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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 U 336/08 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Ursachenzu

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Ursachenzusammenhang - Wesentlichkeitstheorie - Kausalitätsbeurteilung - aktueller

§ 581Nr.

7; Urteil vom 02. Mai 2001, Az: B 2 U 24/00 R,

§ 581Nr.

8). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG Urteil vom 02. Mai 2001,

§ 581Nr.

8). Randnummer 43 Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az: 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr. 23; Urteil vom 26. November 1987, Az: 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27; Urteil vom 30. Juni 1998, Az: B 2 U 41/97 R,

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5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rn. 10.3). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2000, Az: B 2 U 49/99 R, HVBG-INFO 2001, 499, 500 ff.). Randnummer 44 Die Erfahrungswerte bei HWS-Distorsionen sind wiedergegeben in Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  2. Auflage, Berlin 2010, Kapitel 8.3.4.5, Seite 472). Danach bedingt eine HWS-Distorsion II. Grades (nach QTF) eine MdE von 20 v. H. für drei bis sechs Monate. Auch eine HWS-Distorsion III. Grades bedingt lediglich für sechs Monate, die am
  3. August bereits abgelaufen waren, 30 v. H., sodann für weitere sechs bis 18 Monate, also bis zum
  4. Juni 1998 eine MdE von 20 v. H.. Eine Dauer-MdE in diesem Fall kann 10 bis 20 v. H. betragen. Dem folgend hat Prof. Dr. W die MdE bestimmt, Dr. T hielt sogar für 24 Monate eine MdE von 20 v. H. für gegeben. Dem folgt der Senat zugunsten des Klägers. Randnummer 45 Nach alledem ist auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Berlin lediglich für die Zeit bis zum
  5. Dezember 1998 zu ändern, im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000972158

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