Bemessungskriterien für die Höhe der Terminsgebühr Orientierungssatz Neben weiteren Ermessenskriterien des § 14 RVG stellt die Dauer eines Termins grundsätzlich ein Bemessungskriterium zur Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV dar; hierfür ist die durchschnittliche Verhandlungsdauer mit 30 bis 45 Minuten einzuschätzen. (Rn.3) Tenor Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom
- April 2009 wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Von einer weiteren Darstellung der Gründe wird abgesehen. Das Gericht verweist zur Begründung in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung auf die nach Ansicht der Kammer zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz,
- Auflage 2005, § 142 Randziffern 5, 5 a, 5 b, 5d m. w. N.). Randnummer 2 Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin: Randnummer 3 Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers stellt die Dauer eines Termins grundsätzlich – jedenfalls bei einem (wie hier am
- März 2009) tatsächlich durchgeführten Termin - neben den weiteren Ermessenskriterien des § 14 RVG ein Bemessungskriterium zur Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG dar, SG Augsburg vom
- Dezember 2008 – S 3 SF 68/08 KO – und vom
- Februar 2009 – S 3 SF 122/08 KO; LSG Hessen vom
- Mai 2009 – L 2 SF 50/09 E; LSG Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2007 – L 10 B 6/07 SB - und vom
- Januar 2007 – L 19 B 14/06 AL; LSG Sachsen vom
- März 2007 – L 6 B 17/07 AS-KO – und - L6 B 38/07 AS-KO; LSG Schleswig-Holstein vom
- September 2006 – S 2 SF 12/05 SK; LSG Thüringen vom
- März 2008 – L 6 B 198/07 SF; SG Berlin vom
- Mai 2008 – S 49 SO 5824/05 (teilweise in www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Die Einschätzung einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 30 (bis 45) Minuten im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss wird von der Kammer geteilt, vgl. zuletzt den Beschluss der
- Kammer des SG Berlin vom
- Januar 2010 - S 165 SF 1315/09 E – (in www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Randnummer 4 Der von dem Erinnerungsführer zitierte Beschluss des SG Aachen vom
- August 2005 – S 9 AL 18/05 – ist für den vorliegenden Fall dagegen nicht einschlägig, denn dort war die Höhe einer „ fiktiven “ Terminsgebühr zu bestimmen, nachdem ein Termin – im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht stattgefunden hatte. ( Nur ) In jenen Fällen kann die Dauer eines (hypothetischen) Termins denknotwendigerweise kein Kriterium sein (ständige Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin, vgl. z.B. - S 164 SF 12/09 E – vom
- Januar 2009, - S 165 SF 11/09 E – vom
- Februar 2009 (in juris , www.sozialgerichtsbarkeit.de , dort auch schon zum maßgeblichen Kriterium der Verhandlungsdauer bei tatsächlich durchgeführtem Termin): Randnummer 5 Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Randnummer 6 Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000981731