Randnummer 20 Die Informationserhebung aufgrund der §§ 19 a Abs. 1, 24 Abs. 4 und 24 b ASOG erfolgt nicht heimlich. Von den Maßnahmen betroffene Bürger haben die Möglichkeit hiervon Kenntnis zu erlangen, Auskunftsansprüche
G, NVwZ 2001, 185 f.) geltend zu machen und im Streitfall fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498). Dies unterscheidet die angegriffenen Regelungen von jenen zur akustischen Wohnraumüberwachung
PO a.F. (BVerfGE 109, 279 <307>), den polizeirechtlichen Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein (BVerfGE 120, 378) und zur Überwachung der Telekommunikation gemäß § 33 a des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung a.F. (BVerfGE 113, 348 <362>) und die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand. Randnummer 21 a) § 19 a Abs. 1 ASOG ermächtigt die Polizei zu Bildaufzeichnungen bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum. Abs. 2 der Vorschrift ordnet an, dass der Einsatz der optisch-elektronischen Mittel durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen ist, wenn er nicht offenkundig ist. Damit trifft das Gesetz hinreichende Vorkehrungen gegen eine verdeckte Anfertigung der Bildaufnahmen. Randnummer 22 b)
4 ASOG dürfen Polizei und Rettungsdienste bei oder im Zusammenhang mit näher bestimmten Großveranstaltungen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben Bildaufnahmen verarbeiten, die von den Veranstaltern gemäß § 31 b BerlDSG oder § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung gefertigt werden.
DSG bzw. § 6 b Abs. 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die Daten verarbeitende bzw. verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen; werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese
DSG bzw. § 6 b Abs. 4 BDSG grundsätzlich über eine Verarbeitung der Daten zu benachrichtigen. Offen bleiben kann, ob die vorgenannten Verpflichtungen auch für die Verarbeitung von Bildaufnahmen der Veranstalter durch die Polizei
4 Satz 1 ASOG gelten. Die Beschränkung der Ermächtigung auf näher umschriebene Großveranstaltungen ermöglicht die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes auch dann in hinreichender Weise, wenn dies nicht der Fall sein sollte. Findet bei Großveranstaltungen im Sinne des § 24 Abs. 4 ASOG eine
DSG und § 6 b Abs. 2 BDSG in jedem Fall offene Videoüberwachung statt, können hiervon betroffene Personen eine Datenauskunft
ASOG beantragen und auf diese Weise feststellen, ob und in welchem Umfang Daten über sie gespeichert sind; sie können diesen Anspruch ggf. gerichtlich durchsetzen. Auch die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes im Vorfeld von Großveranstaltungen im Sinne des § 24 Abs. 4 ASOG ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688). Randnummer 23 c) Für die Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen ordnet § 24 b Abs. 2 ASOG die entsprechende Geltung von § 24 a Abs. 2 - 4 ASOG an.
2 ASOG sind der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die Daten verarbeitende Stelle durch Beschilderung erkennbar zu machen.
4 ASOG ist dann, wenn die durch die Videoüberwachung erhobenen Dateien einer bestimmten Person zugeordnet werden, diese entsprechend § 10 Abs. 5 BerlDSG über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Abs. 3 unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden. Gemäß § 10 Abs. 5 BerlDSG ist ein Betroffener davon zu unterrichten, wenn Daten ohne seine Kenntnis erhoben werden, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung umfasst die Angabe der Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenerhebung sowie den Empfänger der Übermittlung. Damit wird der Betroffene in den Stand versetzt, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Randnummer 24 Die sinngemäß vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Nichtbeachtung dieser Regelungen könne er einer für ihn nicht erkennbaren Datenerhebung und -verarbeitung ausgesetzt sein, reicht nicht aus, um vom Erfordernis einer unmittelbaren Rechtsverletzung bei der Gesetzesverfassungsbeschwerde abzusehen. Auf derartige Befürchtungen eines missbräuchlichen Gesetzesvollzugs kann eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nicht gestützt werden. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG . Randnummer 26 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000962634
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.