dem der Kläger und der Bauträger einen Kaufvertrag über die Wohneinheit Nr. 11 geschlossen hatten, unterzeichnete der damalige Gruppenleiter der Sanierungsverwaltungsstelle am
vollziehbar darzustellen, d.h. sämtliche Leistungen, welche den DG – WE zu Gute kommen, sind so konkret wie möglich getrennt auszuweisen. Dies gilt auch für Maßnahmen zu den Aufzügen. Ist dies nicht möglich, werden eindeutig erkennbare Leistungen in den Rechnungen gekürzt und es wird eine quotale Minderung bei den Leistungen vorgenommen, die sich evtl. auf das Dach beziehen könnten. Das erfolgt unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten und kann zu Lasten der anerkennungsfähigen Kosten führen. Dies wird vom Eigentümer anerkannt und wird evtl. Erwerben zur Kenntnis gegeben. Randnummer 13 … Randnummer 14 Für die im
G kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren
näherer Maßgabe Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.
G ist Satz 1 entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Da der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen
G nur in Anspruch nehmen kann, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen
weist, folgt hieraus ein Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Bescheinigung gegenüber der zuständigen Behörde, wenn die Voraussetzungen zu § 7h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG vorliegen. Randnummer 42 Das ist bezüglich keiner der von dem Kläger noch geltend gemachten weiteren Kosten der Fall. Randnummer 43 Die für die Schaffung der neuen Wohneinheit Nr. 11 sowie die Anbringung eines Außenfahrstuhls am Gebäude angefallenen anteiligen Kosten gehen nicht auf sanierungsbezogene Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 177 BauGB zurück. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
GB sind solche Maßnahmen, die der Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln einer baulichen Anlage bezüglich ihrer inneren und äußeren Beschaffenheit dienen.
GB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, während
Absatz 3 der Vorschrift Mängel insbesondere vorliegen, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter, die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, die bauliche Anlage
ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. Demzufolge ist eine Instandsetzung im Sinne des § 177 Abs. 1 BauGB auf die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Gebäudes gerichtet, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen soll. Eine Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB schließt nur solche Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen. Erhebliche bauliche Änderungen des Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen (BVerwG, Beschluss vom
ihrem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. An die Stelle eines solchen Gebotes kann auch ein städtebaulicher Vertrag
GB mit den Eigentümern treten, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten. Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
Maßgabe von § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG als Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen. Randnummer 46 Die Umnutzung oder Umgestaltung eines Gebäudes erfüllt die letztgenannte Voraussetzung nur dann, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die erforderlich war, weil das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sonst nicht mehr nutzbar gewesen wäre oder mit dieser eine Anpassung an den allgemeinen Wohnstandard bewirkt werden sollte. Das ist bei der hier in Rede stehenden Neuschaffung der Wohneinheit Nr. 11 nicht der Fall. Aufwendungen für einen Dachgeschossausbau und ähnliche Erweiterungen, durch die die Nutzfläche vergrößert wird, können nur dann ausnahmsweise als begünstigt bescheinigt werden, wenn ohne sie eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung es Gebäudes entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung ausgeschlossen ist (vgl. VG Berlin, Urteil 16. Juli 2009 - VG 19 A 280.06 -, EA S. 6). Dafür ist in Anbetracht des Umstandes, dass allein die ursprüngliche Wohnung im 4. Obergeschoss bereits eine Wohnfläche von 107,33 Quadratmetern hatte, nichts ersichtlich. Ebenso wenig stellt der Bau einer Maisonettewohnung eine notwendige Anpassung an den allgemeinen Wohnstandard dar. Randnummer 47 Ob und unter welchen Voraussetzungen die Anbringung eines Fahrstuhls notwendig ist, um einen solchen Standard zu schaffen, kann demgegenüber offen bleiben. Einer Berücksichtigung der hierfür angefallenen Kosten stünde
den vorstehenden Ausführungen jedenfalls entgegen, dass sich die Voreigentümerin dem Beklagten gegenüber nicht dazu verpflichtet hatte, den Aufzug anzubringen. Randnummer 48 Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, weitere im Dachgeschoss angefallene Kosten für Abriss und Demontage „dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen“. Denn diese Kosten sind im Zusammenhang mit der Schaffung des Sondereigentums des Klägers entstanden und damit – wie dargelegt – nicht
G bescheinigungsfähig. Die Richtigkeit der Aufstellung des Bauträgers (Bl. 12 a des Verwaltungsvorgangs), der die entsprechenden Kosten der Wohneinheit des Klägers und gerade nicht dem Gemeinschaftseigentum zuordnet, wird durch die von dem Kläger vorgelegten Fotos, die belegen sollen, dass das Dachgeschoss in seinem ursprünglichen Zustand weder eine Kammer noch abzubrechende Zwischenwände oder Bodentüren oder eine zu beseitigende Schüttung aufwies, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Unstreitig erfolgte jedenfalls ein Abbruch der Stützen und Aussteifungen des Dachstuhls. Diese Arbeiten bezogen sich unmittelbar und in erster Linie auf die Wohneinheit des Klägers, da hierdurch der im Dach nutzbare Raum vergrößert wurde. Dass diese Arbeiten womöglich ohnehin infolge des geänderten Dachaufbaus erforderlich geworden wären, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Randnummer 49 Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch
VfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln auch nicht auf eine Zusicherung des Beklagten stützen. Bei einer Zusicherung handelt es sich um die verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Ob die Behörde eine entsprechende Bindung eingehen wollte und welchen Inhalt diese hat, ist durch Auslegung
dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung; vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 1983 – 4 A 1791.82 -, NVwZ 1983, S. 1081). Im Zweifelsfall ist die Erklärung so auszulegen, dass sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt (vgl. auch die Generalklausel des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann).
diesen Maßstäben kann der Erklärung vom 29. September 2000 nicht entnommen werden, dass der Beklagte sich dazu verpflichten wollte, die anteiligen Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses der Wohneinheit Nr. 11 sowie die Anbringung des Fahrstuhls in einen steuerrechtlichen Grundlagenbescheid
G auch dann aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Soweit es die Kosten für den Fahrstuhl betrifft, folgt dies schon daraus, dass eine solche Anlage in der Bescheinigung überhaupt keine Erwähnung findet. Die Bescheinigung bezieht sich allein auf die „gesamten Sanierungsaufwendungen für die Wohnung Nr. 11“. Wenn es dazu heißt, dass diese Gegenstand eines Modernisierungsgebots sein werden, folgt hieraus mit Blick auf die Kosten des Dachgeschossausbaus aber gleichfalls nichts zu Gunsten des Klägers. Denn abgesehen davon, dass allein konkrete Maßnahmen, nicht aber deren Kosten Gegenstand eines Gebots
GB sein können, ist es zum Erlass eines derartigen Verwaltungsaktes nicht gekommen. Unerheblich ist auch die weitere Bestätigung, dass die genannten Aufwendungen zum Bestandteil der noch abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemacht werden sollten. Denn durch die Vereinbarung vom 5. Juni / 2. Juli 2001 haben die Voreigentümerin und der Beklagte Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen als Voraussetzung einer steuerrechtlichen Bescheinigung
G einvernehmlich und bindend festgelegt. Die sich auf den Abschluss eines Vertrages, nicht aber den Erlass eines Verwaltungsakts beziehende Absichtserklärung vom 29. September 2000 ist damit hinfällig geworden. Ob durch diesen Vertrag zugleich Rechte des Klägers berührt worden sind oder ob es zu dessen Wirksamkeit gar seiner Zustimmung bedurfte (vgl. § 58 Abs. 1 VwVfG), ist demgegenüber unerheblich. Schließlich stützt auch die Bestätigung, dass die (gesamten Sanierungs-)Aufwendungen „bescheinigungsfähig gemäß § 7h EStG“ sind, den Anspruch des Klägers nicht. Sie kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht im Kontext des zuvor Erklärten und bringt bei objektiver Betrachtung nicht mehr und nicht weniger zum Ausdruck, als dass
Maßgabe des Inhalts eines etwaigen Gebots
GB oder eines dieses ersetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrages die entsprechenden Kosten
Maßgabe von § 7h EStG zu berücksichtigen sind. Ein darüberhinausgehender Erklärungsinhalt, dass sich die Behörde auch unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 7h EStG zum Erlass eines steuerrechtlichen Grundlagenbescheides verpflichten wollte, kann dem bei objektiver Betrachtung nicht entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als in der Erklärung von „Sanierungsaufwendungen“ und gerade nicht von sonstigen Kosten die Rede ist. Aus diesem Grunde war auch den Hilfsbeweisanträgen des Klägers nicht
zugehen. Es kann unterstellt werden, dass der Zeuge M. dem „Gesprächsergebnis“ vom 7. September 2000 einen Inhalt beigemessen hat, wonach der Beklagte verpflichtet war, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung auch der Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses und den Anbau der Aufzugsanlagen in die steuerrechtliche Bescheinigung
G zu schaffen. Denn abgesehen davon, dass es bei der Auslegung einer Erklärung - wie dargelegt - nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern das objektiv Erklärte ankommt, sind diese Voraussetzungen gerade nicht geschaffen worden. Randnummer 50 Die hilfsweisen Begehren des Klägers sind unzulässig. Randnummer 51 Sie stellen eine
trägliche eventuale Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich
GO richtet. Der Beklagte hat der Klageänderung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da das Feststellungsbegehren des Klägers
GO mangels Feststellungsinteresses unzulässig wäre. An einem solchen, mit der Absicht der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründeten Feststellungsinteresse fehlt es nämlich, wenn es dem Kläger - wie hier - zuzumuten ist, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem Amtshaftungsprozess klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
G bezieht sich mit Bindungswirkung allein auf die Herstellungskosten, während die Finanzbehörden zu prüfen haben, welche Kosten zu den
G begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2009 - VG 13 A 94.06 -, EA S. 9 f.; Einkommenssteuerrichtlinie R 3a Abs. 4, jetzt: Einkommenssteuerrichtlinie 2005 – EstR zu § 7h EStG). Der Kläger wäre danach ohne das
geben des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gehindert gewesen, die erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anschaffungsnebenkosten neben den in der Bescheinigung vom 25. Februar 2004
richtlich aufgeführten Kosten gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen. Randnummer 53 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 54 Beschluss Randnummer 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 43.959,36 Euro festgesetzt. Randnummer 56 Gründe Randnummer 57 Bei der Bemessung des Streitwertes für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren auf eine Abänderung der steuerrechtlichen Bescheinigung hat sich das Gericht an den Angaben des Klägers orientiert und 30 % des in Betracht kommenden Steuersparvolumens in Höhe von 97.687,52 Euro, also 29.306,26 Euro, zugrunde gelegt. Der Streitwert des hilfsweisen Feststellungsbegehrens ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG dem Hauptanspruch hinzuzurechnen, da eine Entscheidung hierüber ergangen ist und sich das Begehren mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Gesprächsergebnisses vom 29. September 2000 und des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 5. Juni / 2. Juli 2001 auf einen anderen Gegenstand bezieht. Das Gericht bemisst den Wert dieses Begehrens mit der Hälfte des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens, also 14.653,13 Euro. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000981763
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.